Machen wir mal ein wenig Eigenwerbung 🙂 und weisen auf den im Volltext auf meiner Homepage www.burhoff.de eingestellten Beitrag aus RVGreport 2010, 282 hin: „Die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG„.
Könnte Verteidiger interessieren…
Burhoff online BlogMachen wir mal ein wenig Eigenwerbung 🙂 und weisen auf den im Volltext auf meiner Homepage www.burhoff.de eingestellten Beitrag aus RVGreport 2010, 282 hin: „Die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG„.
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Die öffentlichen Kassen müssen ja doch recht leer sein. Jedenfalls hat man den Eindruck, wenn man die der Entscheidung des LG Berlin vom 27.10.2009 – 510 Qs 153/09 zugrundeliegende amtsgerichtliche Entscheidung liest. Da erscheint der Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin, führt mit den Verfahrensbeteiligten ein Rechtsgespräch, benennt eine Zeugin, was dazu führt, dass es nicht mehr zum Aufruf kommt, und dann sagt der Rechtspfleger: Zwar geplatzter Termin, aber Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG greift nicht ein, da du das Nichstattfinden des Termins zu vertreten hast. Zum Glück hat das LG das anders gesehen und auf § 246 Abs. 1 StPO hingewiesen und darauf, dass im Verfahren bis dahin auch die Einlassung des Angeklagten nicht überprüft worden war.