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Fahrtkosten auch für den auswärtigen Wahlverteidiger – so zutreffend das AG Witten

Ich hatte bereits in StRR 2010, 117 darauf hingewiesen, dass nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO zum 01.10.2009 durch das 2. Opferrechtsreformgesetz dem auswärtigen Wahlverteidiger bei der Erstattung seiner Fahrtkosten nicht mehr entgegengehalten werden kann/darf, wenn er nicht „ortsansässig“ war. Denn das ist auch für die Bestellung des Pflichtverteidigers kein Kriterium mehr (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1196 m.w.N.).

Die andere Argumentation würde, worauf jetzt das AG Witten in seinem zutreffenden Beschluss v. 21.04.2010 – 9 Ds-63 Js 63/09-44/09 – hingewiesen hat, den Wahlverteidiger schlechter stellen. Bis sich die zutreffende Ansicht des AG Witten durchgesetzt hat, sollte in den Kostenfestsetzungsanträgen auf diese Argumentation und die „richtige“ Entscheidung des AG Witten hingewiesen werden.

Rechtsstaat und Terrorlisten – Kaltstellung ohne Rechtsschutz? – Lesetipp auf StRR 2010, 124

Ein Hinweis in quasi eigener Sache: Der StRR ist in diesem Monat mit einem Themenschwerpunkt erschienen, und zwar zum EU-Strafrecht. Sicherlich ein Bereich, in dem sich in den nächsten Jahren viel bewegen wird, was sicherlich auch Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahren haben wird. Wir haben daher den 2. EU- Strafrechtstag im Oktober 2009 in Bonn zum Anlass genommen, darüber zu berichten und haben deshalb einige der dort gehaltenen Vorträge als Beiträge im StRR eingestellt.

Wer sich dafür interessiert kann sich gern im kostenfreien Bereich von LexisNexis® Strafrecht – ja , den gibt es 🙂 – den Beitrag von Dr. Frank Meyer, Bonn, „Rechtsstaat und Terrorlisten – Kaltstellung ohne Rechtsschutz?“ aus StRR 2010, 124 ansehen. Er ist allerdings um die Fußnoten gekürzt. Der Beitrag steht in voller Länger bei HRRS. Dennoch: Eine interessanter Beitrag zu einer Thematik, mit der wir derzeit – zum Glück – nicht jeden Tag zu tun haben.

Der Wochenspiegel für die 12. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand in andere Blogs

Hier dann ein weiterer Wochenspiegel, jetzt zur KW 12.

  1. Das Skimmen nimmt zu. Darüber wird berichtet bei Anwalt bloggt. Passt ganz gut zu dem Beitrag in StRR 2010,  89 zu „Strafbarkeit des Skimming„.
  2. Kollege Ferner berichtet unter der Überschrift: „OLG Köln zum ungebührlichen Benehmen von Anwälten vor Gericht“ über einen Beschluss des OLG Köln zur Ungebühr, allerdings: Es geht um eine angeklagte Rechtsanwältin, nicht allgemein um ungebührliches Verhalten von Rechtsanwälten vor Gericht.
  3. Natürlich war das Thema Kachelmann Top 1: Wer noch nicht genug davon hat, kann hier einiges nachlesen: Bei der Rechtsanwäldin,  oder Kachelmann – Haftprüfung gelaufen,
  4. Ein Dauerbrenner ist „Kein Fahrverbot bei durch “Mitzieheffekt” verursachtem Rotlichtverstoss„.
  5. Kollege Hoenig berichtet über schließlich dann doch eingehaltene Zusagen einer Staatsanwältin.

Viel Spaß beim (Nach)Lesen.

Literaturtipp „Zur Strafbarkeit des Skimming“

Heute zwischendurch dann mal wieder ein Literaturtipp. Auf LexisNexis Strafrecht steht seit heute im frei zugänglichen Bereich, den es dort gibt, der Beitrag „Zur Strafbarkeit des Skimming“ von Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Günter Braun und Staatsanwalt Björn Heidberg, Drensteinfurt/Detmold aus StRR 2010, 89 online. Die dort angesprochenen und behandelten Fragen haben bzw. bekommen in der Praxis immer mehr Bedeutung. Von daher: Lesen und vielleicht kommt dabei dann ja Appetit auf mehr Beiträge aus dem StRR. Und, wer es nicht gemerkt hat: Das war jetzt Werbung :-).

danke für das „lesenswert“ (zugefügt anm 22.03.2010, 23.47 Uhr)

BGH: Fotokopien sind keine Urkunden

Wenn man die Überschrift liest, stutzt man. Fotokopien keine Urkunden? Wieso denn das. Wen es interessiert, kann es im lesenswerten Beschluss des BGH v. 27.01.2010 – 5 StR 488/09 nachlesen. Der BGH hat damit die Frage, die er bisher noch nicht entschieden hatte, im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden (vgl. dazu OLG Zweibrücken NJW 1998, 2918 und OLG Oldenburg NStZ 2009, 391 = StRR 2009, 392).

Recht hat er.