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Strafzumessung – ist es denn wirklich so schwer…? Immer wieder dieselben Fehler.

Ein Kollege aus Augsburg hat mir OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 5St RR (I) 64/11 übersandt, in dem das OLG München die Rechtsfolgenentscheidung einer amtsgerichtlichen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG aufgehoben. Also: mal wieder Strafzumessungsfehler.

Wenn man den Beschluss des OLG in dem Teil liest, kann man m.E. nun wirklich nur denken: Ist es den  so schwer…? Das OLG führt aus:

„3. Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben. Er ist lückenhaft und verstößt gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“.

a) Das Tatgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung ge-treten ist. Sonst spräche nichts für ihn (UA S. 3). Es hat dabei außer Acht gelas-sen, dass die Menge und der Wirkstoffgehalt des besessenen Rauschgifts für die zu verhängende Rechtsfolge bestimmend sind. Die Rechtsprechung verlangt des-halb in den Urteilsgründen neben Ausführungen zum Wirkstoff auch Feststellun-gen zur Menge des besessenen Rauschgifts (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18). Kann der Wirkstoffgehalt des Rauschgifts nicht anhand hinreichend feststell-barer Tatumstände ermittelt werden, ist von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis auszugehen (Bundesgerichtshof NStZ 1985, 221, 222, OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 4 St RR 24/06 – st. Rspr.). Hinsicht-lich der Gewichtsmenge des besessenen Rauschgifts hat der Zeuge C. bekundet, dass es sich um eine „geringe“ Menge gehandelt habe (UA S. 3).

b) Der Angeklagte hat zur Sache keine Angaben gemacht (UA S. 3). Nach den Feststellungen des Tatgerichts hat der Angeklagte „gemauert“, ein Unrechtsbe-wusstsein sei nicht vorhanden gewesen (UA S. 3). Das Amtsgericht hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte ein Geständnis nicht abgelegt hat (UA S. 3). Zu Lasten des Angeklagten hat es herangezogen, dass er keinerlei Drogentests zulasse, sich weiterhin im Milieu befinde, Dealer und Abnehmer schütze und wo er nur könne, „mauere“. Er solle ganz klar sehen, dass ein solches Verhalten nicht geduldet werde (UA S. 4).

Diese Ausführungen lassen befürchten, dass das Amtsgericht grundlegende Prin-zipien der Strafzumessung außer Acht gelassen hat. Ein schweigender Angeklag-ter kann weder Reue noch Schuldeinsicht zeigen. Sein Schweigen darf nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden (Fischer, StGB 58. Aufl. § 46 Rdn. 50 lit. b mwN). Das Strafverfahren kennt weder einen Geständniszwang, noch eine Pflicht des Angeklagten, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Andernfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsposition aufzugeben (BGH NStZ 1985, 545).„

Strafzumessung: Besitz der Waffe beim Waffenbesitz – ist Doppelverwertung

Das OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2011 – III-3 RVs 78/11 hebt den Rechtsfolgenausspruch eines amtsgerichtlichen Urteils auf, durch das der Angeklagte „wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzte worden ist, verurteilt worden ist. Dazu das OLG:

„Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich hingegen in mehrfacher Hinsicht als materiell-rechtlich fehlerhaft.

Zur konkreten Strafzumessung enthält das angefochtene Urteil keine eigenständige Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Lediglich die Entscheidung, der konkreten Strafzumessung nicht den nach § 52 Abs. 6 WaffG für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen, sondern den Regelstrafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zugrundezulegen, hat das Amtsgericht näher begründet. Hierbei hat es neben der strafrechtlichen Vorbelastung Folgendes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt:

„(…) Im Gegenteil lassen der Besitz der Waffe und die Bereitschaft, bei einer Auseinandersetzung mit vormals jugoslawischen Landsleuten auch kriminelle Mittel in Form zumindest des Bereithaltens einer ,scharfen‘ Waffe einzusetzen, auf Kontakte zu kriminellen Kreisen und eine kriminelle Grundeinstellung schließen. (…)“

Die Erwägung, der Angeklagte habe die in Rede stehende Pistole bei einer Auseinandersetzung mit Landsleuten bereitgehalten, findet in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Dort ist zwar von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen T am 17. Januar 2010 – zwölf Tage vor dem Auffinden der Schusswaffe im Besitz des Angeklagten – die Rede. Dass der Angeklagte sich bereits am 17. Januar 2010 im Besitz der Pistole befand, lässt sich den Feststellungen indes nicht entnehmen. Anhaltspunkte für Kontakte des Angeklagten zu kriminellen Kreisen lassen sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund begründet die oben wiedergegebene Formulierung in den Urteilsgründen die Besorgnis, dass das Amtsgericht letztlich den Besitz der Schusswaffe als solchen strafschärfend berücksichtigt und damit gegen das in § 46 Abs. 3 StGB ausgesprochene Verbot, Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (Doppelverwertungsverbot), verstoßen hat.“

Das mit dem Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) ist eben nicht einfach.

Strafzumessung: Art der Tatausführung muss vorwerfbar sein

Zum Wochenende dann mal wieder ein wenig Strafzumessung, und zwar aus dem BGH, Beschl. v.29.11.2011 – 3 StR 375/11 –:

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren 6 Monaten verurteilt worden.  Das LG trifft u.a. folgende Feststellungen:

„Der Angeklagte „verlor die Kontrolle“. Um Frau S. zu töten, fügte er ihr unter Verwendung zweier (vorgefundener) Messer zwölf Stichverletzungen zu, davon zehn im zentralen Bauchbereich, die teilweise die Bauchhöhle eröffneten und innere Organe verletzten. Anschließend versetzte er ihr mit einem Hammer zwei Schläge gegen den Kopf; jedenfalls beim zweiten Schlag lag Frau S. bereits auf dem Boden. Infolge der Bauchverletzungen verblutete sie nach wenigen Minuten. Die Hammerschläge verursachten Impressionsfrakturen mit Eröffnung der Hirnhaut, waren aber für sich nicht tödlich. Infolge einer tiefgre-fenden Bewusstseinsstörung „in Gestalt affektiver Entladung“, verbunden mit einem „extrem aggressiven Impulsdurchbruch“, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert. „

Bei der Bemessung der Strafe hat das LG zu Lasten des Angeklagten den „brutalen Tathergang“ berücksichtigt. Der Angeklagte habe „über den eigentlichen Tötungsakt hinaus“ in erheblichem Maße Gewalt angewandt, indem er seinem Opfer zunächst eine Vielzahl schwerer Stichverletzungen und sodann, auch als es bereits am Boden lag, noch erhebliche Kopfverletzungen beigebracht habe.

Der BGH sagt: Geht hier so nicht:

„Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durch-greifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 – 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362). Damit, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene „Brutalität“ seines Vorge-hens trotz des affektbedingten „extrem aggressiven Impulsdurchbruchs“ unein-geschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. „

Für Bagatelldelikte auch Bagatellstrafen…..

Strafzumessung bei Bagatelldelikten ist nicht einfach. Das zeigt einmal mehr der OLG Naumburg, Beschl. v. 28.06.2011 – 2 Ss 68/11. Das OLG hat eine landgerichtliche Entscheidung wegen nicht ausreichender Feststellungen des AG zum Einfluss von Persönlichkeitsstörungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben und dann in einer „Segelanweisung“ zur Strafzumessung Stellung genommen. Das AG hatte die mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestrafte und nach Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von ca. 10 Monaten unter Bewährung stehende Angeklagte wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. FDas LG hatte die Berufung der Angeklagten verworfen.

Das OLG führt u.a. aus:

„…… Sowohl bei den Leistungserschleichungen als auch im Falle des Diebstahls überwiegen die für die Angeklagte sprechenden Umstände. Dennoch gelangt das Landgericht zu kurzen Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Monaten und zwar gestützt auf die Vorstrafen, die sich hieraus ergebende Bewährung, die Rückfälligkeit und das zwangsläufig damit einher gehende Bewährungsversagen. Diese Momente können zweifelsohne die Schuld erhöhen. Sie dürfen aber nicht dazu führen, die konkrete Tat aus dem Blick zu verlieren und ohne Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Vorstrafen und erneutem Straffälligwerden den Vorstrafen das Primat bei der Strafzumessung einzuräumen. Ist die Tatschuld gering, können auch einschlägige Vorstrafen ohne weitergehende besondere erschwerende Umstände nicht zu einem wesentlich höheren Unrechtsgehalt der Tat führen (OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75; OLG Stuttgart NJW 2007, 37, 38; OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2002, 2 Ss 768/02 – zitiert in juris; Beschluss vom 10. Januar 2008, 3 Ss 491/07 – zitiert in juris). Die auf die konkrete Tat bezogene Schuld hat limitierende Funktion. Es ist nicht zulässig, die schuldangemessene Strafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen heraus zu überschreiten. Deshalb verbietet sich ein Automatismus, wonach einschlägige Vorstrafen selbst bei geringsten Taten stets zu einer erhöhten Strafe führen. Das Urteil des Landgerichts lässt aber genau diesen tatunabhängigen Effekt der Vorstrafen der Angeklagten und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig/Stree, § 46 Rdn. 65 m.w.N.) besorgen. Es ist im Einzelfall natürlich nicht ausgeschlossen, eine erhöhte persönliche Schuld festzustellen und daher eine Freiheitsstrafe zu verhängen (BGH NJW 2008, 672 f. [BGH 15.11.2007 – 4 StR 400/07]; BayObLG NJW 2003, 2926, 2927 m.w.N.; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 2 St OLG Ss 150/05 – zitiert in juris). Zu beachten bleiben aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, welche sich in ihrer Strafe begrenzenden Wirkung mit dem Schuldprinzip decken (BVerfG NJW 1979, 1039, 1040 [BVerfG 17.01.1979 – 2 BvL 12/77]; Beschluss vom 7. Januar 1999, 2 BvR 2178/98). Wird die schuldangemessene Strafe überschritten, ist das Übermaßverbot verletzt (OLG Hamburg aaO.). Der Tatrichter muss deshalb in Fällen wie diesem – Persönlichkeitsdefizite der Angeklagten und Bagatellschäden – zu erkennen geben, dem Übermaßverbot und dem Vorrang der Tatschuld Rechnung getragen zu haben. …….“

 

Wir rücken immer weiter zusammen: Ausländische Vorstrafen dürfen berücksichtigt werden

Mit zwei interessanten Aspekten befasst sich der BGH, Beschl. v. 19. 10. 2011 – 4 StR 425/11, nämlich einmal mit der Frage, ob ausländische Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen und, wenn ja, welche Feststellungen zu treffen sind. Die Antworten des BGh auf diese Fragen lasse sie wie folgt zusammenfassen:

Im Rahmen der Strafzumessung können rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre. Stammt die Vorstrafe aus einem Mitgliedsstaat der EU, so sind diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Eintragung nach § 54 BZRG zu berücksichtigen. Allerdings muss der Tatrichter, will er die ausländische Vorstrafe zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, im Urteil ausreichende Feststellungen zur nicht eingetretenen Tilgungsreife der Vorstrafe treffen.

Wir rücken also mit anderen Staaten auch straf(verfahrens)rechtlich immer näher zusammen.