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Strafzumessung II: Nochmals Urteil wegen BtM-Delikte, oder: Einlassungsverhalten und Gewerbsmäßigkeit

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Und als zweite Entscheidung  heute dann das BGH, Urt. v. 20.07.2022 – 5 StR 29/22. Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hat:

„1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit entfernt, dass sie sich nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Spielraums bewegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist daher ausgeschlossen. Das Revisionsgericht muss die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2022 – 5 StR 369/21).

2. Daran gemessen weist die Strafzumessung weder zugunsten noch zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten Rechtsfehler auf.

a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist dem Landgericht bei der „Bewertung des Einlassungsverhaltens“ kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten unterlaufen.

Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vor Prozessbeginn ein umfassendes Geständnis abgelegt und dieses in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Angesichts der damals noch nicht geklärten Rechtsfrage der Verwertbarkeit von Encrochat-Daten hat es die geständigen Angaben als nicht „nur taktisch motiviert“ bewertet, sondern als „besonders werthaltig“ und von aufrichtiger Reue getragen. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Denn das Landgericht hat mit diesen Erwägungen lediglich begründet, weshalb es dem (frühzeitigen) Geständnis trotz gewichtiger belastender Beweismittel ein ungemindertes strafmilderndes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106). Weil das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer auf einem echten Reue- und Schuldgefühl beruhenden Einlassung ausgegangen ist, hindert auch der Umstand, dass der Angeklagte die Qualität des gehandelten LSD relativiert hat, nicht, das Geständnis als „werthaltig“ zu bewerten und ihm daher eine erhebliche strafmildernde Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 2 StR 589/18).

Die vom Landgericht vorgenommene Gewichtung des strafmildernden Gehalts des Geständnisses hält sich im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessens und weist daher keinen Rechtsfehler auf.

b) Anders als der Generalbundesanwalt meint, stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht die festgestellte gewerbsmäßige Tatbegehung nicht als bestimmenden Strafzumessungsumstand im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat.

Zwar kann die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Qualifikationstatbestandes des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 3 StR 319/20; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 433/20). Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr gilt auch insofern: Das Tatgericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, entscheidet das Tatgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2021 – 6 StR 127/21). Eine strafzumessungsrechtlich beachtliche Lücke deckt die Revision nicht auf (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21 Rn. 55 [in NJW 2021, 2813 nicht abgedruckt]; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).

c) Im Übrigen setzt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbehelflich. Entgegen der Revision sind weder die Einzelstrafen noch die Gesamtfreiheitsstrafe unvertretbar niedrig.“

BtM III: Zwei „klassische Strafzumessungsfehler“, oder: Was man als Strafkammer wissen sollte

Und die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, ist der BGH, Beschl. v. 02.08.2022 – 4 StR 80/22. In ihm geht es auch um die Strafzumessung, Die Strafkammer hatte zwei „klassische Fehler“ gemacht, die aber keine Folgen hatten. Richtig, nach Auffassung des BGH das Urteil beruhte nicht auf diesen Fehlern:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Rahmen der Strafzumessung in den Fällen II. 35.) bis 37.) der Urteilsgründe sind die Erwägungen des Landgerichts nicht frei von Bedenken, soweit es strafschärfend berücksichtigt hat, dass es sich bei Ecstasy „nicht mehr um eine weiche Droge“ handele. Damit hat die Strafkammer dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet. Die mindere Gefährlichkeit einer „weichen“ Droge wie Cannabis kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11; Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 Rn. 12; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 120). Dem bloßen Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes bei einem Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit wie Ecstasy (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18 Rn. 11 mwN) darf hingegen keine straferhöhende Wirkung beigemessen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17 Rn. 5 mwN zu Amphetamin; s. ferner BGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 4 StR 393/17 Rn. 4; Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 12).

Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft in den Fällen II. 35.) und 36.) der Urteilsgründe, in denen es den Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, straferschwerend herangezogen, dass die Betäubungsmittel „auch tatsächlich in Umlauf gelangt“ seien. Mit dieser Erwägung hat es gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Denn der Handel mit Betäubungsmitteln erfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 13/21; Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 11).

Der Senat kann allerdings mit Blick auf die weiteren Zumessungserwägungen ausschließen, dass die in den Fällen II. 35.) bis 37.) der Urteilsgründe verhängten (maßvollen) Einzelgeldstrafen auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhen.“

Sollte man an sich als Strafkammer wissen…..

Rechtsfolgen I: Keine Kompensation im 2. Rechtsgang, oder: Der BGH will wissen, warum

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Heute dann Entscheidungen, die mit der „Rechtsfolgenseite“ zu tun haben.

In dem Bereich stelle ich zunächst den – schon etwas älteren – BGH, Beschl. v. 15.02.2022 – 4 StR 485/21 – vor. Zunächst etwas zur „Kompensation“.

Die Angeklagte war im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 30.06.2017 u.a. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Außerdem hatte das LG festgestellt, dass sechs Monate der Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Mit Beschluss vom 08.11.2018 ‒ 4 StR 61/18 ‒ hat der BGH das Urteil auf die Revision der Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen – teilweise – auf gehoben. Mit Urteil vom 15.07.2021 hat das LG  die Angeklagte im zweiten Rechtsgang nunmehr u.a. der „schweren Misshandlung Schutzbefohlener in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Betruges“ für schuldig befunden, sie „unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Juni 2017“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und festgestellt, dass sechs Monate dieser Strafe als bereits vollstreckt gelten.

Dagegen die Revision, die Erfolg hatte, soweit das LG eine weitere Kompensationsentscheidung verneint hat:

„1. Die Begründung, mit der die Kammer die Notwendigkeit einer (weiteren) Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in der Zeit nach dem 30. Juni 2017 verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Kammer hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Entscheidung des Landgerichts in dem Urteil vom 30. Juni 2017, wonach sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, von dem Senat im Beschluss vom 8. November 2018 nicht aufgehoben wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 ‒ 4 StR 41/21 Rn. 1; Urteil vom 27. August 2009 ‒ 3 StR 250/09 , NJW 2009, 3734). Soweit sie daraus den Schluss gezogen hat, dass deshalb für eine weitere Kompensationsentscheidung kein Raum mehr gewesen sei, übersieht sie jedoch, dass die rechtskräftige Kompensationsentscheidung ausschließlich den Zeitraum bis zum Erlass des Urteils im ersten Rechtsgang betraf (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2016 ‒ 1 StR 121/16 Rn. 28). Über einen Ausgleich für nach diesem Zeitpunkt entstandene Verfahrensverzögerungen war daher noch zu entscheiden.

b) Auch die Hilfserwägung der Strafkammer, für eine weitere Kompensationsentscheidung habe auch deswegen keine Veranlassung bestanden, weil das Verfahren seit dem Urteil im ersten Rechtsgang „in einer der Komplexität des Verfahrens angemessenen Weise gefördert“ worden sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sich bereits aus den Urteilsgründen ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 ‒ 4 StR 30/21 Rn. 21; Beschluss vom 28. Mai 2020 ‒ 3 StR 99/19 Rn. 24; Urteil vom 28. Juni 2005 ‒ 4 StR 119/05 , NStZ-RR 2006, 56, 57; Beschluss vom 11. November 2004 ‒ 5 StR 376/03 , BGHSt 49, 342 ).

Das angefochtene Urteil ist am 15. Juli 2021 ergangen. Vor dem Hintergrund, dass das im ersten Rechtsgang am 30. Juni 2017 verkündete Urteil aufgrund des Senatsbeschlusses vom 8. November 2018 bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen war und sich der verbleibende Prozessstoff dadurch reduziert hatte, hätte es insbesondere näherer Darlegung bedurft, warum mit der Durchführung der neuerlichen Hauptverhandlung erst am 7. Juni 2021 begonnen werden konnte.

Strafzumessung II: Was ist ein „Rationaldelikt“?, oder: (Strafschärfendes) Fehlen eines Strafmilderungsgrund

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Die zweite Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 21.07.2022 – 4 StR 213/22 -ist in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM ergangen.

Der BGh hat zwar Bedenken gegen die landgerichtliche Strafzumessung, aber: Es führt nicht zu einer Aufhebung:

„Zwar ist die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe die Tat „keineswegs spontan aus einer Augenblickssituation heraus, sondern mit einem erkennbaren zeitlichen Vorlauf und nach sorgfältiger Überlegung“ begangen, weshalb es sich „in jeder Hinsicht um ein Rationaldelikt“ handele, rechtlich bedenklich. Neben dem Umstand, dass die Kennzeichnung der Tat als „Rationaldelikt“ unklar ist, lässt die Erwägung besorgen, dass das Landgericht dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds rechtsfehlerhaft strafschärfende Bedeutung beigemessen haben könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 2017 ‒ 4 StR 393/17, StV 2018, 489). Der Senat schließt jedoch aus, dass der überaus maßvolle Strafausspruch auf der rechtlich bedenklichen Erwägung beruht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO).“

 

Strafzumessung I: Mildere Strafe bei Vergewaltigung?, oder: „von beiden Seiten verschuldete Beziehungstat“

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Ich habe seit längerem keine Strafzumessungsentscheidungen vorgestellt. Heute ist es dann mal wieder an der Zeit.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 21.06.2022 – 5 StR 137/22 – zur Strafzumessung in einem Vergewaltigungsfall.

Der BGH hatte gegen die Strafzumessung des LG nichts zu „erinnern“:

Soweit die Revision der Ansicht ist, bei der Strafzumessung für die besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen, dass es sich „um eine von beiden Seiten verschuldete Beziehungstat“ gehandelt habe, erschließt sich diese Bewertung schon im Ansatz nicht. Ausweislich der Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat, nachdem er erfahren hatte, dass die Geschädigte sich von ihm trennen wollte, und um sie für die Versendung von Nacktbildern an einen anderen Mann in früheren Zeiten zu bestrafen. Er beschloss daher, sich „sexuell an seiner ehemaligen Lebensgefährtin über einen längeren Zeitraum ‚abzureagieren‘ und diese in möglichst massiver Weise zu demütigen“, was er sodann in die Tat umsetzte. Hierin – wie die Revision es vertritt – ein Verschulden oder eine „Tatprovokation“ der Geschädigten zu sehen, ist nicht nachvollziehbar.