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Auf den Rollstuhl angewiesen – „„keine Notwendigkeit einer Besuchsüberstellung“ im Einzeltransport

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Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Da seine Ehefrau in Bayern wohnt, beantragt er eine Besuchsüberstellung nach Bayern. Diesen Antrag lehnte die JVA. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für eine Überstellung des Antragstellers wegen seines Gesundheitszustandes ein Einzeltransport nötig wäre und die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Überstellung, nämlich die große Entfernung, die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und die Schulpflicht des Kindes, den damit verbundenen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Antragsgegnerin nicht rechtfertigten. Da die Entfernung zum Wohnort der Ehefrau ca. 430 km betrage und mit dem Auto in etwa viereinhalb Stunden zu bewältigen sei, bestehe „keine Notwendigkeit einer Besuchsüberstellung“.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der von der StVK als unbegründet zurückgewiesen wird, weil der Aufwand für eine Besuchsüberstellung nach Bayern unverhältnismäßig hoch sei. Der Antragsteller sei auf den Rollstuhl angewiesen und daher nicht sammeltransportfähig. Die Ehefrau habe zwar weder ein Auto noch eine Fahrerlaubnis. Mit dem im gerichtlichen Verfahren gemachten Angebot, dem Antragsteller mehrere Sonderbesuche an einem Wochenende zu gewähren, so dass seine Ehefrau mit einer Anreise gleich mehrere Besuchstermine wahrnehmen könne, und der Alternative einer Besuchsüberstellung in die für seine Ehefrau näher gelegene Justizvollzugsanstalt H. habe die Antragsgegnerin ihrer Pflicht, Lösungswege zu prüfen und anzubieten, genügt

Das sieht das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2012 – 1 Ws 458/12 (StrVollz) – anders und hebt auf, weil

  1. (schon) nicht ausreichend geklärt/dargelegt, ob ein wichtiger Grund i.S. des § 10 Abs. 2 NJVollzG, wonach der Gefangene in eine andere Anstalt überstellt werden darf, sofern ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, vorliegt,
  2.  nicht erkennbar ist, ob die Vollzugsbehörden dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, das ihnen eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben.
  3. der Bescheid der JV nicht erkennen lässt, dass den grundrechtlich geschützten Belangen des Antragstellers – Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 und Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG im Verhältnis zu den vollzugsorganisatorischen Gründen das gebotene Gewicht beigemessen worden ist.

Zum letzteren heißt es:

„Rechtlichen Bedenken unterliegt der Bescheid auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Mit der Erwägung, dass beim Antragsteller aufgrund seines „Gesundheitszustandes“ ein Einzeltransport von Nöten sein werde, der einen unzumutbaren Aufwand erfordere, lässt der Bescheid jedoch besorgen, dass die Ablehnung der Überstellung letztendlich zum Nachteil des Antragstellers an seine Behinderung anknüpft.„

Briefe ohne Marken muss die JVA ggf. nicht befördern

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Was das (Rechts)Leben nicht alles so bietet: Ein Verurteilter verbüsst eine Freiheitsstrafe in der JVA Tegel. Der Postverkehr ist in der Anstalt so geregelt, dass das dortige Briefamt die abgehende Gefangenenpost zur Beförderung an die deutsche Post AG übergibt. Der Verurteilte verfasst eine Vielzahl von Schreiben, die er regelmäßig entgegen den allgemeinen Postbestimmungen nicht frankiert und dennoch der JVA zur Postbeförderung übergibt. In der Zeit zwischen dem 23. 04.bis 03. 05. 2012 hat die Haftanstalt die Weiterleitung von zwölf unfrankierten (an verschiedene Gerichte, Verfassungsorgane und Behörden adressierte) Briefsendungen des Gefangenen verweigert und ihm die Sendungen zurückgegeben, um ihn an ein ordnungsgemäßes Verhalten zu gewöhnen. Dagegen wendet sich der Verurteilte. Die Strafvollstreckungskammer untersagt daraufhin dem Leiter der JVA Tegel, die der Haftanstalt zur Beförderung übergebene Post des Verurteilten Nicht- oder Unterfrankierung anzuhalten. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA, die mit dem KG, Beschl. v. 12.10.2012 – 2 Ws 357/12 Vollz – Erfolg hat:

 „…Die Frage, ob die Haftanstalt daher grundsätzlich die Weiterleitung eines einzelnen Briefes nicht verweigern darf, nur weil er unfrankiert ist (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 188; Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 30 Rdn 1), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn so liegt der Fall hier nicht.

b) Der Rechtsanspruch des Gefangenen auf Briefverkehr kann nur durch gesetzliche Einschränkungen begrenzt werden (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 28 Rdn. 2). Es ist auch anerkannt, dass einzelne Schreiben nur aus den in § 31 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 StVollzG abschließend aufgezählten Gründen angehalten werden dürfen. Damit trägt der Gesetzgeber hinsichtlich der ausgehenden Schreiben der Gefangenen insbesondere dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 1 Ws 285/07 – bei juris; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 Ws 480/06 Vollz – bei juris; OLG Koblenz NStZ 2004, 610; Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 31 Rdn. 1; Arloth a.a.O., § 31 Rdn. 1).

Vorliegend durften die Briefe auf Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG angehalten werden.

„Eine Gefährdung des Vollzugsziels (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) liegt bei einer Gefahr für die Eingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft vor; der Anhaltegrund ist somit mit § 25 Nr. 2 StVollzG identisch. Ziel des Vollzugszieles ist es, den Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG). Dies gebietet es, dem Gefangenen ein Mindestmaß an Achtung der Rechtsgüter anderer zu vermitteln (vgl. Böhm/Jehle in SBJL a.a.O., § 2 Rdn. 12) und ihn an ein geordnetes Zusammenleben zu gewöhnen (vgl. Arloth a.a.O. Rdn. 3, Schwind in SBJL a.a.O., § 30 Rdn. 2). 

Dieses wird hier dadurch gestört, dass der Antragsteller eine Vielzahl von unfrankierten Briefen an unterschiedliche Adressaten versendet hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die auf den Umschlägen genannten Adressaten, hier sämtlich öffentliche Institutionen, kein Interesse daran haben, das mit der Entgegennahme der Sendungen notwendigerweise verbundene Nachentgelt zu leisten, mit der Folge, dass die Schreiben an den Absender zurückzugeben sind. Der durch die  Weiterleitung unfrankierter Schreiben für die Anstalt entstehende Aufwand ist daher, wie auch dem Antragsteller bewusst ist, von vornherein sinnlos; sein Handeln bezweckt nicht, von dem ihm zustehenden Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen, sondern der Anstalt unnützen Aufwand zu verursachen, und ist somit ersichtlich rechtmissbräuchlich. Seine Forderung, die Schreiben gleichwohl zu transportieren, ist daher mit dem Vollzugsziel, den Gefangenen an ein geordnetes Zusammenleben zu gewöhnen, nicht zu vereinbaren.“

 

Kein Lohnwucher im Strafvollzug

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Mit einer für den Strafvollzug nicht unerheblichen Frage befasst sich der OLG Dresden, Beschl. v. 27.06.2012 – 2 Ws 132/12. Im Verfahren ging es nämlich um die für die Strafgefangenen häufig wichtige Frage der Voraussetzungen für ein Verbot der Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses durch einen Strafgefangenen (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. StVollzG). Im Raum stand die Frage der Arbeitsaufnahme bei möglicherweise vorliegendem Lohnwucher.

Dazu das OLG:

Einem Strafgefangenen darf die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 StVollzG) nicht gestattet werden, wenn bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages möglicherweise ein strafbares Verhalten begründen würde.

Und das gilt auch für Gefangene im Renten- und Pensionsalter.

Ferien aus dem Knast – Knasturlaub

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Es ist schon ein paar Tage her, da ging die Meldung über den Ticker, dass einige Bundesländer die Haftregeln für die Häftlinge lockern wollen. So soll lebenslänglich verurteilten Straftätern bereits nach fünf Jahren im Gefängnis ein Langzeitausgang von bis zu 21 Tagen gewährt werden, um einer vollständigen Isolierung von der Außenwelt entgegenzuwirken.

Der Vorschlag ist Teil eines Reformgesetzes für den Strafvollzug. Diesen Gesetzentwurf gibt es schon länger, aufgestellt ist er unter der Führung der Länder Berlin und Thüringen. Sein Ziel ist es, die Chancen von Häftlingen auf eine Wiedereingliederung in ein normales Leben zu verbessern sowie Haftstandards und Betreuungsansätze zu modernisieren. Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wollten das Paket in Landesgesetze übernehmen, dabei aber auch Änderungen einbauen.

Hat natürlich viel Ärger und Aufsehen gegeben, die Bild-Zeitung titelt mit „Aufstand gegen Knasturlaub für Mörder„. Allerdings wird dabei wohl übersehen, dass immer noch bestimmte Voraussetzungen für einen „Knasturlaub“ vorliegen müssen und die/eine Beurlaubung nicht automatisch erfolgt. Abgewogener daher hier.

Geschlossener Raum? – Nur in dem ist eine „Nacktdurchsuchung“ zulässig….

Der Leiter einer JVA und das LG Gießen streiten sich, was ein „geschlossener Raum“ im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 4 HStVollzG ist. Nur in dem ist nämlich eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen zulässig. Der Leiter der JVA war davon ausgegangen, dass Vorhänge oder andere Abtrennungen ausreichend seien. Anders das OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.11.2011 – 3 Ws 836/11:

Das Hessische Strafvollzugsgesetz gebiete, dass im konkreten Einzelfall die mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung eine Strafgefangenen in einem Raum stattfinde, dessen Türen geschlossen seien, in dem keine Mitgefangenen anwesend seien und den diese während der Durchsuchung auch nicht betreten können. Nach der entsprechenden Vorschrift dürfen keine anderen Gefangenen bei der Durchsuchung anwesend sein, um das Schamgefühl des zu Durchsuchenden zu schonen. Vorhänge oder andere Abtrennungen, die lediglich die Sicht auf die Durchsuchung verhindern, genügen nicht (anders noch OLG Celle zur wortgleichen Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 3 StVollzG in NStZ 2005, 587). Das folgert das OLG mit der StVK u.a. aus dem Wortsinn. Ein geschlossener Raum setze danach voraus, dass dieser mit Türen versehen sei.

Aber: Das OLG merkt noch an, dass § 46 Abs. 3 Satz 4 HStVollzG es nicht gebiete, in der Anstalt besondere Durchsuchungsräume einzurichten oder vorzuhalten, die den genannten Anforderungen genügen. Maßgebend sei allein, dass im konkreten Einzelfall die Durchsuchung in einem Raum stattfindet, dessen Türen geschlossen sind, in dem keine Mitgefangenen anwesend sind und den diese während der Durchsuchung auch nicht betreten können. Diese „Anmerkung“ wird den Finanzminister freuen.