Der Strafvollzug in Deutschland soll in Zukunft einheitlicher werden. Zehn Bundesländer haben am Dienstag (06.09.2011) nach mehr als einjähriger Beratung ihren gemeinsamen Entwurf für ein länderübergreifendes Strafvollzugsgesetz für Erwachsene präsentiert. Nähere Einzelheiten zu dem Gesetzesvorhaben dann hier.
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Tragen von Damenkleidung im Strafvollzug
Manchmal ist man von Entscheidungen bzw. von den dahinter stehenden Schicksalen und Nöten sehr betroffen. So ging es mir mit dem OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2011 – 1 Ws 29/11 (StrVollz), in dem es um das Tragen von Damenkleidung im Strafvollzug ging, wozu ein (transsexueller) Strafgefangener die Erlaubnis beantragt hatte. Die JVA hatte u.a. das abgelehnt. Das OLG Celle kommt zu folgendem Ergebnis:
- Der Antrag eines Strafgefangenen auf Veranlassung psychologischer Behandlung durch einen Fachpsychologen ist nicht an § 14 NJVollzG, sondern an §§ 56 ff NJVollzG zu messen, wenn der Gefangene sich darauf beruft, transsexuell zu sein.
- Das Tragen von Damenbekleidung im Strafvollzug durch einen männlichen Gefangenen kann wegen des in § 22 NJVollzG eingeräumten Anspruchs auf Tragen eigener Kleidung nicht mit allgemeinen Zweckmäßigkeits- oder sich an tradierten Verhaltensmustern orientierenden Erwägungen versagt werden.
- Vor der Entscheidung, einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung zu untersagen, um ihn vor Übergriffen anderer Gefangener zu schützen, muss die Vollzugsbehörde prüfen, ob zur Beseitigung der Gefahr vorrangig anderweitige Maßnahmen – insbesondere gegenüber Personen, von denen die Gefahr ausgeht – in Betracht kommen.
- Die Gestattung des Erwerbs von Körperpflegemitteln (hier: Kosmetika) beim Anstaltskaufmann umfasst regelmäßig auch die Genehmigung zum Besitz dieser. Der gleichwohl erfolgende Entzug stellt den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 100 NJVollzG i.V.m. § 49 VwVfG in Betracht kommt.“
Strafvollzug und Buchbestellung
Im Beschl. v. 05.08.2010 – 1 Vollz (W) 246/10 hat sich das OLG Hamm mit dem Recht des Strafgefangenen auf Buchbestellung und dessen Einschränkung befasst. Danach darf die JVA Buchbestellungen von Strafgefangenen auf bestimmte Buchhandlungen beschränken und Bestellungen bei anderen Händlern von Einzelfallprüfungen und Genehmigungen abhängig machen. Auch wenn ein Strafgefangener angebe, auf Bücher eines anderen Händlers im Rahmen seiner Ausbildung angewiesen zu sein, dürfe die JVA sein Ersuchen, ihn von dieser Regelung auszunehmen, ablehnen. Denn ein derartiger Antrag ziele in nicht zulässiger Weise auf die Verhinderung einer Einzelfallprüfung und damit einer sachgerechten Ermessensentscheidung der Anstaltsleitung betreffend den Buchbezug des Betroffenen.
PC im Strafvollzug – das gibt es nicht
Nach dem Beschl. des OLG Hamm. v. 17.08.2010 – 1 Vollz (Ws) 255/10 kann einem Strafgefangenen der Besitz eines Computers versagt werden. Denn von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer gehe – so OLG – generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus, da er geeignet und bestimmt ist, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und zu übertragen. Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt bestehe die nahe liegende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Zudem ist die Gefahr, dass über einen Datenaustausch mit der Außenwelt insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt, Fluchtpläne oder Fluchtmöglichkeiten an Dritte weitergegeben werden, nicht kontrollierbar.
Ausbildungsbeihilfe im Strafvollzug
Interessant der Beschl. des OLG Hamburg v. 19.07.2010 – 3 Vollz (Ws) 38/10, der sich mit der Gewährung von Ausbildungsbeihilfe im Strafvollzug beschäftigt. Die Leitsätze:
- § 41 Abs. 1 HmbStVollzG gewährt – wie § 44 Abs. 1 StVollzG – Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn sie zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind.
- Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die JVA die Freistellung zum Zwecke der Teilnahme an einem Fernlehrgang grundsätzlich davon abhängig macht, dass der Gefangene seine Eignung durch die erfolgreiche Absolvierung einer sechsmonatigen (unbezahlten) Probezeit nachweist.“
Also: Ausbildungsbeihilfe gibt es, aber nur eingeschränkt…
