Schlagwortarchiv: Steuerhinterziehung

Das „große Ausmaß“ beim „Griff in die Staatskasse“

Der 1. Strafsenat des BGH zurrt seine Rechtsprechung zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung fest bzw. er äußert sich erneut zum Merkmal des „großen Ausmaßes. Ausgangspunkt im BGH, Beschl. v. 15.12.2011 -1  StR 579/11 – war:

„Der Erörterung bedarf allerdings die Annahme des Landgerichts, es sehe die Grenze für die Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO „entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bei 100.000 Euro“ (UA S. 40). Dies lässt besorgen, das Landgericht sei der Auffassung, die Schwelle zur Hinterziehung „in großem Ausmaß“ sei stets erst bei einer Verkürzung von 100.000 Euro überschritten….“

Dazu der 1. Strafsenat:

„Dies ist indes nicht zutreffend…..

a) Wie bereits im Grundsatzurteil des Senats vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 81) ausgeführt, bestimmt sich das Merkmal „in großem Ausmaß“ im Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nach ob-jektiven Maßstäben. Es liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Hinterziehungs-betrag 50.000 Euro übersteigt. Die Betragsgrenze von 50.000 Euro kommt na-mentlich dann zur Anwendung, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch Umsatzsteuer-karusselle, Kettengeschäfte oder durch Einschaltung von sog. Serviceunter-nehmen („Griff in die Kasse“). Ist diese Wertgrenze überschritten, dann ist das Merkmal erfüllt (BGHSt 53, 71, 85; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 81/11, wistra 2011, 396).

b) Beschränkt sich das Verhalten des Täters indes darauf, die Finanzbe-hörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum „großen Ausmaß“ demgegenüber bei 100.000 Euro (BGHSt 53, 71, 85). Dasselbe gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) begeht, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt, er dabei aber lediglich steuerpflich-tige Einkünfte oder Umsätze verschweigt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 81/11, wistra 2011, 396) und allein dadurch eine Gefährdung des Steueranspruchs herbeiführt.

c) Anders ist die Sachlage, wenn der Täter steuermindernde Umstände vortäuscht, indem er etwa tatsächlich nicht vorhandene Betriebsausgaben vor-täuscht oder nicht bestehende Vorsteuerbeträge geltend macht. Denn in einem solchenFall beschränkt sich das Verhalten des Täters nicht darauf, den beste-henden Steueranspruch durch bloßes Verschweigen von Einkünften oder Um-sätzen zu gefährden. Vielmehr unternimmt er einen „Griff in die Kasse“ des Staates, weil die Tat zu einer Erstattung eines (tatsächlich nicht bestehenden) Steuerguthabens oder zum (scheinbaren) Erlöschen einer bestehenden Steuer-forderung führen soll. Es bleibt dann deshalb für das gesetzliche Merkmal „in großem Ausmaß“ bei der Wertgrenze von 50.000 Euro.

d) Trifft beides zusammen, das Verheimlichen von Einkünften bzw. Um-sätzen einerseits und die Vortäuschung von Abzugsposten andererseits, etwa beim Verheimlichen von Umsätzen und gleichzeitigem Vortäuschen von Vor-steuerbeträgen, ist das Merkmal „in großem Ausmaß“ i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO jedenfalls dann erfüllt, wenn der Täter vom Finanzamt ungerechtfertigte Zahlungen in Höhe von mindestens 50.000 Euro erlangt hat (vgl. BGH NStZ 2011, 643, 644 Rn. 13). Dasselbe gilt aber auch, wenn ein aufgrund falscher Angaben scheinbar in dieser Höhe (50.000 Euro) bestehender Auszahlungsanspruch ganz oder teilweise mit anderweitigen Steuerverbindlichkeiten verrech-net worden ist. Die Verrechnung steht dann nämlich insoweit einer Auszahlung gleich. Hat dagegen die Vortäuschung von steuermindernden Umständen für sich allein noch nicht zu einer Steuerverkürzung von mindestens 50.000 Euro geführt, verbleibt es für die Tat insgesamt beim Schwellenwert von 100.000 Euro (vgl. BGH NStZ 2011, 643, 644).

e) Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen. Dabei genügt der-jenige Erfolg, der für die Vollendung der Steuerhinterziehung ausreicht. Bei mehrfacher tateinheitlicher Verwirklichung des Tatbestandes der Steuerhinter-ziehung ist – nichts anderes gilt für § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO – das „Ausmaß“ des jeweiligen Taterfolges zu addieren, da in solchen Fällen eine einheitliche Hand-lung im Sinne des § 52 StGB vorliegt (BGHSt 53, 71, 85).

f) Eine nachträgliche „Schadenswiedergutmachung“ hat für die Frage, ob eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ vorliegt oder nicht, keine Bedeu-tung. Die Höhe des auf Dauer beim Fiskus verbleibenden „Steuerschadens“ ist ein Umstand, der erst bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels im Einzelfall widerlegt ist, und im Übrigen als bloße Zumessungserwägung in die Strafzumessung einbezogen werden kann (vgl. im Übrigen zur Schadens-verringerung mit Geldmitteln unklarer Herkunft BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 645 Rn. 17, und einer solchen aufgrund von Pfändungen BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 1 StR 359/10, inso-weit nicht abgedruckt in NStZ 2011, 170).“

„Wie hinterziehe ich Steuern möglichst gut“… „leise Ironie“ beim 1. Strafsenat des BGH?

U.a. um die Frage ging es bei der Begründung des gestrigen Urteils des BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (BGH, Urt. v. 07.102.2012 – 1 StR 525/11). Der BGH hat ein Urteil des LG Augsburg, das den Angeklagten bei einem Steuerschaden von 1,1 Mio € noch zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hatte, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben (vgl. hier die PM). In der PM heißt es zu den Gründen:

„Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.„

In der Tagespresse/Berichterstattung über die Verhandlung liest sich das u.a. so:

„So hätte das Landgericht nicht mildernd berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte einen Steuerberater hinzugezogen hatte. „Ob das ein Milderungsgrund ist, wenn man sich von seinem Steuerberater über die Frage beraten lässt: ,Wie hinterziehe ich Steuern möglichst gut?’“, fragte der Vorsitzende Richter Armin Nack mit leiser Ironie.“ (vgl. u.a. hier).

Nun ja, „leise Ironie“? Abschließend wird man das ohne genaue Kenntnis der Urteilsgründe und Umstände nicht beurteilen können. Die bleiben abzuwarten. Und dann kann man beurteilen, ob es ggf. eine besondere Ironie des 1. Strafsenats ist/war. Denn, warum soll es nicht strafmildernd sein, wenn mich ggf. ein Steuerberater berät. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters spricht ja nun nicht immer für die Absicht der Steuerhinterziehung.

Lob für die StA, Kritik für die Strafkammer, oder: Thema verfehlt…

klingt im BGH-Beschl. v. 13.07.2011 – 1 StR 154/11 an, wenn der 1. Strafsenat dort zu den von der Strafkammer im Hinblick auf die für eine Steuerhinterziehung getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausführt:

„Dies lässt das angefochtene Urteil – im Gegensatz zur sorgfältig verfassten Anklageschrift – vermissen. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen, aufgrund welcher Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3 UStG) der Angeklagte steuerbare Umsätze bewirkt hat; das Urteil bezieht sich insoweit unklar auf „Einnahmen“ (UA S. 7). Hinsichtlich der Gewerbesteuer- und der Einkommensteuer teilt das Urteil zwar einen „Gewinn“ mit und „bei der Einkommenssteuerermittlung“ (UA S. 8) diesem Gewinn hinzuzurechnende Beträge. Es verzichtet im Übrigen aber auf eine Berechnungsdarstellung zu den hinterzogenen Steuern; weitergehende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen werden nicht getroffen. Dadurch ermöglicht es das Urteil dem Senat nicht, die Berechnung der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern auch nur annähernd nachzuvollziehen.“

Liest man als Strafkammer nicht so gern. „nicht […] auch nur annähernd nachvollziehen. Im Deutschunterricht hätte das früher geheißen: Thema verfehlt.

Bratschwund bei Dönerfleischspießen…

… was hat der im Strafrecht zu suchen? Offenbar viel, wenn sich schon der BGH damit (zumindest kurz) beschäftigt.

Bei der Suche nach Entscheidungen bin ich auf BGH, Beschl. v. 18.05.2011 –  1 StR 209/11 gestoßen, der ganz gut zu unserem heutigen Lesetipp zur Selbstanzeige passt. Eine steuerstrafrechtliche Entscheidung des 1. Strafsenats, in der diese die Revision nach § 349 Abs. 2 AStPO verworfen hat, im Beschluss aber zum Vorbringen der Revision kursorisch Stellung nimmt. Dabei geht es und ging es im Verfahren wohl auch um die Feststellung der hinterzogenen Steuer. Dazu meint der BGH:

„Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die mangels konkreter Ermittlungsmöglichkeiten durchgeführte Schätzung des Ausmaßes der Besteuerungsgrundlagen greifen nicht durch. Das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, innerhalb eines von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens (hier zum Bratschwund bei Dönerfleischspießen) von dem für den Angeklagten günstigsten Wert auszugehen. In den Urteilsgründen ist (u.a. anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten Wert für zutreffend erachtet hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.“

Also eine „Hochrechnung“ vom verbrauchten Fladenbrot über den Bratschwund zum Steuerschaden. Ja, manchmal müssen unbekannte Wege gegangen werden.

Lesetipp: Die neue Selbstanzeige – Teil 2: Die Betragsgrenze des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO n.F.

Inzwischen ist StRR 07/2011 online. Für einen Monat haben wir aus dem Heft dann auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag „Die neue Selbstanzeige – 2. Teil: Die Betragsgrenze des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO n.F.“ von RD Stefan Rolletschke, Münster (StRR 2011, 254) zum kostenlosen Download bereitgestellt.