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Steuerhinterziehung: Das Finanzamt hat doch alles gewusst…

Mit dieser Einlassung entgeht man einer Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung nicht.

Der für die Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des BGH sagt: Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entfällt nicht deshalb, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar waren (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10).

BVerfG zur Liechtensteiner Steuer-CD: Erkenntnisse sind/waren verwertbar.

Gerade läuft die PM des BVerfG zum Beschl. v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09 ein. Es geht um die Verwertbarkeit der Liechtensteiner Steur-CD. Das BVerfG sagt:

„Der für die Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist in den angegriffenen Entscheidungen ausreichend dargelegt worden. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den Verdacht, die Beschwerdeführer hätten Kapitaleinkünfte aus Vermögen Liechtensteiner Stiftungen gegenüber den deutschen Finanzbehörden nicht erklärt, auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt haben.“

Damit dürfte die Frage für die Praxis geklärt sein. Alles andere ergibt sich dann nach ruhigem Lesen :-).

Happige „Strafe“ für Steuerbetrug in Bremen, – da wird hingelangt

In der „Borkumer Zeitung“ – interessantes 🙂 Blättchen 🙂 stoße ich gerade auf eine Nachricht mit der Überschrift: „Happige Strafe für Steuerbetrug“ (vgl. auch hier).  Danach sind gegen einen Bremer Rechtsanwalt und seine Ehefrau wegen gemeinschaftlich versuchter Steuerhinterziehung in zwei besonders schweren Fällen Strafbefehle rechtkräftig geworden über Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr sowie einer Geldstrafe von insgesamt sechs Millionen Euro (!!). Außerdem müssen das Ehepaar noch insgesamt vier Millionen Euro als Geldauflagen an die Staatskasse und gemeinnützige Einrichtungen zahlen.

Na, das ist doch was. Und die Verteidiger – im Bericht heißt es „…nach Informationen dieser Zeitung allesamt Koryphäen des Wirtschafts- und Steuerrechts aus Bremen, Bonn und Hamburg – haben dann mit der Staatsanwaltschaft in mühseligen Verhandlungen einen Deal gemacht…“ – : Sicherlich „Spezialisten für Deal“ :-).

Tabula rasa im Steuerrecht, oder: Nur der ganz reine Tisch hilft noch.

Gestern ist auf der Homepage des BGH der Beschl. des 1. Strafsenats vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09 – veröffentlicht worden, in dem dieser zur strafbefreieenden Selbstanzeige Stellung genommen hat.

Wenn man das Urteil nach erster Durchsicht zusammenfassen will/soll, wird man den Schluss ziehen können: Einfacher/Leichter wird es danach nicht. Denn der BGH verlangt den „reinen Tisch“, also die Angaben aller „Handlungsalternativen“, was er aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO ableitet. Eine umgekehrt „Vorratshaltung“ ist also nicht mehr. Deshalb kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit mehr erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss jetzt hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

Und: Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Dann ist bereits „entdeckt“. Dies gilt – so der BGH – auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. Eine Selbstanzeige noch zu dem Zeitpunkt war m.E. aber auch schon früher zu spät.

Fazit aus dem Beschl.: Alles muss früh auf den Tisch, sonst hilft es nichts mehr.

Da betrügt der Betrüger den Betrüger

so könnte man abgewandelt die Entscheidung des BGH v. 13.04.2010 – 5 StR 428/09 kommentieren.

Der BGH hat nämlich festgestellt, dass auch gegenüber einer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gegründeten Gesellschaft  eine Untreue begangen werden kann. Eine Untreue eines Geschäftsführers gegenüber einer nach dem Recht der Virgin Islands gegründeten Limited sei nicht per se ausgeschlossen. Das gelte auch dann, wenn die Gesellschaft den alleinigen Zweck habe, aus Verkauf von Elektronikartikeln erwirtschaftete Gewinne an russischen Einfuhrabgaben vorbeizuschleusen. Entnehme einer der Geschäftsführer ohne Absprache mit anderen Teilen der Geschäftsleitung eine erhebliche Summe zur privaten Verwendung, könne dies einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht auch aus Gesellschaftervertrag ergeben, selbst wenn die Gesellschaft als solche keinem rechtmäßigen Zweck zu dienen bestimmt sei. Die Nichtigkeit einer Gesellschaft, die nach gültigem Recht errichtet worden sei, könne nicht allein wegen deren rechtsfeindlicher Geschäftsbetätigung angenommen werden.