Schlagwortarchiv: Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung: Anklage und Verjährung

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Steuerhinterziehungsverfahren  spielen derzeit in der Praxis eine große Rolle – U. Hoeneß lässt grüßen. Mit einem Steuerhinterziehungsfall befasst sich auch der AG Dresden, Beschl. v. 11.04.2014 – 231 Ds 115 Js 22856/13, der nichts wesentlich Neues bringt, aber doch zwei Umstände noch einmal ins Gedächtnis ruft. Im Verfahren war die Ordnungsgemäßheit der Anklage erhoben worden. dazu ds AG:

  • Bei einem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung ist im Anklagesatz allein das relevante Verhalten und der Taterfolg im Sinne von § 370 AO  anzuführen, einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bedarf es dort nicht (BGH wistra 2012, 489f.). Denn Ausführungen zur Schadensberechnung können keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten und unter Umständen sogar dazu führen, dass der Tatvorwurf im Anklagesatz nicht klar, übersichtlich und verständlich dargestellt wird.
  • Aber: Eine Anklage, die den Anforderungen des § 200 StPO nicht entspricht, hat keine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB (BGH wistra 2009, 205 f.).

Ergebnis: 2 : 2 = bei zwei Angeschuldigten ist das Hauptverfahren eröffnet worden, bei zwei anderen hat das AG eingestellt

Uli Hoeneß und die Selbstanzeige – reicht sie/es? Und: Mehr als 50.000 €?

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Da macht man gestern einen Wochenspiegel und hat kein richtiges Top-Thema, aber dann: Es entwickelt sich eins am letzten Tag der Woche, nämlich die Selbstanzeige und die Steuerhinterziehung von Uli Hoeneß. Davon sind die Gazetten und die Blogs voll. War klar, dass jemand, der so polarisiert und ggf. schweres Geschütz auffährt, mit heftigem Trommelfeuer rechnen muss. War auch klar, dass die Politik sich melden würde. Ist ja auch zu schön, die Steilvorlage  und alle haben etwas dazu zu sagen (vgl. hier).

Für diejenige, die sich informieren wollen, was bislang so geschrieben worden ist, ein „Zwischenüberblick“. Da haben wir

In der Presse dann weitere Details (entnommen LTO), vgl. die Hinweise auf: „die  Montags-SZ ( Andreas Burkert/Hans Leyendecker / Klaus Ott) und bild.de (Alfred Draxler)“.

Was in der Tat irritiert: Es soll eine Hausdurchsuchung bei Uli Hoeneß stattgefunden haben. Das dürfte „auf Unstimmigkeiten in der Selbstanzeige hin„deuten. Wenn das aber der Fall ist, dann könnte es  eng werden. Denn warum eine Hausdurchsuchung, wenn die Selbstanzeige ok war. Ich gehen mal davon aus, dass die Ermittlungsbehörden nicht wissen wollten, wie Uli Hoeneß wohnt. Eng deshalb, weil nur eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit bringt (s. § 371 Abs. 1 AO) – “ in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt“.

Eng ist/wird es aber ggf. so oder so schon, denn nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO tritt Straffreiheit tritt nicht ein, wenn „die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.“

Aber das muss man alles mal sehen. Jedenfalls steckt Musik drin.

Nachtrag um 11.47 Uhr: Natürlich gibt es auch noch den § 398a AO. Danke für die Hinweise 😀 (siehe bei den Kommentaren). Aber auch dessen Anwendung setzt ja mal zunächst eine wirksame Selbstanzeige voraus.

Wie gesagt: Es ist Musik drin.

Nachtrag um 12.45: Sehr schön auch die Zusammenstellung bei Handelsblatt.com. Natürlich auch, weil auf diesen Blogbeitrag verwiesen wird 🙂 😀 😉

 

Strafzumessung: Schmuggel = Steuerhinterziehung

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Ich hatte bereits über das BGH, Urt. v. 22.05.2012 – 1 StR 103/12 – berichtet, allerdings nur zur PM (vgl. hier). Jetzt liegt der Volltext der BGH-Entscheidung mit den Leitsätzen des 1. Strafsenats vor. Darauf will ich der Vollständigkeit halber hinweisen. Sie lauten:

1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.
2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist.
(Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11).

 

Schmuggel = Steuerhinterziehung, zumindest bei der Strafhöhe

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Der BGH meldet mit PM vom 22.0.50.2012 die Aufhebung eines Urteils gegen zwei wegen Schmuggels von gefälschten iPhones und MP3-Playern verurteilte Chinesen (Urt. v. 11.05.2012 – 1 StR 103/12). Diese müssen jetzt möglicherweise mit härteren Strafen rechnen. Der BGH hat das Bewährungsurteil auf. Der 1. Strafsenat betonte, dass – wie bei Steuerhinterziehung – auch beim Schmuggel nur in Ausnahmefällen eine Bewährungsstrafe möglich ist, wenn der Schaden mehr als eine Million € beträgt.

Der Bundesgerichtshof hob damit das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG. Die Beschränkung der Revisionen auf den Rechtsfolgenausspruch sei unwirksam, weil die Feststellungen zu den Taten so „knapp, unvollständig und insgesamt so unklar waren, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung sein konnten“,

Die beiden Angeklagten hatten zwischen 2008 und 2010 Elektronikgeräte nach Deutschland eingeführt und dabei Einfuhrumsatzsteuer von insgesamt mindestens 1.088.933 € hinterzogen.

Die Geräte waren bei der Einfuhr nach Deutschland in funktionslose Netzteile verpackt und wurden beim Zoll entsprechend als Netzteile deklariert. Das Landgericht Hamburg hatte die beiden zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren beziehungsweise einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt, um eine härtere Strafe zu erreichen.

Die Karlsruher Richter hoben das Urteil komplett auf und entsprachen dem Antrag von Verteidiger Gerhard Strate. Dennoch könnten den Angeklagten härtere Strafen drohen. Nach Ansicht des BGH gelten die Grundsätze zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe in gleicher Weise auch für den Schmuggel – einem Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung. Demnach sei, darauf wies der BGH ausdrücklich hin, nur in Ausnahmefällen eine Bewährungsstrafe möglich, wenn der Zoll um mehr als eine Million € geprellt wird.

 

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Einen konkreten Leitsatz hat das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehene BGH, Urt. v. 07.02.2012 – 1 StR 525/11 nicht. Es heißt nur – wenig aufschlussreich – „Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung „in Millionenhöhe“ (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).“

Zum Urteil, über das wir auch schon berichtet hatten – jetzt liegt der Volltext vor:

a) Für die Strafzumessung in Fällen der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes:

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in § 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. In Fällen, in denen – wie hier – noch die vorherige Gesetzesfassung dieser Vorschrift Anwendung findet, weil die Tat vor dem 1. Januar 2008 begangen wur-de, ist das Regelbeispiel nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem aus grobem Eigennutz gehandelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (im Verfahren 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels „in großem Ausmaß“ dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Fi-nanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum „großen Ausmaß“ bei 100.000 € (BGHSt 53, 71, 85).

Der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetz-geberischen Wertung ist bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungs-gründen noch schuldangemessen sein kann. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGHSt 53, 71, 86 mwN).

b) Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in den Beratungen zu dem am 3. Mai 2011 (BGBl. I, 676) in Kraft getretenen Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufgegriffen. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages heißt es dazu unter Bezug-nahme auf das in BGHSt 53, 71 abgedruckte Senatsurteil (BT-Drucks. 17/5067 neu, S. 18): „Bei den Beratungen der geplanten Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerhinterziehung waren sich alle Fraktionen in der Bewertung einig, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt sei und entsprechend bekämpft werden müsse. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben dabei betont, … Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung bei Hinterziehung in Millionenhöhe sei nach einer Entscheidung des BGH nicht mehr mög-lich.“ Damit hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung gebilligt (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11 Rn. 14, wistra 2011, 347).

c) Nach diesen Maßstäben stellt die vom Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar. Sie kann daher keinen Bestand haben. …“