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Rückwärtseinparken und Einparkautomatik: Sorgfaltspflicht bleibt beim Fahrer

© Thaut Images Fotolia.com

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Im Moment spielen die mit dem Rückwärtsfahren zusammenhängenden Fragen in der Rechtsprechung zur Unfallschadenshaftung eine große Rolle. Ich erinnere in dem Zusammenhnag an das BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 (vgl. dazu BGH zum Rückwärtsfahren: Wenn der andere steht, kein Anscheinsbeweis). Mit einem „Rückwärtsfahrfall“ hatte nun auch das AG Gelsenkirchen zu tun, und zwar im AG Gelsenkirchen, Urt. v. 03.05. 2016 – 427 C 74 / 15 – mit einer besonderen Variante. Nämlich dem Rückwärtseinparken in eine Paklücke unter zuhiklfenahme einer Einparkautomatik. Der Kläger hatte in dem Verfahren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verlangt, bei dem er selber zum Unfallzeitpunkt rückwärts auf einer Straße in eine Parklücke einparken wollte. Hierfür hatte er eine Einparkautomatik eingesetzt, die für ihn die entsprechende Analyse der Parklücke und die Steuerung des Fahrzeugs beim Einparkvorgang übernahm. Laut der Bedienungsanweisung des Herstellers oblag es ihm als Fahrzeugführer allerdings weiterhin, diesen Vorgang auf ein gefahrloses Einparken zu überwachen, während er angemessen Gas gibt und den Hinweisen im Display zu folgen hat. Der Kläger hatte behauptet, dass der Beklagte während dieses Einparkvorgangs aus Unachtsamkeit von hinten gegen sein Fahrzeug gefahren wäre, während ihn kein Fehlverhalten treffen könnte, da die Einparkautomatik für ihn die Überwachung übernimmt und eine Gefahrenquelle nicht angezeigt hatte. Der Beklagte hatet dagegen eingewandt, zum Unfallzeitpunkt hinter dem Fahrzeug der Klägerseite gestanden zu haben, während der Kläger unachtsam gegen ihn gefahren wäre. Durch ein Sachverständigengutachten wurde nachgewiesen, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rückwärts bewegt wurde, während das Fahrzeug der Beklagtenseite aller Wahrscheinlichkeit nach gestanden hat.

Das AG hat die Klage abgewiesen:

„Nach dem in jeder Hinsicht überzeugenden und in Anbetracht der Fotodokumentation nachvollziehbaren Sachverständigengutachten – gegen welches die Parteien keine Einwendungen erhoben haben – ist festzuhalten, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Kollision stand, während das Klägerfahrzeug rückwärts gefahren wurde. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin L. überein.

In dem vorliegenden Fall spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Kollision stand, für das alleinige Verschulden des Klägers, hinter dem auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktritt.

Denn nach der gemäß § 9 Abs. 5 StVO gebotenen äußersten Sorgfalt ist die vorherige und ständige Rückschau beim Rückwärtsfahren unerlässlich. Der zurücksetzende Fahrzeugführer hat in ständiger Bremsbereitschaft bei rückwärtigem Verkehr sofort anzuhalten und darauf zu achten, dass der Gefahrraum hinter seinem Fahrzeug frei ist und von hinten wie von den Seiten frei bleibt; anderenfalls muss er sofort anhalten können. Auch auf eine Einparkhilfe darf er sich nicht verlassen. (vgl. Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR 42. Aufl., § 9 Rn. 51).

Wegen der besonderen Gefahren, die das Rückwärtsfahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, muss der Rückwärtsfahrende sich auch beim Einrangieren in eine Parklücke ganz besonders sorgfältig verhalten. Diesem Sorgfaltserfordernis ist der Kläger offensichtlich nicht nachgekommen.

Der Einwand des Klägers, dass sein Fahrzeug mit einer Einparkautomatik ausgestattet ist, die die Verkehrslage automatisch überprüfen und das Fahrzeug bei Gefahr stoppen würde, ist unerheblich. Denn einerseits gebietet es die erhöhte Sorgfaltspflicht schon nicht, sich auf eine solche Einparkhilfe zu verlassen. Andererseits wird auch die Einparkautomatik des Klägerfahrzeugs noch dadurch aktiv gesteuert, dass beim Einparken durch den Fahrzeugführer Gas gegeben und gebremst werden muss. Das Sachverständigengutachten hat insoweit eindeutig dargelegt, dass der Fahrzeugtyp des klägerischen Fahrzeugs bei sich annähernden Gefahren nicht automatisch anhält, sondern aktiv von dem Fahrer gebremst werden muss.“

Die Sorgfaltspflicht im Ehrenamt, oder: Pflichtenmaßstab für den Fußballjugendtrainer

entnommen wikimedia.org Urheber Josue007

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Der ein oder andere Leser wird sich sicherlich noch an das Posting „Ein Lattentreffer und seine Folgen für den (Jugend)Trainer“ zum AG Detmold, Urt. v. 21.01.2015, 2 Cs 41 Js 489/13 erinnern. Das AG ßhatte den Jugendtrainer eines Fußballvereins, der ein Hallenfußballturnier für Mannschaften der D-Jugend organisiert hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil ein 11-jähriger Fußballspieler durch ein umgekipptes und unzureichend gesichertes Hallenfußballtor verletzt worden war. Dazu passt dann der OLG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2015 – 1 Rev 13/15 -, auf den ich in dem Posting zu AG Detmold ja schon bereits verwiesen hatte; der liegt mir jetzt im Volltext vor.

Er behandelt einen tragischen Unglücksfall ebenfalls im Jugendfussball. Der Angeklagte war Fußballtrainer einer C-Jugendmannschaft. Am 17.05.2013 wies er nach dem Training gegen 20.00 Uhr, als die Mannschaft den Platz bereits verlassen hatte, seine Spieler darauf hin, dass die nicht zum ersten Mal zu Trainingszwecken auf die Pfosten gekippten, jeweils knapp 200 kg schweren Fußballtore wieder „zusammen aufgestellt“ werden müssten. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Tore nur unter seiner Aufsicht aufgestellt werden dürfen, erteilte der Angeklagte nicht. Nach dieser Aufforderung begab sich der Angeklagte in einen Geräteraum. Der 13-jährige F drängte daraufhin den 14-jährigen G und den 12-jährigen S dazu, die Tore schnell aufzustellen. F lief sodann – gefolgt von G und S – in Richtung eines Tores, vor dem der 7-jährige, nicht zur Mannschaft gehörende Geschädigte E mit einem Freund Fußball spielte. Nachdem F den E vergeblich aufgefordert hatte wegzugehen, hob er das Tor an. Als dieses bis zum Kipppunkt angehoben war, setzte die Hebelwirkung ein und das Tor schnellte in die aufrechte Position zurück, ohne dass F das Tor noch aufhalten konnte. E wurde von der Querverstrebung am Kopf getroffen und mit diesem zwischen Boden und Querverstrebung eingeklemmt. Er verstarb wenige Stunden später an den Folgen seiner Verletzungen.

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (§ 222 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte beim OLG Hamburg Erfolg. Das OLG nimmt zu den Sorgfaltspflichten Stellung:

„Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich bei alledem nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH, Urt. vom 19. April 2000 – 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2758; BGH, Urt. vom 13. März 2003 – 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657, 658; BGH, Urt. vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, 96, 98). Ob der Täter sorgfaltswidrig gehandelt hat, muss in allgemeiner Form durch Abwägung aller rechtlich relevanten Belange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Dabei dürfen sozial anerkannte Tätigkeiten, wie etwa im Sport, nicht so eingeschränkt werden, dass sie ihres eigentlichen Wesens entkleidet werden (BayObLG, Urt. vom 8. November 1960 – RReg 3 St 83/1960, JR 1961, 72, 739; LK-Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 216).

2. Vor diesem Hintergrund sind die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters anhand von Verhaltensregeln der Sportverbände, des geistig-sittlichen Reifegrades der Teilnehmer und den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie mit Blick darauf zu bestimmen, dass der Übungsleiter ehrenamtlich eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit entfaltet.

a) Sorgfaltspflichten können dabei durch Verhaltensregeln der Sportverbände als Regelwerk ohne Rechtsnormqualität vorgegeben sein, die zwar keine verbindliche Kraft gegenüber der Allgemeinheit entfalten, aber wichtige Anhaltspunkte dafür bieten können, welche sichernden Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen und was insoweit geboten ist (vgl. LK-Jähnke, a. a. O., Rn. 5; LK-Vogel, a. a. O., Rn. 219 f; Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht, S. 21, 26 f).

b) Maßgeblich für den Pflichtenmaßstab eines Übungsleiters ist zudem der geistig-sittliche Reifegrad der Teilnehmer zum Tatzeitpunkt. Neben der Dauer der Mitgliedschaft der Teilnehmer in einer Mannschaft ist dabei namentlich in den Blick zu nehmen, wie die Mannschaftsmitglieder untereinander ihre Verantwortlichkeit einschätzen und wie eingespielt sie aufeinander sind. Von Bedeutung ist ferner die bisherige Regelkonformität der Teilnehmer gegenüber Aufforderungen des Übungsleiters sowie der Aspekt, dass Jugendliche auch in Sportvereinen eine zunehmende Selbstständigkeit und Verantwortungsübernahme erlernen sollen.

c) Kommen – wie hier – nicht an dem Training beteiligte Dritte zu Schaden, ist maßgeblich, inwieweit deren Hinzutreten vorhersehbar war. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, wie das Trainingsgelände nach außen abgegrenzt und gegen den Zutritt Dritter gesichert ist, insbesondere, ob diesen rechtlich der Zutritt gestattet ist und ob diese sich dort üblicherweise aufhalten.“

Eine Entscheidung, die m.E. im ehrenamtlichen Bereich für die dort Tätigen eine gewisse Entlastung bringt. Will man nämlich überhaupt noch sicher stellen, dass in der Vereinsarbeit (auch) ehrenamtliche Übungsleiter tätig sind, wird man bei den bei der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen Faktoren auch einen ehrenamtlichen Charakter der zu beurteilenden Tätigkeit nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Das OLG hat im Übrigen nicht aufgehoben und frei gesprochen, sondern aufgehoben und „nur“ zurückverwiesen. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass das nächste Tatgericht ausreichende Feststellungen für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung werde treffen können. In dem Zusammenhang formuliert das OLG mit: „ – sollte es zwingend zu neuer Hauptverhandlung kommen müssen –“. Ein deutlicher Hinweis, der m.E. in Richtung Einstellung nach § 153 a StPO zielt.

Abbiegen in eine Parkbucht ist kein Abbiegen in ein Grundstück

photo taken by Barbara Mürdter

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Der Beklagte im Verfahren, das zu dem OLG Hamm, ?08?.?11?.?2013?, 9 U ?88?/?13? geführt hat, befuhr mit seinem Fahrzeug eine Straße, auf der sich seitlich Parkbuchten befanden. Als er rückwärts in eine am rechten Fahrbahnrand belegene Parkbucht einbiegen wollte, erfasste er beim Rückwärtseinparken, in dessen Vorbereitung er einen Schlenker auf die Gegenfahrbahn fuhr, einen Rollerfahrer, der das Fahrzeug rechts überholen wollte und verletzte diesen. Der Radfahrer erlitt einen Oberschenkelhalsbruch und diverse Schürfungen und Prellungen. Das LGH gelangte anhand seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte überwiegend haften müsse. Der Beklagte habe gegen § 9 Abs.1 und Abs. 5 StVO verstoßen, da er beim Rückwärtsfahren in ein Grundstück das doppelte Rückschaugebot nicht beachtet habe und auch den Blinker nicht gesetzt habe. Dem Kläger sei aber ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO anzulasten, sodass ein Mitverschulden in Abzug zu bringen sei.

Das OLG hob dieses Urteil auf und änderte die Haftungsquote zu Gunsten des Beklagten auf 50 Prozent ab. Dazu der Leitsatz:

„Zwar stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundsstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.“

Die plötzliche Magen-Darm-Erkrankung des Rechtsanwalts

Fax_MachineMachen wir heute am Feiertag noch ein Posting zur Fristversäumung, nachdem der Beitrag Berufungsbegründung per Email – das geht, ja, aber Vorsicht! die ja auch schon zum Gegenstand hatte. Zu der Problematik habe ich dann nämlich noch den BGH, Beschl. v. 07.08.2013 – XII ZB 533/10, der sich mit den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei plötzlich auftretender Erkrankung befasst.

Im Verfahren war sich der Rechtsanwalt nicht darüber im Klaren, ob eine beabsichtigte Beschwerde beim AG oder beim OLG eingelegt werden muss. Zur Sicherheit fertigt er je einen Beschwerdeschriftsatz an das AG und an das OLG und unterschreibt.  Er fährt am Abend des Fristablaufs gegen 19.45 Uhr dann zunächst nach Hause und beabsichtigt, später noch einmal in die Kanzlei zu fahren, um die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts abschließend zu prüfen und den richtigen Schriftsatz zu faxen. Daran wird er jedoch durch eine plötzlich aufgetretene Magen-Darm-Erkrankung gehindert. Er hat daher seine Ehefrau, die ebenfalls Volljuristin ist, gebeten, in die Kanzlei zu fahren und den vorbereiteten Schriftsatz an das OLG zu faxen. Diese hat versehentlich jedoch den ebenfalls unterschriebenen Schriftsatz an das AG gesendet.

Das OLG hat auf der Grundlage Wiedereinsetzung abgelehnt. Der BGH gewährt und führt u.a. aus:

b) Dem Rechtsanwalt kann nicht vorgeworfen werden, einen Sendebericht nicht am Abend des Fristablaufs kontrolliert zu haben, da er plötzlich und unvorhergesehen erkrankt war. Diesen Umstand hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht in seine Erwägungen einbezogen.Ein Rechtsanwalt hat zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH Beschluss vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 Rn. 18). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleiben-de Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH Beschlüsse vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 Rn. 18; vom 6. Juli 2009 II ZB 1/09 NJW 2009, 3037 Rn. 10 und vom 18. September 2008 V ZB 32/08FamRZ 2008, 2271 Rn. 9). So liegt der Fall hier. Der Rechtsbeschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass sein Anwalt am Abend des Fristablaufs plötzlich und unvorhergesehen an einer Magen-Darm-Grippe mit Fieber erkrankt war und deshalb nicht wie vorgesehen nochmals ins Büro fahren konnte, um den Beschwerdeschriftsatz selbst abzuschicken. Angesichts der fortgeschrittenen Uhrzeit (nach 22 Uhr) und der Tatsache, dass der Verfahrensbevollmächtigte ausweislich seines Briefkopfes als Einzelanwalt in Bürogemeinschaft tätig ist, war die Erreichung und Bestellung eines Vertreters erkennbar aussichtslos. Angesichts dieser Umstände hat er mit der Beauftragung seiner Ehefrau, das Fax an das Oberlandesgericht zu senden, schon eine Maßnahme getroffen, zu der er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht verpflichtet war. Allein deshalb910– 7 –kann ihm der dann bei der Ausgangskontrolle aufgetretene Fehler nicht angelastet werden (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 6. Juli 2009 II ZB 1/09 NJW 2009, 3037 Rn. 10 und Senatsbeschluss vom 26. November 1997 XII ZB 150/97 NJW-RR 1998, 639).