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Der Laptop in der Sicherungsverwahrung – kann zulässig sein….

laptop-2Nach den beiden Telefonentscheidungen vom Dienstag (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2015 – 1 Vollz (Ws) 401/15 und dazu Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger telefonieren) und Mittwoch (vgl. KG, Beschl. v. 10.11.2015 – 5 Ws 120/15 Vollz und dazu Vollzug: Es gibt kein „Zimmer“ mit Telefon….) geht es dann heute weiter mit „Technikentscheidungen“. Eine große Rolle spielen in dem Bereich ja dann auch die mit dem Besitz eines Laptop im Vollzug/in der Haft  zusammenhängenden Fragen. Dazu zunächst der OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 418/15. In dem Verfahren war die Genehmigung eines Laptops in der Sicherungsverwahrung „streitig“. Die JVA hatte einen Antrag des Untergebrachten auf Genehmigung eines Laptops, der weder über die Möglichkeit einer Internetverbindung noch über die Möglichkeit des Beschreibens von externen Speichermedien verfügen und der durch eine Fachfirma entsprechend modifiziert werden sollte, abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung weist die StVK zurück. Das OLG hebt auf die Rechtsbescwherde hin auf. Es gibt der StVK mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die besonderen Anforderungen an Beschränkungen in der Sicherungsverwahrung weitere Aufklärung auf:

„Vorliegend bedarf es daher der Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Nutzung eines Laptops/Notebooks in der Sicherungsverwahrung einerseits und den gegenläufigen Sicherheitsinteressen der Anstalt andererseits. Elektronische Rechner sind zum wichtigen Teil des sozialen und gesellschaftlichen Lebens geworden. Voraussetzung der Teilhabe hieran ist die Befähigung zum Umgang mit diesen Geräten. Ein freiheitsorientierter Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert es daher, dass sich der Untergebrachte mit dieser Technik vertraut machen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, zitiert nach juris). Nachdem der Antragsteller die Zulassung eines modifizierten Gerätes begehrt, richtet sich der Fokus – im Blick auf die Sicherheitsbelange – auf die Fragen,

  • ob die technischen Einschränkungen, die der Untergebrachte an dem Laptop/Notebook vornehmen lassen will, technisch möglich sind,
  • ob die vom Untergebrachten verfolgten Interessen – das Erlernen der Gerätebedienung und das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben – dann noch verfolgt werden können,
  • ob und wie die technischen Einschränkungen gegen Rückgängigmachung abgesichert werden können,
  • wie schwierig diese Rückgängigmachung dann wäre,
  • welche Teile und fachlichen Fähigkeiten hierzu erforderlich wären,
  • ob und wie eine entsprechende Überwachung des modifizierten Zustandes des Computers seitens der Anstalt möglich wäre und
  • welchen Aufwand dies erfordern würde.

Aufgrund der konkreten Nutzungspläne des Antragstellers ist im Hinblick auf die Sicherheitsbelange auch ein wesentliches Abwägungskriterium, ob dessen Ziele in gleicher Weise durch die Nutzung eines Computerraumes der Anstalt erreicht werden können. Die Bedienung der Geräte kann ebenso wie das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben grundsätzlich im Rahmen von Computerschulungen oder bei freier Gerätebenutzung in einem solchen Raum in ausreichendem Umfang erlernt werden. Inwieweit der Antragsteller im Blick auf Art. 3 Abs. 1 BaySvVollzG hierauf verwiesen werden kann, hängt davon ab, wie der Computerraum in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in Straubing ausgestattet ist und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Antragsteller zur Nutzung des Raumes und der Geräte berechtigt ist.“

Es kommt also auf die Einzelfallumstände an….

In der Sicherungsverwahrung: Kein jederzeitiger Anruf, aber zeitnaher Rückruf….

1896_telephoneIn Bayern haben sich ein „Sicherungsverwahrter“ und die JVA um die Frage des Telefonkontakts (mit seinen Verteidigern) gestritten; dabei ging es vornehmlich um die Frage, ob dem Sicherungsverwahrten zu ermöglichen ist, von  eingetragenen Rechtsanwälten und Verteidigern angerufen zu werden. Die JVA und auch die StVK haben das abgelehnt. Die Sache ist dann beim OLG Nürnberg gelandet, das sich im OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.09.2015 – 2 Ws 419/15 – der Auffassung der StVK angeschlossen hat, und das wie folgt begründet:

„2. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG gibt lediglich einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit. Dass eingehende Telefonate unmittelbar an den Sicherungsverwahrten durchzustellen wären, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der bayerischen Staatsregierung zu Art. 25 BaySvVollzG. Dort ist ausgeführt, dass mit der Schaffung der Vorschrift im Vordergrund steht, dem Sicherungsverwahrten im Gegensatz zur Regelung im Strafvollzug, die nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet, zur Wahrung des Abstandsgebots einen Anspruch auf Bewilligung von Telefongesprächen unter Vermittlung der Anstalt zu gewähren, um damit den hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation der Sicherungsverwahrten mit der Außenwelt zu berücksichtigen.

3. Dieser Anspruch auf das Führen von Telefonaten durch Vermittlung der Anstalt wird für eingehende Gesprächswünsche mit der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrte gewahrt. Wie das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 01. April 2014 – III-1 Vollz (Ws) 93/14, 1 Vollz (Ws) 93/14 –, juris) zutreffend ausführt, muss die Praxis der Vermittlung der Telefonate darauf ausgerichtet sein, dem hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation des Untergebrachten mit der Außenwelt gerecht zu werden. Es besteht aber kein Anspruch darauf, jederzeit und sofort Telefonate zu führen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, dass angesichts der Bedeutung von Telefonaten für die Erfüllung des Angleichungsgrundsatzes Verbindungswünsche des Sicherungsverwahrten für Telefonate während dessen Freizeit zeitnah zu erfüllen sind, wobei die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 BaySvVollzG vorgesehene Prüfung möglich sein muss, ob das Telefonat zu überwachen ist. Dies gilt für ein- und ausgehende Telefonverbindungen. Der von der Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrte vorgesehene Ablauf bei eingehenden Telefonaten genügt diesen Anforderungen: Telefonisch oder mit Telefax teilt der Gesprächspartner der Telefonvermittlungszentrale der Anstalt den Gesprächswunsch und die mögliche Anrufzeit mit und diese gibt dem Sicherungsverwahrten zeitnah oder zu einem späteren vom Gesprächspartner gewünschten Zeitpunkt Gelegenheit für einen Rückruf.

Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem bestehenden Verteidigungsverhältnis. Das Recht des Sicherungsverwahrten, sich einer Verteidigerin zu bedienen und Kontakt zu dieser aufzunehmen, erfordert es nicht, dass die Verteidigerin den Sicherungsverwahrten jederzeit telefonisch sprechen kann. Dass die Verteidigerin im Kanzleibetrieb organisatorische Vorkehrungen dafür treffen muss, ihrerseits telefonisch erreichbar zu sein führt nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal die Verteidigerin diese Einschränkungen durch die Angabe eines möglichst konkreten Rückrufzeitpunkts minimieren kann.“

Der Toaster in der Sicherungsverwahrung

entnommen wikimedia.org Uploaded by Michiel1972

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Vor ein paar Wochen erreichte mich die Anfrage einer Kollegin wie folgt:

Guten Tag Herr Kollege Burhoff,

hat Ihnen schon gemand die Entscheidung des OLG Hamm zum Thema Toaster in der Sicherungsverwahrung zugespielt?  OLG Hamm III- 1 Vollz (Ws) 576/14

Ich finde sie leider in keiner der mir zur Verfügung stehenden Datenbanken und muss auf eine Stellungnahme der JVA erwidern, in der diese Rechtsprechung zitiert wird.

Dies ist schon schwierig genug, weil ich Tränen lache bei dem Versuch, eine Stellungnahme zu diktieren in der ich erläutere, dass es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Toasters gehört, Gegenstände in ihn hineinzustecken, was schon im Ansatz die Möglichkeit einer Verplombung vereitelt, wohingegen es im vorliegenden Fall um ein Keyboard geht, gegen dessen Verplombung meines bescheidenen Wissens nach nichts spricht. Ich musste daher sofort an Ihren aktuellen Blogbeitrag und die Vergleichbarkeit von Äpfeln und Birnen denken.

Aber ich würde dennoch gern die ganze Entscheidung kennen.

 Falls Sie darüber verfügen, würde ich mich sehr freuen, wenn Sie sie mir zukommen lassen können.“

Also: Ich hatte die Entscheidung auch nicht, aber das ist ja kein Problem. Man kann sie ja erbitten. Das habe ich dann getan – per Mail, aber ohne „Hallo“, weil ich ja weiß, dass das Schwierigkeiten machen kann (zumindest in Bayern antwortet man ja auf „Hallo-Mails“ nicht (ich erinnere an meine Geschichte mit dem AG München – Die Dickfelligkeit des AG München – An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei). Und in Hamm ist es dann ganz schnell gegangen. Drei oder vier Tage später hatte ich die Nachricht – per Email!! -, dass der OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015 – III- 1 Vollz (Ws) 576/14 – bei NRWE online steht. Da habe ich ihn mir dann besorgt und der Kollegin den Link geschickt.

Ich hoffe, der Beschluss hat der Kollegin weiter geholfen, wenn es dort heißt:

„Bei der Frage, ob ein Toaster oder ein Dampfbügeleisen Gegenstände sind, die die Sicherheit beeinträchtigen und deren Besitz deswegen untersagt werden kann (§ 15 Abs. 2 SVVollzG) handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die alleine schon abhängig ist (insbesondere bzgl. des Toasters) von der konkreten Beschaffenheit und Bauweise dieser Geräte. Es handelt sich um Fragen, die der Aufstellung rechtlicher Leitsätze unzugänglich sind. Die Entscheidung lässt auch nicht erkennen, dass sie verkannt hätte, dass im Rahmen der Sicherungsverwahrung ein erhöhter Kontrollaufwand ggf. hinzunehmen ist (LT-Drs. 16/1283 S. 72). Dass dies gesehen wurde, zeigt sich daran, dass das Landgericht Ausführungen zur Unmöglichkeit der Verplombung macht (welche den Kontrollaufwand ggf. reduziert hätte) und dazu, dass dann ggf. bei einer Vielzahl von Sicherungsverwahrten entsprechende Toaster kontrolliert werden müssten.“

Müsste er an sich.

Klingelingling – der Telefonanruf in die/aus der Sicherungsverwahrung

© scusi - Fotolia.com

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Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung beschäftigt die OLG immer wieder/vermehrt. Ich habe hier eine ganze Reihe von Beschlüssen „hängen“, die sich mit den damit zusammenhängenden Fragen befassen. So auch den OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 295/14 -, in dem es um eins der „Dauerbrennerthemen“, nämlich mal wieder das Telefonieren geht, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:  Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der JVA. Nach den Feststellungen der StVK besteht das Gebäude, in dem die Sicherungsverwahrten untergebracht sind, aus vier Abteilungen, die jeweils mit 10 bis maximal 15 Untergebrachten belegt sind. Jeder Abteilung stehen zwei Telefone zur Verfügung, und zwar ein festes auf dem Flur befindliches Telefon sowie ein Mobiltelefon. Die Telefonate erfolgen wegen der Gebührenerfassung durch Vermittlung der Abteilungsbeamten. Noch vor Inkrafttreten des SVVollzG NRW war den Untergebrachten auf der Grundlage einer generellen Genehmigung des Antragsgegners die Möglichkeit eingeräumt worden, sich von Personen außerhalb der Anstalt durch Vermittlung der Abteilungsbeamten zurückrufen zu lassen. Diese Genehmigung wurde im Oktober 2013 durch den Antragsgegner widerrufen, mit der Maßgabe, dass den Untergebrachten in Einzelfällen bei nachgewiesener Dringlichkeit und/oder Wichtigkeit weiterhin ein Rückruf durch externe Personen genehmigt werden könne.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim OLG Erfolg hatte:

Gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 1 SVVollzG NRW können rechtmäßige Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können.

Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, aus § 26 SVVollzG NRW ergebe sich kein generelles Recht des Untergebrachten auf Gestattung der Entgegennahme von Rückrufen, die Erteilung der Genehmigung für telefonische Rückrufe durch den Antragsgegner hätte demnach ab dem Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes NRW unterbleiben können, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

In § 26 SVVollzG NRW ist bestimmt, dass dem Untergebrachten zu gestatten ist, Telefongespräche durch Vermittlung der Einrichtung zu führen. Eine Unterscheidung dahingehend, ob das Telefongespräch dadurch zustande kommt, dass der Gefangene von sich aus telefonisch Kontakt zu einem Dritten außerhalb der Anstalt aufnimmt oder dadurch, dass er von einer Person außerhalb der Anstalt angerufen wird, trifft das Gesetz nicht. Auch in der Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 16/1435, Seite 80) wird nicht zwischen ausgehenden und eingehenden Telefonaten differenziert, sondern ausgeführt, dass § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW einen Anspruch des Untergebrachten auf Gestattung von Telefongesprächen, die durch die Einrichtung vermittelt werden, normiert. Eine solche Differenzierung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil sie als selbstverständlich vorauszusetzen ist. Denn auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch führt nicht nur derjenige ein Telefongespräch, der den anderen Gesprächspartner angerufen hat, sondern danach ist unter dem „Führen eines Telefongespräches“ jeder mündliche Gedankenaustausch zwischen zwei Personen über ein Telefon zu verstehen. Auch aus dem der Sinn und Zweck der Gestattung von Telefongesprächen des Untergebrachten, nämlich diesem den Aufbau und die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakte nach außen, die für seine Resozialisierung und für seine weitere Entwicklung eine erhebliche Bedeutung haben, unter Benutzung eines modernen Kommunikationsmittels zu ermöglichen, ergibt sich kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Telefongesprächen, bei den der Untergebrachte seinen Gesprächspartner anruft und solchen, die er von Personen außerhalb der Anstalt entgegennimmt.

Dem Untergebrachten steht daher aus § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW ein Anspruch auf Gestattung sowohl von Telefongesprächen, die von ihm ausgehen, als auch von solchen, bei denen er von Personen außerhalb der Anstalt angerufen wird, zu. Beschränkungen sind lediglich zur Nachtzeit (§ 26 Absatz ein S. 2 SVVollzG NRW) oder – nach einem begonnenen Gespräch – aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (§§ 26 Abs. 4, 22 Abs. 2 S. 3 und 4 SVVollzG NRW) zulässig.“

Also: Ob der Sicherungsverwahrte telefonieren darf, ist damit geklärt, das „Wie“ richtet sich nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 – 1 Vollz (Ws) 93/14.

Zum zweiten Mal aufgehoben: Dem LG Augsburg fehlt da wohl ein wenig Basiswissen….

© J.J.Brown - Fotolia.com

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In einem beim LG Augsburg anhängigen Verfahren hat der BGH im BGH, Beschl. v. 21.08.2014 – 1 StR 320/14 – zum zweiten Mal eine Entscheidung einer Strafkammer des LG aufheben müssen. Es geht um die Verhängung der Sicherungsverwahrung, die das LG beim Angeklagten offenbar „anordnen möchte“/muss. In der ersten Aufhebungsentscheidung, dem BGH, Beschl. v. 26.06.2012 – 1 StR 158/12 – hatte der BGH moniert, dass dem Angeklagten ein insoweit erforderlich rechtlicher Hinweis gemäß § 265 StPO nicht erteilt worden ist. Also eine verfahrensrechtliche Beanstandung (vgl. dazu: Allgemeines “Geplausche” in der HV reicht nicht für Sicherungsverwahrung).

Jetzt ging es um die Sache. Die nunmehr zuständige Strafkammer des LG Augsburg hatte nämlich erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat sie  einen Hang des Angeklagten zu strafrechtsrelevanten Rechtsbrüchen im Bereich der Sexualdelikte (§ 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB) auch darauf gestützt, dass er schon seit früher Jugend die Neigung aufweise, aus Bestrafungen nichts zu lernen, und keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich mit den Taten auseinanderzusetzen; ebenso habe er keine Angebote der JVA wahrgenommen, eine Sexualtherapie durchzuführen, da er seine Taten bis zum heutigen Tag abstreite. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose hat die Strafkammer ausgeführt, dass mehrere Angebote der JVA, den Angeklagten in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter unterzubringen, an der mangelnden Bereitschaft des Angeklagten, die Taten einzuräumen, gescheitert seien. Das passt dem BGH nicht, denn:

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4). Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271; Beschluss vom 20. März 2012 – 1 StR 64/12). Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatelli-siert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zuläs-siges Verteidigungsverhalten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 9, 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 12/11, StV 2011, 482). Auch wenn mit der Entscheidung des Senats vom 26. Juni 2012 der Schuld- und Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen ist, durfte dem Angeklagten, solange über die Anordnung der Sicherungsverwahrung noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen war, nicht vorgeworfen werden, die ihm zur Last liegenden Sexualstraftaten nicht eingeräumt zu haben, zumal gerade auf diese bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abzustellen ist. Zwar hätte das Landgericht berücksichtigen dürfen, dass Umstände, die seiner möglicherweise bestehenden Gefährlichkeit entgegenwirken, nicht vorhanden sind. Hier hat das Landgericht aber schon die Gefährlichkeit mit dem Leugnen der verfahrensgegenständlichen Taten begründet.

Da fehlt dann aber schon ein wenig Basiswissen, oder?