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Reichen BtM-Delikte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung?

Ich habe bisher nur selten zu Fragen der Sicherungsverwahrung gepostet. Das liegt daran, dass die damit zusammenhängenden Fragen häufig sehr kompliziert und hier nicht so einfach darzustellen sind. Mit diesem Posting greife ich aber mal eine Frage zur Sicherungsverwahrung auf, die das OLG Nürnberg im OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2014 –  1 Ws 318/14 – entschieden hat. Nämlich die Fragen, ob und wann Betäubungsmittelstraftaten die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Ergangen in einem Strafvollstreckungsverfahren, in dem die StVK nach Aufhebung des Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Vollzug der in einem Urteil des LG Augsburg angeordneten Sicherungsverwahrung angeordnet hat.

„b) Vom Verurteilten sind als zukünftige Delikte nur Drogenhandel und Drogenbesitz zu erwarten (siehe nachfolgend unter (1)), was unter verfassungsrechtlichen Aspekten für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht ausreicht (siehe nachfolgend unter (2)). ……

(2) Nach der neueren, den Vorgaben der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.07.2011, Az. 2 StR 184/11, NStZ 2012, 32 f.; Rn. 14 nach juris) reicht bei Betäubungsmittelstraftaten allein die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit nicht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel für Leib oder Leben Anderer im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände, wie etwa Verleitung von Jugendlichen zum Rauschgiftkonsum, sind vorliegend nach den oben getroffenen Feststellungen aber gerade nicht ersichtlich.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch zum Übergangsrecht ergangen ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Recht der Sicherungsverwahrung in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte. Denn auch nach der jetzt geltenden Rechtslage ist bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die Neufassung der Vorschriften betreffend die Sicherungsverwahrung setzt inhaltsgleich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, so dass aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften keine geringeren Anforderungen an die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gestellt werden dürfen als unter der unmittelbaren Geltung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze. Unter einer „erheblichen“ Straftat im Sinne von § 66 Abs. 1 Ziffer 4. StGB sind deshalb nur solche Delikte zu verstehen, die eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Anderer darstellen. Der Drogenbesitz mit Eigengefährdung oder der Drogenhandel mit eigenverantwortlich handelnden erwachsenen Personen fallen jedenfalls nicht darunter (zutreffend Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: Münchener Kommentar, 2. Aufl. § 66 Rn. 64: Der Wille des Konsumenten, der mit der Überlassung und dem Gebrauch der Betäubungsmittel einverstanden ist, wird nicht gebeugt; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 66 Rn. 61, schließt pauschal jegliche Straftat nach dem BtMG aus). Die bloße, nicht durch ausreichend konkrete Umstände belegte Möglichkeit die Drogendelikte begleitender Beschaffungskriminalität genügt ebenfalls nicht.“

Übrigens: Auch der besitzt einer „Soft-Air-Pistole in Form einer Uzi-Nachbildung mit 70 zum Verschuss geeigneten gelben Plastikkugeln“ hat dann nicht gereicht.

Die eigene Waschmaschine in der Sicherungsverwahrung?

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Das OLG Hamm hatte ja bereits in einer PM v. 18?.?06?.?2014? über den OLG Hamm, Beschl. v. ?18?.?06?.?2014? – 1 Vollz (Ws) ?182?/?14? – berichtet, in dem es um die Frage geht, ob ein Sicherungsverwahrter einen Anspruch auf Benutzung einer eigenen Waschmaschine und/oder eines eigenen Wäschetrockners hat. Das OLG Hamm hat das verneint. Es sagt, kein Gegenstand i.S. v. § 15 Abs. 1 SVVollzG, aber auch kein Gegenstand i.S.V. § 15 Abs. 2 SVVollzG. Aus der Begründung aus dem inzwischen vorliegenden Volltext der Entscheidung:

„Nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW bedarf die Annahme und der Besitz von Gegenständen der Erlaubnis, welche nur versagt werden darf, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Die gesetzliche Doppelüberschrift zu § 15 SVVollzG NW („Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz“) könnte zunächst darauf hindeuten, dass in dieser Norm zwei vollkommen getrennte Materien, unabhängig voneinander, geregelt werden, nämlich die Ausstattung der Zimmer der Untergebrachten einerseits und deren Recht zu Erwerb, Besitz und Weitergabe von Gegenständen andererseits. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass der Wortlaut § 15 Abs. 2 SVVollzG NW das Recht zum Erwerb, Besitz und zur Weitergabe nicht in Beziehung zum Zimmer des Untergebrachten setzt. Wären aber zwei völlig getrennte Materien in den beiden Absätzen des § 15 SVVollzG NW geregelt, so wäre zu prüfen, ob die Besitzausübung des Untergebrachten an den Gegenständen seines Antrags auch außerhalb seines Zimmers (etwa – bei ausreichender Größe – in dem Raum, in dem auch die Gemeinschaftswaschmaschinen aufgestellt sind) zu gestatten wäre, was ihm nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 untersagt werden könnte.

So verhält es sich aber nicht. Ob dem Untergebrachten der Erwerb bzw. Besitz einer Sache nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW zu genehmigen ist, ist nicht unabhängig von § 15 Abs. 1 SVVollzG NW zu bewerten. Vielmehr bezieht sich die Genehmigungsvorschrift auf solche Gegenstände, die der Ausstattung des Zimmers in angemessenem Umfang zuzurechnen sind und deren Besitz grundsätzlich vom Zimmer des Untergebrachten aus ausgeübt werden kann. Für diese Interpretation spricht, dass der Gesetzgeber die beiden Materien gerade nicht in zwei völlig getrennten Vorschriften, sondern innerhalb einer Norm geregelt hat. Darauf, dass der Gesetzgeber die o.g. Vorstellung hatte, deutet auch eine Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 SVVollzG NW hin, in der es heißt: „Dabei ist im Vergleich zum Vollzug der Freiheitsstrafe ein erhöhter Aufwand bei der Kontrolle des Zimmers [Hervorhebung durch den Senat] hinzunehmen“ (LT-Drs. 16/1283 S. 72).

Dies bedeutet, dass der Erwerb bzw. Besitz (nur) von solchen Gegenständen nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW zu genehmigen ist und nur in den dort genannten Ausnahmefällen versagt werden kann, wenn die Grundvoraussetzung erfüllt ist, dass der Besitz vom Zimmer des Untergebrachten aus ausgeübt werden kann, was wiederum heißt, dass die Gegenstände zur angemessenen Ausstattung des Zimmers gehören müssen. In solchen Fällen kann der Untergebrachte den Besitz an diesen über einen kurzen oder längeren Zeitraum – vorbehaltlich sonstiger Regelungen – freilich auch außerhalb seines Zimmers ausüben (also beispielsweise ein Schachspiel in einem Gemeinschaftsraum aufstellen und bis zur Beendigung der Partie dort belassen etc.).

Die hier in Frage stehenden Geräte gehören nicht zu den genehmigungsfähigen Gegenständen in dem o.g. Sinne, weil sie nicht zur angemessenen Ausstattung des Zimmers zählen (s.o.) und dann der Besitz an ihnen dauerhaft nur außerhalb desselben ausgeübt werden könnte (etwa in einer gemeinsamen Waschküche o.ä.).

c)  Inwieweit die Justizvollzugsanstalt über die Regelung des § 15 SVVollzG NW dem Untergebrachten den Erwerb und Besitz von Gegenständen genehmigt, steht in ihrem Ermessen. Insoweit ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Insoweit sind die Grundsätze des § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten. Dass hier – angesichts des Vorhandenseins von Gemeinschaftswaschmaschinen und Gemeinschaftstrocknern – der Angleichungs- oder Minimierungsgrundsatz nicht beachtet oder verkannt worden wäre, ist aber nicht erkennbar. Die vorgebrachten Sicherheitsbedenken sind ebenfalls in die Abwägung mit einzubeziehen (§ 1 SVVollzG NW), so dass insgesamt eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Anliegens des Betroffenen auch insoweit nicht gesehen werden kann.“

Führt zulässiges Verteidigungsverhalten in die Sicherungsverwahrung?

entnommen wikimedia.org Urheber ComQuat

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Ich habe länger nicht mehr geschrieben: Darauf muss man erst mal kommen, beim BGH, Beschl. v. 04.02.2014 – 3 StR 451/13 – bin ich aber fast geneigt es zu tun. Nicht bezogen auf den BGH, Beschluss, sondern bezogen auf das ihm zugrunde liegende Urteil des LG Wuppertal, durch das der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg, denn – so der BGH unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des GBA:

„Ein wesentliches Begründungselement der sachverständig beratenen Strafkammer für die Gefahr weiterer Straftaten ist eine beim Angeklagten vorliegende Externalisierung eigener Verantwortlichkeit dahingehend, dass er in der Hauptverhandlung zwar das äußere Tatgeschehen objek-tiv eingeräumt habe, im Übrigen aber gegenüber Gericht, Sachverständigen und seinem privaten Umfeld angab, zu den Taten von einem ‚Russen‘ gezwungen worden zu sein (UA S. 22 ff., 29 f., 38). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu seinem Nachteil verwertet hat. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf im Rahmen der Prüfung des § 66 StGB jedoch weder hang- noch gefahrbegründend verwertet werden (BGH NJW 1992, 3247; NStZ 2001, 595, 596; 2010, 270, 271; Senat, Beschl. v. 5. April 2011 – 3 StR 12/11 – Rn. 7; BGH, Beschl. v. 13. September 2011 – 5 StR 189/11 – Rn. 17). Anderenfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie zu ändern, um der Anordnung von Sicherungsverwahrung zu entgehen (BGH StV 2002, 19; Beschl. v. 26. Oktober 2011 – 5 StR 267/11 – Rn. 6).“

Also, muss man erst mal drauf kommen, dass zulässiges Verteidigungsverhalten in die Sicherungsverwahrung führt. Und so ganz neu ist die Auffassung des  BGH, dass das unzulässig ist, ja nicht, wie die Zitate des GBA zeigen.

Die Sicherheitsplombe – wer muss dafür bezahlen?

entnommen wikimedia.org Urheber Hieke at de.wikipedia

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Bei manchen Entscheidungen, die mir unterkommen, denke ich: Sachen gibts, die gibt es gar nicht, bzw. die sollte es nicht geben. So die Frage, wer eigentlich die Kosten für die zu Sicherungszwecken erfolgende (erneute) Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten zu tragen hat. Er oder handelt es um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten? In der Sache ging es um einen Betroffene, der sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA B befand. Diesem verweigerte die Leiterin der JVA B die Rückgabe eines Fernsehgeräts, welches zuvor zur Reparatur eingeschickt worden war, solange der Betroffene nicht die Kosten für die (erneute) Verplombung trage. Das OLG Hamm sagt im OLG Hamm,  Beschl. v. 18.02.2014 – 1 Vollz (Ws) 26/14: So nicht:

„Da § 40 Abs. 4 SVVollzGNW eine Kostenerstattung für die Verplombung von Fernsehgeräten bei Sicherungsverwahrten nicht regelt, durfte die Leiterin der JVA B die Herausgabe des Fernsehgeräts aus diesem Grunde nicht verweigern.

Nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW werden die Untergebrachten an den Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht beteiligt. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass Grund für die Regelung sei, dass die Sicherungsverwahrung zum Schutze der Allgemeinheit vollstreckt werde und nicht mehr – wie die Strafe – dem Schuldausgleich diene (LT-Drs. 16/1435 S. 91 f.). Damit wird der Sache nach der Sonderopfergedanke des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen, wonach dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird. Dem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung getragen werden (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a., Rdnr. 101).

Dementsprechend muss man § 40 Abs. 1 SVVollzGNW als Grundsatz verstehen, wonach sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Allgemeinheit zu tragen sind. Dafür spricht auch die Gesetzessystematik, die in den Absätzen 2 bis 4 lediglich Ausnahmeregelungen enthält, in denen eine Kostenerstattung von der Vollzugseinrichtung gefordert werden kann. Zwar könnte man bei enger Auslegung unter den Kosten der Unterbringung nur solche verstehen, wie z.B. die Zurverfügungstellung des Zimmers, Heizung etc. Jedoch wird man angesichts des o.g. Zwecks dieser Maßregel auch erst Recht Kosten der Sicherung (wie z.B. Bewachung, mechanische Sicherungsvorrichtungen etc.) dazu zählen müssen.

Die Verplombung des Fernsehgeräts dient allein Sicherungszwecken, nämlich dazu, dass das Gehäuse des Geräts nicht als Versteck benutzt oder das Gerät so manipuliert werden kann, dass damit verbotene Inhalte zu empfangen sind. Eine Kostenerstattung kann demnach nur dann gefordert werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. § 40 Abs. 4 SVVollzGNW ergibt eine solche Rechtsgrundlage nicht. Nach § 40 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 SVVollzGNW kann eine Kostenerstattung für die „Überlassung“ und den „Betrieb“ (u.a.) von Fernsehgeräten erhoben werden. Schon der Wortlaut legt nahe, dass Verplombungskosten hierunter nicht fallen, denn sie entstehen weder durch die Überlassung noch durch den Betrieb des Gerätes, sondern eben aufgrund des Sicherungsbedürfnisses der Anstalt. Der Gesetzgeber hatte dabei auch eher Dinge wie den Mietzins für Leihgeräte, Kosten für Bezahlfernsehen etc. im Blick (LT-Drs. 16/1435 S. 92 f.).

Eine Rechtsgrundlage ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 4 S. 1 SVVollzGNW. Nach dieser Vorschrift können Kosten des Landes für „Leistungen“ vom Untergebrachten erhoben werden. Die Aufzählung der Einzeltatbestände in § 40 Abs. 4 S. 2 SVVollzGNW ist nicht abschließend, sondern hat nur Regelbeispielcharakter („insbesondere“; LT-Drs. 16/1435 S. 92).

Indes fällt eine Verplombung zu Sicherungszwecken nicht unter die erstattungsfähigen „Leistungen“. Die Regelbeispiele nach § 40 Abs. 4 S. 2 SVVollzGNW zeigen schon, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die entweder im Interesse des Sicherungsverwahrten liegen müssen (z.B. Gesundheitsfürsorge) oder aber aufgrund eines schuldhaften Verhaltens veranlasst wurden (Suchtmittelkontrolle). Insoweit ergibt sich – neben § 40 Abs. 4 S. 3 SVVollzGNW – auch aus den Gesetzesmaterialien, dass z.B. die Kosten der Suchtmittelkontrolle nur erhoben werden sollen, wenn ein Missbrauch „auch tatsächlich festgestellt“ wird (LT-Drs. 16/1435 S. 92). Schließlich stellen die Gesetzesmaterialien klar, dass von dem Untergebrachten nur diejenigen Kosten erhoben werden können, die ihm auch außerhalb der Anstalt entstünden. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen – wie hier – fallen darunter aber gerade nicht.“

Bei solchen Sachverhalten frage ich mich immer, ob wir eigentlich nichts anderes zu tun haben und habe nicht übel Lust, die Kosten – es kann sich m.E. ja wohl nur um Minimalbeträge handeln – an die Justizkasse zu überweisen. Dann wäre das Problem gelöst.

 

 

10,43 qm reichen für einen Sicherungsverwahrten…???

© chris52 - Fotolia.com

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Der vom OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 Vollz (Ws) 438/13 – Betroffene befindet sich seit dem 09.04.2002 in Sicherungsverwahrung in der JVA B, wo er im Hafthaus 1, dem abgetrennten Bereich für die Sicherungsverwahrten, untergebracht ist. Das Zimmer des Betroffenen im Hafthaus 1 hat – ebenso wie die Räume aller anderen Sicherungsverwahrten, aber auch der Strafgefangenen in der JVA B – eine Größe von 10,43 qm zuzüglich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm. Der Betroffene sieht das nicht als ausreichend an und hat beantragt, ihn „rechtskonform“ unterzubringen. Damit hatte er beim OLG Hamm keinen Erfolg. Das sagt: Nach wie vor ausreichend:

„Eine Auslegung des in § 14 Abs. 2 SVVollzG NW verwendeten Begriffes „ausreichend“ unter Berücksichtigung der dafür heranzuziehenden maßgeblichen Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Unterbringungssituation des Betroffenen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Bei der nunmehr umfassenden gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung handelt es sich entsprechend der obigen Darlegungen nicht um eine vollständige rechtliche Neuordnung, sondern vielmehr lediglich um eine gesetzgeberische Umsetzung des bereits zuvor durch die Rechtsprechung – namentlich des Bundesverfassungsgerichts – normierten Abstandsgebotes.

Bereits im Rahmen der oben angeführten Entscheidung vom 19. November 2012 hat der Senat – wie bereits ausgeführt – auf Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehend dargelegt, dass die Unterbringung eines Sicherungsverwahrten in einem Haftraum von ca. 10 m2 Größe nicht als menschenunwürdig, sondern vielmehr vor allem unter Berücksichtigung der weiteren Bewegungserleichterungen gegenüber Strafgefangenen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen mit der nunmehr gewählten Formulierung betreffend eine „ausreichende“ Größe der Zimmer der Untergebrachten von den Erwägungen des Senats abweichen wollte. Dies zumal deshalb, als davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes die Rechtsprechung des erkennenden und für das Land Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung dieser Fragen allein zuständigen Strafsenats bekannt gewesen ist….“