Schlagwort-Archive: Rückruf

Kleine/große Inspektion ist egal, oder: Über eine Rückrufaktion muss sich die „Fachwerkstatt“ schlau machen

Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, so trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer «kleinen Inspektion» beauftragt wurde, die Pflicht, sich zu informieren, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist. Und das gilt auch bei einem Grauimport.  So das OLG Hamm im OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2017 – 12 U 101/16:

„2. Die Beklagte hat eine ihr aus dem Werkvertrag obliegende Pflicht verletzt, indem sie es unstreitig unterlassen hat, die Klägerin – nach Überprüfung der Internetseite des Fahrzeugherstellers auf Hinweise über einen Rückruf begründende Mängel – über das Bestehen des „Safety Recall N08“ zu informieren.

a) Die Beklagte war aufgrund des Wartungsvertrages verpflichtet, sich die zumutbar zu erlangende Kenntnis von derart schwerwiegenden, sicherheitsrelevanten Mängeln zu verschaffen.

Gegenstand des Auftrags vom 31.10.2013 war unstreitig zumindest eine „kleine Inspektion“. Auch wenn der Arbeitsumfang im Verhältnis zu einer „großen Inspektion“ geringer gewesen wäre, hatte aus der berechtigten Sicht des Fahrzeughalters, auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, eine umfassende Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erfolgen. Dies beinhaltete auch die Überprüfung zumutbar zur Verfügung stehender Informationsquellen, wie hier die Internetseite des Herstellers, auf verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen. Die Klägerin ist nach außen als Fachwerkstatt gerade für Fahrzeuge der Firma E aufgetreten. Die Klägerin konnte daher – wie die übrigen Kunden – in berechtigter Weise annehmen, dass die Beklagte in Bezug auf E-​Fahrzeuge eine vollständige Kenntnis über alles Notwendige für die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat oder sich – soweit nicht vorhanden – vor Durchführung entsprechender Inspektionsaufträge besorgt.

b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen sogenannten „Grauimport“ handelt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, bewirbt die Beklagte ihr Unternehmen als „autorisierte Service-​Vertragswerkstatt“ unter anderem für die Marke E, ohne eine Beschränkung auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge vorzunehmen. Damit war aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers an der Stelle der Klägerin nicht zu erkennen, dass „grau importierte“ Fahrzeuge einer weniger effektiven Fehlerkontrolle unterlagen als regulär vertriebene oder eingeführte Fahrzeuge.

Vielmehr hätte es der Beklagten gerade im Hinblick auf ein „grau importiertes“ Fahrzeug, hinsichtlich dessen die Beklagte nach eigenen Angaben keinen Zugriff auf Computerprogramme des Herstellers haben will, in denen Rückrufaktionen einzusehen gewesen wären, oblegen, sich über andere ihr zugängliche Quellen zu informieren. Hierzu gehört die Internetseite des Herstellers, auf der die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts durch Eingabe der Fahrgestellnummer eine entsprechende Abfrage hätte durchführen können. Der Beklagten war bekannt, dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen „Grauimport“ handeln musste und die Klägerin vom Hersteller nicht über Rückrufaktionen informiert wird. Auch aus diesem Grund war es deshalb im Rahmen des geschlossenen Werkvertrages ihre Aufgabe als Fachwerkstatt, sich selbst zu informieren.“

In der Sicherungsverwahrung: Kein jederzeitiger Anruf, aber zeitnaher Rückruf….

1896_telephoneIn Bayern haben sich ein „Sicherungsverwahrter“ und die JVA um die Frage des Telefonkontakts (mit seinen Verteidigern) gestritten; dabei ging es vornehmlich um die Frage, ob dem Sicherungsverwahrten zu ermöglichen ist, von  eingetragenen Rechtsanwälten und Verteidigern angerufen zu werden. Die JVA und auch die StVK haben das abgelehnt. Die Sache ist dann beim OLG Nürnberg gelandet, das sich im OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.09.2015 – 2 Ws 419/15 – der Auffassung der StVK angeschlossen hat, und das wie folgt begründet:

„2. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG gibt lediglich einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit. Dass eingehende Telefonate unmittelbar an den Sicherungsverwahrten durchzustellen wären, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der bayerischen Staatsregierung zu Art. 25 BaySvVollzG. Dort ist ausgeführt, dass mit der Schaffung der Vorschrift im Vordergrund steht, dem Sicherungsverwahrten im Gegensatz zur Regelung im Strafvollzug, die nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet, zur Wahrung des Abstandsgebots einen Anspruch auf Bewilligung von Telefongesprächen unter Vermittlung der Anstalt zu gewähren, um damit den hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation der Sicherungsverwahrten mit der Außenwelt zu berücksichtigen.

3. Dieser Anspruch auf das Führen von Telefonaten durch Vermittlung der Anstalt wird für eingehende Gesprächswünsche mit der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrte gewahrt. Wie das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 01. April 2014 – III-1 Vollz (Ws) 93/14, 1 Vollz (Ws) 93/14 –, juris) zutreffend ausführt, muss die Praxis der Vermittlung der Telefonate darauf ausgerichtet sein, dem hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation des Untergebrachten mit der Außenwelt gerecht zu werden. Es besteht aber kein Anspruch darauf, jederzeit und sofort Telefonate zu führen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, dass angesichts der Bedeutung von Telefonaten für die Erfüllung des Angleichungsgrundsatzes Verbindungswünsche des Sicherungsverwahrten für Telefonate während dessen Freizeit zeitnah zu erfüllen sind, wobei die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 BaySvVollzG vorgesehene Prüfung möglich sein muss, ob das Telefonat zu überwachen ist. Dies gilt für ein- und ausgehende Telefonverbindungen. Der von der Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrte vorgesehene Ablauf bei eingehenden Telefonaten genügt diesen Anforderungen: Telefonisch oder mit Telefax teilt der Gesprächspartner der Telefonvermittlungszentrale der Anstalt den Gesprächswunsch und die mögliche Anrufzeit mit und diese gibt dem Sicherungsverwahrten zeitnah oder zu einem späteren vom Gesprächspartner gewünschten Zeitpunkt Gelegenheit für einen Rückruf.

Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem bestehenden Verteidigungsverhältnis. Das Recht des Sicherungsverwahrten, sich einer Verteidigerin zu bedienen und Kontakt zu dieser aufzunehmen, erfordert es nicht, dass die Verteidigerin den Sicherungsverwahrten jederzeit telefonisch sprechen kann. Dass die Verteidigerin im Kanzleibetrieb organisatorische Vorkehrungen dafür treffen muss, ihrerseits telefonisch erreichbar zu sein führt nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal die Verteidigerin diese Einschränkungen durch die Angabe eines möglichst konkreten Rückrufzeitpunkts minimieren kann.“