© prakasitlalao – Fotolia.com
In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Köln, Urt. v. 13.06.2023 – 5 O 197/22 – geht es um die finanziellen Aufarbeitung eines sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche, und zwar im Erzbistum Köln.
Der Sachverhalt (in Kruzform): Der Kläger wurde von 1972 bis 1979 insgesamt 320 Mal von einem zwischenzeitlich verstorbenen Pfarrer, dessen Dienstherr das beklagte Erzbistum Köln war, sexuell missbraucht. Wegen der Einzelheiten bitte den verlinkten Volltext lesen.
Wegen des Missbrauchs macht der Kläger nun Schmerzensgeld gegenüber dem Erzbistum geltend, und zwar 750.000 EUR.
Das LG sagt: Das Erzbistum haftet. Insoweit beschränke ich mich auf den Leitsatz, der lautet.
In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch Geistliche haftet die Anstellungskörperschaft in entsprechender Anwendung von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Zugesprochen hat das LG dann 300.000 EUR. Auch insoweit verweise ich auf den Volltext. Das LG stellt die Grudnsätze der Berechnung/Bemessung dar und führt dann zum konkreten Fall aus:
„e) Ausgehend von den unter c) dargestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der unter d) angeführten Entscheidungen hält die Kammer im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,– € für angemessen.
Dabei hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Der Kläger stand unter psychischem Druck und befand sich aufgrund der autoritären Stellung des Pfarrers, aber auch dessen Rolle als „Ersatzvater“ in einer Zwangslage. Sowohl wegen seiner Gläubigkeit als auch aufgrund der ihm eingeräumten engen Vertrauensstellung war der Kläger von dem Pfarrer abhängig.
Die über einen langen Zeitraum und in großer Zahl erfolgten vorsätzlich begangenen Missbräuche, die regelmäßig mit Vergewaltigungen einhergingen, verursachten dem Kläger nicht nur körperliche Schmerzen, sondern er fühlte auch Scham, Erniedrigung, Hilflosigkeit und Angst.
Der Kläger benötigt seit über 30 Jahren ständig therapeutische Hilfe; neben zahlreichen ambulanten Sitzungen nahm er zwischen 2005 und 2019 an insgesamt fünf mehrwöchigen Rehabilitationsmaßnahmen teil. Er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und mehreren chronischen Krankheiten (Neurodermitis, Migräne, Hypertonie).
Daneben bestehen mannigfaltige psychische Beeinträchtigungen, die auch aus der Belastung der Beziehungen zu den Geschwistern des Klägers herrühren. Das eigene Familienleben des Klägers wurde ebenfalls stark negativ beeinflusst.
Dagegen sieht die Kammer keinen Anlass, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch das Regulierungsverhalten des beklagten Erzbistums zu berücksichtigen.
Der generelle Umgang der Kirche mit den bekannt gewordenen Missbrauchsfällen kann in diesem Rahmen keine Berücksichtigung finden.
Den hier streitgegenständlichen Schmerzensgeldanspruch hat der Kläger erstmals Ende 2021 geltend gemacht. Substantiierten Vortrag zu konkret erhobenen Ansprüchen vor diesem Zeitpunkt leistet er nicht mit Ausnahme des Jahres 2012, in dem ihm aber auch eine – zu geringe – Entschädigung zugebilligt wurde.
Dass das beklagte Bistum im Rahmen der vorgerichtlichen Gespräche zunächst einen Amtshaftungsanspruch abgelehnt und auf die von ihm eingerichtete Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen verwiesen hat, woraufhin ein weiterer Betrag an den Kläger gezahlt wurde, war zumindest vertretbar.
Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens hat das beklagte Erzbistum dann die Missbrauchstaten nicht bestritten und die Einrede der Verjährung zurückgenommen, wodurch zeitnah die gerichtliche Entscheidung möglich wurde. Dass das beklagte Erzbistum sowohl zur Klageerwiderung als auch zur Duplik jeweils um Fristverlängerungen nachgesucht hat, fällt ebenso wenig maßgeblich ins Gewicht wie der geringe äußere Umfang dieser Schriftsätze.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Schmerzensgeld vorliegend schließlich nicht aus Gründen der Prävention oder Bestrafung zu erhöhen. Da ausschließlich auf die Pflichtverletzungen des Pfarrers abzustellen ist, ist für eine Abschreckung oder Pönalisierung gegenüber dem lediglich nach Art. 34 GG haftenden Erzbistum kein Raum.
Auf die Frage, ob und inwieweit aufgrund der Entwicklungen der vergangenen Jahre davon ausgegangen werden kann, dass dem beklagten Erzbistum die Missbrauchsproblematik nunmehr hinreichend deutlich bewusst ist und deshalb eine Wiederholung von Taten, wie sie dem Kläger widerfahren sind, ausgeschlossen ist, kam es daher nicht an.“
Das Urteil ist (wahrscheinlich) noch nicht rechtskräftig. Ich denke, wir werden dazu noch etwas vom OLG Köln und auch vom BGh hören/lesen.