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Auf die Unterschrift kommt es an: Immer schön ordentlich und nicht nur aufkleben ….

© Gina Sanders Fotolia.com

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Auf die Unterschrift kommt es für dei Wirksamkeit sog. „bestimmender Schriftsätze“ an. Daher spielen die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis eine große Rolle und sind deshalb auch Entscheidungen des BGh zu diesem Themenkomplex von Interesse/Bedeutung. Auf zwei Entscheidungen will ich dann heute mal wieder hinweisen.

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 09.07.2015 – V ZB 203/14. In ihm ging es um einen Schriftzug, der aus leicht bogenförmigen Strichen, die zueinander nahezu im rechten Winkel gesetzt worden waren, bestand: Das Berufungsgericht hatte gesagt: No go, weil es an individuellen Merkmalen vollständig fehlt. Der BGH sagt: Es reicht (nohc):

„Dem Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht an der erforderlichen Individualität und der erkennbaren Absicht einer vollen Unterschriftsleistung.

aa) Das erste Element der Unterschrift beginnt rechts oben mit einem kleinen Haken und setzt sich als gekrümmte Linie nach links unten fort, wobei die Krümmung am unteren Ende zunimmt und mit einem erneuten Haken nach rechts endet. Aufgrund der Kenntnis des maschinenschriftlich mitgeteilten Na-mens lässt sich die Linie als vereinfachte Form des Buchstabens „W“ und damit des ersten Buchstabens des nur aus vier Buchstaben bestehenden Familien-namens von Rechtsanwalt W. deuten. Das zweite Element beginnt etwas hö-her als das Ende des ersten Elements mit einer kurzen Abwärtsbewegung und setzt sich mit deutlich kräftigerer Strichführung als beim ersten Element im We-sentlichen horizontal nach rechts fort und kann als Andeutung der übrigen Buchstaben verstanden werden. Dass diese Buchstaben nicht lesbar sind, ist für die Annahme einer wirksamen Unterschrift unerheblich.“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 27.09.2015 – III ZB 60/14. Da ging es um eine aufgeklebte Unterschrift, von der der BGH meint – so der Leitsatz der Entscheidung in Kurzfassung: No go. Hier dann die Langfassung:

„Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.“

Also: Doch lieber immer schön ordentlich schreiben und nicht nur aufkleben ….

Strafantrag mit Faksimile-Unterschrift….

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Im OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 – 1 RVs 115/14 – spielte die Frage eine Rolle, ob im Strafantragsschreiben des Geschädigten die Schriftform gewahrt war. Denn das was nur mit einer Faksimile-Unterschrift unterzeichnet. Das OLG sagt: Ja:

„Ein wirksamer Strafantrag wurde gestellt. Zur Wahrung der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) im Strafantragsschreiben des geschädigten Verkehrsunternehmens reicht die vorhandene Faksimile-Unterschrift aus (Erb in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § § 158 Rdn. 31b; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 03.07.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 279/14). Es ist für andere Prozesshandlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt die eigenhändige Unterschrift gebietet. Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144 ). Etwas anderes kann auch nicht für das Strafantragserfordernis gelten. Aus dem Strafantragsschreiben gehen hier der Verfolgungswille, der Strafantragsteller und der fehlende Entwurfscharakter klar hervor.“

Zur Sicherheit und um solche Diskussionen zu vermeiden: Lieber Füller in die Hand nehmen.

„für Rechtsanwalt…“ unterzeichnet – Schriftform gewahrt? Ja, aber!

entnommen openclipart.org

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Es hat sich mal wieder der 2. Strafsenat des BGH 🙂 zu Wort gemeldet, und zwar dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13, das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist. Der 2. Strafsenat nimmt in der Entscheidung zu einer Frage Stellung, die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ganz eindeutig geklärt ist. Nämlich die Frage, wie im Hinblick auf die Schriftform bei einem Rechtsmittel/Rechtsbehelf umzugehen ist, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt mit einem Zusatz unterzeichnet. Also z.B. mit „für Rechtsanwalt….“ oder „i.V….“. Es stellt sich dann immer die Frage: Ist das Rechtsmittel/der Rechtsbehelf wirksam eingelegt/begründet oder nicht. Die OLG sehen das verhältnismäßig streng. Der BGH sieht es m.E. weiter – ich will nicht sagen „lockerer“ 🙂 – und meint für die Revisionsbegründung des Nebenklägerbeistandes:

„Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zu-satz „für Rechtsanwalt …“, so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel da-ran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO).“

Ich wäre aber trotz dieser „lockeren“ Auffassung des 2. Strafsenats vorsichtig und würde alles an Zusätzen unterlassen, aus dem man Zweifel an der Verantwortungsübernahme herleiten könnte.

Für mich ist die Entscheidung noch aus einem weiteren Grund von Bedeutung: Der BGH hat nämlich auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob ein  vom Nebenkläger bevollmächtigter und danach beigeordneter Rechtsanwalt für bestimmende Revisionsschriftsätze Untervollmacht erteilen kann. Die bejaht er. In dem Zusammenhang macht er dann auch Ausführungen zum Pflichtverteidiger und weist – noch einmal – darauf hin, dass der keine Untervollmacht erteilen, sich also nicht vertreten lassen kann. Das hat m.E. gebührenrechtliche Auswirkungen, wenn es um den sog. „Terminsvertreter“ geht. Denn bei dessen Abrechnung argumentieren die OLG häufig damit, dass der „nur“ Vertreter“ sei  und deshalb Grund- und Verfahrensgebühr nicht noch einmal entstehen können, sie seien schon in der Person des Vertretenen entstanden. Ist m.E. falsch, weil es eben einen Vertreter des Pflichtverteidigers nicht gibt. Das habe ich schon immer gesagt. Und das wird durch den BGH bestätigt. Also: Man kann mit der o.a. Entscheidung auch gebührenrechtlich argumentieren.

Finger weg von einfacher Email…,

wenn es um die Einlegung eines Rechtsmittels geht. Darauf hat im Sommer das LG Zweibrücken in seinem Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 ausdrücklich hingewiesen und ausgeführt, dass die einfache E-Mail ohne elektronische Signatur nicht die schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels ersetzt. Damit war die sofortige Beschwerde eines wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig.

Das LG sagt: Es habe nicht ausgereicht, per E-Mail „Widerspruch“ einzulegen, denn nach der Strafprozessordnung ist die sofortige Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine einfache E-Mail, die nicht mit einer elektronischen Signatur versehen ist, ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels.

E-Mail reicht nicht für Rechtsmitteleinlegung

Nachdem im vergangenen Jahr schon das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 14.08.2008 – 1 Ws 465/08 – die Berufungseinlegung durch E-Mails als nicht möglich angesehen hat, weil dadurch die erforderlich Schriftform nicht gewahrt sei, hat nun auch der BGH zu dieser Frage Stellung genommen. In seinem Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZB 41/08 – hat er das ebenfalls als unzulässig angesehen, so lange nicht von den Bundesländern von den ihnen in den Verfahrensordnung (vgl. z.B. § 41a StPO) eingeräumten Möglichkeiten, entsprechende Verordnungen zu erlassen Gebraucht gemacht worden sei.

Das bedeutet, da die Entscheidung auch auf den strafrechtlichen Bereich entsprechend anwendbar sein dürfte: Finger weg vom elektronischen Rechtsverkehr.