Finger weg von einfacher Email…,

wenn es um die Einlegung eines Rechtsmittels geht. Darauf hat im Sommer das LG Zweibrücken in seinem Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 ausdrücklich hingewiesen und ausgeführt, dass die einfache E-Mail ohne elektronische Signatur nicht die schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels ersetzt. Damit war die sofortige Beschwerde eines wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig.

Das LG sagt: Es habe nicht ausgereicht, per E-Mail „Widerspruch“ einzulegen, denn nach der Strafprozessordnung ist die sofortige Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Eine einfache E-Mail, die nicht mit einer elektronischen Signatur versehen ist, ersetzt nicht die schriftliche Einlegung des Rechtsmittels.

2 Gedanken zu „Finger weg von einfacher Email…,

  1. Ernst

    Hätte er mal besser angerufen…

    Eine bemerkenswerte Entscheidung angesichts BGH NJW 1980, 1290:

    „Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Gangs der Rechtspflege können weder der Instanzenzug noch der Rechtsweg schrankenlos offen stehen. Die Auslegung der Vorschriften, die den Zugang regeln, muß diesem Interesse Rechnung tragen. Es besteht jedoch kein Grund, die Eröffnung des Rechtswegs von formalen Voraussetzungen abhängig zu machen, die als eine Art förmlicher Stolpersteine den Rechtsschutz des Bürgers einschränken.“

    Und weiter:

    „Das für Rechtssicherheit und einen geordneten Gang der Rechtspflege unerläßliche Minimum formeller Erfordernisse kann und muß durch die Niederschrift gewahrt werden. Ihrer sorgfältigen Abfassung steht auch im Falle fernmündlicher Erklärung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid in aller Regel nichts im Wege.“

    Maßgeblich ist bei dieser „Form“ also lediglich die (vollständige) Perpetuierung der Erklärung. Die Unterschrift etc. ist entbehrlich.

    Warum also soll bei einer unzweifelhaft vollständig eingegangenen E-Mail, die Angaben zur Sache enthält und damit deutlich macht, dass sie vom richtigen stammt, anderes gelten? Dazu fehlen Ausführungen.
    Denkbar wäre: Wir wollen keine E-Mail, weil wir das noch nie hatten, und alles auch zu schwierig ist (Datenverlust, Ausdruckenmüssen). Wenn der Gesetzgeber es nun zwingen will, sehen wir seinen Befehl so eng wie möglich, und halten am Signaturerfordernis fest.
    (Alelrdings gilt dieses Erfordernis des § 41a StPO eben ungeingeschränkt nur fürs Strafverfahren; seine Anwendung im OWiG-Verfahren ist nach dem genannten BGH-Beschluss fraglich.)

    Hätte er mal besser angerufen.

  2. Ernst

    Oh, pardon: Der Leitsatz zur obigen Entscheidung sei nachgeliefert.

    „Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gern. § 67 S. 1 OWiG kann auch fernmündlich zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden.“

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