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Das verpasste Fußballspiel – Schadensersatz?

FootballDas Wochenende naht und mit ihm für viele Fußballfreunde der Besuch eines Fußballbundesligaspieles oder eines sonstigen Sportereignisses. Darauf freut man sich. Aber: was ist, wenn man das Spiel/Ereignis aufgrund eines Verkehrsunfalls (teilweise) verpasst. Bekommt man dann den „Schaden“ ersetzt. Das AG Mönchengladbach, Urt. v. 26.05.2014 – 10 C 88/14 -, auf das ich erst jetzt gestoßen bin, sagt: Nein, und zwar mit folgender Begründung:

„2. Kein Anspruch steht dem Kläger hingegen aus abgetretenem Recht wegen des angeblich aufgrund des Unfallereignisses teilweise verpassten Fußballspiels zu. Dabei kann offen bleiben, ob das Verpassen des Fußballspiels grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Denn es fehlt jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage.

Nach dem Vortrag der Klägerseite befand sich der Kläger selbst nicht in dem streitgegenständlichen Fahrzeug und war selbst nicht Besucher des Fußballspiels. Ansprüche des Klägers kommen somit nur aus abgetretenem Recht infrage. Die Zeugen T., T, N, T, und U.I. haben demgemäß mögliche eigene Ansprüche und Ansprüche ihrer Söhne an den Kläger abgetreten. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da den Zedenten keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.

a) Ansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG bestehen für die Zedenten nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist. In diesem Fall besteht für den Schädiger bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung die Pflicht, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Zedenten oder ihre Söhne sind jedoch vorliegend nicht verletzt worden. Die beschädigte Sache, nämlich das Kraftfahrzeug gehört nicht den Zedenten sondern dem Kläger, so dass es insoweit ebenfalls an einer Rechtsgutsverletzung bei den Zedenten fehlt.

b) Ebenfalls bestehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG. § 823 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist. Keines dieser absoluten Rechte oder Rechtsgüter ist bei den Zedenten verletzt worden. Die Eintrittskarten für das Fußballspiel sind selbst in ihrer Substanz nicht beschädigt worden. Im Übrigen verbrieften die Karten lediglich das vertragliche Recht gegenüber dem Veranstalter, dem Fußballspiel als Zuschauer beizuwohnen und sind deshalb nicht als sonstiges Recht im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechte, nicht aber Forderungen.

c) Schließlich bestehen Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der StVO. Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorschriften der StVO verletzt. Jedoch fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Voraussetzung der Kausalität ist, dass der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Die Straßenverkehrsordnung soll Menschen wie Sachen vor Schäden im Straßenverkehr bewahren. Sie soll dagegen nicht davor schützen, aufgrund unfallbedingter Verzögerungen ein Fußballspiel zu verpassen.“

Also: Pech gehabt. Aber manchmal vielleicht auch nicht, je nachdem wie das (verpasste) Fußballspiel gelaufen ist 🙂 .

Mir ist mulmig, oder: Der Bremsvorgang in der Waschstraße

entnommen wikimedia.orf Urheber: Michael Wolf

entnommen wikimedia.orf Urheber: Michael Wolf

Wer kennt es nicht, das etwas mulmige Gefühl, wenn man in der Waschstraße durch den „Waschvorgang fährt.“ Da fragt man sich, wenigstens frage ich mich immer: Und? Geht das auch gut? Wie ist das Ganze gesichert? Und was passiert, wenn vor mir etwas passiert? Und wer haftet? Nun, mit den Fragen hatte sich auch das LG Wuppertal im LG Wuppertal, Urt. v. 23.10.2014 – 9 S 129/14 – zu beschäftigen, in dem es um Schadensersatz nach einem Bremsvorgang in einer Waschstraße ging. Geklagt wurde aus abgetretenem Recht. Der Kläger machte mit der Klage Ansprüche aus einem Schadensereignis in einer von der Beklagten betriebenen Waschstraße  geltend. In der Waschstraße, in welcher die Fahrzeuge mithilfe einer Schlepprolle automatisch befördert werden, bremste eine Fahrerin ihr Fahrzeug ab, worauf es die Schlepprolle verlor. Das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug der Zedentin, welches sich in der Waschstraße hinter dem vorgenannten Fahrzeug befand, wurde daraufhin auf dieses Fahrzeug aufgeschoben. Hierbei entstand ein Schaden i.H.v. 1.579,94 €, welcher mit der  Klage geltend gemacht wurde.

Das AG hatte der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die ihr obliegenden Schutzpflichten verletzt habe. Das LG hat das im Berufungsverfahren ebenso gesehen:

„Dennoch kann positiv eine Verkehrssicherungspflichtverletzung festgestellt werden. Insofern begegnet bereits der Vortrag der Beklagten, wonach eine Notabschaltung für Vorfälle der streitgegenständlichen Art weder bei der Beklagten noch in anderen Waschanlagen existiere, erheblichen Bedenken. Denn er widerspricht den Feststellungen des Landgerichts Dortmund in einem vergleichbaren Fall. Die dortige Beweisaufnahme hatte ergeben, dass aufgrund des Einsatzes von Lichtschranken das Förderband normalerweise gestoppt werde, um zu verhindern, dass die Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden (vgl. LG Dortmund, Schaden-Praxis 2011, 137). Mithin existieren offenbar entsprechende technische Kontrollmöglichkeiten. Auch das Amtsgericht Braunschweig hat sich ausführlich und überzeugend damit auseinandergesetzt, dass und warum ein Abschalten der Anlage technisch ohne weiteres möglich sein müsste (Urteil vom 04.02.2014, 116 C 2943/13). Tatsächlich ist nicht erkennbar, warum es mithilfe einfacher Sensoren nicht möglich sein soll, festzustellen, ob sich ein Autoreifen noch in der Schlepprolle befindet oder eben nicht. Das von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Gutachten des Herrn T vom 21.02.2014 (Bl. 22 ff) ist insofern wenig weiterführend, da es darin lapidar heißt: „Fest steht, dass die Steuerung der Anlage keine ausführbaren Impulse über die Fehlpositionierung der Pkw auf den Förderband erhält (Stand der Technik).“ Ausführungen dazu, dass und wieso eine solche Steuerung nicht möglich sein soll, enthält das Gutachten nicht.

Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da dann, wenn eine solche – aus Sicht des Kunden scheinbar simple und daher zu erwartende – technische Kontrolle nicht möglich ist, die Überwachungspflichten des Waschstraßenbetreibers sich entsprechend erhöhen. Denn es bleibt bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge, welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, NJW 2013, 48). In diesem Sinne darf der Benutzer einer Waschstraße jedoch erwarten, dass – entweder technisch oder auf sonstige Weise – verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein solches Verhalten ist – was die zahlreichen hierzu veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und die entsprechenden (gerichtsbekannten) Hinweise in Waschstraßen zeigen – keineswegs ungewöhnlich. Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine entsprechende Videoanlage bereits vorhanden ist und Unfälle der vorliegenden Art häufiger vorkommen, wie es der Zeuge F in seiner Vernehmung bestätigt hat (Bl. 48: „vielleicht ca. zweimal im Jahr, dann vielleicht zweimal in der Woche und dann wieder acht Monate gar nicht mehr“). Die von der Beklagten angeführte wirtschaftliche Belastung durch eine solche permanente Überwachung erscheint angesichts der beschriebenen Erwartungshaltung der Kunden ebenfalls zumutbar, zumal die Kosten an die Kunden weitergegeben werden können und kein Wettbewerbsnachteil entsteht, wenn alle Waschstraßenbertreiber so verfahren (müssen).“

Na ja, so richtig beruhigend ist das nicht, wenn man liest, dass es keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen geben soll.

Schadensersatz nach Haftbefehl? Die Hürden liegen hoch

HaftSchadensersatz nach Haftbefehl? Passt das zusammen bzw. geht das? Ja, grundsätzlich geht das und die Anspruchsgrundlage ist dann § 839 BGB. Dass das geht und wie das geht bzw., worauf man achten muss, zeigt das LG Köln, Urteil v. 28. 10. 2014 – 5 O 331/13. Gegen den Kläger war wegen des Verdachts von Steuerdelikten ermittelt worden.  Mit seiner Klage hatte er die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Landes NRW geltend gemacht und dies u.a. damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht einen Haftbefehlsantrag gestellt habe. Der erhobene Vorwurf der Steuerhinterziehung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Einen weiteren Verstoß gegen Amtspflichten hat der Kläger darin gesehen, dass die tätig gewordene Staatsanwaltschaft mit einer Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität die Ermittlungen willkürlich an sich gezogen habe, obwohl eine andere Staatsanwaltschaft örtlich zuständig gewesen sei, was zum Entzug des gesetzlichem Richters geführt habe. Mit seiner Schadensersatzklage, mit der Anwalts-, Steuerberater- und Gutachterkosten in großem Umfang geltend gemacht worden sind – und außerdem ein Schmerzensgeld für die Haftunterbringung – hatte der Kläger keinen Erfolg.

Das LG hat die Klageabweisung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet (den Rest in dem mehr als 30 Seiten langen Urtel bitte selbst lesen 🙂 ):

  • Die Pflicht der Strafverfolgungsorgane zur Beachtung der dem Schutz und der Verteidigung des Beschuldigten dienenden strafprozessualen Vorschriften begründe zwar grundsätzlich Amtspflichten gegenüber dem Beschuldigten. Insbesondere obliege der Staatsanwaltschaft die Amtspflicht, Ermittlungen nur bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten einzuleiten. Bei der Beurteilung dessen habe die Staatsanwaltschaft die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründe jedoch nicht jeder objektive Irrtum einen Schuldvorwurf: Könne die Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden, so entfalle ein Verschulden. Voraussetzung sei aber, dass die letztlich unzutreffende Rechtsansicht nicht nur vertretbar, sondern aufgrund sorgfältiger Prüfung gewonnen worden war.
  • Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Haftbefehlsantrags sei zudem zu beachten, dass, sofern der Erlass eines Haftbefehls mangels dringenden Tatverdachts abgelehnt oder ein erlassener Haftbefehl aufgehoben worden ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft geschlossen werden könne. Pflichtwidriges Handeln sei ihr nur dann anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts – anders als im entschiedenen Fall – nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme – der Erlass des Haftbefehls – könne gerechtfertigt sein.
  • Im Übrigen seien im Amtshaftungsprozess Maßnahmen, bei denen den Strafverfolgungsorganen und insbesondere der Staatsanwaltschaft bei strafprozessualen Rechten ein Beurteilungsspielraum zusteht, nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie – bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege – vertretbar sind. Vertretbarkeit dürfe in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn auch unter Berücksichtigung der genannten Belange des Ermittlungsverfahrens die Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten – anders als im entschiedenen Fall – nicht mehr verständlich sind. Schließlich kämen unter Umständen bei Verletzung von Bestimmungen über die Zuständigkeit Amtshaftungsansprüche gegen die Anstellungskörperschaft des Beamten, der zu Unrecht und in Kenntnis seiner Nichtzuständigkeit Amtshandlungen wahrnimmt, zwar in Betracht, wenn die verletzten Bestimmungen drittschützenden Charakter haben. Eine Schadensersatzpflicht der Anstellungskörperschaft komme aber nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass ein Schaden bei dem vermeintlich Geschädigten nicht eingetreten wäre, wenn die Amtshandlung von dem zuständigen Amtswalter vorgenommen worden wäre. Insofern sei der Beklagte berechtigt, sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten zu berufen: Er könne – wie vorliegend geschehen – einwenden, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden.

Also: Die Hürden liegen hoch.

Autsch – das mangelhafte Tattoo

entnommen wikimedia.org Author Michael Deschenes

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Author Michael Deschenes

Die Entscheidung zum mangelhaften Tattoo ist auch schon in anderen Blogs gelaufen, ob mit Volltext habe ich jetzt allerdings nicht überprüft. Hier ist dann der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2014 – 12 U 151/13 und hier die PM dazu, aus der der Sachverhalt ein wenig deutlicher wird als aus dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm.

Die Klägerin hatte den beklagten Inhaber eines Tattoostudios imit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.

Das OLG hat ihr Recht gegeben und ihr ein Schmerzensgeld von 750 € zugebilligt. Und sie muss sich auch nicht auf eine Nachbesserung einlassen (wobei ich mir nicht vorstellen kann, wie das überhaupt gehen soll). Das OLG hat seinem Beschluss folgende Leitsätze voran gestellt:

1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung.

2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.

3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen.

Abgeschleppt – beschädigt – und wer zahlt?

entnommen wikimedia.org Urheber Sterilgutassistentin

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Urheber Sterilgutassistentin

Im Moment haben Postings zum Abschleppen Konjunktur. Meist geht es allerdings um die Frage, wer die Abschleppkosten zahlen muss (vgl. u.a. hier bei Liebes BVerwG, nach wievielen Minuten darf ein Auto auf Kosten des Fahrers abgeschleppt werden?). Der BGH hat jetzt eine andere Problematik entschieden: Nämlich die Frage, ob der Abschleppunternehmer haftet, wenn er beim Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs dieses beschädigt.

In dem mit dem BGH, Urt. v. 18?.?02?.?2014? – VI ZR ?383?/?12 – entschiedenen Fall hatte ein privates Abschleppunternehmen im Auftrag einer Stadt das verbotswidrig geparkte Fahrzeug des Klägers abgeschleppt und es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes abgestellt. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt, Der Kläger machte den Schaden von rund 3.400 € gegen das Abschleppunternehmer geltend. Er hatte keinen Erfolg. Seine Klage ist in allen Instanzen, zuletzt eben vom BGH, abgewiesen worden. Wenn ich das Urteil lese: (Für mich) tiefstes Zivilrecht. Daher kopiere ich da mal lieber nichts raus, sondern nehme „nur“ die „amtlichen Leitsätze“. Der BGH wird schon wissen, worauf es ankommt – hoffentlich. Die lauten:

1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.

2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.

3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.