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Das grob fahrlässig falsche Glaubwürdigkeitsgutachten, oder: Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Sachverständigen

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Und als zweite Entscheidung dann noch eine BGH-Entscheidung, die sich mit Sachverständigenfragen befasst. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 30.08.2018 – III ZR 363/17. Ergangen ist er (ebenfalls) in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese richtete sich gegen das OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2017 – 4 U 26/15. Die zu dem Urteil ergangene PM hing schon länger in meinem Blogordner und wartete auf die „Veröffentlichung“ hier. Nachdem (nun) der BGH entschieden hat, ist es dafür (endlich) an der Zeit.

Das Urteil des OLG ist sehr lang, mehr als 50 Seiten. Daher nehme ich – ausnahmsweise – mal die PM, um den Sach- und Streitstand darzustellen:

„In dem Berufungsverfahren betreffend die Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens Freigesprochenen gegen die damalige Gerichtsgutachterin hat der zuständige 4. Zivilsenat in seinem heute verkündeten Urteil nach Durchführung einer Beweisaufnahme die grundsätzliche Haftung der Beklagten bestätigt und das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld um 10.000 € auf 60.000 € erhöht.

Der Senat hat die Begutachtung durch die Beklagte im Strafprozess unter Berücksichtigung der umfangreichen und vom Senat für in jeder Hinsicht überzeugend erachteten Ausführungen des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Steller aus Berlin als grob fahrlässig fehlerhaft eingestuft. Die Beklagte habe noch im Jahr 2004 die vom Bundesgerichtshof 1999 aufgestellten Anforderungen an eine aussagespsychologische Begutachtung in mehreren entscheidenden Punkten nicht beachtet. Die Kernaussage des Gutachtens der Beklagten, dass die Angaben der Belastungszeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit als glaubhaft einzuschätzen seien, sei demnach nicht haltbar. Nach der im Regressprozess maßgeblichen Sicht des Senats hätte eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers nicht erfolgen dürfen. Die weiteren gegen den Schadensersatzanspruch erhobenen Einwände der Beklagten, insbesondere die Verjährungseinrede, hat der Senat eingehend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Bei der Erhöhung des erstinstanzlich zugesprochenen Schmerzensgeldes fielen als besondere, den Kläger massiv belastende Umstände der mit der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs der Pflegetochter verbundene Makel, die Umstände der Inhaftierung für insgesamt 683 Tage in verschiedenen Justizvollzugsanstalten und die erst Ende 2013 – dann allerdings umfassend – erfolgte Rehabilitierung ins Gewicht.“

Also: Schadensersatz des Gutachters für ein „grob fahrlässiges Glaubwürdigkeitsgutachten“. Dazu die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess.
2. Im Schadensersatzprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen hat das Regressgericht nach dem Maßstab des § 287 ZPO über den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses (hier: des Strafprozesses) zu befinden.
3. Sind im Regressprozess bessere oder andere Erkenntnismöglichkeiten vorhanden, als sie dem für den Vorprozess zuständigen Gericht zur Verfügung standen, dann entspricht es, wie im Rahmen der Rechtsberaterhaftung, der materiellen Gerechtigkeit, dem Schadensersatzkläger deren Verwendung nicht zu versagen.
4. Der normative Schadensbegriff gilt auch für die deliktische Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.
5. Das Nichteinholen eines Privatgutachtens im Strafprozess fällt nicht unter § 839 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017, III ZR 440/16, NJW-RR 2017, 1105).

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 30.08.2018III ZR 363/17 – die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen. Auch insoweit nur die Leitsätze:

1. Für den Anspruch nach § 839a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit-)ursächlich geworden ist („beruhen auf“; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).

2. Bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, ist maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

Sollte man ggf. „auf dem Schirm haben“.

Hinweis: Das Urteil des OLG kann ich wegen des Umfangs der Entscheidung aus technischen Gründen leider nicht auf meiner HP im Volltext einstellen. Daher hier das PDF.

Unfallschadenregulierung, oder: Wenn der eigene Sachverständige an einer Nachbesichtigung teilnimmt

Und als zweite Entscheidung dann – damit es nicht zu bunt wird – das AG Saarlouis, Urt. v. 01.12.2017 – 28 C 891/17 (70), das mir der Kollege Gratz übersandt hat. Er wird die Entscheidung sicherlich auch noch in seinem VerkehrsrechtsBlog bringen. Es geht um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger verlangt Kosten für die Teilnahme seines Sachverständigen an einer Nachbesichtigung des Pkws des Klägers. Insgesamt waren rund 350 € im Streit, die das AG in diesem Fall nicht zuerkennt.

„1. Die Kosten der Teilnahme des Zeugen M an der Nachbesichtigung des PKWs des Klägers in Höhe von 349,50 € sind vorliegend nicht erstattungsfähig.

1.1 Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe an seinem beschädigten Pkw beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH in NJW 2014, 1947). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH aaO).

1.2  Dabei ist in der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken auch anerkannt, dass der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten und die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen kann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Kfz-Schadensgutachten erhebt und der Geschädigte ohne sachverständige Hilfe die Berechtigung der Einwendungen nicht beurteilen kann (Landgericht Saarbrücken in NJW-RR 2015,721). Darüber hinaus wird auch die Teilnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen an einer vom Haftpflichtversicherer initiierten Fahrzeuggegenüberstellung als ersatzfähig angesehen (Landgericht Bochum, Urteil vom 8. Juli 1997,9 § 60/97, Landgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2015, 323 § 13/15).

1.3 Vorliegend verlangt der Kläger demgegenüber Ersatz der Kosten, die durch die Teilnahme des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überprüfung des von ihm vorgelegten Gutachtens an der verlangten Nachbesichtigung seines Fahrzeuges anfallen. Solche Kosten sind nach Auffassung des Gerichts jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig. Es war weder erforderlich, dass der Sachverständige des Geschädigten bei der Nachbesichtigung möglicherweise auftretende Fragen beantwortet noch dass dieser den Gutachter des Versicherers überwacht. (so Landgericht München I, Schaden-Praxis 2011,188, a.A: Amtsgericht Kaiserslautern, ZfSch 2014,559, Amtsgericht Mainz, Urteil vom 31. Mai 2016,80 C 73/16).

Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schädiger oder sein Versicherer nach der Vorlage eines Schadengutachtens überhaupt einen Anspruch auf Nachbesichtigung haben (FreymannNVellner/Lennartz,jurisPKStrassenverkehrsrecht,119 WG Rn 24,1.A.2016). Denn selbst wenn man einen solchen Anspruch verneint und die Gestattung einer Nachbesichtigung durch den Kläger als ein Entgegenkommen gegenüber dem Haftpflichtversicherer betrachtet, bleibt es für die Ersatzfähigkeit der durch die Beauftragung des eigenen Sachverständigen mit der Teilnahme an der Nachbesichtigung entstandenen Kosten dabei, dass diese nur ersetzt werden müssen, wenn sie erforderlich waren.

Diese Erforderlichkeit ergibt sich vorliegend nicht aus einem Beweissicherungsinteresse des Klägers (Landgericht München aaO). Der Zeuge M hatte für diesen bereits ein Schadensgutachten angefertigt und die Beschädigungen des Fahrzeuges ausführlich durch Lichtbilder dokumentiert. Eine weitere Beweissicherung hat der Zeuge zu diesem Zeitpunkt folglich nicht für notwendig erachtet. Weshalb sich dies durch ein Nach- besichtigungsbegehren des Haftpflichtversicherers geändert haben sollte, ist nicht erkennbar. Dieser beabsichtigte die Nachbesichtigung nach seinen Angaben lediglich, weil das Gutachten des Zeugen M ihm unplausibel erschien und um es demzufolge auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Konkrete Einwendungen gegen die Schadenshöhe hatte der Versicherer zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben. Zwar kann Voraussetzung für eine Erforderlichkeit nicht sein, dass der vom Versicherer beauftragte Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Sachverständige des Geschädigten, da auf die Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Äußerung des Nachbesichtigungsverlangens abzustellen ist. Es wäre jedoch von vornherein ausreichend gewesen, wenn der Kläger im Falle von Beanstandungen des Sachverständigen der Dekra als Reaktion auf diese nachträglich eine Stellungnahme des Zeugen M      deren Kosten dann gegebenenfalls ersatzfähig gewesen wären, eingeholt hätte. Weitergehende Erkenntnisse, die sich gerade durch eine Teilnahme an einer Nachbesichtigung hätten ergeben können, hat der Kläger weder aufgezeigt noch sind diese für das Gericht ersichtlich. Hieran ändern auch mögliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des vom Versicherer beauftragten Sachverständigen nichts. Selbst wenn diese zutreffen sollten, kann auf Beanstandungen nachträglich angemessen und ohne Nachteil für den Geschädigten reagiert werden. Auf die vage Hoffnung, dass wegen der Anwesenheit des eigenen Sachverständigen auf Beanstandungen bzw. Nachfragen sofort reagiert und damit die Schadensabwicklung beschleunigt werden kann, kann es ebenfalls nicht ankommen.

Etwas anderes  gilt, wenn der Geschädigte die Teilnahme seines Sachverständigen und diesbezüglich eine Kostenerstattung zur Bedingung für die Zustimmung zur Nachbesichtigung macht, kann offenbleiben, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dies gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten im Vorfeld der Nachbesichtigung so kommuniziert oder die beabsichtigte Hinzuziehung des Zeugen M auch nur erwähnt zu haben.

1.4 Soweit die Teilnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen an einer Fahrzeuggegenüberstellung von Teilen der Rechtsprechung und Literatur als ersatzfähig angesehen wird, steht dies nicht im Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen……

Gutachten in einem anderen Prozess, oder: Wann ist der Sachverständige – im Zivilverfahren – befangen?

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Zivilprozessrecht habe ich bisher im Blog wenig gemacht, was damit zu tun hat, dass die m.E. geeigneten Entscheidungen fehlen und ich da noch weniger Ahnung habe als im „materiellen“ Zivilrecht. Da halte ich mich dann lieber bedeckt. Jetzt habe ich aber vom Kollegen Nugel aus Essen einen Beschluss bekommen, der ganz gut passt. Es handelt sich um den OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2018 – 9 W 4/18 -, in dem das OLG zu Ablehnungsfragen Stellung genommen hat. Der Kläger, der von der Beklagten Versicherungsschutz für die durch einen Verkehrsunfall vom 7.10.2013 in Köln verursachten Schäden an seinem versicherten PKW verlangt, wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des LG, mit dem sein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Dem jetzigen Verfahren ging ein anderer Rechtsstreit des Klägers vor dem LG Köln voraus, in welchem der Sachverständige ein Gutachten zum Unfallhergang erstellt hatte. Das LG hat die Erhebung des Beweises angeordnet über die Frage der Kompatibilität der Schäden betreffend den streitgegenständlichen Unfall durch Verwertung dieses Gutachtens des Sachverständigen  sowie durch dessen Anhörung vor der Kammer. Mit Beschluss vom 27.11.2017 ordnete das Landgericht die Verwertung dieses Gutachtens gem. § 411a ZPO an. Das LG hat den Antrag abgelehnt. Das OLG folgt dem und sagt: Unzulässig, aber auch unbegründet. Dazu dann folgende Leitsätze:

  • Die zweiwöchige Frist für einen Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen beginnt bereits, wenn die Ernennung auch nur formlos mitgeteilt wurde.

 

  • Der Sachverständige überschreitet nicht seinen Gutachterauftrag, wenn er den Hergang eines Verkehrsunfalls aufklären soll und zu diesem Zweck auch überprüft, ob die geltend gemachten Schäden der Fahrzeuge zueinander kompatibel sind.

 

  • Selbst wenn ein Sachverständiger seinen Gutachterauftrag überschreitet, vermag allein dieser Umstand nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sondern es muss hinzutreten, dass er aus Sicht einer Partei damit den Eindruck der Voreingenommenheit erweckt.

Zumindest die Ausführungen zur Begründetheit kann man auch mal im Strafverfahren gebrauchen.

Einziehung von Schadensersatz durch einen Sachverständigen, oder: Keine Rechtsberatung

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Im zweiten Kessel-Buntes-Posting will ich hinweisen auf das BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 504/16. Es geht um die Frage, ob die nach einem Verkehrsunfall erfolgte Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten an den von ihm beauftragten Sachverständigen und die Einziehung des Schadensersatzanspruchs(teils) „Sachverständigenkosten“ durch den Sachverständigen unerlaubte Rechtsdienstleistung des Sachverständigen ist/war oder nicht. Der BGH sagt: Grundsätzlich nein. Dazu die Leitsätze aus dem recht umfangreichen Urteil:

  1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.
  2. Stellt die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs.1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht (Fortführung Senatsurteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.).
  3. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18).
  4. Zu § 305c Abs. 2 BGB.

Nachschau beim „Facebook-Profil“ der Sachverständigen, oder: Wenn die SV sich zu G20 und der Sicherungsverwahrung äußert

entnommen wikimedia.org
Urheber Munhuu94 – Own work

Heute mache ich dann mal keinen Thementag, sondern einen Tag „Kessel Buntes“, allerdings aus StGB und StPO – und nicht – wie meist am Samstag – aus dem (Verkehrs)Zivilrecht. Und ich eröffne mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 15.08.2017 – 1Ks 100 Js 40760/16, ergangen in einem beim Schwurgericht  anhängigen Verfahren. Den hat mir der Kollege M. Stephan aus Dresden übersandt.

Im Verfahren scheint es – jedenfalls ist das m.E. aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe zu entnehmen – auch um die Anordnung von Sicherungsverwahrung zu gehen. Dazu hat das Gericht eine Sachverständige beauftragt. Die haben die Verteidiger erfolgreich – was nicht so häufig ist – wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 74 StPO) abgelehnt.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags ist vorgetragen worden, „dass die Sachverständige auf ihrem öffentlich zugänglichen Facebookprofil Inhalte gepostet habe, die geeignet seien für einen vernünftigen und verständigen Angeklagten den Eindruck zu erwecken, dass die Sachverständige nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit ihr Gutachten erstatten könne. So habe sie anlässlich der Vorkommnisse zum G-20-Gipfel in Hamburg u.a. gepostet, dass sie „nicht übel Lust (habe), 75 % der Verfasser, die sich hinter einem Nicknamen verstecken, in die nächstgelegene Sicherungsverwahrung zu gutachten!“ Darüber hinaus seien auch Zweifel dahingehend angemeldet, dass mit in den Akten enthaltenen höchst persönlichen Daten gesetzeskonform umgegangen werde, wenn die Sachverständige am 13.07.2017 in ihrem Facebook account gepostet habe: „Hurra. Ich werde geliebt. Zwei Umzugskartons von der Staatsanwaltschaft. Mein Wochenende ist gesichert. Freizeitstress wird da nicht aufkommen!“ Auch sei in einem Zeitungsartikel die Sachverständige mit einem Doktortitel genannt worden, den sie nicht innehabe.“

Die Sachverständige hat zu den vorgetragenen Gründen – in meinen Augen – „bemerkenswert“ Stellung genommen und ausgeführt, der Facebookpost sei als Ausdruck der freien Meinungsäußerung anzusehen, der keinen Bezug zu dem aktuellen Strafverfahren aufweise. Der monierte Facebookpost über den Erhalt der Akten sei anonymisiert und nicht geeignet, die Datensicherheit in diesem Verfahren zu gefährden.

Das LG hat es – m.E. zutreffend – anders gesehen und hat dem Ablehnungsantrag – übrigens in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – als begründet angesehen:

Der Sachverständigen pp. ist zwar insoweit Recht zu geben, dass die überwiegenden von der Verteidigung genannten Umstände nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit gegen die Sachverständige zu begründen, wie der Zeitungsartikel aus dem Jahr 2008 und die dortige Bezeichnung als Doktor, sowie der Facebookpost im Bezug auf dem Eingang von umfangreichen Akten und die damit begründete Besorgnis, dass mit sensiblen Daten der Angeklagten nicht sorgfältig umgegangen werde.

Allerdings ist unter Berücksichtigung der sehr weitreichenden Rechtsprechung des BGH zur Frage von Posts in öffentlich zugänglichen Facebookprofilen, auch von solchen Äußerungen, die keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Verfahren aufweisen, der von der Sachverständigen gepostete Facebookeintrag zu den Vorkommnissen auf dem G-20-Gipfel unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabes geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu begründen, dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie mit dem Post – wie von dieser näher erläutert – offensichtlich das Stilmittel der Übertreibung anwendet, um einen humoristischen Effekt zu erzielen.

Die Äußerungen sind jedenfalls geeignet, für einen verständigen Angeklagten den Eindruck zu erwecken, dass die Sachverständige die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus sachfremden Erwägungen und nicht objektiv beurteilten könnte. Da die Facebookseite auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Sachverständigen enthält, ist auch ein Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben und die Äußerungen nicht nur als im privaten Rahmen abgegeben zu werten, zumal das Facebookprofil öffentlich zugänglich ist. Unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes des BGH sind die Äußerungen damit geeignet, dass ein Angeklagter den Eindruck gewinnen könnte, dass es der Sachverständigen an der gebotenen Neutralität mangele.

Der Einwand der Sachverständigen, dass dies der Unschuldsvermutung entgegenlaufe und ein sicherer Nachweis der die Befangenheit begründenden Umstände erfolge müsse, greift nicht.

Zur Begründetheit des Befangenheitsantrages ist es gerade nicht erforderlich, dass die abgelehnte Person tatsächlich befangen ist, sondern unter Beurteilung eines verständigen Angeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt erscheint und der Eindruck der mangelnden Neutralität aus Sicht eines verständigen Angeklagten erweckt wird. Insofern ist nicht entscheidend, dass der abgelehnte Richter oder Sachverständiger tatsächlich diese innere Haltung aufweist. Dies beinhaltet gerade auch keine Vorverurteilung der Sachverständigen, der auch keinerlei strafrechtsrelevante Handlungen im Zusammenhang mit dem Facebookpost zur Last gelegt werden.“

Zur Befangenheit aufgrund der Äußerungen bei Facebook hatten wir ja schon einige, nämlich:

Der Beschluss zeigt: Es kann sich lohnen, bei Facebook mal Nachschau zu halten. Die Verteidiger hatten es hier getan 🙂 .