Schlagwortarchiv: Revisionsbegründung

Aber Herr Kollege: Auch wenn die Strafkammer „schlampt“, sie sind/bleiben/waren Wahlanwalt

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Zu Wiedereinsetzungsfragen gibt es immer wieder – mehr oder weniger interessante – Entscheidungen auf der Homepage des BGH. Zu denen gehört dann auch der BGH, Beschl. v. 18.05.2015 – 2 StR 26/15. Versäumt worden war die Frist zur Begründung der Revision. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung von Amts wegen:

Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn der Angeklagte war ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert. Er konn-te und durfte darauf vertrauen, dass sein Wahlverteidiger nach Einlegung der Revision dieses Rechtsmittel auch fristgerecht begründen würde. Soweit der Verteidiger untätig geblieben ist, weil über seinen schon längere Zeit zuvor bestellten Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht entschieden worden war, war dies für den Angeklagten nicht vorhersehbar; weder das Versäumnis der Strafkammer noch das (angesichts des bestehenden Wahlverteidigermandats nicht nachvollziehbare) Unterlassen einer fristgerechten Begründung der Revision durch den Wahlverteidiger dürfen den Angeklagten zum Nachteil gereichen.

Nachdem der Verteidiger (nach zwischenzeitlich am 4. November 2014 erfolgter Beiordnung als Pflichtverteidiger) mit Telefaxschreiben vom 13. November 2014 die Revision begründet hat, die versäumte Handlung damit innerhalb der (ab Zustellung des Beschlusses vom 7. November 2014 an den Angeklagten ab 13. November 2014 laufenden) einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist, war auch die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegeben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).“

Recht hat m.E. der Senat mit dem „nicht nachvollziehbar“. Auch wenn die Strafkammer „schlampt“ bzw. nicht zügig arbeitet, der Kollege ist und bleibt zunächst mal Wahlanwalt.

„In der Kürze liegt die Würze“, aber das war zu knapp, Herr Kollege

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Gegen das Urteil hat der Verteidiger für den Angeklagten Revision eingelegt und zugleich ausgeführt: „Die Revision wird auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.“ Mehr nicht und mehr kommt auch nicht. Was dann vom BGH kommt, ist klar. Die Verwerfung als unzulässig im BGH, Beschl. v. 29.07.2014 – 5 StR 318/14:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2014 u.a. Folgendes dazu ausgeführt:

„Die Revision ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. Aus der Begründung muss hervor-gehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO) …

Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. In der bloßen Erklärung, die Revision werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sind weder ein konkreter Revisionsantrag noch eine Revisionsrüge zu sehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rdnr. 14; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rdnr. 17; jeweils m. w. N.).“

Das war für den BGH so klar, dass er den GBA „eingerückt“ hat.

Pflichtverteidiger gibt es nicht, der Rechtspfleger wird es schon richten…

© frank peters – Fotolia.com

(Zulässige) Revisionsbegründungen sind nicht immer einfach zu erstellen, manchmal ist es sogar richtig schwierig, insbesondere dann, wenn es um Verfahrensrügen geht. Da stellt sich dann nicht selten die Frage, ob deshalb ggf. dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, damit dieser das für ihn übernimmt (was allerdings angesichts der doch recht zahlreichen unzulässigen Revisionen, obwohl sie die von Verteidigern begründet worden sind, keine Garantie für die Zulässigkeit ist). Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird von der Rechtsprechung in diesen Fällen allerdings dann nicht als erforderlich angesehen, wenn es auch ein Rechtspfleger machen kann. Begründet wird das mit dem Hinweis auf § 345 Abs. 2 StPO. So auch der LG Gießen, Beschl. v. 08.07.2013 – 7 Qs 108/13:

„Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor. Eine solche kommt vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 2 StPO in Betracht. Maßgeblich ist, ob die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten bereitet (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rdnr. 29). Allein die Annahme, das Revisionsrecht sei zu komplex und kompliziert, führt nicht dazu, in jedem Fall einen Verteidiger für das Revisionsverfahren beizuordnen. Denn die in § 345 Absatz 2 StPO vorgesehene Möglichkeit, die Revisionsanträge und ihre Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, wird vom Gesetz als gleichwertig erachtet (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2006, 497). Die Beiordnung ist aber immer dann geboten, wenn zu besorgen ist, dass der als Urkundsbeamte tätige Rechtspfleger mit der Abfassung einer besonders schwierigen Revisionsbegründung überfordert sein könnte (OLG Koblenz StraFo 2007, 117). So liegt der Fall hier jedoch nicht. In der Revisionsbegründung, mit der er gleichzeitig um Beiordnung ersucht, macht der Verteidiger u. a. geltend, dem Angeklagten sei im Erkenntnisverfahren zu Unrecht kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Angeklagte erhebt also Verfahrensrügen. Zwar sind an Verfahrensrügen hohe formelle Anforderungen zu stellen. Jedoch war die zulässige Erhebung vorliegend ohne Einsichtnahme in die Verfahrensakten möglich. Die Akte ist nicht umfangreich und den für die Anbringung der Rüge notwendigen Akteninhalt hatte der Angeklagte größtenteils selbst in der Hand. Lediglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung hatte er insoweit mangels eigenen Akteneinsichtsrechts zunächst keinen Zugriff. Mittels einer Abschrift aus der Akte (§ 147 Absatz 7 StPO) lässt sich dies ohne weiteres beheben. Damit ist es in diesem Falle ausreichend, den Angeklagten auf die Möglichkeit der Begründung einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu verweisen.“

Na ja. Also Abschrift aus der Akte? Das muss dann aber schnell gehen, was leider – wenn überhaupt – häufig nicht der Fall ist. Und:  „Die Akte ist nicht umfangreich und den für die Anbringung der Rüge notwendigen Akteninhalt hatte der Angeklagte größtenteils selbst in der Hand.“ Das kann der Angeklagte kaum wissen. Aber der Rechtspfleger wird/soll es dann richten.

Die „Kollage“ in der Revisionsbegründung

© Gina Sanders – Fotolia.com

„Probleme“ mit der Revisionsbegründung des Verteidigers hatte der 5. Strafsenat in einem Verfahren bzw. er gibt einen recht deutlichen Hinweis, was er von einem Teil der Revisionsbegründung des Verteidigers hält. Gerügt hatte der Verteidiger u.a. wohl auch die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages. Dazu der BGH, Beschl. v.23.04.2013 – 5 StR 145/13 -:

„2. Bei dieser Sachlage kann der Senat dahinstehen lassen, ob er auch mit dem Generalbundesanwalt die Rüge der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages für durchgreifend halten würde. Dieser war auf Vernehmung der Schwester des Zeugen R. zu dessen Beziehungen zu den Nebenklägerinnen auf der Grundlage behaupteten gemeinsamen Wohnens gerichtet. An der Zulässigkeit der Rüge könnten im Blick auf die mangelhafte Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dieser Zeugin in der Revisionsbegründung Zweifel bestehen. Darüber hinaus lässt die überaus wortreiche, aber wenig strukturierte und fast wie eine Kollage zusammengestellte Revisionsbegründungsschrift nicht ganz eindeutig erkennen, ob die Behandlung dieses Hilfsbeweisantrags überhaupt gesondert beanstandet werden soll.„

Begründet wäre die Rüge allerdings, wenn sie zulässig wäre. Insgesamt hatte im Übrigen die Revision des Angeklagten Erfolg, da das LG einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hatte. Nun, damit kann der Verteidiger die „Kollage“ ggf. nacharbeiten/ausbessern.

Vorsicht bei der Revisionsbegründung – Unzulässigkeit droht!!

Ich hatte ja schon mehrmals darauf hingewiesen, dass der Verteidiger darauf achten muss, dass nicht der Eindruck entsteht, er habe eine Revisionsschrift nicht selbst verfasst. Bestehen nämlich Zweifel, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat, führt das nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. So noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2012 – III  5 RVs 65/12. Dort war in der Revisionsbegründung wie folgt formuliert:

„Der Angeklagte ist der Auffassung, dass das Gericht ihn fälschlicherweise als vermindert schuldfähig angesehen hat.
Der Angeklagte meint, er sei schuldunfähig.
Er rügt, ……
Aus dem Urteil ist zu entnehmen, …..
Daraus ergibt sich nach Auffassung des Angeklagten eindeutig, dass…..
Der Angeklagte meint nunmehr, dass bereits das Amtsgericht ……
Insofern wird Verfahrensrüge erhoben.
 Sachrüge
wird nur in allgemeiner Form erhoben.“

Das OLG hat Unzulässigkeit der Revision angenommen und nach § 349 Abs. 1 StPO verworfen:

Danach ergeben sich durchgreifende Zweifel, dass die Verteidigerin die volle Verantwor­tung für die Revisionsbegründung übernommen hat. Zwar wird abschließend „in allgemei­ner Form“ die Sachrüge erhoben. Die vorangehenden Ausführungen, welche auch die Rüge materiellen Rechts betreffen, deuten jedoch insgesamt durch die verwendeten Formulierungen “ Der Angeklagte ist der Auffassung „, “ Der Angeklagte meint „, „Er rügt“ und durch die weitere Wiedergabe von Äußerungen des Angeklagten in indirekter Rede eindeutig darauf hin, dass sich die Verteidigerin von diesen Ausführungen distanziert und gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003, 3 StR 180/03). Dies gilt zumal deshalb, da sie keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat.

Das hätte man m.E. wegen des letzten Satzes in der Begründung auch anders sehen können. Aber: Es bleiben/blieben für das OLG eben Zweifel. Also Vorsicht!!