Schlagwort-Archive: Revisionsbegründung

Pflichtverteidiger aufgepasst!!!!, oder: Formgerechte Revisionsbegründung

© frogarts -Fotolia.com

© frogarts -Fotolia.com

Pflichtverteidiger aufgepasst!! So muss/kann man m.E. den BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – 3 StR 268/16 – überschreiben. In ihm hat der BGH eine Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 345 Abs. 1 StPo begründet worden ist. Der Beschluss und die Begründung des BGH sprechen für sich:

„Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. S. , sondern „pro abs. Dr. S. “ von der in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwältin H. unterzeichnet; auf diese konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2016 hingewiesen. Dem ist der Beschuldigte nicht entgegengetreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277; vom 16. Dezember 2015 – 4 StR 473/15, juris Rn. 2 mwN).

Rechtsanwalt Dr. S. war entgegen seiner Auffassung auch nicht – gleichzeitig neben dem Pflichtmandat – als Wahlverteidiger mandatiert, so dass sich auch hieraus keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht an Rechtsanwältin H. ergab. Zwar hat Rechtsanwalt Dr. S. eine vom 18. September 2014 datierende Verteidigervollmacht des Beschuldigten vorgelegt. Doch ist diese mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 14. Januar 2015 erloschen. Die Pflichtverteidigerbestellung setzt nach § 141 Abs. 1 StPO das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus (vgl. auch § 143 StPO). Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Be-stellung enden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). Wird dem Antrag stattgegeben, endet das zivilrechtliche Auftrags- bzw. Ge-schäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt. Das Ende des Vertragsverhältnisses hat das Erlöschen der zuvor erteilten Strafprozessvollmacht zur Folge (BGH, Urteil vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13, BGHSt 59, 284, 286 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 346/13, juris Rn. 2).

Schließlich hat Rechtsanwältin H. die Revisionsbegründung auch nicht ihrerseits als Wahlverteidigerin des Beschuldigten unterzeichnet. Zwar hat der Beschuldigte am 18. September 2014 jeden der in der Kanzlei des Pflichtverteidigers tätigen Rechtsanwälte „zur Einzelvertretung“ in der gegen ihn anhängigen Strafsache bevollmächtigt. Doch ist dem Zusatz der Unterschrift unter die Revisionsbegründung „pro abs. Dr. S. “ eindeutig zu entnehmen, dass Rechtsanwältin H. nicht als Wahlverteidigerin des Beschuldigten tätig geworden ist, sondern in Vertretung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Dr. S.“

Das kleine Einmaleins der Revisionsbegründung, oder: Stolperstein

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Ich habe ja bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass man als Verteidiger bei der Formulierung der Revisionsbegründung vor sichtig sein muss/sollte und alle Formulierungen vermeiden muss, aus denen das Revisionsgericht schließen könnte, dass die Revisionsbergündung nicht vom Verteidiger stammt bzw. der nicht die volle Verantwortung übrnimmt. Denn dann dort wegen eines Verstoßes gegen § 345 StPO die Verwerfung der Revision als unzulässig. Etwas Entspannung hat da zwar BVerfG, Beschl. v. 07.12. 2015 – 2 BvR 767/15 – vgl. dazu Unterzeichnung „i.V.“ und/oder mit „nach Diktat verreist“: Revisionsbegründung nicht unwirksam – aber er hat Probleme/Fragen an anderer Stelle nicht gelöst. Das zeigt der OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2016 – 4 RVs 60/16.

Die Angeklagte hatte selbst Revision eingelegt, die dann von ihrer Verteidigerin begründet worden ist. Das OLG verwirft die Revision als unzulässig. Begründung:

„Die Revision der Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen. Sie hat gegen das angefochtene Urteil zwar selbst form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die fristgerecht eingelegte Revisionsbegründung entspricht jedoch nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO. Zwar ist die Revisionsbegründung von einer Rechtsanwältin unterzeichnet worden. Es bestehen aber durchgreifende Zweifel, dass diese die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat. Liegen solche Zweifel vor, so fehlt es an einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO (BGH NJW 2014, 2664; BGH Beschl. v. 26.07.2005 – 3 StR 36/05 = BeckRS 2005, 10136 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2762, 2763 f.). Es ist jedenfalls dann mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz vereinbar, Zweifel an der Übernahme der Verantwortung durch den Rechtsanwalt zu hegen, wenn sich diese aus dem Schriftsatz selbst ergeben (BVerfG NJW 2016, 1570, 1571). Das ist hier der Fall. Die Revisionsbegründung lautet: „hat mich Frau U gebeten, ihre selbst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Münster vom 22.12.2015 wie folgt zu begründen: Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.“ Die Formulierung macht deutlich, dass (gerade) die Erhebung der allgemeinen Sachrüge auf Bitten der Angeklagten geschah. Ob die Rechtsanwältin hierfür die volle Verantwortung übernahm, ist angesichts dessen zweifelhaft. Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass lediglich eine von der Angeklagten stammende Beanstandung vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2014, 2664; vgl. auch: OLG Rostock NStZ-RR 2009, 381, 382).

Da eine Heilung des Mangels außerhalb der inzwischen abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen ist (vgl.: Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rdn. 16), bedurfte es weder eines vorherige Hinweises noch des Abwartens der Frist des § 349 Abs. 3 StPO hinsichtlich des von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO gestellten Verwerfungsantrags (OLG Rostock NStZ-RR 2009, 381, 382).“

Nun ja, die Formulerung ist nun wirklich „unglücklich“. Mir erschließt sich auch nicht, warum ich als Verteidiger so „begründe“.

Eigene Revisionsbegründung des „Reichsbürgers“: Auch da ist der UdG nicht nur Schreibkraft

© eyetronic Fotolia.com

© eyetronic Fotolia.com

In der Praxis gibt es immer wieder Schwierigkeiten, wenn die Revisionsbegündung vom Angeklagten selbst „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ erklärt wird (§ § 345 StPO). Ein Problem wird das vor allem häufig dann, wenn es sich um – gelinde ausgedrückt – querulatorisch veranlagte Angeklagte handelt. Ich erinnere mich an einen Fall aus meiner aktiven Zeit, da hat die Begründung bei der Rechtspflegering mehr als sechs Stunden gedauert. Die ist danach – wie sie damals erzählt hat – erst mal in ihr Dienstzimmer gegangen, hat es abgeschlossen und hat vor Erschöpfung geweint. Auf der Grundlage kann man verstehen, wenn der Rechtspfleger/UdG in solchen Fällen dann einfach nur das entgegennehmen, was ihnen der Angeklagte diktiert. Einfach unter dem Gesichtspunkt: Dann habe ich Ruhe.

Das geht aber nicht, wie noch einmal der BGH, Beschl. v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15 – zeigt; es handelte sich offensichtlich um die Revision eines „Reichsbürgers“:

„a) Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 593/12, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungschrift 8 mwN). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 21; SSW-StPO/Widmaier/Momsen, § 345 Rn. 38 je-weils mwN).

b) So verhält es sich hier.

Schon der Eingang des Protokolls

„Es erscheint Herr R. … und erklärt:

Die vom mir am 18.08.2015 eingelegte Revision begründe ich wie nachfolgend …“ belegt, dass der Rechtspfleger lediglich eine Erklärung des Angeklagten entge-gengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch auf-grund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagten selbst unterzeichnet und vom Rechtspfleger erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, außer Frage. Dort wird etwa das Fehlen deutscher Gerichtsbarkeit geltend gemacht, weil der Angeklagte „keine strafrechtlich relevante Handlung im Inland, also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland auf dem Gebiet des Deutschen Reichs begangen“ habe und er nur dessen Rechtsordnung unterliege. Auch sei das Urteil wegen „mangelhafter Personalienaufnahme und -feststellung“ aufzuheben, da das Urteilsrubrum ihn als deutschen Staatsangehörigen bezeichne, was falsch sei, weil er – geboren im Jahr 1969 – allein „über die preußische Staatangehörigkeit kraft Vererbung“ verfüge.

Vor dem Hintergrund solcher Rügen ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt tätig war. Denn auch bei einem Juristen als Angeklagtem darf der Urkundsbeamte nicht als bloße Schreibkraft tätig werden (vgl. Meyer-Goßner, aaO mwN). Vor allem aber belegen diese Rügen, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten den Zweck des § 345 Abs. 2 Alt. 2 StPO verfehlt, das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren (vgl. zu diesem Zweck der Formvorschrift: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1147/05).“

Zwar gibt es dann ggf. Wiedereinsetzung. Schied hier aber aus, „weil der Angeklagte trotz des Antrags des Generalbundesanwalts auf Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig, der (auch) ihm am 3. November 2015 zugestellt wurde, die versäumte Handlung bislang nicht in wirksamer Weise nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Aber Herr Kollege: Auch wenn die Strafkammer „schlampt“, sie sind/bleiben/waren Wahlanwalt

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Zu Wiedereinsetzungsfragen gibt es immer wieder – mehr oder weniger interessante – Entscheidungen auf der Homepage des BGH. Zu denen gehört dann auch der BGH, Beschl. v. 18.05.2015 – 2 StR 26/15. Versäumt worden war die Frist zur Begründung der Revision. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung von Amts wegen:

Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn der Angeklagte war ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert. Er konn-te und durfte darauf vertrauen, dass sein Wahlverteidiger nach Einlegung der Revision dieses Rechtsmittel auch fristgerecht begründen würde. Soweit der Verteidiger untätig geblieben ist, weil über seinen schon längere Zeit zuvor bestellten Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht entschieden worden war, war dies für den Angeklagten nicht vorhersehbar; weder das Versäumnis der Strafkammer noch das (angesichts des bestehenden Wahlverteidigermandats nicht nachvollziehbare) Unterlassen einer fristgerechten Begründung der Revision durch den Wahlverteidiger dürfen den Angeklagten zum Nachteil gereichen.

Nachdem der Verteidiger (nach zwischenzeitlich am 4. November 2014 erfolgter Beiordnung als Pflichtverteidiger) mit Telefaxschreiben vom 13. November 2014 die Revision begründet hat, die versäumte Handlung damit innerhalb der (ab Zustellung des Beschlusses vom 7. November 2014 an den Angeklagten ab 13. November 2014 laufenden) einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist, war auch die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegeben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).“

Recht hat m.E. der Senat mit dem „nicht nachvollziehbar“. Auch wenn die Strafkammer „schlampt“ bzw. nicht zügig arbeitet, der Kollege ist und bleibt zunächst mal Wahlanwalt.

„In der Kürze liegt die Würze“, aber das war zu knapp, Herr Kollege

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Gegen das Urteil hat der Verteidiger für den Angeklagten Revision eingelegt und zugleich ausgeführt: „Die Revision wird auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.“ Mehr nicht und mehr kommt auch nicht. Was dann vom BGH kommt, ist klar. Die Verwerfung als unzulässig im BGH, Beschl. v. 29.07.2014 – 5 StR 318/14:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2014 u.a. Folgendes dazu ausgeführt:

„Die Revision ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. Aus der Begründung muss hervor-gehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO) …

Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. In der bloßen Erklärung, die Revision werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sind weder ein konkreter Revisionsantrag noch eine Revisionsrüge zu sehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rdnr. 14; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rdnr. 17; jeweils m. w. N.).“

Das war für den BGH so klar, dass er den GBA „eingerückt“ hat.