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Revision II: Ausreichende Revisionsbegründung, oder: Sach-/Verfahrensrüge, Urkunden, Übermüdung u.a.

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An einem Rechtsmitteltag dürfen natürlich Entscheidungen zur Begründung der Revision nicht fehlen. Da hat sich einiges angesammelt, und zwar:

Aus der Revisionsbegründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen einer Verletzung des materiellen Rechts angefochten wird. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Rüge als Sachrüge bezeichnet wird. Es genügt, wenn sich das Begehren auf Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus dem Zusammenhang des Vorbringens ergibt. Das bloße Ersuchen, das angegriffene Urteil „auf rechtliche Fehler hin“ zu überprüfen, stellt demgegenüber keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar. Das gilt auch für die lediglich enthaltene Erklärung, dass „um Überprüfung des Urteils […] auf rechtliche Fehler hin im Rahmen der Revision ersucht“ wird.

1. Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist. Anderes kann lediglich dann gelten, wenn sich gerade die besondere Form der Urkundeneinführung auswirkt und dieses Defizit auch nicht kompensiert worden ist.

2. Für die Zulässigkeit der Rüge, die Aussage eines Zeugen sei angesichts des in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs nicht verwertbar, soweit diese Aussage Erkenntnisse – unter anderem aus einer Telekommunikationsüberwachung – zum Gegenstand habe, müssen nicht nur die von beanstandeten Beschlüsse, auf denen die TKÜ beruht, sondern auch die der Verdachtslage zugrundeliegenden Verfahrenstatsachen vollständig vortragen.

Eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung ist in der Regel nicht schon dadurch dargetan, dass nachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Möglichkeit keinen Schlaf gefunden. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner richterlichen Vernehmung müde war, stünde seiner Vernehmung nämlich nicht entgegen, wenn er sich in einem psychischen Zustand befunden hat, der es ihm ermöglichte, der Vernehmung in freier Willensentschließung zu folgen.

1. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen, erweisen sich die Rügen der Verletzung von § 261 StPO und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig, wenn die Revision verschweigt, dass auch Zeugen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten vernommen worden sind. Der Beschwerdeführer darf in seinem Revisionsvorbringen ihm nachteilige Verfahrenstatsachen nicht übergehen.

2. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen und verweist dazu auf eine mangelnde Wiedergabe des Inhalts der Angaben des Angeklagten im Hauptverhandlungsprotokoll, kann dies keinen Verstoß gegen § 261 StPO begründen. Die Vernehmung eines Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache nach § 243 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 2 StPO erfolgt grundsätzlich mündlich. Das Protokoll der Hauptverhandlung muss nach § 273 Abs. 1 S. 1 StPO als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur den Umstand dokumentieren, dass sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat, nicht jedoch den Inhalt der Vernehmung des Angeklagten. Das Hauptverhandlungsprotokoll gibt daher außerhalb einer Anordnung der vollständigen Niederschreibung nach § 273 Abs. 3 StPO keine Auskunft über den Inhalt von Beweiserhebungen. Es enthält keine inhaltliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten. Auch Vorhalte und Nachfragen sind nicht protokollierungspflichtig.

3. Beanstandet der Angeklagte, der Tatrichter habe entgegen § 261 StPO seine Einlassung nur unzureichend oder unzutreffend berücksichtigt, kann diese Rüge nicht durchgreifen, weil ihr das Rekonstruktionsverbot der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entgegensteht.

4. Eine Aufklärungsrüge kann nicht erfolgreich auf die Behauptung gestützt werden, ein Angeklagter habe sich in der Hauptverhandlung anders als im Urteil festgestellt eingelassen, der Tatrichter habe bei der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse bestimmte, sich aufdrängende Vorhalte nicht gemacht oder bestimmte Fragen nicht gestellt. Eine derartige Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist unzulässig.

Revision II: 300 Seiten Begründung der Verfahrensrüge, oder: Die Verfahrensrüge ist keine „Nacherzählung“

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Als zweite Revisionsentscheidung weise ich dann auf den BGH, Beschl. v. 24.10.2022 – 5 StR 184/22 – hin. Es geht um die Revision gegen ein Urteil des LG Berlin , mit dem der 5. Strafsenat des BGH die Revisionen eines Kaufmanns, zweier Brüder, die in den 1980er Jahren aus dem Libanon nach Berlin gekommen waren, und eines Rechtsanwalts gegen ein Berliner Urteil verworfen, mit dem diese wegen Urkundenfälschung, Betrugs und mittelbarer Falschbeurkundung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bis sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden sind (wegen der Einzelheiten des Vorverfahrens hier die PM 157/22 des BGH).

Gegen die Verurteilung waren Verfahrensrügen erhoben worden. Dazu führt der BGH u.a. aus:

„Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten G. unter der Überschrift „Verletzung von §§ 24, 74, 147, 230, 337, 338 Nr. 3, 5 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK“ erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unzulässig, weil sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben sind. Unter der genannten Überschrift wird zunächst ohne jegliche Differenzierung nach der Stoßrichtung der einzelnen Beanstandungen über mehr als 300 Seiten ein Verfahrenssachverhalt geschildert, der sich über mehrere Monate in der Hauptverhandlung zugetragen habe; dabei wird eine Vielzahl von Anträgen, Stellungnahmen, Beschlüssen und weiteren Unterlagen zitiert. Ab Seite 328 der Revisionsbegründung wird sodann in jeweils kurzen rechtlichen Begründungen zu einzelnen Beanstandungen ohne konkrete Bezugnahme auf Blattzahlen lediglich auf einige der wiedergegebenen Beschlüsse, Protokollstellen oder Gutachten Bezug genommen. Damit genügt das Rügevorbringen nicht den Anforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag zu stellen sind. Dafür reicht es nicht, die für unterschiedliche Beanstandungen möglicherweise relevanten Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, denn es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen das für die jeweilige Rüge Passende herauszusuchen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen; stattdessen wäre es erforderlich, bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Herb, NStZ-RR 2022, 97, 98). Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt….“

Das war dann mal wieder der jährliche Rufe des BGH: „Schreibt nicht so viel und schreibt nur das, was notwendig ist.“

StPO III: Verteidiger mit unleserlicher Handschrift, oder: Leseabschrift bei der Revisionsbegründung?

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 13.09.2022 – 5 StR 299/22 – der zu kurz und knapp allgemein zu Verfahrensrügen Stellung nimmt und dann auch noch etwas zur Aufklärungsrüge ausführt, nämlich:

„1. Soweit Verfahrensrügen unter Vorlage handschriftlich verfasster Anträge ohne Leseabschrift geführt werden, weist der Senat im Einklang mit dem Generalbundesanwalt darauf hin, dass in unleserlicher Form mitgeteilte Verfahrenstatsachen zur Unzulässigkeit der Rüge führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44).

2. Die unter Vorlage verschiedener Beweisanträge geltend gemachte Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da der Senat dem Revisionsvorbringen die bestimmte Behauptung dem Strengbeweis unterliegender Beweistatsachen nicht hinreichend entnehmen kann (vgl. zur Vortragspflicht bei Aufklärungsrügen BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 605/17, NStZ-RR 2018, 116).“

Den „Mangel“, den der BGH unter 1. „rügt“ kann man als Verteidiger schnell und einfach vermeiden, indem man der Revisionsbegründung eine Leseabschrift seiner Anträge beifügt. Und zwar m.E. immer. Denn über die Frage, was (noch) leserlich ist, kann man sicherlich streiten. Man kann auf diese Weise ein erstes Einfallstor für die Zurückweisung einer Revision gut vermeiden.

Wiedereinsetzung II: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Revisionsbegründung beim Rechtspfleger

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Die zweite Entscheidung kommt dann auch vom BGH. Im BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21 –, also schon etwas älter, geht es um die Frage der Nachholung von Verfahrensrügen.

Das LG hatte den den Angeklagten wegen „Betrugs in 24 Fällen, davon in 4 Fällen wegen Versuchs“ verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Ferner hat der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen beantragt. Der BGH hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 1. Juni 2021 ist bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nicht innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) die von ihm versäumte Handlung, hier die Anbringung der mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 erhobenen Verfahrensrügen, in der von § 345 Abs. 2 StPO vorgegebenen Form nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ferner mangelt es an einer Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Die vom Angeklagten persönlich mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 vorgetragenen Verfahrensrügen sind von ihm am 21. Oktober 2020 nicht wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden (§ 345 Abs. 2 StPO), so dass diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind.

a) Die Beteiligung der die Erklärung aufnehmenden Gerichtsperson darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen; diese muss sich vielmehr an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihr beurkundete Erklärung Eingang in das Revisionsverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 3 StR 88/96, NStZ-RR 1997, 9). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass sie die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat; andernfalls ist die Revisionsbegründung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6). Es genügt daher regelmäßig nicht, dass in einer Revisionsbegründung auf eigene schriftliche Ausführungen des Angeklagten Bezug genommen bzw. die Begründungsschrift zum Inhalt der Niederschrift erklärt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1996 – 3 StR 88/96, aaO; vom 22. Januar 1988 – 3 StR 533/87, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 2; BayObLG, NStZ-RR 1996, 312, jeweils mwN).

b) Letzteres ist hier der Fall. Zwar weist das Protokoll vom 21. Oktober 2020 aus, dass die von dem Angeklagten verfasste neunseitige Revisionsbegründung „von der unterzeichnenden Rechtspflegerin geprüft und die Form als zweckmäßig erachtet“ worden ist. Andererseits enthält das Protokoll den Hinweis, dass die Rechtspflegerin „aufgrund der Corona-Pandemie und des daraus folgenden Gebots der Minimierung von Kontakten […] darauf verzichtet (hat), die Begründung des Erschienenen aufzunehmen“. Die als Anlage der Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle beigefügte ? juristisch laienhafte ? Revisionsbegründung, die keinerlei Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat, offenbart grundsätzliche Missverständnisse des Verfahrensablaufs. Teilweise lässt das Vorbringen keinen Bezug zum Revisionsverfahren erkennen. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel, dass die Rechtspflegerin gestaltend an der Revisionsbegründung mitgewirkt und die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat (vgl. zur Verantwortungsübernahme durch einen Verteidiger BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6; vgl. auch Nr. 150 RiStBV).

c) Der Angeklagte ist hierauf sowie auf die Möglichkeit eines weiteren Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Unzulässigkeit seines bisherigen Wiedereinsetzungsantrags vom 1. Juni 2021 durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2022 hingewiesen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06, juris Rn. 6 f. und 9). Einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht gestellt.“

beA I: beA/elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Revisions(Begründung), Vollstreckung, Einspruch

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Ich beginne die 27. Woche, in der ich wieder „vor Ort“ bin, mit einigen Entscheidungen zum beA/elektronischen Dokument, und zwar zunächst mit Entscheidungen aus dem Strafverfahren. Und da ist einiges aufgelaufen – zum Teil Selbstverständlichkeiten, aber immerhin.

Hinzuweisen ist auf:

Auch eine mittels elektronischem Dokument übermittelte Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers muss von dem beigeordneten Verteidiger signiert sein und darf mithin nicht „in Vertretung für Rechtsanwalt ….. “ durch einen anderen Rechtsanwalt signiert worden sein.

Bei der seit dem 01.01.2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat.

Mit Eingang der per beA versandten Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts tritt Rechtskraft des Strafbefehls und damit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis ein, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat. Darauf, dass dem eine Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist, kommt es insoweit nicht.

Die Staatsanwaltschaft trifft gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan aus § 130d ZPO eine Nutzungspflicht hinsichtlich der elektronischen Übermittlungswege für Vollstreckungsaufträge.

Und heute Mittag dann Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.