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Wir verwerfen als „ou“ und begründen das nicht, oder/und: Die Augen des Revisionsgerichts….

© Dan Race Fotolia .com

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Ein Hauptangriffspunkt/Hauptklage vieler (Revisions)Verteidiger ist der Umstand, dass (zu) viele Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden und dann noch nicht mal eine Begründung erfolgt. Aber, das ist nun mal leider so und dagegen ist auch nur schwer anzukommen. Das bestätigt dann noch einmal der BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 1 StR 555/14, der im Rahmen einer Anhörungsrüge ergangen ist:

„Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor noch nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht aus der Entscheidung durch ohne nähere Begründung erfolgenden Beschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig keiner Begründung (siehe nur BVerfGE 104, 1, 7 f.; BVerfGE 118, 212, 238; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).“

Zum Revisionsverfahren dann auch die Kolumne von VorRiBGH Fischer aus der „Zeit“ unter dem Titel: „Die Augen des Revisionsgerichts„.

Es ist nicht Aufgabe des BGH, „die Tatgerichte zu „disziplinieren“.

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Der BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – 5 StR 310/13 – behandelt eine (erneute) Revision in einem Verfahren wegen Vergewaltigung u.a. Die gegen eine erste Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hatte der BGH bereits 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Diese Entscheidung hat dann das BVerfG auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben, weil sie diesen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt habe (BVerfG NStZ 2014, 592). Jetzt hat der BGH die Revision erneut verworfen, und zwar – weil kurz ausgedrückt – nach dem vom Senat durchgeführten Freibeweisverfahren feststeht, dass kein Gespräch, das eine Verständigung zum Gegenstand gehabt hätte, statt gefunden hat.

So weit, so gut. Aber darum geht es mir auch gar nicht, sondern es geht um den letzten Satz im BGH, Beschluss.

Abschließend bemerkt der Senat, dass es – anders als die Revision zu meinen scheint – nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichtshofs zählt, die Tatgerichte zu „disziplinieren“.

Aber hallo, da scheint aber jemand auf den Schlips getreten zu sein, oder sehe ich das falsch…?

 

BGH: Klare Worte fehlen, nach Auslegung war die Revision dann aber zulässig

© Blackosaka - Fotolia.com

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Ich sage ja immer – und so steht es auch in allen Anleitungsbüchern zur Revision – klare Worte sind wegen der Formenstrenge des Rechtsmittels bei dessen Begründung erforderlich. Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger müssen schon genau sagen, was sie wollen und darauf achten, dass das auch ausgedrückt wird. Sonst geht es schief bzw. kann es schief gehen. Ein Beispiel dafür ist der BGH, Beschl. v. 03.12.2014 – 4 StR 512/14, in dem Angeklagter/Verteidiger auf der formellen Seite noch mal mit einem „blauen Auge“ davon gekommen sind:

„I. Die Revision des Angeklagten ist zulässig.

1. Allerdings bestehen bei einem lediglich am Wortlaut orientierten Verständnis des Inhalts der Revisionsrechtfertigung Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Oktober 2014 zutreffend ausgeführt hat, genügt die vom Beschwerdeführer ausgeführte Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht und ist daher unzulässig. Der im zweiten Teil der Revisionsbegründung ohne nähere Begründung erhobenen „allgemeinen Verfahrensrüge“ ist für sich genommen ebenfalls kein zulässiges, auf eine Verfahrensrüge gerichtetes Revisionsvorbringen zu entnehmen.

2. Als Prozesserklärung ist die Revisionsbegründung indes auslegungsfähig. Die Ausführungen zur Rechtfertigung der Revision sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen, wobei das Revisionsgericht nicht am Wortlaut haften darf,  sondern den Sinn des Vorbringens zu erforschen hat, wie er der Begründungsschrift verständigerweise entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 – 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 275; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 70). Ergibt sich aus dem Inhalt der Begründungsschrift deutlich, welche Rüge inhaltlich gemeint ist, ist eine Falschbezeichnung des Revisionsvor-bringens als Sach- oder Verfahrensrüge unschädlich (BGH aaO; Franke aaO, Rn. 72; ebenso KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 20).

Danach entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens im vorliegenden Fall den Willen, dem Revisionsgericht das angefochtene Urteil insgesamt auch zur sachlich-rechtlichen Nachprüfung zu unterbreiten. Die Erhebung einer „allgemeinen Verfahrensrüge“ im Anschluss an eine unmittelbar zuvor eigens ausgeführte (wenn auch unzulässige) Verfahrensrüge ist schon für sich genommen wenig naheliegend. Hier kommt hinzu, dass beide Beanstandungen in der Revisionsrechtfertigung hintereinander unter gleichgeordneten Gliederungspunkten aufgeführt sind. Daher ist von einer irrtümlichen Falschbezeichnung der (allgemeinen) Sachrüge als Verfahrensrüge auszugehen.““

Die Nebenklägerrevision: Ist alles kein „Hexenwerk“, oder doch?

© Alex White - Fotolia.com

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Mein Gott, ist das denn so schwer, eine Nebenklägerrevision ausreichend/richtig zu begründen? Offenbar ja, denn sonst würde man nicht – gefühlt – fast jede Woche eine Entscheidung eines der Strafsenate des BGH auf der Homepage des BGH finden, in der der BGH mal wieder – gebetsmühlenartig – zu der Frage Stellung, sprich eine Revision als unzulässig verwerfen muss. Es kann doch noch so schwierig sein, dass man sich als Rechtsanwalt merkt, dass man die Nebenklägerrevision eben nicht nur mit ein paar dürren Worten begründen kann/darf. Das steht in jedem Anleitungsbuch und eben auch immer wieder in BGH, Beschlüssen, so z.B. mal wieder im BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – 4 StR 361/14:

Die Revision ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Ände-rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger be-rechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN). Die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Die Absehensentscheidung in Bezug auf ihren Adhäsionsantrag kann die Nebenklägerin nicht mit einem Rechtsmittel angreifen (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO).

Ist alles kein „Hexenwerk“.

Adventskalender Tür 1: Das Trüffelschwein

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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CC BY-SA 3.0

In den vergangenen Jahr hatten einige Bloggerkollege die schöne Idee, in der Vorweihnachtszeit einen „Blog-Adventskalender“ aufzumachen (einfach mal mit „Adventskalender“ bei JuraBlogs suche. Ich fand die Idee gut/nett und greife sie auf (liest sich besser als: ich kupfere sie ab 🙂 und hänge heute dann zum ersten Mal meinen Adventskalender raus. Der bleibt jetzt bis zum 24.12.2014 hängen und wir öffnen jeden Tag ein Türchen – Sonntags ist darin dann der „Sonntagswitz“, damit man Sonntags nicht so viel lesen muss – hinter dem man dann ein (aktuelles) Urteil/ein (aktueller) Beschluss – vielleicht sogar zur Vorweihnachtszeit, etwas Besinnliches, etwas Kurioses, vielleicht auch etwas Gereimtes findet. Ich habe das Jahr über eifrig gesammelt und habe einiges im Ordner, was zum Teil schon mal gelaufen ist, was ich aber ganz nett fand, um es auch – natürlich mit Link 🙂 zum Erstling zu bringen. Also: Frohe Vorweihnachtszeit!

Starten will ich heute mit dem Gedicht „Das Trüffelschein“. Das stammt, wenn ich es richtig in Erinnerung habe vom leider viel zu früh verstorbenen Kollegen G.Widmaier und ist über den Kollegen Michael Rosentahl aus Karlsruhe über meinen Sozius bei mir angekommen. Es geht um den „O-U-Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO:

Das Trüffelschwein

Im Strafprozeß verlangt Geduld die Aufklärung von Tat und Schuld.
Dabei geht es nicht nach Belieben, vielmehr steht im Gesetz geschrieben
für jeden eine klare Rolle, auf dass die Wahrheit siegen solle.

Es stürzt sich auf die Fakten ganz der Strafprozeß in der Instanz.
Dort wird erhoben mit viel Fleiß der Personal- und Sachbeweis.
Da wird gewürdigt und belehrt, sich gegen Vorwürfe gewehrt.
Es wird bestritten und vereidigt und manchmal sogar auch verteidigt!

Am Ende stehen alle auf, der Richter schlägt die Akte auf.
Das Urteil er sodann verkündet und meistens nur sehr knapp begründet.
Fühlt nun sich einer reingelegt, wird Revision gleich eingelegt,
denn wer am Ende unterliegt, vielleicht sein Recht in Karlsruh‘ kriegt.

Plötzlich steht im hellen Scheine der Revisionsanwalt – alleine!
Letzte Hoffnung des Mandanten, bezahlt zumeist von Anverwandten,
sucht er wie ein Trüffelschwein jeden Fehler – noch so klein.

Nach meistens stundenlangem Pflügen skizziert er sorgsam seine Rügen;
aus der Akte wird kopiert, der Rest gestochen formuliert,
die Unterschrift noch angebracht und alles auf den Weg gebracht
zu den hohen Strafsenaten, die sollen jetzt mal schön beraten.

Blendend ist die Position am Horizont da zeigt sich schon:
Einen Sieg kann es nur geben – ach wie schön ist’s Anwaltsleben!
Nach Wochen kommt an einem Tag ein kleiner brauner Briefumschlag.

Er denkt: Das wird die Ladung sein, schaut gespannt sogleich hinein,
und hokuspokus fidibus: Wieder ein »o.u.«-Beschluß.

Nachtrag: Ein Kollege weist mich gerade freundlicher Weise darauf hin, dass das Gedicht ff. auch vom Kollegen Dr. Daniel Krause, Berlin, kommen könnte. Auch das ist möglich.