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StGB I: Raub in (sukzessiver) Mittäterschaft, oder: Nicht mehr nach Beendigung der Tat

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Heute dann Entscheidungen zum StGB, also materielles Recht.

Und aus dem Bereich stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 18.02.2021 – 4 StR 314/20 – vor.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Raubes verurteilt. Dagegen die Revision, die insoweit Erfolg hatte. Nach Auffassung des BGH tragen die Feststellungen des LG nicht die Annahme eines mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten:

„a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte mit vier weiteren Männern auf einer Autofahrt befand, als seine Mitfahrer den Entschluss fassten, gemeinsam den Geschädigten in dessen Wohnung zu überfallen und unter Anwendung von Gewalt und Drohungen Geld und andere Wertgegenstände zu erbeuten. Bei dem Wohnhaus des Geschädigten angekommen, begaben sich die vier Männer zu der Wohnung, während der Angeklagte im Fahrzeug blieb. Nachdem der Geschädigte seine Wohnungstür geöffnet hatte, betraten die Täter die Wohnung und brachten ihn mit Schlägen und Tritten zu Boden. Sie durchsuchten die Wohnung, in der sich auch die Lebensgefährtin des Geschädigten, die Zeugin W. , aufhielt, und nahmen Bargeld und Schmuck an sich. Einer der Täter entnahm aus der Hosentasche des Geschädigten dessen Portemonnaie, welchem er Bargeld und eine ec-Karte entnahm. Auf Verlangen gab der Geschädigte aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen die zu der Karte gehörende PIN-Nummer preis. Danach wurde auch die Zeugin W. zur Herausgabe ihrer ec-Karte samt PIN-Nummer aufgefordert und kam der Aufforderung aus Angst ebenfalls nach. Der gesondert Verfolgte J. begab sich sodann zu dem Angeklagten, der sich noch immer in dem Fahrzeug aufhielt, und übergab ihm die ec-Karte des Geschädigten sowie einen Zettel, auf dem die PIN-Nummer notiert war. Dem Angeklagten war bewusst, dass die ec-Karte und die PIN-Nummer durch Gewalt und Drohungen erlangt worden waren; dies war ihm gleichgültig. Er wollte sich spätestens jetzt den übrigen Tätern bei der Tatausführung anschließen und einen Teil der Beute zueignen. Auf Geheiß J. s hob der Angeklagte an einem Geldautomaten 1.000,00 € vom Girokonto des Geschädigten ab. Er gab das Geld dem J. und erhielt von diesem nun die ec-Karte samt PIN-Nummer der Geschädigten W. . Damit hob er am Geldautomaten 740,00 € ab. Auch diesen Betrag übergab er J. . Die Täter verließen schließlich nach mehr als einer Stunde die Wohnung des Geschädigten. Der Angeklagte erhielt für seinen Tatbeitrag 200,00 €.

b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als mittäterschaftlich begangenen Raub gemäß § 249, § 25 2 StGB bewertet. Der ebenfalls verwirklichte Computerbetrug gemäß § 263a StGB trete als mitbestrafte Nachtat dahinter zurück.

2. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des Computerbetrugs in zwei Fällen verwirklicht. Eine Beteiligung des Angeklagten an einem durch die anderen Täter begangenen Raub ist durch die Feststellungen hingegen nicht belegt. Hiernach wurde der gemeinsame Tatentschluss auf der Fahrt zur Wohnung des Geschädigten ohne Beteiligung des Angeklagten durch die anderen vier Insassen des Fahrzeugs gefasst. Der Angeklagte beteiligte sich nicht an der Erlangung der ec-Karten. Die Feststellungen tragen auch nicht die Annahme einer sukzessiven Beteiligung des Angeklagten an der Raubtat. Dies gilt ebenso, soweit die Herausgabeverlangen hinsichtlich der PIN-Nummern sowie der ec-Karte der Geschädigten W. – was naheliegt – rechtlich als räuberische Erpressungen gemäß § 253, § 255 StGB bewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2004 – 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333, 334 f.).

a) Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – auch wenn dies von einem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eingetreten wird. Das Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass diese strafrechtlich zugerechnet wird. Ein die Mittäterschaft begründender Eintritt ist auch noch nach der strafrechtlichen Tatvollendung möglich, solange noch keine Beendigung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2020 – 4 StR 14/20; Beschluss vom 18. Juli 2000 ‒ 5 StR 245/00; krit. dazu Murmann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 39 f. mwN). Entsprechendes gilt für eine Beteiligung in Form der Beihilfe (§ 27 StGB); auch sie kann nur geleistet werden, solange das Haupttatgeschehen noch nicht vollständig abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264 mwN).

b) Danach konnte sich der Angeklagte durch die Entgegennahme der ecKarten weder als Täter noch als Gehilfe an dem Raub bzw. der räuberischen Erpressung beteiligen.

aa) Ein Raub und ebenso eine räuberische Erpressung sind beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 – 2 StR 139/14, juris Rn. 28 [zum Raub]; vom 12. November 2003 – 2 StR 294/03, juris Rn. 4 [zur räuberischen Erpressung]).

bb) Als der gesondert Verfolgte J. dem Angeklagten die ec-Karte des Geschädigten außerhalb des Wohnhauses des Geschädigten übergab, war der Raub bzw. die räuberische Erpressung beendet. Die ec-Karte war dem Zugriff des Berechtigten zu diesem Zeitpunkt endgültig entzogen und der durch die Wegnahme erlangte Gewahrsam der Täter bereits gesichert. Entsprechendes gilt für die ec-Karte der Geschädigten W. und die PIN-Nummern. Eine Beteiligung des Angeklagten an einer auf die Erlangung der Karte bzw. der PIN-Nummern gerichteten Tat nach § 249 StGB bzw. nach § 253, § 255 StGB kam deshalb nicht mehr in Betracht.“

Versuch I: Wenn aus Betrug Raub wird, oder: Kein vollendeter Betrug

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Heute gibt es hier dann einen „Versuchstag“ – also drei Entscheidungen – des BGH – zum Versuch und allem,w as damit zusammenhängt.

Ich beginne mit dem schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 05.12.2019 – 1 StR 540/19. Es geht gewerbs- und bandenmäßigen Betrug. Das LG hatte die Angeklagten, die nach der „Masche“ der  sogenannten „falschen Polizeibeamten“ unterwegs warn wegen vier Fällen des vollendeten Betruges verurteilt, davon in einem Fall wegen Versuchs. Dem BGH gefällt ein weiterer Fall der Vollendung nicht:

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe wegen vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte Mitglied einer Gruppierung, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten als „falsche Polizeibeamte“ zum Nachteil älterer Personen zusammengeschlossen hatte, um sich so eine nicht nur vorübergehende ganz erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen (UA S. 6). Die Aufgabe des Angeklagten bestand insbesondere darin, die Übergabe der Tatbeute durch die in Deutschland tätigen Bandenmitglieder an die Hintermänner zu organisieren. Im Fall 2 der Urteilsgründe entriss der zur Abholung der Wertsachen erschienene „Polizist“ – abweichend vom gemeinsamen Tatplan und ohne Billigung des Angeklagten und der restlichen Bandenmitglieder – der auf einen Rollator angewiesenen Geschädigten ein fest zwischen Oberkörper und Arm eingeklemmtes Täschchen mit Bargeld sowie einem Sparbuch, nachdem diese misstrauisch geworden war und die Täuschung erkannt hatte (UA S. 8).

b) Insoweit kann dem Angeklagten entsprechend dem zuvor vereinbarten Tatplan nur die Verwirklichung eines versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB als Handlung seiner Mittäter zugerechnet werden.

Für die Annahme eines vollendeten Betrugs fehlt es – in Abgrenzung zum hier vorliegenden Fremdschädigungsdelikt – an einer irrtumsbedingten Verfügung der Geschädigten. Das Entreißen der Tasche der Geschädigten mit den Wertsachen ist dem Angeklagten als wesentliche Abweichung vom Tatplan nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09 Rn. 101; Beschlüsse vom 8. August 2019 – 1 StR 204/19 Rn. 12 und vom 3. März 2011 – 4 StR 52/11 Rn. 11). Auch eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten am vollendeten Fremdschädigungsdelikt durch die Beteiligung an der Weiterleitung der Tatbeute an die Hintermänner ist nach Beendigung der Tat ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 1 StR 569/12 Rn. 4). Dass der Angeklagte jemals von der Gewaltanwendung erfuhr, ist nicht festgestellt. Bereits deswegen kommt eine Beteiligung am Fremdschädigungsdelikt auch für den Zeitraum nach Vollendung und vor Beendigung nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft nicht in Betracht. Weitere Feststellungen hierzu sind nicht zu erwarten.

2. Der Senat ändert daher den Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe entsprechend auf versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB ab. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte, der seine Tatbeteiligung an den Taten insgesamt bestritten hat (UA S. 10 ff.), erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.“

StGB II: Beihilfe zum Raub, oder: Allein „Vor Ort sein“ reicht nicht

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Die zweite Entscheidung hat dann auch mit Raub zu tun. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – 2 StR 17/20. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Beihilfe zum Raub verurteilt.

Grundlage waren folgende Feststellungen:

„a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 3. März 2018 zwischen dem Mitangeklagten S. und dem Geschädigten A. zu Streitigkeiten, in deren Folge S. auf ihn mit Fäusten einschlug. „Spätes- tens im Laufe der Gewalttätigkeiten entschloss sich“ S. die Gewaltan- wendung auszunutzen, um an die Geldbörse und die Mobiltelefone des Geschädigten zu gelangen. Den Angeklagten, der wegen des Lärms zur Auseinandersetzung hinzugekommen war, forderte S. auf, „das Geschehen mit seinem Handy zu filmen, um den Zeugen A. hierdurch weiter einzu- schüchtern und zu demütigen“. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nach; er ging „bereits zu diesem Zeitpunkt […] davon aus, dass der Angeklagte S. beabsichtigen könnte, sich von dem Zeugen A. Wertgegenstände zu verschaffen, was er aber billigte“. S. schlug u. a. noch mehrfach mit der Faust gegen den Kopf des Geschädigten. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Geschehens nahm S. unter Ausnutzung der Gewaltanwendung Geldbörse und Mobiltelefone des Geschädigten an sich. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte noch anwesend.“

Der BGH hat aufgehoben:

„b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe (auch) zum Raub nicht.

aa) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN). In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400 mwN).

bb) Angesichts des festgestellten spontanen Entschlusses des Haupttäters lassen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte einen Raub zum Nachteil des A. für möglich hielt und billigte.

Bereits nicht nachvollziehbar ist, dass der die Tat insoweit bestreitende Angeklagte zum maßgebenden Zeitpunkt seiner (psychischen) Hilfeleistung Kenntnis von der vom Haupttäter beabsichtigten Haupttat des Raubes gehabt hat. Allein der Umstand, dass der Angeklagte zu der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Mitangeklagten S. und dem Geschädigten hinzu- getreten ist, vermag eine solche Kenntnis nicht zu belegen.

Entsprechende Feststellungen lassen sich auch nicht dem – nur rudimentär wiedergegebenen – vom Angeklagten gefertigten und von der Strafkammer in Augenschein genommenen Video entnehmen. Die „erheblichen Gewalttaten“, die der Angeklagte filmte, belegen nicht, dass der Haupttäter über die Körperverletzung hinaus die Wegnahme von Geld und Wertgegenständen beabsichtigt hat und der Angeklagte dieses für möglich hielt. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Mitangeklagte S. während dieser Gewalttaten „nach der durch den Sachverständigen erfolgten Übersetzung über das Geld des Zeugen A. gesprochen“ habe; es bleibt aber offen, in welchem Kontext und mit welchem genauen Inhalt dieses geschah, zumal das Landgericht schon den Anlass der Streitigkeiten zwischen S. und A. nicht aufklären konnte.

Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der späteren Wegnahmehandlung vor Ort „anwesend war“, bedeutet zunächst lediglich, dass er bei diesem – spontanen – Teilakt des Haupttäters zugegen war. Selbst wenn dem Angeklagten aber zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale der Haupttat bewusst gewesen sein sollten, hätte es weiterer ausdrücklicher Feststellungen dazu bedurft, dass er – was ausreichend wäre – die Haupttat auch noch zu diesem Zeitpunkt erleichtert oder gefördert hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; Senat, Urteil vom 16. Januar 2008 – 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284).“

StGB I: Diebstahl/Raub, oder: Vollendung bei Wegnahme kleiner Gegenstände

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Heute werde ich dann mal wieder drei StGB-Entscheidungen vorstellen.

Den Opener mache ich mit dem – schon etwas älteren – BGH, Beschl. v.13.11.2019 – 3 StR 342/19. Das LG hatte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hielten sich der Angeklagte und und die beiden „Mitangeklagten D. und M. ebenso wie die Zeugen H. und Z. am Abend des 27.10.2017 auf einer Kirmes auf. Als H. den ihm flüchtig bekannten M. fragte, ob er ihm ein Gramm Marihuana verkaufen könne, hielt M. kurz Rücksprache mit dem Angeklagten und D. und stellte H. den Verkauf anschließend in Aussicht. Die Angeklagten sowie H. und Z. begaben sich sodann in einen Park, wobei H. davon aus- ging, dass er dort das Marihuana erhalten werde. Tatsächlich wollten ihm die Angeklagten aber kein Marihuana verkaufen, sondern ihn und Z. „abrippen“, das heißt ihnen unter Gewaltandrohung Wertsachen abnehmen, um diese für sich zu behalten. M. führte an dem Abend einen Schlagring mit sich. Die drei Angeklagten waren dahin übereingekommen, dass der Schlagring bei der Tat zumindest als Drohmittel zum Einsatz kommen sollte. Den Schlagring hatte schließlich der Angeklagte an sich genommen.

Auf dem Weg in den Park hinein ging M. mit H. und Z. voraus und unterhielt sich mit ihnen, während der Angeklagte und D. mit etwas Abstand folgten. Als M. auf eine Bluetooth-Musikbox aufmerksam wurde, die H. bei sich hatte, bat er ihn, ihm die Musikbox zu geben, damit er sie sich ansehen könne. H. übergab M.

daraufhin die Musikbox. M. reichte sie anschließend an D. weiter, der sie in seine Jackentasche steckte.

Im Park kam Z. sodann auf die in Aussicht gestellten Betäubungsmittel zu sprechen. Er öffnete im Hinblick auf den beabsichtigten Kauf sein Portmonee und nahm 10 oder 20 € heraus, die D. daraufhin an sich nahm. Als H. und Z. nunmehr ihren Unmut darüber äußerten, dass sie nicht das in Aussicht gestellte Marihuana erhielten, zog der Angeklagte den Schlagring über die Finger seiner rechten Hand und hielt ihn mit geballter Faust H. und Z. vor. Dabei standen die drei Angeklagten in einem Halbkreis um H. und Z. herum, hinter denen ein Bach verlief, der ihnen den Weg nach hinten abschnitt. Einer der Angeklagten sagte nun sinngemäß zu H. und Z. : „Macht jetzt keinen Scheiß, sonst gibt?s was auf die Fresse.“ Im Anschluss daran ließen H. und Z. es aus Angst vor Schlägen mit dem Schlagring geschehen, dass die Angeklagten eine Bauchtasche von H. und das Portmonee von Z. an sich nahmen, in dem sich mindestens 150 € befanden. Die Bluetooth-Musikbox verkaufte D. später für 50 €.“

Das Lg ist auch der Bluetooth-Musikbox von einem besonders schwerer Raub ausgegangen. Dazu dann der GBA:

„Ausweislich der Urteilsgründe übergab der Geschädigte H. auf dem Weg zum Park die Musikbox zunächst freiwilig dem Mittäter M. , damit dieser sie ansehen könne. M. reichte sie an den Mitangeklagten D. weiter, der sie in seine Jackentasche steckte (UA S. 20 f.). Erst im Park, wo es zur Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts kommen sollte, zog der Angeklagte N. den Schlagring über die Finger seiner Hand, hielt diesen den Geschädigten H. und Z. vor und kam es zur Wegnahme der Levis Bauchtasche und des Portmonee. Zu welchem genauen Zeitpunkt der Mitangeklagte D. die Musikbox in seine Jackentasche gesteckt hatte, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Nach der Verkehrsauffassung wird bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs neuer Gewahrsam durch das Einstecken in die eigene Kleidung begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14, NStZ 2015, 276). Danach wurde hier der Gewahrsam des Geschädigten H. zwar noch nicht dadurch gebrochen, dass M. mit dessen Einverständnis die Musikbox unter dem Vor- wand in die Hand nahm, sich das Gerät anschauen zu wollen (vgl. zur Gewahrsamslockerung bei – scheinbar kurzfristiger – Übergabe von Gegenständen an den Täter BGH, Beschluss vom 24. April 2018, 5 StR 606/17, Rn. 6, 11, juris). In dem er aber die Musikbox ohne Absprache mit dem Geschädigten dem Mitangeklagten D. übergab, der diese in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Geschädigten gebrochen. Da der Zeitpunkt, wann dies erfolgte, unklar bleibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Wegnahme zum Zeitpunkt der Gewalthandlungen gegen die Geschädigten bereits vollendet, wenn auch nicht beendet war und auf Grund der eingetretenen Vollendung des Diebstahls ein Raub der Musikbox (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht kam (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschl. v. 24. September 1990 – 4 StR 384/90, Rn. 2, juris).

Die Feststellungen tragen auch nicht eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB (vgl. zur Möglichkeit des räuberischen Diebstahls auch für den nicht unmittelbar besitzenden Mittäter Senat, NStZ 2015, 276), weil offen bleibt, ob der Angeklagte N. vor der Übergabe der Musikbox an M. und dem Einstecken des Geräts in die Jackentasche durch D. bis zur Beendigung der Tat überhaupt Kenntnis hatte.“

Dem hat sich der BGH angeschlossen.

StGB I: Klassiker, oder: Vollendung der Wegnahme beim Raub

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Heute dann mal ein Tag mit Entscheidungen zu „materiell-rechtlichen“ Fragen, also StGB bzw. Nebengebiete.

Und den Opener macht der BGH, Beschl. v. 05.09.2019 – 3 StR 307/19 – mit dem Klassiker: Vollendung der Wegnahme beim Raub, wenn es um handliche und leicht bewegliche Sachen geht.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Diebstahls und wegen Raubes verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist; die Revision hat aber eine Schuldspruchänderung gebracht.

„Nach den vom Landgericht zu Fall II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen begaben sich der Angeklagte und der Mitangeklagte S. gemeinsam mit dem Nebenkläger nachts in einen Park, um dort alkoholische Getränke zu konsumieren. Der Angeklagte und der Nebenkläger setzten sich auf eine Bank, während S. davor stehen blieb. Spätestens zu diesem Zeitpunkt beschlossen der Angeklagte und S., dem Nebenkläger dessen Mobiltelefon zu entwenden, um es zu behalten und anschließend gemeinsam zu Geld zu machen oder zu nutzen. Um die Wegnahme zu ermöglichen, bat der Angeklagte den Nebenkläger, ihm das Handy zu übergeben; er gab vor, seine Telefonnummer darin speichern zu wollen. Nachdem ihm der Nebenkläger das Mobiltelefon zu diesem Zweck ausgehändigt hatte, tippte der Angeklagte darauf herum und warf es dann plötzlich S. zu, der es in seine Jackentasche steckte. Der Nebenkläger stand auf, wandte sich an S. und bat ihn, ihm das Handy zurückzugeben. Daraufhin umfasste der Angeklagte – dem gemeinsamen Tatplan mit S. entsprechend – von hinten den Hals des Nebenklägers, umklammerte ihn mit einem Arm und drückte den Hals mehrere Sekunden lang zu. Während der Nebenkläger nach Luft rang, schlug S. ihm mit der Faust mindestens dreimal ins Gesicht und trat auf ihn ein.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nicht wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB), sondern wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 2019 ausgeführt:

„Ausweislich der Urteilsgründe war die Wegnahme des Mobiltelefons zum Zeitpunkt der Gewalthandlungen gegen den Geschädigten bereits vollendet, wenn auch nicht beendet, weil der Mitangeklagte S. das Smartphone des Geschädigten in seine Jackentasche gesteckt hatte (UA S. 10). Die Wegnahme in Zueignungsabsicht ist dann vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist.

Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Einen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus. Hiervon ausgehend genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Täter diese in seiner Kleidung verbirgt (Senat, NStZ 2015, 276). Damit hat er nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen freie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Daran ändert auch eine etwaige Beobachtung nichts. Weder ist Diebstahl eine „heimliche“ Tat, noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHR StGB § 242 Abs. 1, Wegnahme 5 – Vollendung trotz Beobachtung; vgl. ebenso BGH, NJW 1961, 2266; Senat, NStZ 2011, 158, Rn. 10 – 13). Demnach brach der Angeklagte G. nach der Verkehrsauffassung zwar den Gewahrsam des Geschädigten nicht bereits dadurch, dass er mit dessen Einverständnis das Mobiltelefon unter dem Vorwand in die Hand nahm, seine Rufnummer einzuspeichern (vgl. zur Gewahrsamslockerung bei – scheinbar kurzfristiger – Übergabe von Gegenständen an den Täter BGH, Beschluss vom 24. April 2018, 5 StR 606/17, Rn. 6, 11, juris). Indem er aber das Mobiltelefon ohne Absprache mit dem Geschädigten dem Mitangeklagten S. zuwarf, der dieses in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Geschädigten gebrochen; nach der Verkehrsauffassung wäre eine Rückholung des Mobiltelefons aus der Jackentasche des Mitangeklagten S. sozial rechtfertigungsbedürftig gewesen.

Auf Grund der eingetretenen Vollendung des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls kam ein Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschluss vom 24. September 1990, 4 StR 384/90, Rn. 2, juris). Vielmehr wollten sich beide Angeklagte als Mittäter den Besitz an dem Mobiltelefon erhalten, indem sie gegen den Geschädigten Gewalt anwendeten, sodass sie sich wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) strafbar gemacht haben (vgl. zur Möglichkeit des räuberischen Diebstahls auch für den nicht unmittelbar besitzenden Mittäter Senat, NStZ 2015, 276).“

Dem schließt sich der Senat an. ….“

Das sind so Entscheidung, bei denen sich der Angeklagte fragt: Was soll es 🙂 ?