Schlagwort-Archiv: OVG Münster

Vereinsrecht II: Zwang im Vereinsverbotsverfahren, oder: Durchsuchung und Beschlagnahme

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Und dann im zweiten Posting etwas Verfahrensrechtliches, nämlich der OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2024 – 13 OB 144/24 -zur vereinsrechtlichen Durchsuchung und Beschlagnahme.

Das OVG nimmz zu verschiedenen Fragen Stellung, die in einem auf den Erlass eines Vereinsverbots gerichteten Verfahren im Hinblick auf eine dort erfolgte Durchsuchung eine Rolle gespielt haben, und zwar u.a.:

„c) Der Durchsuchungsbeschluss durfte auch gegenüber dem Antragsgegner als Mitgeschäftsführer der „G. GmbH“ ergehen. In einem auf den Erlass eines Vereinsverbots gerichteten Verfahren erstreckt sich der Personenkreis, bei dem eine Durchsuchung entsprechend § 102 StPO erfolgen kann, – wie bei juristischen Personen – auf die in § 30 Abs. 1 OWiG genannten Personen, die für den Verein handeln. Insoweit reicht es aus, dass nach (kriminalistischer bzw. polizeilicher) Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass sich bei den für den Verein handelnden Personen für die weitere Untersuchung relevante Beweismittel finden lassen (vgl. BGH, Beschl. d. Kartellsenats v. 23.1.2014 – KRB 48/13 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 102 Rn. 3a). Das ist bei dem Geschäftsführer einer juristischen Person der Fall, für die der Anfangsverdacht besteht, Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG zu sein.

d) Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss richtet sich – entgegen der Beschwerde – nicht gegen die Ehefrau des Antragsgegners. Diese hat allerdings die Beschlagnahme derjenigen Gegenstände, die sich möglicherweise in ihrem Mitbesitz befinden, zu dulden (S. 2 f. und 10 des angefochtenen Beschlusses). Der entsprechend anzuwendende § 94 StPO setzt keinen Anfangsverdacht gegen sie, sondern lediglich das Bestehen eines Anfangsverdachts überhaupt – hier gegen den Verlag „F. “ bzw. die „G. GmbH“- und die potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände voraus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 94 Rn. 8 und 6). Auch diese potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen ist gegeben. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse über die Eingliederung des Verlags „F. “ bzw. der „G. GmbH“ in die Aktivitäten des IZH erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können. Gegen die Beweisbedeutung der im Einzelnen beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen hat der Antragsgegner auch keine konkreten Einwände erhoben.“

Bekifft mit Fahrrad oder E-Scooter gefahren …. , oder: Untersagung des Führens von Fahrrädern/E-Scootern

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Im letzten „Kessel Buntes“ des (noch) laufenden Jahres gibt es dann noch einmal (Verkehrs)Verwaltungsrecht.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des OVG Münster, und zwar mit dem OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2024 – 16 B 175/23 – und dem OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2024 – 16 B 1300/23. Beiden Entscheidungen liegen Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden zugrunde, mit denen zwei Männern nach einer Drogenfahrt mit einem Fahrrad bzw. einem E-Scooter das Fahren nach § 3 FEV untersagt worden war. Das OVG sagt in beiden Fällen: Geht nicht. Hier die Begründung aus OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2024 – 16 B 175/23:

„Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (auch von Fahrrädern) Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 rechtswidrig ist.

Der Senat geht davon aus, dass diese Untersagung ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 FeV findet, weil diese Vorschrift nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Er schließt sich damit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 30 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 – 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 27 ff.; ebenso: VG Schwerin, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 6 B 1855/22 SN -, juris, Rn. 22 ff.; Begemann, in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, Stand: 27. September 2024, § 3 FeV Rn. 21.1; Müller/Rebler, Keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge?!, DAR 2023, 437 (440); a. A.: Nds. OVG, Beschluss vom 23. August 2023 – 12 ME 93/23 -, juris, Rn. 8 ff. (jedenfalls für die Fälle einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit mehr als 1,6 ‰ BAK); VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 23. September 2021 – 7 L 901/21 -, juris, Rn. 55 ff., und vom 16. November 2023 – 7 L 1617/23 -, juris, Rn. 54 ff.; VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2024 – 23 K 6615/23 -, juris, Rn. 66 ff.; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 -, juris, Rn. 38.

Angesichts der grundrechtsrelevanten Bedeutung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge für die Fortbewegungsmöglichkeiten der Betroffenen,

vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 32; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 – 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 33 ff.,

teilt der Senat die Auffassung, dass unter Berücksichtigung des im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel geringeren Gefährdungspotentials insbesondere nicht hinreichend klar geregelt ist, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. von bedingter Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bzw. Eignungszweifeln auszugehen ist. Insofern ist es auch nicht ausreichend, dass nach § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden. Selbst wenn diese Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden sind, wenn sie ihrem Inhalt nach nicht das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge voraussetzen, fehlt es doch überwiegend an Anhaltspunkten dafür, wann die Schwelle zur Annahme von Eignungszweifeln bzw. fehlender oder bedingter Eignung bezüglich des Führens weniger gefahrenträchtiger Fahrzeuge überschritten ist.

Vgl. dazu ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 33 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 – 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 76 ff.

Sonstige Ermächtigungsgrundlagen für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind nicht ersichtlich.

Erweist sich die mit Bescheid der Antragsgegnerin erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge daher als rechtswidrig, gilt dies auch für die in diesem Bescheid erlassene Aufforderung zur Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.“

Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, oder: Neuer Verkehrsverstoß – Fahrerlaubnis auf Probe

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Im zweiten Posting geht es dann auch noch einmal um die Entziehung der Fahrerlaubnis, aber es handelte sich um einen Fahrerlaubnis auf Probe. Dazu das OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 30.10.2024 – 16 B 998/23:

„Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Das fristgerecht eingegangene Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin seien im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung erfüllt gewesen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass Verkehrsverstöße unabhängig vom Ablauf der in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG genannten Zweimonatsfrist während der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung grundsätzlich nicht als Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe herangezogen werden dürften, finde im Gesetz keine Stütze. Für die von der Antragstellerin vertretene Auffassung geben der Wortlaut und die Konzeption der Vorschrift nichts her. Mit der der Entziehung vorangehenden Verwarnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG wird dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe lediglich nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Der Wortlaut von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nimmt ausdrücklich Bezug auf diese Zweimonatsfrist und nicht auf die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Weder die Teilnahme noch die Nichtteilnahme an einer solchen Beratung haben nach dem Gesetzeswortlaut fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob eine verkehrspsychologische Beratung innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen wird. Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, ist die Fahrerlaubnis vielmehr unabhängig davon zu entziehen, ob und ggf. wann der Betroffene an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hat.
Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2a StVG Rn. 38, 46; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 15. November 2023, § 2a StVG Rn. 234, 249, 257.

Zuwiderhandlungen, die von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe vor Ablauf der Zweimonatsfrist begangen werden, sind im Hinblick auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG dagegen unbeachtlich.
Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2a StVG Rn. 46; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 15. November 2023, § 2a StVG Rn. 249, 268.

Würde der Ansicht der Antragstellerin gefolgt, dass eine erst nach Ablauf der zwei Monate in Anspruch genommene oder beendete verkehrspsychologische Beratung dazu führt, dass auch ein nach dieser Frist, aber noch während des Zeitraums der Beratung begangener Verkehrsverstoß für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG irrelevant ist, hätten es Betroffene in der Hand, die Zweimonatsfrist zu verlängern und in dieser Zeit Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zu begehen, ohne eine Entziehung nach der o. g. Vorschrift fürchten zu müssen. Dies widerspräche den gesetzlichen Vorgaben. Soweit die Antragstellerin auf ihre Ansicht stützende Ausführungen auf einer Internetseite verweist, finden diese keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz und sind schon deshalb nicht geeignet, von der Auffassung der Antragstellerin zu überzeugen.

Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die Antragstellerin die Beratung, wie sie vorträgt, deshalb nicht innerhalb von zwei Monaten beginnen konnte, weil die Frist in die Vorweihnachtszeit fiel, sie erst das Geld für die Beratung aufbringen musste und der Berater zunächst keine Zeit hatte.

Der Hinweis der Antragstellerin, ihr könne nicht vorgeworfen werden, die Zweimonatsfrist nicht bereits im Vorfeld beim Antragsgegner verlängert zu haben, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragsgegner hat den Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe nicht auf einen solchen Vorwurf gestützt. Im Übrigen legt das Fehlen einer Verlängerungsmöglichkeit dieser gesetzlichen Frist in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG es nicht nahe, dass sie verlängerbar sein könnte,
vgl. dazu Knop, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 2a StVG Rn. 31, m. w. N.,
zumal die Nichtteilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung keine rechtlichen Folgen hat. Der von der Antragstellerin angeführte § 224 ZPO betrifft nicht die Frist in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG; die Verlängerungsmöglichkeit in § 31 Abs. 7 VwVfG NRW gilt nur für behördlich gesetzte, nicht für gesetzliche Fristen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 13 B 533/06 -, juris, Rn. 4 ff.

Soweit die Antragstellerin ausführt, sie würde trotz der Teilnahme an der Beratung „exakt so gestellt, wie jemand, der auf die Beratung verzichtet hat“, so trifft dies zu und entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des § 2a Abs. 2 StVG.

Der Vortrag der Antragstellerin, es führe zu keinem unerträglichen Zustand, wenn ihr vor einem „endgültigen Beschluss des Gerichts“ die Fahrerlaubnis belassen würde, versteht der Senat dahin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ihren Gunsten ausfallen müsse. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Denn der Gesetzgeber hat mit dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 2a Abs. 6 StVG) einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Solche Umstände hat die Antragstellerin mit ihrer Behauptung, sie sei kein „Verkehrsrowdy“, und mit ihrem Hinweis auf die Gründe ihrer Verkehrsverstöße nicht dargelegt. Denn es entspricht gerade dem Ziel des § 2a StVG, frühzeitig auf Fahranfänger einzuwirken. Es stellt nach der Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers mithin keinen atypischen Umstand dar, dass bereits die von der Antragstellerin als Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe begangenen Verkehrszuwiderhandlungen die in § 2a Abs. 2 StVG vorgesehenen Folgen zusammen mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 2a Abs. 6 VwGO nach sich ziehen. Die geschilderten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs als hauptsächlich in Nachtschichten arbeitende Intensivbeatmungspflegerin gehören zu den typischen Folgen einer sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung, die als solche schon in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sie können daher ebenfalls kein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin begründen, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung verschont zu bleiben.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auf den gesamten Sachvortrag in der ersten Instanz Bezug nimmt, fehlt es an einer gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der später ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der sich danach ergebende Streitwert von 5.000,- Euro ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).“

Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs, oder: Mitwirkungsobliegenheit eines Kaufmanns

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Und dann im „Kessel Buntes“ heute zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.

Hier kommr dann zunächst das OVG Münster, Beschl. v. 06.10.2023 – 8 B 960/23 – zur Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs und zur Mitwirkungsobliegenheit eines Kaufmanns.

Das OVG Münster hat die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Köln zurückgewiesen und damit die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs bestätigt. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

    1. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist.
    2. Die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters beschränkt sich auf Angaben dazu, wer das Fahrzeug an dem betreffenden Tag geführt hat oder jedenfalls, welcher Personenkreis zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt war. Dazu bedarf es nicht der Prüfung durch den Fahrzeughalter, ob der Verkehrsverstoß durch die vorliegenden Beweismittel hinreichend dokumentiert ist und, sofern der Fahrzeugführer diesen bestreiten sollte, in einem nachfolgenden Bußgeldverfahren nachweisbar sein würde.
    3. Ob eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorliegt, ist von der Verwaltungsbehörde und entsprechend dem Verwaltungsgericht in dem gegen die Fahrtenbuchanordnung gerichteten Verfahren zu prüfen. Wenn eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt wird, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nur dann von Amts wegen überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben.
    4. Gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren kann sich der Adressat der Fahrtenbuchanordnung nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten.

FE-Entziehung I: Inhalt der Begutachtungsanordnung, oder: „Hinweise“ auf gelegentlichen Cannabiskonsum

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Und zum Wochenschluss heute dann mal wieder zwei Entscheidungen in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG.

Ich starte mit dem OVG Münster, Beschl. v. 04.05.2023 – 16 B 1271/22 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme.  Gestritten wird um die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte aus der Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Inhabers der FE geschlossen. Der hatte u.a. auch geltend gemacht, dass die Gutachtenanforderungen nicht rechtmäßig, weil nicht ausreichend begründet, war. Ohne Erfolg:

„Die mit Bescheid vom 27. September 2022 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,

vgl.  BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 -, juris, Rn. 16, vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 -, juris, Rn. 11, und vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 16 B 1496/20 -, juris, Rn. 3,

gegeben. Die Beschwerdebegründung weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner wegen der Nichtbeibringung des unter dem 16. Mai 2022 angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 – 3 C 21.04 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N., und vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, juris, Rn. 16 ff.; zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. siehe BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 – 16 B 22/21 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 55.

Diesen Anforderungen genügt die Begutachtungsanordnung vom 16. Mai 2022. Sie wahrt die an sie zu stellenden formellen Anforderungen; insbesondere bestehen – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der hierin mitgeteilten und für das alsdann zu erstellende Gutachten maßgeblichen Fragestellung.

Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 -, juris, Rn. 4 f. m. w. N., vom 10. September 2014 – 16 B 912/14 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N., und vom 9. November 2020 – 16 B 1697/19 -, juris, Rn. 8.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die erste Frage der Gutachtenanordnung vom 16. Mai 2022 („Kann der zu Untersuchende trotz der Hinweise auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen?“) gehe über das erforderliche Maß hinaus, da mit Blick auf diese Frage unklar bleibe, warum der Antragsgegner einerseits von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers ausgehe, in der Frage hingegen lediglich diesbezügliche „Hinweise“ erwähne, teilt der Senat nicht.

Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 -, juris, Rn. 10.

Dass der Antragsgegner in der Gutachtenfrage den Begriff „Hinweise“ verwendete, mag eine unnötige Ungenauigkeit in der Formulierung der Frage darstellen, führt jedoch nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung. Denn diese ist nicht allein anhand der Fragestellung, sondern in der Zusammenschau mit den hierin verlautbarten Gründen für die Begutachtung zu beurteilen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 – 16 B 1697/19 -, juris, Rn. 7.

Aus diesen ergibt sich – worauf der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung zutreffend hinweist – sowohl für den Antragsteller als auch für die die angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung durchführenden Gutachter eindeutig, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Antragstellers aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners feststeht („Es wird auch im vorliegenden Fall von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen.“).

Das von dem Verwaltungsgericht und nachfolgend auch dem Antragsteller unterstellte Risiko, dass sich die Gutachter veranlasst fühlen könnten, das Konsummuster des Antragstellers zu überprüfen, sieht der Senat nicht. Nach dem Vorstehenden ist der Begründung der Anordnung vom 16. Mai 2022, die den Umfang der Begutachtung bestimmt und begrenzt, ausdrücklich zu entnehmen, dass von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller ausgegangen wurde. Eine Aufweichung der Grenze zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, wie sie der Antragsteller rügt, ist dergestalt nicht erkennbar.

Der Einwand des Antragstellers, die Fragestellung sei unverhältnismäßig, soweit auch nach einem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen gefragt werde, greift nicht durch. Bei der Beurteilung der (auch hier abzuklärenden) Fahreignung wird davon ausgegangen, dass ein Betroffener ein Kraftfahrzeug nur dann nicht sicher führen kann, wenn aufgrund des individuellen körperlich-geistigen (psychischen) Zustandes beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist.

Vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 17. Februar 2021, S. 7.

Anknüpfungspunkt für die Zweifel am sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs sind vorliegend der gelegentliche Cannabiskonsum und die Verkehrsteilnahme des Antragstellers am 7. Oktober 2021. Hierdurch bestanden Bedenken an seiner Fahreignung, so dass seine Fähigkeit bzw. Bereitschaft, den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), zu überprüfen waren. Die hierauf explizit abstellende zweite Frage der Begutachtungsanordnung ist insoweit eine Präzisierung der ersten Frage („Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird [Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme]?“, Hervorhebung durch den Senat). Beide Fragen sind miteinander verknüpft, was indes in den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Oldenburg (Beschluss vom 26. Februar 2020 – 7 B 392/20 -, juris) und Schleswig-Holstein (Beschluss vom 28. Februar 2022 – 3 B 11/22 -) – soweit überhaupt eine identische oder doch zumindest vergleichbare Fragestellung vorliegen sollte – keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Bedenken an einer Fragestellung, wie sie hier in Rede steht, werden auch durch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein nicht geteilt.

Vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 5 MB 22/22 -, juris, Rn. 24 ff.

Der gegen die erste Frage in der Gutachtenanordnung gerichtete Einwand des Antragstellers, ein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass Cannabiskonsumenten per se ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen könnten, sei nicht bekannt und auch vom Antragsgegner nicht dargelegt worden, übersieht in diesem Zusammenhang, dass ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn keine Geeignetheit i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Entgegen dem Verständnis des Antragstellers ist insofern nicht vorauszusetzen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber wegen einer unsicheren Fahrweise aufgefallen ist.

Auch im Übrigen sind die formellen Anforderungen an eine Begutachtungsanordnung erfüllt. Dem Erfordernis zur Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen ist ebenso Genüge getan wie den Hinweispflichten auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers, auf sein Akteneinsichtsrecht sowie auf die Folgen einer nicht oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV). Darüber hinaus enthält die Anordnung vom 16. Mai 2022 die Festlegung einer Frist, innerhalb derer die Untersuchung zu erfolgen hatte; die vorliegend gesetzte Frist von drei Monaten war angemessen bestimmt.

Des Weiteren lagen auch die materiellen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV für die dem Antragsteller abverlangte Begutachtung vor. Die der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners bekannt gewordenen Tatsachen begründeten Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen, welche die Behörde zum Erlass der Begutachtungsanordnung berechtigten.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV – für eine ärztlich verordnete Einnahme von Cannabis i. S. d. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt es bereits an Nachweisen – ist zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich u. a. ungeeignet, wer gelegentlich, also mehr als nur einmalig, in voneinander getrennten Konsumakten, die in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang stehen, Cannabis konsumiert und nicht zwischen der Einnahme und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Von einem gelegentlichen, also mehr als einmaligen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller ist auszugehen. Zum einen stellt der Antragsteller den gelegentlichen Cannabiskonsum nicht ausdrücklich in Abrede. Zum anderen ist aufgrund der Angaben des Antragstellers im Rahmen der Polizeikontrolle und dem in seinem Blut festgestellten THC-Wert auf einen gelegentlichen Konsum zu schließen. Durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums L.    vom 10. November 2021 ist ein Konsumakt belegt, da in den dem Antragsteller am 7. Oktober 2021 entnommenen Blutproben THC in einer Konzentration von 5,5 µg/l nachgewiesen wurde. Der Antragsteller räumte gegenüber dem die Polizeikontrolle am selben Tag durchführenden Polizeibeamten ein, zuletzt am vergangenen Wochenende einen Joint geraucht zu haben. Da THC nach einem Einzelkonsum im Blutserum nur für etwa sechs bis zwölf Stunden, jedoch bei einem regelmäßigen bzw. mehrfach täglichen Konsum auch über 24 Stunden im Blutserum nachweisbar ist,

vgl. Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 322,

kann der Nachweis von THC in den am Donnerstag, den 7. Oktober 2021, entnommenen Blutproben gerade nicht auf den eingeräumten Konsum von Cannabis am Wochenende zuvor zurückgeführt werden.

Darüber hinaus liegt in der Fahrt vom 7. Oktober 2021 unter Cannabiseinfluss (5,5 µg/l) ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, der Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründete (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 -, juris, Rn. 15 ff.

Der demnach berechtigten Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Tragfähige Gründe für die Nichtvorlage hat er nicht geltend gemacht…..“