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Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs, oder: Mitwirkungsobliegenheit eines Kaufmanns

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Und dann im „Kessel Buntes“ heute zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.

Hier kommr dann zunächst das OVG Münster, Beschl. v. 06.10.2023 – 8 B 960/23 – zur Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs und zur Mitwirkungsobliegenheit eines Kaufmanns.

Das OVG Münster hat die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Köln zurückgewiesen und damit die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs bestätigt. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

    1. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist.
    2. Die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters beschränkt sich auf Angaben dazu, wer das Fahrzeug an dem betreffenden Tag geführt hat oder jedenfalls, welcher Personenkreis zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt war. Dazu bedarf es nicht der Prüfung durch den Fahrzeughalter, ob der Verkehrsverstoß durch die vorliegenden Beweismittel hinreichend dokumentiert ist und, sofern der Fahrzeugführer diesen bestreiten sollte, in einem nachfolgenden Bußgeldverfahren nachweisbar sein würde.
    3. Ob eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorliegt, ist von der Verwaltungsbehörde und entsprechend dem Verwaltungsgericht in dem gegen die Fahrtenbuchanordnung gerichteten Verfahren zu prüfen. Wenn eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt wird, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nur dann von Amts wegen überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben.
    4. Gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren kann sich der Adressat der Fahrtenbuchanordnung nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten.