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Mehr als 5 Stunden HV-Dauer beim Schwurgericht – bringt mehr als die Mittelgebühr

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Zum (Fast)Wochenausklang dann ein wenig Gebührenrecht, mal eine schöne/“verteidigerfreundliche“ Entscheidung des OLG Stuttgart zur Bemessung der Terminsgebühr in Schwurgerichtsverfahren. Denn mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2013 – 2 Ws 263/13 – kann man argumentieren, beim Schwurgericht, aber nicht nur dort, sondern auch in anderen Fällen der Terminsgebühr. Die Nebenklägerin hatte im Verfahren für zwei Hauptverhandlungstermine von offenbar mehr als 5 Stunden jeweils (nach altem Recht) jeweils 700,00 € geltend gemacht. Und vom OLG – in Abweichung von den Vorstellungen der Rechtspflegerin – auch bekommen:

„Zwar kann eine Erhöhung der Mittelgebühr hier bei der Abwägung nach § 14 RVG nicht bereits auf den Umstand gestützt werden, dass das Verfahren vor dem Schwurgericht stattfand, da dies bereits im erhöhten Gebührenrahmen berücksichtigt ist, so dass maßgeblich auf andere Umstände abzustellen ist.

Vorliegend rechtfertigt – entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung – bereits die Dauer der Hauptverhandlung an beiden Verhandlungstagen eine Erhöhung der Mittelgebühr, ohne dass es insoweit auf weitere besondere Schwierigkeiten des im Ganzen als durchschnittlich einzustufenden (Schwurgerichts-) Falles ankäme. Der Rechtspflegerin ist zwar zuzugeben, dass die durchschnittliche Dauer eines Hauptverhandlungstages vor dem Schwurgericht regelmäßig länger sein wird, als etwa vor den Amtsgerichten, so dass nicht bereits jede mehrstündige Hauptverhandlung eine Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigt. Dass damit aber jede Berücksichtigung überdurchschnittlicher Verhandlungsdauer ausgeschlossen wäre, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum KostRMoG, BT-Drucks. 15/1971, S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG).

Durch die Einführung der Längenzuschläge VV Nr. 4122 und 4123 RVG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Hauptverhandlungen auch vor dem Schwurgericht mit einer Dauer von über 5 Stunden für überdurchschnittlich erachtet. Da bei den Ansprüchen des beigeordnete Verteidigers bzw. Nebenklagevertreters gegen die Staatskasse keine Möglichkeit besteht, diesen Sonderaufwand durch Einordnung des Falles in eine Rahmengebühr Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber insoweit Längenzuschläge eingeführt. Auch wenn diese für den gewählten Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter nicht gelten, so dienen sie gleichwohl der Orientierung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG (Gesetzentwurf, a.a.O. S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009 – 4 Ws 56/09 -, […], Rn. 37; OLG Köln, AGS 2008, 32; KG, StV 2006, 198; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb. 4, Rn. 30). Wollte man die Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht unberücksichtigt lassen, so hätte dies zur Folge, dass bei ansonsten durchschnittlichen Fällen ab einer Verhandlungsdauer von über 5 Stunden der gewählte Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter stets geringere Gebühren erhielte als im Falle der Beiordnung. Zwar besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass die Gebühren eines gewählten Verteidigers nicht geringer sein dürften als die eines Pflichtverteidigers (KG a.a.O.). Dass dies aber gesetzlich normiert in der Vielzahl der Fälle, in denen es vor den Schwurgerichten in ansonsten durchschnittlichen Verfahren zu ganztägigen Hauptverhandlungen kommt, zwingend der Fall sein sollte, ist mit der ansonsten für die Rahmengebühren getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf a.a.O. S. 220), wonach der Pflichtverteidiger 80% der Mittelgebühr des Wahlverteidigers erhalten soll, nicht vereinbar. Eine Verfahrensdauer von über fünf Stunden ist daher auch beim Wahlverteidiger bzw. gewählten Nebenklagevertreter als überdurchschnittliche Inanspruchnahme anzusehen, die sich in der Höhe des Gebührensatzes niederschlägt (KG a.a.O).

Dem beigeordneten Nebenklagevertreter stünden im vorliegenden Fall bei Verhandlungsdauern von jeweils über fünf Stunden insoweit aus VV Nr. 4120 und 4122 pro Verhandlungstag 534 € zu. Schon hinter diesem Betrag bleibt die Kostenfestsetzung des Landgerichts zurück.

Unter weitergehender Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dem beigeordneten Rechtsanwalt 80% der jeweiligen Mittelgebühr zuzusprechen, wäre vorliegend eine Festsetzung von 667,50€ für den gewählten Nebenklagevertreter sachgerecht. Hiervon weicht die geltend gemachte Gebührenhöhe von 700,– € aber nicht so weit ab, dass sie unbillig wäre. Auch sie ist mithin verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).“

Ich weiß, immer noch nicht berückend. Aber die Argumentation ist gut und: Kleinvieh macht auch Mist.

 

Der missbrauchte Behindertenparkausweis, oder: Die besondere Art des Parkens

IMG_00000373_1Die Shoppingtour, die zwei Angeklagte in Stuttgart unternommen haben, hätte teuer werden können. Nicht, weil so viel eingekauft worden ist, sondern wegen der Art, in der man geparkt hat. Was ist passiert: Die beiden Angeklagten, nennen wir sie I und F, begeben sich mit einem Pkw in die Stuttgarter Innenstadt. Die Angeklagte I. ist Mutter eines behinderten Sohnes J. Auf diesen wurde von der Stadt T. ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt. Die beiden Angeklagten fahren mit dem Pkw der I. Der Fahrzeugführer ist der Angeklagte F.. Der parkt mit Wissen und Wollen der Angeklagten I in der X.-Straße den Pkw auf einem Sonderparkplatz für Behinderte. Obwohl I und F wussten, dass der Sohn J der I nicht dabei war und sie daher auch nicht berechtigt waren, den für diesen ausgestellten Parkausweis zu benutzen, legte der Angeklagte F. mit Wissen und Wollen der Angeklagten I den Parkausweis des J.  gut sichtbar auf das Armaturenbrett des Fahrzeugs, wobei das Lichtbild des J. auf der Rückseite war und nicht eingesehen werden konnte. Dort wird das Fahrzeug dann später durch zwei Polizeibeamte kontrolliert. Aus dem Geschehen wird eine Strafanzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren und die beiden Angeklagten werden vom AG Stuttgart jeweils wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe, wobei gegen den Angeklagten D. F. 50 Tagessätze zu je 40 € und gegen die Angeklagte I. W. 40 Tagessätze zu je 40 € festgesetzt wurden, verurteilt.

Das OLG hebt auf die Revision von I und F dann aber auf. Im OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.08.2013 – 2 Ss 349/13 – nimmt das OLG zunächst zu der Frage Stellung, ob es sich bei dem verwendeten Parkausweis um ein Ausweispapier i.S. von § 281 Abs. 1 StGB handelt. Das OLG bejaht das. Eseht davon aus, dass der benutzte Parkausweis die Voraussetzungen für die Annahme einer amtlichen Urkunde erfüllt, da er von einer öffentlichen Stelle – der Stadt T. – ausgestellt wurde, und sowohl dem Nachweis einer entsprechenden Parkberechtigung als auch – in Verbindung mit dem Lichtbild – dem Nachweis der Personenidentität diene. Durch Auslage des Parkausweises auf dem Armaturenbrett hätten die Angeklagten den Parkausweis der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht und damit i.S. des § 281 Abs. 1 StGB gebraucht.

In einem zweiten Schritt untersucht das OLG dann die Frage, ob der Ausweis „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ gebraucht worden sei. Und das hat das OLG verneint: Die bloße Auslage des Parkausweises (mit dem Lichtbild auf der Rückseite) auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs erfolge nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr in dem von § 281 StGB vorausgesetzten Sinn. Das OLG ist insoweit mit der h.M.  der Auffassung, dass bei § 281 StGB die beabsichtigte Täuschung die Identität des Täters betreffen müsse. § 281 StGB sei nur anwendbar, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt werde, den Irrtum zu erwecken, der Benutzende sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden sei. Das sei bei der Auslage eines für eine andere Person ausgestellten Parkausweises für Behinderte aber nicht der Fall. Der den Parkausweis auslegende Fahrer des Pkws gebe nicht notwendigerweise vor, auch der Inhaber des Parkausweises zu sein. Die Parkerleichterung gelte nämlich nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer, wobei die Fahrt allerdings der Beförderung des Behinderten dienen müsse.

Also: Freispruch und billig geparkt: Nein natürlich nicht. Denn das OLG weist darauf hin, dass das Verhalten der Angeklagten als (nicht verjährte) Ordnungswidrigkeit gem. §§ 49 Abs. 3 Nr. 5, 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 laufende Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 oder laufende Nummer 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 StVO, 55 BKatV ahndbar sein könnte. Deshalb kein Freispruch, sondern Aufhebung und Zurückverweisung an das AG. Kommt es da zur Verurteilung, tragen die Angeklagten dann die gesamten Kosten des Verfahrens, also auch die der erfolgreichen Revision. Da wäre ein „Knöllchen“ wegen eine Parkverstoßes sicherlich billiger gewesen.

Ach so: Das Bild? Nun, eine besondere Art zu parken, allerdings in Grönland.

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger/Innen- Verstoß bei 0,2 oder bei 0,15 Promille?

Vor fast sechs Jahren, nämlich am 01.08.2007, ist § 24c StVG – das absolute Alkoholverbot – für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten (vgl. dazu meinen Beitrag aus VRR 10/2007: Der neue § 24 c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen). Die Neuregelung hat seitdem die Rechtsprechung kaum beschäftigt. Woran das liegt, ist mir nicht ganz klar. M.E. ist einer der Gründe möglicherweise, dass die Neuregelung keine Privilegierung von Fahranfängern und Fahranfängerinnen ist, sondern, diese, wenn sie die „Grenzwerte“ überschreiten, gleich über § 24a Abs. 1 StVG in Anspruch genommen werden (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschl. v. v. 06.05.2013 – 3 Ss OWi 406/13).

Und da haben wir  die Krux „Grenzwert“? Nun, wo steht im Gesetz ein „Grenzwert“? Das ist richtig. Aber: Die Vorschrift wird im Licht der Entscheidung des BVerfG v. 21.12.2004 zu den „Grenzwerten“ bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG ausgelegt, weil sie ebenfalls ein Gefährdungsdelikt ist. Und daher setzt die Anwendung des § 24c StVG in der 2. Alternative – Antreten einer Fahrt – voraus, dass der Betroffene unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht, was der Fall ist, „wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist“ (BT-DR. 16/5047, S. 9). Da es sich bei § 24c StVG (ebenfalls) um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, muss eine Wirkstoffkonzentration des Alkohols aber zumindest in einer Höhe festgestellt sein, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt.

Und wann das der Fall ist, da scheiden sich die Geister. Wenn man die BT-Drucksache 16/5047 liest, dann geht der Gesetzgeber wohl von 0,2 Promille aus. Anders jetzt das OLG Stuttgart im OLG Stuttgart, Beschl. v. v. 18.o3.2013 – 1 Ss 661/12, das einen Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger regelmäßig schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille annehmen will, und zwar wie folgt berechnet: 0,1 Promille Grenzwert zuzüglich – gem. BGH-Rechtsprechung – 0,05 Promille Sicherheitszuschlag.

Für mich ist nicht so recht nachvollziehbar, warum das OLG einen anderen = niedrigeren Grenzwert annimmt als die 0,2 Promille, die im Übrigen auch von einigen AG in der Vergangenheit schon zugrunde gelegt worden sind. Aber: Das nutzt alles nichts, muss man sich darauf einstellen bzw. versuchen, einen anderen Grenzwert „durchzusetzen“. Und das wird letztlich, wenn er verbindlich sein soll, nur über den Weg gehen, dass BGH, der ggf. über die Vorlage eines anderen OLG mal mit der Frage befasst sein sollte, ein „Machtwort spricht.

Pflichtverteidigung? Nein, aber Gesamtbetrachtung geht leider am OLG Stuttgart vorbei

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Manche Entscheidungen versetzen mich dann doch in Erstaunen. So der OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.12.2012 – 4a Ws 151/12. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Angeklagte ist vom AG – Jugendschöffengericht – wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte als Erwachsener und 14 weitere Angeklagte sollen die Tat anlässlich einer Auseinandersetzung unter Anhängern von Fußballvereinen begangen haben. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hatte mit seinem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers keinen Erfolg.

Das OLG stützt sich auf folgende Punkte:

  • Kein Fall der notwendigen Verteidigung nach dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO, „da die seitens des Angeklagten geführte Argumentation, ihm drohe auch eine Verfolgung wegen eines Verbrechens des Raubes nach § 249 StGB, da den Opfern in vorliegender Sache Teile ihrer Fanausrüstung weggenommen wurden, als fernliegend einzustufen ist. Es ist vielmehr in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Angeklagten Fans von die seitens der Geschädigten mitgeführten Schals, Trikots und Fahnen des zueignen wollten.“
  • Keine Beiordnung wegen Schwere der Tat, da: „Der Angeklagte ist vorliegend erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu seinen Lasten Berufung eingelegt, jedoch steht gleichwohl keine Strafe zu erwarten, die die Schwelle von einem Jahr Freiheitstrafe auch nur annähernd erreicht. Soweit der Angeklagte hierzu vorträgt, bereits die Anklageerhebung zum Jugendschöffengericht habe die entsprechend hohe Straferwartung der Staatsanwaltschaft erkennen lassen, verkennt er, dass das Jugendschöffengericht gem. den §§ 39, 40 JGG bereits dann zuständig ist, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist. Die zu erwartende Überschreitung der Rechtsfolgenkompetenz des Jugendrichters nach § 39 Abs. 2 JGG wird gerade nicht vorausgesetzt.„
  • Auch keine Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, denn: Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorträgt die besondere Schwierigkeit ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass in erster Instanz an fünf Tagen verhandelt worden sei und die Akte mittlerweile mehr als 500 Seiten umfasse überzeugt dies nicht, da beide Umstände vielmehr der Tatsache zuzurechnen sind, dass gegen 15 Mittäter Anklage erhoben wurde. Auch die Argumentation, es sei notwendig gewesen einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden der Jugendkammer zu stellen führt ebenso wenig zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, wie die seitens des Verteidigers erfolgte Ankündigung der Stellung zahlreicher Beweisanträge für die Berufungshauptverhandlung. Eine derartige Rechtsansicht würde vielmehr dazu führen, dass der Angeklagte durch die Stellung entsprechender Anträge selbst die Notwendigkeit einer Verteidigerbeiordnung bewirken könnte.
  • Und schließlich auch keine Beiordnung wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung, denn: Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deshalb beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen solchen hat, existiert nicht.

Man kann m.E. zu jedem Punkt etwas Gegenteiliges anmerken, – wirklich „einfaches“ Verfahren (?) – aber darauf kommt es m.E. nicht an. Denn – wie „liebes“ OLG ist es mit der inzwischen in der Rechtsprechung weitgehend herangezogenen Gesamtbetrachtung? Schon mal davon gehört? Dazu in dem Beschluss kein Wort. Über die Argumentation hätte man m.E. aber zur Beiordnung kommen müssen, selbst auf die Gefahr hin, dass den anderen 14 Angeklagten dann ggf. auch ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen.

 

Mach den Führerschein – sonst gibt es keine Bewährung

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Der Verurteilte ist schon mehrfach wegen verschiedener Verkehrsdelikte, u.a. auch Fahren ohne Fahrerlaubnis, aufgefallen. Letztlich muss er eine Freiheitsstrafe verbüßen. Als die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wird ihm die Weisung erteilt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Jetzt ist die Bewährung widerrufen worden. Der OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.09.2012 – 4a Ws 35/12 – befasst sich u.a. mit der Zulässigkeit dieser Weisung, die das OLG grds. bejaht:

Die Erteilung einer Weisung nach § 56c StGB zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich zulässig (Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56c Rn. 7). Der Katalog des § 56c Abs. 2 StGB ist erkennbar („… namentlich…“) nicht abschließend (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 56c Rn. 5). Weisungen, die anders als Auflagen nach § 56b StGB nicht der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern dem Verurteilten bei seiner Resozialisierung helfen sollen, müssen vielmehr für diese Zweckerreichung grundsätzlich geeignet sein und sich an der Zumutbarkeitsgrenze des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB messen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur zulässig, sondern kann es im Einzelfall auch zweckmäßig sein den Verurteilten zum Erwerb einer solchen Fahrerlaubnis anzuweisen, die ihm die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ermöglicht (Seiler DAR 1974, 260; Händel DAR 1977, 309; AG Karlsruhe, ZfSch 2001, 333).

Auch einen Verstoß gegen das für Auflagen und Weisungen nach den §§ 56b, 56c StGB aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist eine entsprechende Bewährungsweisung im Bewährungsbeschluss so klar zu definieren, als dass dem Verurteilten der Verlauf der roten Linie, bei deren Überschreiten er mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen muss, deutlich vor Augen steht (BVerfG Beschluss vom 24. September 2011, 2 BVR 1165/11, zitiert nach […]). Um dem zu genügen war es vorliegend jedoch nicht erforderlich dem Verurteilten bestimmte Einzelschritte auf dem Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzugeben und ihm insoweit Fristen zu setzen.

Auch war der Beschwerdevortrag des Verurteilten dahingehend, dass die Erteilung einer Weisung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis gem. § 56c Abs. 3 StGB seiner Einwilligung bedurft hätte, zurückzuweisen. Selbst wenn im Vorfeld der Erlangung einer Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig ist und im Zuge dieser Alkohol- und Drogenabstinenz durch entsprechende Screenings nachgewiesen werden muss, führt dies schon deshalb nicht zu einer Einwilligungsbedürftigkeit, da dies selbst bei der direkten Anordnung von Drogenscreenings nicht der Fall ist, sofern diese mit keinem körperlichen Eingriff verbunden sind (LG Berlin, StV 1997, 642).

Aber:

„Gleichwohl durfte die Weisung vorliegend nicht erteilt werden, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellt (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB). Dem Verurteilten war zum Zeitpunkt der Reststrafenaussetzung und entsprechenden Weisungserteilung mit Beschluss vom 06. Juli 2007 bereits zuvor, nämlich am 19. August 2005 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden. Diese wurde jedoch unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus Art. 7 Abs. 1e der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006-126-EG) erteilt, was sich direkt aus der Führerscheinurkunde ergibt, so dass sie nicht zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr berechtigt (EuGH NZV 2008, 270).

Da jeder EU-Bürger jedoch gem. Art. 7 Abs. 5a der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie nur Inhaber eines einzigen Führerscheines sein darf und daher alle Mitgliedsstaaten gem. Art. 7 Abs. 5b EGRL es abzulehnen haben, dem Führerscheininhaber einen weiteren Führerschein zu erteilen, stand einem etwaigen, weisungsgemäßen Antrag des Verurteilten auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde die Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen. Der Verurteilte hätte daher diese Weisung nur dann erfüllen können, wenn er gleichzeitig auf seine tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hätte….“