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Kollision Soziusfahrer auf einem Motorrad mit Fasan, oder: Betriebsgefahr, höhere Gewalt, Mitverschulden

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann die „Fasanenentscheidung“ des OLG Oldenburg – den OLG Oldenburg, Urt. v. 24.01.2025 – 5 U 30/25 – vor. „Fasanenentscheidung weil es um die Folgen der Kollision zwischen einem Soziusfahrer auf einem Motorrad und einem Fasan während der Fahrt geht.

Gestritten wird um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das der Kläger von der beklagten Haftpflichtversicherung des Fahrers eines Motorrades, auf dem der Kläger als Sozius mit gefahren ist, nach einer Kollision des Klägers mit einem Fasan, verlangt. Der Fahrer hatte das Motorrad nach einer langgezogenen Linkskurve auf mehr als 100 km/h beschleunigt. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Das LG hat eine Haftung der beklagten Versicherung aus § 7 StVG abgelehnt: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Die dagegen eingelegte Berufung hatte beim OLG Erfolg.

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

1. Der Kläger ist „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13 – Rn. 5, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Motorrad befand sich in (schneller) Fahrt. Der Fasan konnte nur deshalb getroffen werden, weil das Motorrad den Flugweg des Fasans gekreuzt hat und genau in dem Moment auf Höhe des Fasans war, so dass sich der Kopf bzw. Helm des Klägers und der Fasan berührt haben. Der Unfall ist bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.

Soweit das Landgericht demgegenüber meint, das Motorrad habe nicht durch seine Fahrweise zur Entstehung des Schadens beigetragen, zu dem Unfall sei es allein dadurch gekommen, dass ein Fasan gegen den Helm des Klägers geflogen sei, überzeugt dies nicht. Denn der Kläger bewegte sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärts, nur deswegen konnte es zu dem Zusammenstoß kommen – es war nicht etwa so, dass der Kläger nur auf einem stehenden Motorrad gesessen hätte und dann der Fasan gegen den Helm des ruhenden Klägers geflogen wäre. Hinzu kommt, dass der Schaden maßgeblich durch die Geschwindigkeit des Motorrades geprägt ist. Wegen der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h haben bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die zum einen den Kläger vom Motorrad befördert haben und zum anderen zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt haben. Dass der Fasan wegen der Geschwindigkeit des Motorrades mit ganz anderer Wucht auf den Kläger getroffen ist, als dies bei einem Zusammenprall im Stand der Fall gewesen wäre, zeigt sich überaus anschaulich daran, dass die beim Zusammenprall wirkenden Kräfte den Fasan in drei Teile zerrissen haben, wie dem Bildbericht der Ermittlungsakte zu entnehmen ist. Dies geschieht mit Fasanen, die mit einem unbeweglichen Gegenstand kollidieren, üblicherweise nicht.

Daher überzeugt auch das weitere Argument, es handele sich um die allgemeine Lebensgefahr, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden, nicht. Auch der Umstand, dass das Motorrad an sich (oder der Fahrer) nicht getroffen wurde und auch keine Ausweich- oder Bremsbewegung erfolgt ist, ändert an dieser Würdigung nichts. Denn bei lebensnaher, wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, wer oder was aus der „Fortbewegungsgemeinschaft“ (der Fahrer, der Beifahrer oder das Motorrad als Fortbewegungsmittel) getroffen wird; es hat sich die spezifische Gefahr der Fortbewegung mit dem Motorrad und damit die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs in dem Unfall realisiert, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben ist.

2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „höhere Gewalt“ ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit … in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1988 – VI ZR 115/87 – Rn. 13, juris).

Anerkannt ist insoweit, dass der typische Unfall mit einem Wildtier keine höhere Gewalt ist, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handelt, sondern ein solches Ereignis nach menschlicher Erfahrung durchaus – auch in seiner Häufigkeit – vorkommt und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Demgegenüber wäre das gezielte Abwerfen oder Abschießen des Beifahrers durch einen Dritten höhere Gewalt in diesem Sinne, weil es sich dann um ein Ereignis handeln würde, das durch die dritte Person herbeigeführt ist.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier immer noch um einen „normalen“ Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, ob er allein umgeworfen wird oder die gesamte Einheit und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Mit Blick auf die Definition der höheren Gewalt handelt es sich auch hier um ein Ereignis, das nach menschlicher Erfahrung durchaus vorkommen kann und das durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Für den versicherten Fahrer macht es auch keinen Unterschied, ob er den Seitenstreifen idealerweise so beobachtet, dass er einen Wildtierwechsel antizipieren kann, um eine Kollision mit dem Motorrad oder sich selbst zu verhindern, oder ob er dies tut, um eine Kollision des Wildtiers mit seinem Sozius zu verhindern. Allein der Umstand, dass hier nur der Sozius getroffen wurde, gibt dem Unfall bei wertender Betrachtung kein anderes Gepräge; es bleibt im Wesentlichen ein Unfall mit einem Wildtier und handelt sich nicht etwa um einen gezielten Angriff eines Dritten.

Insoweit überzeugt auch das weitere Argument des Landgerichts, der Fahrer habe den Fasan nicht sehen müssen, habe nicht den Luftraum (hinter seinem Kopf) beobachten müssen, nicht. Denn nachvollziehbar verweist die Berufung darauf, dass sich der Fasan bei der hohen Geschwindigkeit des Motorrads einige Momente lang bzw. während einer längeren Fahrstrecke des Motorrads in der Luft befunden haben muss und so idealerweise im Sichtfeld hätte bemerkt werden können. Jedenfalls handelt es sich auch mit Blick auf eine Weg-Zeit-Betrachtung nicht um höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, welche die versicherte Haftung ausschließen würde.

3. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € zu.

….

b) Dass die Alkoholisierung des Klägers (0,76 Promille – Bl. 58 eA LG) mitursächlich geworden wäre, steht demgegenüber nicht fest; die Beklagte hat die Unfallverursachung durch den Fasan unstreitig gestellt (Bl. 67 eA LG).

Soweit der Kläger – außer dem Helm – keine motorradfahrertypische Schutzkleidung getragen hat, stellt dies kein Verschulden gegen sich selbst dar. Denn jedenfalls für Beifahrer besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit solcher Schutzkleidung mitzufahren (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 13.03.2024 – 14 U 122/23 – Rn. 41 f., juris).

….“

BtM II: Drogenhandel und Sozialleistungsbetrug, oder: Einkommensberechnung und „Aufwendungsabzug“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.03.2025 – 1 ORs 51/25. Sie hat insofern mit BtM zu tun, als es um die Frage geht, inwieweit Einkommen aus Drogenhandel beim Sozialleistungsbezug bei der Berechnung der Einkommens von Bedeutung ist.

Dazu das OLG:

„1. Die getroffenen Feststellungen zur Höhe der aus den Drogenverkäufen erlösten und auf den Leistungsbezug nach SGB II anzurechnenden Gewinnen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Einnahmen, die – wie hier – aus einer Straftat stammen und auf die der Täter zur täglichen Bedarfsdeckung zurückgreifen kann und konnte, als Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II anzurechnen sind (vgl. nur LSG Hamburg, Urteil vom 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, info also 2019, 222 <223> m.w.N.).

Es hat jedoch übersehen, dass die gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen, die für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten) bzw. bei selbständiger Tätigkeit (Betriebsausgaben) notwendig sind, in Abzug zu bringen sind (vgl. Geiger, in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 11b Rn. 16; Herbe, in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl., § 11b SGB II Rn. 9; Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl., § 11b Rn. 22 f.). Dabei ist – unter Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze (vgl. Schmidt/Lange a.a.O., Rn. 23 m.w.N.) – allein eine wirtschaftliche und wertungsindifferente Betrachtungsweise anzustellen. D.h. für die Einordnung als Aufwendungen stellen moralische Gesichtspunkte kein geeignetes Wertungskriterium dar, so dass auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen, Erwerbsaufwendungen zu begründen vermögen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007 – 13 K 9/07, juris Rn. 25 f. m.w.N. zu Depotgebühren im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Kapitaleinkünften).

Nach diesen Maßstäben hätte sich das Landgericht im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem SGB II nicht damit begnügen dürfen, die jeweiligen Summen der in der Vorverurteilung tabellarisch aufgeführten Erlöse aus den einzelnen Drogen(weiter)verkäufen als anrechenbare Einnahmen anzusetzen. Vielmehr hätte es – notfalls im Wege der Schätzung – zunächst feststellen müssen, wie hoch die Aufwendungen waren, die der Angeklagte zuvor für den Einkauf der Betäubungsmittel getätigt hat, zumal es in den zitierten Gründen der Vorverurteilung ausdrücklich heißt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel im Tatzeitraum von zwei Dealern auf Kommission gekauft hat (vgl. S. 3 UA).

Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da angesichts der nicht unerheblichen Lückenhaftigkeit der Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Berechnung den Angeklagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – 1 StR 111/18, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 Ss 165/22 jew. zu § 266a StGB). Da insoweit eine Neuberechnung anzustellen ist, wodurch sich möglicherweise die Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Beträge ändert, war auch der Einziehungsentscheidung die Grundlage entzogen. Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat der Senat von einer teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen abgesehen.“

OWi I: Dauerbrenner Verwerfung des Einspruchs, oder: Vertrauen auf Verteidiger/Inhaftierung und mehr

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Und dann das eigentliche OWi-Programm des Tages.

Ich beginne mit Entscheidungen, die sich u.a. mit dem Dauerbrenner „Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen befassen, und zwar:

1. Die Rüge, ein nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassenes Verwerfungsurteil sei prozessrechtswidrig, weil der Betroffene auf den Antrag des Verteidigers von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens hätte entbunden werden müssen, bedarf der Darlegung, dass der Verteidiger durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und damit zur Antragstellung befugt war.

2. Jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf ein Betroffener nicht der Aussage seines Verteidigers vertrauen, er werde von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden und müsse daher zur Hauptverhandlung nicht erscheinen.

3. Zu den Voraussetzungen sog. „subjektiven Entschuldigtseins“.

1. Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt hat und darüber hinaus Akteneinsicht genommen hat, so dass dann jedenfalls im Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Bußgeldakte die Heilung des Zustellungsmangels wirksam geworden und die Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind; vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument nicht dem genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können.

3. Macht die Verteidigung zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass der Betroffene weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und er deshalb weder zu dem Hauptverhandlungstermin wirksam geladen worden sei, noch habe erscheinen können, gibt dieses offensichtlich nicht ungeeignete Entschuldigungsvorbringen Anlass für eine Erörterung in den Urteilsgründen geben.

1. Gegen einen möglicherweise verhandlungsunfähigen Betroffenen findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

2. Durch die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung trotz möglicher Verhandlungsunfähigkeit eines Mitbetroffenen wird die Verteidigung unzulässig beschränkt.

 

OWi III: Wieder Ablehnung des Entbindungsantrags, oder: Keine Spekulationen, sondern nur Fakten

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Und im dritten Posting dann noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2024 – 2 ORbs 172/24 – zum Dauerbrenner „Ablehnung des Entbindungsantrags“ des Betroffenen. Das ist ja auch so eine „Spielwiese“ der AG, auf der es an sich eingefahrene Regeln der OLG gibt, die aber immer wieder verletzt werden. So auch hier, was dann auf die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung führt(e):

„Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.

Der Antrag war rechtzeitig. Der Senat folgt der bei Göhler-Bauer, OWiG 19. Aufl., § 73 RN 4 in Fn 2 genannten Rechtsprechung.

Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Wie angesichts dessen durch die Anwesenheit des Betroffenen eine Sachverhaltsaufklärung hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt nicht. Da der Entbindungsantrag somit zu Unrecht zurückgewiesen und der Einspruch in der Folge verworfen worden ist, ist damit auch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden (vgl. nur OLG Hamm NZV 10, 214).

Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“

StPO II: Verlesung des ersten tatrichterlichen Urteils, oder: Aufhebung und Zurückverweisung

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Und als zweite Entscheidung der OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.08.2024 – 1 ORs 143/24 – zur (Berufungs)Hauptverhandlung nach Aufhebung und Zurückverweiseung eines (amtsgerichtlichen) Urteils.

Das AG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 07.02.2023 u.a. wegen Subventionsbetruges verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte das OLG das Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Subventionsbetruges in elf Fällen schuldig ist und im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schöffengericht tätige Abteilung des AG zurückverwiesen worden. Das AG hat den Angeklagten dann wegen Subventionsbetruges in elf Fällen zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die erneut – mit der Verfahrensrüge – Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel hat bereits mit der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte geltend macht, dass das Amtsgericht seinen Strafausspruch auf die – inzwischen rechtskräftigen – Feststellungen zum Schuldspruch gestützt hat, ohne diese jedoch zuvor in die Hauptverhandlung durch Verlesung oder auf sonstige Weise eingeführt zu haben, zumindest vorläufig Erfolg (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.03.2000 – 1 St RR 37/00, juris Rn. 6). Vom Unterbleiben dieser im Verhandlungsprotokoll vom 27. Februar 2024 nicht ausgewiesenen wesentlichen Förmlichkeiten hat der Senat auszugehen, nachdem auch im Anschluss an den Eingang der Revisionsbegründung keine Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls vorgenommen oder auch nur erwogen wurde (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 OLG 181 Ss 77/16, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.1998 – 2 Ss 162/98, juris Rn. 3).

Hebt das Revisionsgericht – wie hier – das Ausgangsurteil nur im Strafausspruch auf und verweist es die Sache in diesem Umfang zurück, sind der Schuldspruch und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen für den neuen Tatrichter bindend und bilden die Grundlage für das weitere Verfahren (vgl. Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 30). Somit befindet sich der neue Tatrichter bei teilweiser Zurückverweisung in einer ähnlichen Lage wie der – über eine teilweise beschränkte Berufung zur Entscheidung berufene – Berufungsrichter (vgl. Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 27), welcher gemäß § 324 Abs. 1 StPO im Rahmen der die Hauptverhandlung einleitenden Berichterstattung das Urteil des ersten Rechtszuges zu verlesen hat, soweit es für das weitere Verfahren von Bedeutung ist. Dies versteht sich aus Gründen der Logik von selbst, da andernfalls insbesondere die Schöffen in Unkenntnis oder nicht ausreichender Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Schwerpunkte so wenig geeignet wären, ihr Richteramt mit der ihnen vom Gesetz aufgetragenen Verantwortung auszuüben, wie Schöffen, die über den Gegenstand der Anklage im Unklaren gelassen würden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.1984 – 1 Ss 147/83, NStZ 1985, 379).

Dementsprechend wird auch im Fall teilweiser Zurückverweisung verlangt, dass die Mitglieder des gegenüber dem ersten Verfahrensgang neu besetzten Tatsachengerichts über den inzwischen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch und seine tatsächlichen Grundlagen in einer den Erfordernissen des § 261 StPO Rechnung tragenden Weise – etwa durch Verlesung oder Bekanntgabe – unterrichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1961 – 1 StR 401/61, NJW 1962, 59 <60>), da das neue Tatgericht ohne Kenntnis der es bindenden Schuldfeststellungen seiner Aufgabe nicht gerecht werden kann, die angemessene Rechtsfolge zu bestimmen (vgl. BGH a.a.O.; ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.1998 – 2 Ss 162/98, juris Rn. 3).

Vor diesem Hintergrund hätten die Gründe des vom Senat nur teilweise aufgehobenen Ausgangsurteils des Amtsgerichts Westerstede vom 7. Februar 2023 insoweit verlesen oder auf sonstige Weise bekannt gemacht werden müssen, als sie die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen enthalten. Dies war jedoch nicht der Fall: Ausweislich des – mit der Verfahrensrüge zutreffend mitgeteilten – Hauptverhandlungsprotokolls sind lediglich – obwohl insoweit die rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch an dessen Stelle getreten sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 324 Rn. 1) – der Anklagesatz und das „Revisionsurteil“ des Senats verlesen worden. Dies vermochte die Verlesung oder sonstige Bekanntgabe der Urteilsgründe des Ausgangsurteils indes nicht zu ersetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.1998 – 2 Ss 162/98, juris Rn. 7).

Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass den Schöffen der konkrete Verfahrensgegenstand auf andere Weise rechtzeitig vor der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden ist, rügt die Revision zu Recht, dass wesentliche, (erst) in den schriftlichen Gründen des angefochtenen Urteils mitgeteilte Tatsachen – wie etwa der Umstand, dass der Angeklagte in einer Mehrzahl von Fällen in Höhe von 4.000,- Euro bzw. 9.997,- Euro nicht selbst bereichert und der Betrag der Schadenswiedergutmachung um ein Vielfaches höher war als in der (erneut verlesenen) Anklageschrift zugrunde gelegt – mangels dahingehender Bekanntgabe nicht in ausreichender Weise (§ 261 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Es kann deshalb aus Sicht des Revisionsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Verfahrensbeteiligte – namentlich die Schöffen – über diese Umstände bei der Entscheidungsfindung im Unklaren geblieben sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.03.2000 – 1 St RR 37/00, juris Rn. 11), was sich wiederum auf die Strafzumessung ausgewirkt haben kann (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 OLG 181 Ss 77/16, juris Rn. 5; ferner OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.1984 – 1 Ss 147/83, NStZ 1985, 379).“