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Allmählich setzen sich ca. 250 €/Stunde als Stundensatz durch

Auch für Strafrechtler/Verteidiger interessant ist das Urt. des OLG München v. 30.06.2010 – 7 U 1879/10, das sich u.a. auch mit der Frage der angemessenen Höhe einer Honorarvereinbarung beschäftigt.

Danach sind grds. für Anwaltskanzleien, die sich auf Wirtschaftsrecht spezialisiert haben, Stundensätze in Höhe von 260,– € bzw. 225,– € für angestellte Rechtsanwälte nicht zu beanstanden. Daneben hat das OLG in Zusammenhang mit einer Schadensersatzfrage auch dazu Stellung genommen, ob der Abschluss einer Honorarvereinbarung ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB darstellt und hat das verneint.

Das Urteil ist m.E. ein weiterer Beleg dafür, dass sich allmählich ein Stundensatz von rund 250 € als angemessen durchsetzt.

Rette dich, wer kann/will – das LG München tut es, aber: An sich selbstverschuldet

Mal wieder das (unwürdige) Spiel um die gesetzlichen Gebühren (vgl. Beschl. des LG München v. 09.04.2010 – 1 Qs 22/10):

In einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung will sich der Geschädigte als Nebenkläger anschließen. Das wird mit Schriftsatz seinen Rechtsanwalts beantragt. Ebenfalls beantragen „wir“ Prozesskostenhilfe für die Nebenklage unter Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten. Die Nebenklage wird zugelassen, Gleichzeitig wird dem Nebenkläger PKH gewährt. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten, dessen Verteidiger, dem Geschädigten („Nebenkläger“) und dem „Nebenklagevertreter“ mitgeteilt. Eine ausdrückliche Bestellung als Nebenklagevertreter wird bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weder beantragt noch ist sie erfolgt. Eine nachträgliche Beiordnung wird abgelehnt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag dann der Bescheid: Gibt nichts.

Auf die Beschwerde sagt das LG:

„Die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 10.03.2009 bewilligte Prozesskostenhilfe ist als konkludente Bestellung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter gemäß § 397 a Abs. 2 i.V. m. mit Absatz 1 S. 4 StPO auszulegen (vgl. BGH 1 StR 391/06). Gemäß § 397a Abs. 2 StPO wird die PKH dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt. Die Bestellung des Rechtsanwalts ist gemäß § 397 a Abs. 2, Abs. 1 S. 4 i.V. m. 142 Abs. 1 StPO nicht abhängig von einem Antrag des Rechtsanwalts, sondern erfolgt durch das Gericht. Da das Gericht die von dem Geschädigten und dessen Anwalt beantragte Zulassung der Nebenklage und deren dazugehörigen PKH-Antrag auch gegenüber dem Nebenklagevertreter verbeschieden hat, ist die Bestellung des Nebenklagevertreters, an den der entsprechende Beschluss auch zugesandt wurde, konkludent damit erfolgt. Eine über den Rechtszug hinausgehende Beiordnung des Beschwerdeführers im Sinne des. § 397 a Abs. 1 StPO ist durch die Bestellung nicht erfolgt, da letztere nur im Rahmen der für den jeweiligen Rechtszug bewilligten Prozesskostenhilfe bestimmt ist (vgl. LG Detmold, 4 Qs 22/09). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die im Beschluss vom 10.032009 zugelassene Nebenklage in Verbindung mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts anzusehen als konkludente Bestellung des antragstellenden Rechtsanwalts zum Nebenklagevertreter.“

Alles in allem: Die gesetzlichen Gebühren des Nebenklagevertreters sind gerettet. Nur: Mit ein bisschen mehr Sorgfalt wäre die Rettungsaktion nicht nötig gewesen.

Was häufig übersehen wird, ist…

…dass auch der Pflichtverteidiger für die Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (des Strafbefehlsverfahren) eine besondere Vertretungsvollmacht benötigt, wenn er den Angeklagten verteidigen will. Die dem Verteidiger ggf. zuvor als Wahlanwalt erteilte Vertretungsvollmacht ist durch die Pflichtverteidigerbestellung erloschen. Das hatte das OLG Hamm im Verfahren 2 Ss 427/95 schon 1995 entschieden und dazu hat gerade das OLG München in seinem Beschluss v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 Stellung genommen.

Nach dem Sachverhalt hatte das AG gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Erschlei­chens eines Aufenthaltstitels Strafbefehl erlassen. Die Angeklagte war anwaltlich verteidigt; die dem Wahlverteidiger erteilte Vollmacht er­mächtigte diesen für den Fall der Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO mit der ausdrücklichen Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO. Auf Ein­spruch der Angeklagten ermäßigte das Amtsgericht den Tagessatz. In der Hauptver­handlung vor dem Amtsgericht wurde der Wahlverteidiger der Angeklagten am Sit­zungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Angeklagte Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand in Abwesenheit der Angeklagten statt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Tagessatzhöhe ermäßigt wurde. Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt und neben anderen Verfahrens- und Sachrügen mit der Verfahrensrüge die Verletzung der §§ 411 Abs. 2, 230 Abs. 1 StPO vorgetragen, weil rechtsfehlerhaft in ihrer Abwesenheit verhandelt worden sei und sich hieraus der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ergäbe. Die Die Revision hatte Erfolg.

Wie errechnet sich der Nutzungsausfall beim beschlagnahmten Computer?

In den vergangenen Tagen war ja schon hier, hier und hier zur Entschädigung nach dem StrEG nach einer rechtswidrigen Beschlagnahme eines Computers berichtet worden. Die Fragen werden uns sicherlich in Zukunft noch häufiger beschäftigen, da die Beschlagnahme von Computern in der Praxis sicherlich weiter zunehmen wird. Ganz interessant, dass vor einiger Zeit sich auch das LG Stuttgart mit der Frage auseiander gesetzt hat (vgl. NStZ-RR 2009, 128). Es rechnet etwas anders als das OLG München. Zur Berechnung des Schadens gilt:

Zur Höhe des entstandenen Schadens wird i.d.R. geschätzt (§ 287 ZPO). Herangezogen wird der marktübliche Mietpreis eines Computers, dieser wird jedoch um die Gewinnspanne des Vermieters und die bei privater Nutzung nicht anfallenden Kosten bereinigt. Das OLG München geht von einer Schadensschätzung auf 40 % der üblichen Miete aus. Es schätzt den täglichen Nutzungswert für ein Gerät, das mit den Computern der Antragstellerin vergleichbar wäre, auf eine Größenordnung von etwa 2,30 €/Tag. Dies würde einer monatlichen Bruttomiete von ca. 200 € entsprechen. Für 77 Tage Beschlagnahmedauer errechnet das OLG München hieraus ein Entschädigungsbetrag von 177 €. Das LG Stuttgart (a.a.O.) geht demgegenüber von einem Langzeitmietpreis zwischen 3 und 4 € täglich aus. Davon zieht es den nicht erstattungsfähigen Gewinn ab und berücksichtigt u.a., dass die beschlagnahmten Computer bereits mehrere Jahre alt waren. Auf der Grundlage setzt es einen täglichen Nutzungswert von (nur) 1,50 € an.

OLG München, Beschl. v. 23.03.2010 – 1 W 2689/09

Wischiwaschi aus München

Nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in der „allgemeinen“ Presse wurde in den letzten Tagen über eine Entscheidung des OLG München (7 W 2449/09) berichtet, die es gestern immerhin auch auf die erste Seite der Süddeutschen Zeitung geschafft hatte.

Nach diesem Beschluss ist, wenn der Richter den Vortrag/die Einlassung eines Prozessbeteiligten als „Wischiwaschi“ bezeichnen darf, oder ob er sich dadurch der Besorgnis (!!) der Befangenheit aussetzt. Das OLG München hat die Frage verneint, weil „wischiwaschi“ etwas anderes sei als „Quatsch“. Na ja, m.E. ist das „Wischiwaschi“, denn dieser Ausdruck enthält eine m.E. negative Wertung des Vortrags/der Einlassung, der zumindest die Besorgnis – mehr muss nicht vorliegen – der Befangenheit begründet. Die Entscheidung zeigt m.E. mal wieder deutlich, wie manche Gerichte sich bemühen, etwas „gesund zu beten“, was an sich nicht mehr gesund zu beten ist. M.E. liegt Besorgnis der Befangenheit vor.