Schlagwortarchiv: OLG München

Mal wieder Ablehnung, oder wenn der Rechtsanwalt Trauzeuge des Richters war

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das gilt im Zivilrecht nach § 42 Abs. 1 ZPO ebenso wie im Straf-/Bußgeldverfahren nach § 24 StPO. Die Besorgnis der Befangenheit ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. u.a. BGH NJW-RR 2007, 776; 2003, 1220).

In dem Zusammenhang ist dann heute über einen (zivilrechtlichen) Beschluss des OLG München zu berichten, und zwar über den OLG München, Beschl. v. 08.02.2013, 9 W 2250/12 Bau-, der in einem selbständigen Beweisverfahren ergangen ist. In dem Verfahren wurde von der Zivilkammer,. nachdem diese zuständig geworden war, mitgeteilt, dass der Verfahrensbevollmächigte der Antragstellerin  Trauzeuge bei der Hochzeit einer der beisitzenden Richter war. Das nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.Die Kammer wies den Antrag als unbegründet zurück. Dazu dann aber auf die Beschwerde das OLG:

„Durch die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern soll bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermieden werden (BVerfG NJW 2003, 3404). Sie dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BVerfGE 89, 28).

Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und Richter am Landgericht xxx verbindet nach eigenen Angaben eine über eine persönliche Bekanntschaft hinausgehende Freundschaft, die ihren Ausdruck auch darin gefunden hat, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Trauzeuge des abgelehnten Richters bei dessen Eheschließung war. Aus der Sicht eines Dritten ist diese Konstellation mit einem verwandtschaftlichen Verhältnis vergleichbar.

Für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Richters oder eine unzulässige Einflussnahme durch den mit ihm befreundeten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Bei Richter am Landgericht xxx kann – wie bei jedem anderen Richter – davon ausgegangen werden, dass er über die Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, unvoreingenommen und objektiv Verfahrensentscheidungen zu treffen. Trotzdem ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr bekannt wird (BGH NJW 2012, 730). Dieser subjektiv nachvollziehbaren Befürchtung der Antragsgegnerin ist deshalb Rechnung zu tragen.„

M.E. zutreffend. Es geht eben nicht um Befangenheit, sondern um die „Besorgnis der Befangenheit“…..

Ein Gericht macht sich lächerlich (?), oder soll man weinen?

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Die Wogen um den NSUZ-Prozess schlagen hoch – noch bevor das Verfahren überhaupt angefangen hat. Kein Tag vergeht derzeit, an dem es nicht neue Meldungen aus München und zum OLG München gibt. Man kommt mit dem Lesen kaum nach und kann/will auch nicht alles kommentieren, was irgendwo schon besprochen/kommentiert ist. Nun stoße ich aber gerade beim Stöbern in den Blogs auf den Beitrag „Kafka hätte seine Freude am OLG München gehabt“ aus dem Terrorismus-Blog, in dem vorab ein Kommentar (wohl abgewogen und m.E. lesenswert) aus den ARD-Radioprogrammen veröffentlicht worden ist. Und – und daher blogge ich – eine E-Mail, die der bloggende Kollege heute vom OLG München erhalten hat.

Ich erlaube mir, die zu zitieren:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die zahlreichen bisher schriftlich und mündlich übermittelten umfassenden Informationen zur Anordnung und Durchführung des Akkreditierungsverfahrens, einschließlich der sich hieraus ergebenden  Vergabe der Sitzplätze in dem für Medienvertreter reservierten Bereich des Zuhörerraums, sowie nicht zuletzt im Hinblick auf die angekündigte Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang, wird um Verständnis dafür gebeten, dass die Justizpressestelle Anfragen zu den angesprochenen Themenkomplexen bis auf Weiteres weder schriftlich noch mündlich/telefonisch bearbeiten kann.
Selbstverständlich werden wir Sie unverzüglich per Pressemitteilung informieren, sobald hierzu neue Entwicklungen und/oder Erkenntnisse vorliegen.

Bis zu diesem Zeitpunkt bitten wir von diesbezüglichen Anfragen absehen zu wollen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Margarete Nötzel
VRiOLG bei dem OLG München
Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München“

In meinen Augen lächerlich, wie sich das OLG nun verhält. U.a. wegen der angekündigten (!) Verfassungsbeschwerde will man keine Anfragen mehr beantworten. Ist sicherlich eine Menge an Anfragen, die eingehen. Aber: Das sind doch die Geister, die man rief, bzw, was hat man denn erwartet, was passiert? Und dann steckt man jetzt offenbar lieber den Kopf in den Sand und teilt mit: Ich sage nichts mehr „nicht zuletzt im Hinblick auf die angekündigte Einlegung einer Verfassungsbeschwerde „. Wie kommentiert der Verfassungs-Blog so schön die E-Mail: „aufgrund ihres bemerkenswert schmerzfreien Tonfalls „?

Man weiß nicht: Lachen oder weinen?

 

Der Klassiker zu Karneval: Terminierung auf den 11.11. um 11.11 – auf die Minute kommt es nicht an

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Einer der Klassiker aus der Reihe der Entscheidungen, die sich mit Karneval befassen bzw. einen Bezug zu Karneval haben, ist der OLG München, Beschl. v. 10.12.1999 – 26 AR 107/99 (lang, lang ist es her), der auch schon in anderen Blos gelaufen ist (vgl. z.B. hier). Da hatte der Amtsrichter in einer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11:11 Uhr terminiert. Das passte der Ehefrau nun gar nicht – wohl nicht aus Termingründen :-). Sie hielt jedenfalls den Amtsrichter für befangen und hat ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das OLG München hat mit dem OLG München, Beschl. v. 10.12.1999 -26 AR 107/99 – den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.Die OLG-Richter sehen die Terminierung als „kleinen Scherz“ – nun wir wollen dem sonst häufig eher strengen OLG nicht widersprechen. Zur Begründung:

„Eine Terminierung auf den 11.11. 11.10 Uhr wäre sicher auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Wenn sich der Richter dann einen kleinen Scherz erlaubt – auch wenn die Beklagte dies nicht so empfindet – und auf 11.11 Uhr terminiert, so ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln. Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11.11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet – wie die Beklagte meint – ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.“

OLG München: Was schert mich der EGMR – oder kein Abgesang auf die Berufungsverwerfung

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Ich hatte im Dezember über das EGMR, Urt. v. 08.11.2012 in Sachen Neziraj gegen Deutschland (Nr. 30804/07 (vgl. hier und hier) betreffend die deutsche Rechtslage im Hinblick auf die Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO berichtet. M.E. der zumindest teilweise Abgesang der Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO, aber ich hatte schon damals so meine Zweifel, ob die deutschen Gerichte dem folgen würden (vgl. zur verneinten Konventionswidrigkeit auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 2. 2012 – III-2 RVs 11/12 und OLG Hamm, Beschl. v. 14. 6. 2012 – III 1 RVs 41/12).

Und siehe da: Ich habe mich nicht getäuscht. Da ist die erste OLG-Entscheidung, die dem EGMR nicht folgt (fast bin ich geneigt zu schreiben: natürlich aus Bayern). Das OLG München geht im OLG München, Beschl. v. 17.01.2013, 4 StRR (A) 18/12 – von folgenden Leitsätzen aus:

„1. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. November 2012, StraFo 2012, 490ff., wonach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht mit Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK vereinbar sei, verkennt das Regelungsgefüge dieser Vorschrift und die Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht.

2. Selbst bei einer unterstellten Konventionswidrigkeit ist die Vorschrift angesichts ihres eindeutigen Wortlautes von deutschen Gerichten aufgrund ihrer Bindung an die geltenden Gesetze anzuwenden und eine auf die Konventionswidrigkeit der Vorschrift gestützte Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).“

Begründet wird das vom OLG u.a. wie folgt:

„aa) Zwar hält der EGMR in seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. die vom Angeklagten angeführte Entscheidung vom 08.11.2012, Application no. 30804/07, Neziraj v. Germany, dort insbesondere Rdn. 55ff. – auszugsweise veröffentlicht in StraFo 2012, 490ff.) tatsächlich die Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO im Fall eines verteidigten Angeklagten für nicht mit Art. 6 Abs. 1, 3 MRK vereinbar. Begründet wird das mit dem Recht auf Verteidigung, welches zu den tragenden Grundlagen eines fairen Verfahrens gehöre und welches der Angeklagte auch nicht allein dadurch verliere, dass er zur Verhandlung nicht erscheine.

 bb) Wie allerdings bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 535/04 (zitiert nach juris) ausgeführt hat, verkennt das alleinige Abstellen auf das Recht des Angeklagten zur effektiven Verteidigung das Regelungsgefüge des § 329 StPO. Auf die entsprechenden Ausführungen des BVerfG (aaO Rdn. 9ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die durch § 329 Abs. 1 S. 1 StPO festgelegte Pflicht des Angeklagten zur persönlichen Anwesenheit (auf welche nebst den Folgen des Ausbleibens bereits in der Ladung hingewiesen wird) dient nämlich auch der Wahrheitsfindung und ist somit eine Ausprägung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, über die der Angeklagte nicht disponieren kann, wie bereits § 338 Nr. 5 StPO zeigt. Hiermit setzt sich die Entscheidung des EGMR nicht auseinander.

Darüber hinaus scheint der Entscheidung des EGMR ein unzutreffendes Verständnis der Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht zugrunde zu liegen. Anders als in vielen anderen europäischen Rechtsordnungen ist der Verteidiger gerade nicht ohne weiteres der Vertreter des Angeklagten, der dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbehrlich macht, wie bereits § 234 StPO zeigt; er bedarf etwa auch für die Rücknahme von Rechtsmitteln einer gesonderten Ermächtigung des Angeklagten (vgl. § 302 Abs. 2 StPO).“

Nun ja – „scheint der Entscheidung des EGMR ein unzutreffendes Verständnis der Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht zugrunde zu liegen“ – ganz schön mutig. Ich bin gespannt, wie es weiter geht und vor allem: was macht die Bundesregierung oder der Gesetzgeber?

Nachtrag: Die Überschrift lautete zunächst: „OLG München: Was schert mich der EuGH – oder kein Abgesang auf die Berufungsverwerfung“, was natürlich falsch war. Muss „EGMR“ heißen und ist so auch richtig gestellt.


Anklage gegen Zwickauer Terrorzelle – ging dann ja doch schneller

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Bei LTO finde ich gerade die Nachricht über die Anklageerhebung gegen die Zwickauer Terrorzelle – mal untechnisch ausgedrückt. Danach hat die Bundesanwaltschaft nun beim OLG München bzw. dem dortigen Staatsschutzsenat Anklage erhoben.Ging dann ja doch schneller als erwartet. Gedauert hat es dann aber immer noch etwas mehr als ein Jahr.

Warum nun gerade München, erschließt sich mir nicht. Aber bei der doch größeren Zahl von Taten wird es eine Reihe Anknüpfungspunkte gegeben haben für die Anklageerhebung.