Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Der Gullydeckel kann aber teuer werden…. für die Länder

entnommen wikimedia.org Urheber User: Mattes

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Das OLG Hamm, Urt. v.  15.11.2013 – 11 U 52/12 – kann für das Land NRW aber teuer werden, oder: Da kann ein lockerer Gullydeckel aber richtiges Geld kosten. In dem Zivilverfahren hatte der Kläger das Land NRW unter dem Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die an seinem Fahrzeug Pkw Skoda am 19.05.2010 nachts gegen 01:30 Uhr bei Benutzung der BAB 52 im Bereich einer seinerzeit in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West befindlichen Baustelle entstanden sind. Außerdem begehrte er die Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale sowie Ersatz ihm vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten. Das LG hatte nach Beweisaufnahme der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass das beklagte Land die von der bauausführenden Firma für den Standstreifen gefertigten provisorischen Gullyschachtabdeckungen nicht engmaschig genug darauf hin kontrolliert habe, ob sie den Belastungen des übergangsweise auf den Standstreifen umgelenkten Verkehrs standhalten.

Der 11. Zivilsenat hat die Berufung des Landes verworfen:

„aa) Allerdings ergibt sich Haftung des beklagten Landes entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht daraus, dass es die von der Fa. H2 hergestellten provisorischen Schachtabdeckungen nicht engmaschig genug darauf hin kontrolliert hat, ob diese den Belastungen des fließenden Verkehrs standhalten. Insoweit kann dahinstehen, ob das beklagte Land die provisorischen Schachtabdeckungen nach Umleitung des Verkehrs auf den Standstreifen öfter als nur einmal am Tag hätte kontrollieren müssen und es mit seinem erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Sachvortrag, dass die Verkehrssicherungspflicht auf die Fa. I übertragen worden sei und diese die Baustelle zweimal täglich, zuletzt vor dem Unfall des Klägers noch am 19.05.2010 zwischen 0:19 Uhr und 0:29 Uhr kontrolliert habe, nicht bereits gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Denn selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, könnte nicht festgestellt werden, dass die danach gegebene Verletzung der Kontrollpflicht auch für den Unfall kausal geworden wäre. Wie nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Ing. T bei seiner Befragung durch den Senat am 15.11.2013 ausgeführt hat, können die von den Zeugen C und G geschilderten Schäden an der provisorischen Schachtabdeckung auch innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes von nur einer halben bis einer Stunde entstanden sein. Davor kann es zwar schon feine Risse in der auf der Eisenplatte aufgebrachten Asphaltschicht gegeben haben, die aber nach Einschätzung des Sachverständigen selbst aus einem sehr langsam fahrenden Fahrzeug heraus nicht zu erkennen gewesen sein müssen. Danach muss aber selbst im Fall einer noch am 19.05.2010 um 0:29 Uhr durchgeführten Kontrolle noch kein für die Mitarbeiter der Fa. I erkennbares Schadensbild vorgelegen haben.

bb) Dem beklagten Land fällt aber insoweit eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last, als es mit der von ihm für die provisorischen Schachtabdeckungen vorgegebenen Ausführungsweise in unnötiger Weise eine potentielle Gefahrenquelle für den fließenden Verkehr geschaffen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Firma H2 die provisorischen Schachtabdeckungen entsprechend den ihr vom beklagten Land erteilten Vorgaben angefertigt hatte oder ihr insoweit Ausführungsfehler zur Last fielen und das beklagte Land sich diese zurechnen lassen muss.“

Bei den vielen Schlaglöchern, die wir inzwischen auf unseren Straßen haben, kann das teuer werden….

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Der „So-nicht-Unfall“ – man lernt nie aus

© Deyan Georgiev - Fotolia.com

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Man lernt nie aus bzw. machen Begriffe hört man zum ersten Mal und ist erstaunt, dass es sie gibt. So ist es mir mit dem Begriff des „So-nicht-Unfalls“ ergangen, was mir hoffentlich die Verkehrsrechtler, die viel oder nur Verkehrszivilrecht machen, nachsehen. Gestoßen worden bin ich auf ihn durch das OLG Hamm, Urt v. 15.10.2013 – 9 U 53/13 -, das einen solchen „So-nicht-Unfall“ zum Gegenstand hatte.

Ich habe mich dann gefragt: Was ist ein „So-nicht-Unfall“. Und das OLG Hamm-Urteil gibt da sehr anschaulich die Antwort: Dabei handelt es sich um einen ein Verkehrsunfall, bei dem der Unfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden am Pkw des Unfallgeschädigten nicht herbeigeführt haben kann, aber ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Fahrzeugschäden erklären könnte, vom Unfallgeschädigten nicht vorgetragen wird. So also nicht :-). Dann scheidet ein Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten aus.

Dazu dann die amtlichen Leitsätze aus dem Hammer Urteil:

1. Die haftungsbegründende Kausalität ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG bereits dann zu bejahen, wenn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann.

2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO festgestellt werden, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch zu verneinen (s.g. „So-Nicht-Unfall“ bezogen auf den Schadensumfang).

Zweimal Beschleunigung – das geht nicht so schnell

© a_korn - Fotolia.com

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Man kennt den Satz „Denn bei der Post, gehts nicht so schnell ...„; stammt, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, aus der Operette „Der Vogelhändler“ von Carl Zeller. Abgewandelt dann: Bei Gericht geht es häufig auch nicht so schnell. Nun, um die dadurch vor allem auch im Strafverfahren für die Beschuldigten entstehenden Erschwernisse aufzufangen, hat der BGH seine Vollstreckungslösung mit einer im Ergebnis durchzuführenden Kompensationsentscheidung in dem Sinn: Das Verfahren dauerte zu lange, deshalb gilt ein Teil X der verhängten Strafe bereits als verbüßt, eingeführt (vgl. zur Vollstreckungslösung Strafzumessung: Verfahrensverzögerungen – ein paar Anhaltspunkte).

Allerdings: Eine Klippe hat diese Vollstreckungslösung, nämlich die Frage, wie man damit in der Revision umgeht. Zunächst waren sich dazu die Strafsenate des BGH nicht einig, ob eine Verfahrensverzögerung mit der Sachrüge oder erst auf eine ausreichend (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO !!!!!!!!) begründete Verfahrensrüge zu berücksichtigen ist. Der 5. Strafsenat wollte die Sachrüge ausreichend sein lassen, ist dann aber wieder auf die Linie der übrigen Strafsenate eingeschwenkt. Daher kann man als heute h.M. festhalten, dass in der Regel die Verfahrensrüge zu erheben ist.

Damit befassen sich auch (noch einmal) zwei OLG-Beschlüsse, die man sich als Verteidiger dann doch einmal durchlesen sollte. Und zwar:

1. KG, Urt. v. 24.09.2013 – (4) 121 Ss 136/13 (170/13) – mit dem Leitsatz zu der Problematik:

„Drängt sich nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht auf, sind in der Revisionsbegründung die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, so detailliert darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung allein anhand der Revisionsrechtfertigung möglich ist.

Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.

2. OLG Hamm, Urt v. 10.10.2013 – 1 RVs 40/13 – mit dem Leitsatz:

„Auch wenn die Anforderungen an die Darlegung der den Mangel enthaltenden Tatsachen bei der Beanstandung einer konventionswidrigen Verzögerung während eines mehrere Jahre dauernden Verfahrens nicht überspannt werden dürfen, ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er einen realistischen Überblick über den tatsächlichen Ablauf des Strafverfahrens gibt.“

Wenn man beim OLG Hamm liest: Der Revisionsführer muss daher in seiner Revisionsbegründung sämtliche Tatsachen (z.B. Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen, Zeiten der Untätigkeit der Strafverfolgungsorgane) darlegen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2010 — (1) 53 Ss 42/10 (24/10) juris). Hierzu ist ein zumindest in den wesentlichen Verfahrensabläufen vollständiges Vorbringen erforderlich, welches zudem wahrheitsgemäß zu erfolgen hat.“, dann weiß man. Da steht einiges an Arbeit an, wenn die Revision ausreichend begründet sein soll. Das geht nicht so schnell….

Nach dem Fax muss es fix gehen

Fax_MachineAm Verhandlungstag geht um 10.51 Uhr ein Telefax des Rechtsanwalts beim Landgericht mit dem Hinweis „Eilt ! Bitte sofort vorlegen! Termin um 12.00 Uhr !“ ein, mit welchem er mitteilt, dass der Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, kurzfristig erkrankt sei und trotz intensiver Bemühungen in der Kürze der Zeit kein anderweitiger Vertreter gefunden worden sei. Zugleich beantragte er mit dem Telefax, den Verhandlungstermin aufzuheben, und fügte ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betreffend den Rechtsanwalt  vom selben Tage bei, ausweislich derer er seit dem Tag arbeitsunfähig erkrankt war.

Die Einzelrichterin der Zivilkammer des LF erlässt in Unkenntnis dieses Umstandes am Schluss der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Antrag der Klägerin ein zweites Versäumnisurteil. Das Telefax des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde  ausweislich eines Vermerks erst später vorgelegt.

Das OLG Hamm, ‌Urt. v. 07‌.‌10‌.‌2013‌ –  18 U ‌77‌/‌13‌ – sagt: Keine schuldhafte Säumnis bei mehr als eine Stunde vor Verhandlungsbeginn bei Gericht eingehendem Fax mit Krankmeldung des Anwalts- Gehe bei der zentralen Eingangsstelle des Landgerichts um 10.43 Uhr ein Fax mit dem Hinweis „Eilt! Bitte sofort vorlegen! Termin um 12.00 Uhr!“ ein, mit welchem die Prozesspartei mitteilen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte kurzfristig erkrankt und trotz intensiver Bemühungen in der Kürze der Zeit kein anderweitiger Vertreter gefunden worden sei, darf kein Versäumnisurteil ergehen. Zwar könne im Einzelfall das Übersenden eines Telefaxes jedenfalls dann, wenn es nicht an die Serviceeinheit, sondern an die zentrale Eingangsstelle des Gerichtes gesendet wird, trotz darauf befindlichen Dringlichkeitshinweises unzureichend und eine telefonische Unterrichtung der zuständigen Serviceeinheit geboten sein. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn bis zu dem Verhandlungstermin noch mehr als eine Stunde Zeit verbleibt. Denn dann könne und dürfe der Absender des Telefaxes, wenn es entsprechende deutlich sichtbare Dringlichkeitshinweise enthält, auch bei Eingang des Faxes auf der zentralen Eingangsstelle darauf vertrauen, dass es dort noch rechtzeitig bearbeitet und vor Verhandlungstermin dem zuständigen Richter vorgelegt wird.

Die identifizierende Berichterstattung auf You Tube

120px-Play_in_YoutubeBei meinen Recherchen bin ich auf den OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2013 – 3 U 71/13 gestoßen, der sich zur Frage der Rechtmäßigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung durch Hochladen eines Videos auf die Internet-Plattform „YouTube“ verhält. Der Kläger des Verfahrens war 2009 wegen fahrlässiger Tötung zweier Personen im Straßenverkehr zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Beklagte ist Inhaberin der Online-Plattform You Tube, auf der während der laufenden Bewährungszeit des Klägers eine den Kläger identifizierende Berichterstattung in Form eines Videos hochgeladen wurde. Der Kläger hatte sich gegen die Veröffentlichung dieses Videos gewendet. Das LG Münster hatte die entsprechende Klage abgewiesen. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil hatte sich der Kläger mit seiner Berufung gewendet, die das OLG durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat.

In dem Beschluss wird auf den Hinweis, Beschl. v. o7.08.2013 – 3 U 71/13, in dem das OLG im Einzelnen zu den Fragen Stellung nimmt, Bezug genommen. Der ist im Grunde viel interessanter, da er zu den einzelnen Punkten Stellung nimmt, die im Verfahren von Bedeutung sind/waren. Das OLG verweist darauf, dass bei einer identifizierenden Berichterstattung über Straftaten das Anonymitätsinteresse des Täters und sein Recht auf Resozialisierung berührt sind. Für den Kläger sprach hier, dass das Geschehen nach dem Ablauf der Bewährungszeit aus seiner strafrechtlichen Verurteilung mittlerweile über zwei Jahre abgeschlossen war. Zulasten des Klägers hat das OLG berücksichtigt, dass er die Berichterstattung durch sein eigenes Verhalten hervorgerufen hat. Unstreitig habe er eine Straftat begangen. Dann müsse er neben der strafrechtlichen Sanktion hinnehmen, dass sich die Öffentlichkeit mit der Tat auseinandersetze.

Die Berichterstattung war nach Auffassung des OLG auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie noch im Jahre 2012 bei YouTube zu sehen gewesen sei. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat nehme zwar das Interesse des Täters zu, mit seiner Tat nicht mehr konfrontiert zu werden. Jedoch bestehe auch ein Interesse der Öffentlichkeit, geschichtliche Ereignisse von besonderer Bedeutung recherchieren zu können. Soweit die Berichterstattung bei ihrer Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sei, dürften die Berichte auch in Online-Archiven weiter zum Abruf bereitgehalten werden, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls überwiege. Letzteres treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Berichterstattung sei ausdrücklich als Altmeldung erkennbar. Der Resozialisierung des Klägers stehe sie nicht entgegen, weil nur ältere Fotografien verwandt worden seien und der Kläger bereits vor Klageerhebung seinen Namen geändert habe.

Also: Ganz interessant auch für Strafrechtler und Strafverfahren. Ich bin gespannt, was der BGH darauf macht. Es ist Nichtzulassunsbeschwerde eingelegt.