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Nebenklage, oder: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger

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Schon etwas älter – also aus der Abteilung: Sauber machen 🙂 – ist der OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2016 – 2 Ws 267/16, der eine Problematik aus dem Nebenklagerecht behandelt. Und zwar: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit der vor dem LG gegen ihn erhobenen Anklage als Heranwachsender einen Landfriedensbruch im besonders schweren Fall nach §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 125a Nr. 2, 2. Alter., Nr. 3 StGB, tateinheitlich begangen mit versuchtem Mord nach §§ 211 Abs. 1 , 5. Var., 22, 23 StGB und gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers begangen zu haben. Eine (große) Jugendstrafkammer des LG hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss hat die Kammer dem Zulassungsantrag des Nebenklägers stattgegeben.

Nach Beginn der Hauptverhandlung hat sich dann durch ein von der Kammer eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Daraufhin hat die Kammer mit Beschluss vom 30.11.2016 die Zulassung des Nebenklägers widerrufen. Dies hat sie damit begründet, dass die im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen für die Nebenklagebefugnis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG erforderlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien, da gegen den Angeklagten wegen des Übergriffs auf den Nebenkläger kein Verbrechensvorwurf erhoben worden sei.

Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Das RFechtsmittel hatte beim OLG Erfolg. Das hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

„1. Voraussetzung für die Zulassung der Nebenklage ist weder ein dringender noch ein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen eines Nebenklagedelikts. Ausreichend ist eine auch nur wenig erfolgversprechende Aussicht dafür, dass der Angeklagte nach der Sachlage oder aufgrund des Vorbringens des Antragstellers wegen einer Nebenklagestraftat verurteilt wird. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anklage die vorgeworfene Tat rechtlich als Nebenklagestraftat bewertet hat oder im Eröffnungsbeschluss die Voraussetzungen der Zulassung der Nebenklage bejaht wurden.

2. Der Widerruf der Zulassung der Nebenklage kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen, wenn ihr von vornherein die rechtliche Grundlage gefehlt hat. Er scheidet aus, wenn sich in der Hauptverhandlung im Verlauf der Beweisaufnahme ergibt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Nebenklagedelikts nicht nachweisbar sind oder sich die tatsächlichen Behauptungen des Nebenklägers als unrichtig erweisen.

3. Diese Grundsätze gelten für die Zulassung der Nebenklage im Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG entsprechend.“

Also gilt grundsätzlich: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger.

Vorsatz, oder: Immer dann, wenn der Lkw-Fahrer 52 % zu schnell ist

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Entscheidungen der OLG zum Vorsatz/zur Fahrlässigkeit bei der Geschwindigkeitsüberschreitung sind nicht so häufigt. Das OLG Celle hat aber jetzt vor kurzem mal wieder einen Beschluss veröffentlicht, in dem die Vorsatzfragen eine Rolle gespielt hat. Es ist der OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2017 – 2 Ss (Owi) 137/17. Das AG hatte den betroffenen Lkw-Fahrer wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. U.a. dagegen hatte sich die Rechtsbeschwerde gerichtet, die keinen Erfolg hatte. Zum Vorsatz führt das OLG aus:

„bb) Auch die Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung, unterliegt unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil mitgeteilten Umstände keinen Bedenken.

Eine Verurteilung wegen Vorsatz setzt voraus, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen und deren Überschreitung zumindest billigend in Kauf genommen hat.

(1) Vorliegend war die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der dem Tatvorwurf gegen den Betroffenen zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung auf 50 km/h herabgesetzt. Dies war durch ein aus Sicht des Betroffenen vor der Messstelle einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen angezeigt worden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene das Verkehrsschild nicht sehen konnte oder nicht gesehen hat, sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftszeichen, auch solche, durch die eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, i.d.R. wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt. Daher braucht die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH, 11. September 1997, 4 StR 638/96; OLG Celle NZV 2014, 232). Entsprechende Anhaltspunkte hat weder der Betroffene vorgetragen noch ergeben sie sich aus den sonstigen in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Umständen. Dem steht nicht entgegen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit hier nur durch ein einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen herabgesetzt war.

Der vom Oberlandesgericht Brandenburg in seiner von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 19.05.2017 zitierten Entscheidung vom 20.02.2017, Az. (1) 53 SsOWi 56/17 (34/17) angestellten – die Entscheidung nicht tragenden – Erwägung, der Umstand eines lediglich einseitig aufgestellten Vorschriftszeichens spreche gegen die Regelvermutung der Wahrnehmung durch einen Betroffenen, vermag der Senat in ihrer Allgemeinheit nicht zu folgen. Dass die Regelvermutung ohne eine den Vorsatz bestreitende Einlassung des Betroffenen und ohne andere entgegen stehende Anhaltspunkte allein wegen des Umstands einer einmaligen und einseitigen Beschilderung entfallen soll, erschließt sich dem nicht. Dem stehen die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten früheren Entscheidungen des hiesigen Bußgeldsenats nicht entgegen. Der in der Entscheidung vom 26.01.2015 (Az. 322 SsBs 176/14) behandelte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn der dortige Betroffene hatte eingewendet, das maßgebende einseitig aufgestellte Vorschriftszeichen nicht gesehen zu haben, während der Betroffene im vorliegenden Verfahren keine Einlassung zur Frage seiner Wahrnehmungen abgegeben hat. In der weiteren Entscheidung vom 17.10.2011 (Az. 322 SsBs 338/11) hatte das Amtsgericht – anders als im vorliegenden Fall – keinerlei Feststellungen zur vorhandenen Beschilderung getroffen, was den Senat zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht veranlasste. In der Entscheidung vom 17.10.2011 (Az. 322 SsBs 338/11) hat der Senat sich mit der Frage der Voraussetzungen der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht befasst.

(2) Das Amtsgericht ist zudem rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, kann bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies bei Überschreitungen ab ca. 40 % angenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2017, Az. 2 SsOwi 52/17 mwN).

Vorliegend hat der Betroffene die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h, mithin um 52 % überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass er diese massive Überschreitung nicht erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, hat er weder vorgetragen noch sind diese aus den sonstigen Umständen ersichtlich.“

Terminsgebühr II, oder: Kreativ, aber leider falsch zum Abgeltungsbereich gedacht

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich zur Terminsgebühr vorstellen möchte, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 21.06.2017 – 3 Ws 297/16. Auch er ist nach einem „Schwurgerichtsverfahren“ ergangen. Gegen den früheren Beschuldigten war nämlich ein Sicherungsverfahren (wegen Totschlags) anhängig anhängig. Das Schwurgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten durch Urteil abgelehnt. Zugleich hat das Schwurgericht entschieden, dem Beschuldigten für die Zeit der einstweiligen Unterbringung keine Entschädigung durch die Staatskasse zu gewähren. Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Bei der Kostenfestsetzung war der Verteidiger dann der Auffassung, das Einlegen dieser Beschwerde werde vom Gebührentatbestand nach Nr. 4120 VV RVG erfasst, weshalb seine im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzte Wahlverteidigergebühr für den (letzten) Verhandlungstag zu niedrig bemessen worden sei. Die Staatskasse hat das anders gesehen. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hatte keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die durch Einlegen und Begründen der Beschwerde entfalteten Tätigkeiten des Verteidigers nicht von der Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV-RVG erfasst werden. Die maßgeblichen Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses (VV) beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Hauptverhandlung (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, VV 4120 Rn. 1 ff.; VV 4108, 4109 Rn. 1). Hiervon erfasst  werden zwar auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins (Burhoff, RVG, 4108 VV Rn. 5). Bereits eine Tätigkeit während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung reicht für Anwendung dieser Gebührentatbestände grundsätzlich bereits nicht aus (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., VV 4108, 4109 Rn. 6). Gebührenrechtlich beendet ist die Hauptverhandlung aber jedenfalls, wenn der Vorsitzende nach der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils und der anschließenden Rechtsmittelbelehrung die Verhandlung schließt (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, VV 4108-4111 Rn. 3). Nach diesem Zeitpunkt entfaltete Tätigkeiten des Verteidigers können hiernach somit nicht mehr von dem Gebührentatbestand nach 4120 VV-RVG erfasst werden.“

Dazu ist anzumerken: Die Entscheidung ist zutreffend, der sicherlich kreative Ansatz des Verteidigers also leider falsch. Allerdings hinkt die Begründung des OLG an zumindest einer Stelle. Denn zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr gehören nicht nur Vorbereitung- sondern, was das OLG übersieht, grundsätzlich auch Nachbereitungstätigkeiten für den konkreten Termin (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 62). Das heißt, dass also auch noch Tätigkeiten nach Abschluss des Hauptverhandlungstermins ggf. von der Terminsgebühr abgegolten werden. Dazu zählt aber – insoweit hat das OLG Recht – nicht die Einlegung eines Rechtsmittels, hier der sofortigen Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung des LG. Das ist keine bloße „Nachbereitung“ der Hauptverhandlung mehr, sondern wird als (originäre) Rechtsmitteleinlegung entweder von der gerichtlichen Verfahrensgebühr (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff/, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 41 m.w.N.) oder ggf. als Einzeltätigkeit abgegolten (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 569 ff m.w.N.). Es wäre als der richtige Ansatz für den Verteidiger gewesen, ggf. eine höhere gerichtliche Verfahrensgebühr geltend zu machen.

Und dann hier jetzt der Hinweis auf <Werbemodus an> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, der jetzt (hoffentlich) bald erscheinen wird. Da kann man alle diese Fragen nachlesen. Zum Bestellformular geht es hier. <Werbemodus aus>.

„Hallo, hallo, ich brauche in drei Tagen ein Taxi“, oder: Verstoß gegen die Beförderungspflicht

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Urheber: Dirk

Dann zwischen all den Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren mal etwas ganz anderes, nämlich ein Verstoß gegen das PersonenBeförderungsgesetz, über den das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2017 – 2 Ss (OWi) 60/17 – entschieden hat. Und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen des AG:

„Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Betroffene Inhaber und verantwortlicher Verkehrsleiter des Unternehmens „Taxi Schw.“ in D. Das Unternehmen verfügt über 4 von insgesamt 12 in der Stadt D. vergebenen Taxikonzessionen.

Am Freitag, den 26. Februar 2016 rief die Zeugin Sch. bei dem Taxiunternehmen an, um ein Taxi für den 29. Februar 2016 um 1:30 Uhr zu bestellen. Ein Fahrer des Unternehmens bat die Zeugin, sich am nächsten Vormittag erneut zu melden, woraufhin die Zeugin am nächsten Tag um 10:45 Uhr den Zeugen S. erreichte, der Rücksprache mit dem Betroffenen hielt. Letzterer teilte ihm mit, dass zur bestellten Zeit bereits eine Fahrt zum Flughafen angemeldet sei, so dass er die Zeugin Sch. an ein anderes Taxiunternehmen verweisen solle. Im Anschluss verkündete der Zeuge S. der Zeugin Sch. eine Absage, so dass es nicht zu einer Durchführung der von der Zeugin Sch. gewünschten Fahrt kam.“

Das AG hat das als einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht aus § 22 PBefG gewertet. Bei einem zeitlichen Vorlauf von anderthalb Tagen sei der Betroffene verpflichtet gewesen, ein zweites von ihm insgesamt vier zur Verfügung stehenden Taxen einzusetzen. Es hat dann verurteilt.

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Nach seiner Auffassung sind die Feststellungen des AG lückenhaft, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, ob der Betroffene seine Fahrzeuge für den gewünschten Beförderungszeitpunkt i.S. von § 47 Abs. 1 PBefG bereitgehalten hat.

Das OLG hat seiner  Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:

  1. Die aus § 47 Abs. 4 i. V. m. § 22 PBefG resultierende Beförderungspflicht für Taxenunternehmer gilt nur für bereitgehaltene Fahrzeuge i. S. d. § 47 PBefG, wobei ein Bereithalten i. S. d. PBefG nicht nur das Warten einer Taxe am Taxenstand darstellt, sondern auch durch die telefonische Entgegennahme von Beförderungswünschen am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden kann, sofern die nach außen dokumentierte Bereitschaft des Taxenunternehmers zur Aufnahme und Beförderung eines Fahrgastes vorhanden ist.
  2. Dabei ist die Beförderungspflicht auch dann eröffnet, wenn der Taxiunternehmer telefonisch Vorbestellungen, d.h. Beförderungswünsche für einen späteren Zeitpunkt, an seinem Betriebssitz entgegennimmt und er grundsätzlich – bezogen auf den Zeitpunkt der konkreten Beförderung – zur Beförderung bereit ist.
  3. Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel i. S. v. § 22 PBefG sind bei dem Verkehr mit Taxen die dem Unternehmer gewöhnlich zur Verfügung stehenden und bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zahlenmäßig und nach ihrer Beschaffenheit ausreichenden Fahrzeuge.
  4. Es obliegt den Landesregierungen bzw. bei Übertragung der Ermächtigung durch die Landesregierung den regionalen und örtlichen Behörden gem. § 47 Abs. 3 PBefG, die Betriebspflicht der Taxenunternehmer zu konkretisieren und so dafür Sorge zu tragen, dass die Taxenunternehmer ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs gerecht werden.

Ablösung, oder: Wer betrügt, kann nicht im offenen Vollzug bleiben

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Heute dann nach längerer Pause mal wieder ein wenig Strafvollzug/Strafvollstreckung. Und den Auftakt macht der OLG Celle, Beschl. v. 08.02.2017 – 3 Ws 82/17 (StrVollz). In ihm geht es um die Rechtsbeschwerde einer JVA gegen einen Beschluss der StVK, mit welchem die Ablösung einer Gefangenen aus dem offenen Vollzug aufgehoben und die JVA verpflichtet worden ist, die Vollziehung der Ablösung rückgängig zu machen und die Gefangene in den offenen Vollzug aufzunehmen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für eine Ablösung nicht vorgelegen hätten, weil zwar gegen die Gefangene der Verdacht eines Betruges bestehe, die Gefangene mit dieser Straftat hingegen nicht die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbraucht habe.

Dazu das OLG in seinem Leitsatz:

„Die gesetzliche Voraussetzung der Eignung für den offenen Vollzug, dass nicht zu befürchten sein darf, der Gefangene werde die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen, bedeutet nicht, dass Anlass für eine Ablösung aus dem offenen Vollzug nur Straftaten sein können, bei deren Begehung der Gefangene die spezifischen Möglichkeiten des offenen Vollzuges ausgenutzt hat; Grundlage kann auch eine Straftat unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs sein, welche Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Gefangenen erlaubt.“