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Ist die Kostenforderung eine Insolvenzforderung?, oder: Aufschiebende Bedingung

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 10.02.2020 – 2 Ws 43/20. Er behandelt die Frage, ob es sich eigentlich mit einer aus einem Strafverfahren resultierenden Kostenforderung um eine Insolvenzforderung handelt; eine Frage mit der man es vielleicht – hoffentlich nicht – demnächst vermehrt zu tun haben wird.

Das AG hatte den Verurteilten, über dessen Vermögen durch Beschluss des AG im Juli 2014 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit Urteil vom 26.01.2018 wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung verurteilt und ihm zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung ist seit dem 03.02.2018 rechtskräftig.

Im Rahmen des gegen den Verurteilten geführten Ermittlungsverfahrens hatte die Staatsanwaltschaft bereits vor Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens Bankauskünfte und ein Sachverständigengutachten eingeholt; die insoweit von der Landeskasse beglichenen Forderungen wurden dem Verurteilten mit Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vom 10. 4. 2018 in Höhe von 17.493 EUR sowie 132,50 EUR in Rechnung gestellt. Die gegen diese Kostenrechnung gerichtete Erinnerung des Verurteilten hat das AG zurückgewiesen. Seine Beschwerde hiergegen hat das LG, nachdem der Einzelrichter das Verfahren gem. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen dessen grundsätzlicher Bedeutung auf die Wirtschaftsstrafkammer als Beschwerdekammer übertragen hatte, verworfen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner weiteren Beschwerde, die das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gem. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zugelassen hat. Er macht geltend, bei den Kosten für das im Ermittlungsverfahren erstellte Gutachten sowie die eingeholten Bankauskünfte handele es sich um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, da die anspruchsbegründenden Tatbestände bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen gewesen seien. Die Landeskasse habe bereits vor der Insolvenzeröffnung im Juli 2014 eine mit einer sog. „gesicherten Anwartschaft“ vergleichbare Rechtsposition erlangt.

Das Rechtsmittel hatte beim OLG keinen Erfolg:

„3.) Der Umstand, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 30. Juli 2014 (Az: 15 IN 148/14) über das Vermögen des Verurteilten das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde, steht der Pflicht des Beschwerdeführers, die zur Vorbereitung der öffentlichen Klage im Ermittlungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen, nicht entgegen.

Bei den unter den lfd. Ziffern Nr. 4 und 5 in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Verden vom 10. April 2018 aufgeführten Beträgen handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht um Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO.

Insolvenzgläubiger ist nur derjenige, dessen Vermögensanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch begründet war (BeckOK InsO/Jilek, 16. Ed. 15.10.2019, InsO § 38 Rn. 20). Begründet i.S.d. § 38 InsO ist ein Vermögensanspruch dann, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 07.04.2005 – Az.: IX ZB 129/03, BeckRS 2005, 05085).

Vorliegend ist es zwar zutreffend, dass sowohl die infolge der Einholung von Bankauskünften, als auch durch das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten entstandenen finanziellen Verpflichtungen bereits vor der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten begründet wurden; diese trafen indes allein das Land Niedersachsen, mit dem gem. § 1 ff. JVEG ein Auftragsverhältnis zustande gekommen war. Die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers selbst entstand erst durch die Kostengrundentscheidung der Verurteilung vom 26. Januar 2018 unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Rechtskraft (KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2015 – 1 Ws 8/15 –, juris).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Landeskasse könne nicht bessergestellt werden, als jeder andere Gläubiger, bei dem eine aus einem Lebenssachverhalt vor der Insolvenzeröffnung resultierende Forderung auch dann eine Insolvenzforderung bleibe, wenn diese erst nach der Insolvenzeröffnung gerichtlich festgestellt werde, greift der Einwand nicht durch.

Zwar wird in der Rechtsprechung in Fällen, in denen ein Gläubiger eine Rechtsposition erlangt hat, die – gleich einer gesicherten Anwartschaft – nicht mehr einseitig durch den Schuldner verhindert werden kann, in der Tat von einem begründeten Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO ausgegangen (BeckOK InsO/Jilek, aaO, § 38 Rn. 20).

In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft – wie hier – kostenpflichtige Ermittlungen in Auftrag gibt, erlangt das Land Niedersachsen allerdings gerade keinen gesicherten Anspruch auf Rückzahlung der gem. § 1 ff. JVEG durch die Landeskasse entrichteten Zahlungen zur Aufklärung der im Raume stehenden Straftat gegen den Beschuldigten. Das ergibt sich schon daraus, dass es zu diesem Zeitpunkt häufig nicht einmal einen namentlich bekannten Beschuldigten gibt, gegen den das Land einen Rückforderungsanspruch erlangen könnte, denn kostenpflichtige Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft werden häufig auch in Verfahren gegen Unbekannt in Auftrag gegeben; zu den Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage, die der verurteilte Angeklagte nach § 465 Abs. 1 StPO zu tragen hat, gehören im Übrigen auch solche, die entstanden sind, während das Verfahren noch nicht gegen diesen Angeklagten, sondern gegen eine andere verdächtig gewesene Person gerichtet war (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a, Rn. 13).

Selbst wenn – wie vorliegend – in dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft kostenpflichtige Ermittlungen in Auftrag gibt, der Beschuldigte namentlich bekannt ist, hängt dessen spätere Zahlungsverpflichtung alleine vom Ausgang des Strafverfahrens ab; ergeben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht, so ist das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen mit der Folge, dass das Land Niedersachsen die Kosten für die in Auftrag gegebenen Ermittlungen trägt. Die Annahme, dem Land Niedersachsen stünde bereits zu diesem Zeitpunkt eine gesicherte Rückzahlungsforderung gegen den Beschuldigten zu, würde im Übrigen der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung eklatant zuwiderlaufen. Selbst nach der im vorliegenden Verfahren am 13.03.2015 erfolgten Anklageerhebung und der am 15.10.2015 beschlossenen Eröffnung des Hauptverfahrens hing die Pflicht des Beschwerdeführers, die Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage zu tragen, davon ab, dass sich das erkennende Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit von der Schuld des Beschwerdeführers verschaffen und diesen schuldig sprechen würde.“

Wann/wie haftet ein 8-jähriges Kind für einen Fahrradunfall, oder: Aufsichtspflichtverletzung?

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Celle. Das hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der die Klägerin von der minderjährigen Beklagten und ihren Eltern, Schadensatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden aus einem Unfallgeschehen vom 04.10.2016 am Gardasee in Italien verlangt.

Das OLG geht im OLG Celle, Urt. v. 19.02.2020 – 14 U 69/19 – von folgendem Sachverhalt aus:

„Die Klägerin war am Unfalltag als Fußgängerin auf der Promenade des Gardasees in R./Italien mit ihrer Freundin, der Zeugin W., unterwegs. Die 2008 geborene, am Unfalltag achtjährige Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem Fahrrad in entgegengesetzter Richtung auf der Promenade. Während der Vorwärtsfahrt drehte sich die Beklagte zu 1) eine Zeitlang zu ihren Eltern, den Beklagten zu 2) und 3) um, die einige Meter hinter ihr in Sicht- und Rufweite folgten und dabei ihre mitgeführten Fahrräder schoben. Dabei verlor sie unbemerkt ihre Fahrspur und näherte sich der an der Uferpromenade stehenden Klägerin und ihrer Freundin, der Zeugin W. Als die Eltern den Kursverlust ihrer Tochter bemerkten, versuchte die Beklagte zu 2) noch, ihre Tochter zu warnen, die eine Vollbremsung einleitete. Die Klägerin geriet indes ins Straucheln, verlor das Gleichgewicht und stürzte von der Uferpromenade auf einen ca. einen Meter darunterliegenden Betonsteg und von dort aus ins Hafenbecken. Die Zeugin W., die unmittelbar vor dem Unfall etwas schräg versetzt vor der Klägerin stand, konnte noch seitlich ausweichen.

Die Klägerin erlitt bei ihrem Sturz eine Sprunggelenkfraktur links mit Syndesmosensprengung, eine Delta-Band-Ruptur, eine Kapselruptur und ausgeprägte Hämatombildung medial/lateral sowie einen Ausriss der Peronealsehnenscheide und Hautabschürfungen am Fußrücken. Mit einem Rettungswagen wurde die Klägerin zunächst in ein Krankenhaus in Italien gebracht, sie entschied sich jedoch zu einer Operation in M. Vom 5. bis 13. Oktober 2016 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der S. Klinik in M. Es folgten Nachsorgetermine bei ihrem Hausarzt, Krankengymnastik und eine weitere Operation in der S. Klinik in M., bei der die eingesetzten Schrauben entfernt wurden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Kinderrad zunächst „sehr zügig“ in der Mitte der Promenade gefahren. Plötzlich habe ihre Freundin, die Zeugin W., einen Sprung nach links gemacht, sie habe jedoch nicht mehr reagieren können und sei von der Beklagten zu 1) angefahren worden. Durch die Berührung mit dem Lenker der Beklagten zu 1) habe sie ihr Gleichgewicht verloren und sei gestürzt.“

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass der Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen und Schäden auf einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) beruhten. Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) scheide bereits wegen fehlender Verletzung der Aufsichtspflicht aus. Denn die Beklagte zu 1) habe Fahrrad fahren gekonnt und in dem Bereich der Uferpromenade, in dem kein Autoverkehr geherrscht habe, auch ohne unmittelbare Eingreifmöglichkeit der Eltern fahren dürfen. Kinder müssten an die Teilnahme am öffentlichen Verkehr herangeführt werden, wofür sich die Promenade angeboten habe. Zudem fehle es an einer Ursächlichkeit zwischen der vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzung und den behaupteten Schäden, da eine Kollision zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin gerade nicht bewiesen sei.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg.

Das OLG bejaht im OLG Celle, Urt. v. 19.02.2020 – 14 U 69/19  – eine Haftung der minderjährigen Beklagten aus. §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3, 253 Abs. 2 BGB. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.“

Und: Das OLG verneint aber eine Haftung der beklagten Eltern:

2) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) gem. § 832 BGB. Danach ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit (…) der Beaufsichtigung bedarf und einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt (…). Diese Voraussetzung liegt vor.

Die Beklagte zu 2) und 3) haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, die ihnen über die Beklagten zu 1) obliegt. Grundsätzlich richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige zum einen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Zum anderen kommt es auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verhaltens und die Schadensgeneigtheit des jeweiligen Umfeldes an, also auf das Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren, die von der konkreten Situation für Dritte ausgehen. Kinder müssen dabei über die Gefahren des Straßenverkehrs frühzeitig belehrt werden. Sie müssen, insbesondere was das Radfahren betrifft, behutsam in den Straßenverkehr hineingeführt werden. Eltern müssen ihre Kinder langsam daran gewöhnen, sich auf die vielfältigen Gefahren einzustellen und ihr Verhalten danach zu steuern. Das betrifft sowohl die Verkehrsregeln als auch die Fahrtechnik. Beides muss eingeübt werden. Die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Verkehr ist allerdings nur möglich, wenn ein Kind andererseits auch altersgerecht angepasste Gelegenheiten bekommt, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren (vgl. Wellenhofer, in: BeckOGK, Stand: 1.11.2019, BGB, § 832 Rn. 63 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1987 – VI ZR 176/86 -, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 12 U 1299/08 -, Rn. 1, beide zitiert nach juris). Denn die Erziehung der Kinder zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern liegt auch im Gemeinschaftsinteresse, und sie ist insoweit nicht in dem Sinn der Alleinverantwortung der Eltern unterworfen, dass diese stets „für ihre Kinder“ haften müssen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 12 U 1299/08 -, Rn. 3, juris).

Nach diesen Maßstäben ist es aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, dass die Beklagten zu 2) und 3) die Beklagte zu 1) in der Situation vor dem Unfall auf der Hafenpromenade mit dem Fahrrad fahren ließen, während sie selbst – ihre Fahrräder schiebend – in einigem Abstand folgten. Die Beklagte zu 1) war mit den Verkehrsregeln vertraut und bewegte sich bereits nach eigenen Aussagen seit ihrem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr. Die Beklagten zu 2) und 3) hielten Sicht- und Rufkontakt zur Beklagten zu 1), der befahrene Weg war ausreichend breit, motorisierter Verkehr war nicht zu erwarten. Es handelte sich um eine sehr übersichtliche Gesamtsituation, die von wenigen Fußgängern geprägt war. Unter diesen Umständen war die Entscheidung der Beklagten zu 2) und 3), die Beklagte zu 1) mit dem Fahrrad vorfahren zu lassen, nicht zu beanstanden. Denn ein altersgerecht entwickeltes Kind braucht gewisse Freiräume pädagogisch vertretbarer Maßnahmen, die sich aus den Erziehungszielen der §§ 1631 Abs. 1 und 1626 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. September 1999 – 6 U 92/99 -, Rn. 16, juris).“

U-Haft III: Beschränkungen in der U-Haft, oder: Das geht nur „einzelfallbezogen“

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In der letzten Entscheidung des Tages, dem OLG Celle, Beschl. v.  10.01.2020 – 3 Ws 372/19 (UVollz), geht es um die Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen während der U-Haft,  Stichwort: „Haftstatut“

Das OLG geht in dem Verfahren mit dem Vorwurf des BtM-Handels von folgendem Sachverhalt aus:

„Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 16. Februar 2019 in Untersuchungshaft. Grundlage der Untersuchungshaft war zunächst ein Haftbefehl des Amtsgerichts Celle. Darin wurde dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Der Haftbefehl war auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

Auf der Basis einer Verständigung wurde der Angeklagte am 11. November 2019 wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Bereits unter dem 24. Oktober 2019 hatte der Angeklagte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt pp., beantragt, „den Haftstatut des Mandanten aufzuheben, da dieser sich umfassend geständig eingelassen“ habe.

Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des „Haftstatuts“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte sein Geständnis widerrufe, sodass dieser Umstand, anders als die Verteidigung meine, nicht zu einer Aufhebung des „Haftstatuts“ führen könne. Im Übrigen seien auch die Urteile gegen die Mitangeklagten nicht rechtskräftig, sodass durch das Führen unüberwachter Besuche und Telefonate die Gefahr von Absprachen der Angeklagten untereinander bestehe. Dies gelte umso mehr, als bei Telefonaten die Identität des jeweiligen Gesprächspartners nicht geprüft werden könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2019. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des „Haftstatuts“ von Anfang an nicht vorgelegen hätten und auch die von der Strafkammer zur Begründung der Aufrechterhaltung des „Haftstatuts“ vorgebrachte theoretische Gefahr von Absprachen die Gesetzesanforderungen nicht erfülle. Die Anordnung, dass die Telekommunikation und der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen und Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen seien, sei nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die Haftzwecke bestehe, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genüge. Eine solche reale Gefahr werde durch den Aspekt, dass trotz bereits abgelegten Geständnisses jedenfalls denktheoretisch die Möglichkeit dessen Widerrufs und die Gefahr von Absprachen bestehe, nicht belegt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 entschieden, dass es der Beschwerde nicht abhelfe. Der Angeklagte sei der Kopf der Bande gewesen und habe weitere Täter, insbesondere seinen Drogenlieferanten nicht benannt. Damit lägen aus Sicht der Kammer hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die einen Eingriff die Freiheitsrechte des Angeklagten rechtfertigten.“

Das OLG hat auf die Beschwerde ( vgl. dazu §§ 119 Abs. 5 Satz 1, 304 Abs.1 StPO)  den LG-Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückzuverwiesen. Es moniert, dass keine einzelfallbezogene Anordnung der Beschränkungen vorliegt.

Der amtliche Leitsatz der Entscheidung:

Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist. Den sich aus §§ 133 ff. NJVollzG ergebenden Beschränkungen sind in Niedersachsen inhaftierte Beschuldigte nur zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt unterworfen. Daher können ohne ein Haftstatut nach § 119 StPO nur Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt Entscheidungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft tragen.“

U-Haft II: Haftgrund Wiederholungsgefahr, oder: Welcher Vermögensschaden muss angerichtet sein?

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Die zweite „Haftentscheidung“ kommt mit dem OLG Celle, Beschl. v. 14.02.2020 – 2 Ws 49/20 – vom OLG Celle. Das positioniert sich hinsichtlich des Haftgrundes der so. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)  in der Frage, ab wann bei Vermögensserienstraftaten von einer „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat“ auszugehen ist. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur ja nicht unstrittig.

Hier wird dem Angeschuldigten

„zur Last gelegt, zwischen dem 09.01. und dem 26.09.2019 (richtigerweise dem 23.09.2019) über die Internetverkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen Waren aus dem Bereich der Unterhaltungs- und Mobilfunkelektronik angeboten und bundesweit an Erwerber veräußert zu haben, obwohl er weder willens noch in der Lage gewesen sei, die Waren zu liefern. Den vereinbarten Kaufpreis habe er sich von den Geschädigten jeweils direkt auf eines seiner zahlreichen Konten überweisen lassen, nur in einem Fall sei es zu einer Zahlung über den Dienstleister PayPal gekommen. Eine Lieferung des Kaufgegenstands sei in keinem der angeklagten 13 Fällen erfolgt, vielmehr habe er auf Nachfragen der Erwerber überhaupt nicht reagiert oder diese durch Ausreden vertröstet. Der Angeschuldigte habe gehandelt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und von einigem Umfang zu sichern.

Die Schadenssummen reichen von 50,- € bis 375,- €, der Gesamtschaden beläuft sich auf 2.695,- €.“

Das OLG bejaht mit dem LG die Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO und begründet das recht umfangreich unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien. Es hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz gegeben – Rest bitte selbst lesen:

„Auch Betrugsserienstraftaten mit Einzelschäden von deutlich unter 2.000,- € können nach den Umständen des Einzelfalls als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten gelten und dadurch den Haftgrund der Wiederholunsggefahr begründen. Als Umstände des Einzelfalls können neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten herangezogen werden.“

Strafrechtsentschädigung, oder: Nach Teileinstellung gibt es (noch) keine Entschädigung

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt aus dem Bereich der Strafrechtsentschädigung. Das OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 29.01.2020 – 4 Ws 3/20 – zur Strafrechtsentschädigung Stellung genommen.

Die OLG Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

„Der Beschuldigte begehrt Entschädigung für die am 23. Mai 2018 durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung und die Sicherstellung der dabei aufgefundenen Sachen.

Die Bundesanwaltschaft leitete Ende des Jahres 2017 gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB ein. Dem lagen Angaben des Beschuldigten zugrunde, die dieser im Rahmen seines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Oktober 2017 in B. getätigt hatte. Danach habe sich der Beschuldigte – möglicherweise gezwungenermaßen – ab März bzw. April 2015 für gut eineinhalb Monate in einem Ausbildungslager der in S. operierenden militant-islamistischen Gruppierung Al-Shabab aufgehalten und sei dort militärisch – insbesondere in der Erlernung von Enthauptungstechniken –  unterwiesen worden.

Nach Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft Celle erließ der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht Celle am 6. April 2018 einen Durchsuchungsbeschluss betreffend die Person des Beschuldigten und seine Wohnung. Bei der am 23. April 2018 durchgeführten Durchsuchung wurden die im Tenor benannten Gegenstände sichergestellt.

Die Auswertung der sichergestellten Gegenstände haben keine Hinweise ergeben, die eine Mitgliedschaft oder Nähe des Beschuldigten zur terroristischen ausländischen Vereinigung der Al-Shabab belegten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daher durch Verfügung vom 4. Dezember 2019 das Verfahren, soweit es eine Straftat nach §§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d StGB zum Gegenstand hatte, mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die noch sichergestellten Gegenstände freigegeben.

Aufgrund abweichender Angaben des Beschuldigten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 23. Mai 2018 zu seinen zuvor im Rahmen des Asylverfahrens getätigten Ausführungen sowie Auswertungen von auf den Mobiltelefonen gespeicherten Chatverläufen hat die Generalstaatsanwaltschaft hingegen im selben Zuge einen Anfangsverdacht wegen einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bejaht und deshalb unter dem Aktenzeichen 41 Js 34/19 ein – noch nicht abgeschlossenes – Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren ist im weiteren Verlauf an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Braunschweig abgegeben worden (dortiges Az. 651 Js 69295/29).

Der Bescheid über die Teileinstellung des Verfahrens ist dem Beschuldigten am 7. Januar 2020 zugestellt worden. Mit am 21. Januar 2020 beim Senat eingegangenen Schreiben begehrt der Beschuldigte, die Entschädigungspflicht für die im Tenor benannten Maßnahmen festzustellen.“

Das OLG meint dazu:

„Der Antrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht für in diesem Verfahren erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen erweist sich bereits als (derzeit) nicht zulässig.

Ob und inwieweit eine Entschädigung für die dem Beschuldigen durch bisherigen Strafverfolgungsmaßnahmen erlittenen Schäden aufgrund der gesetzlich geregelten Ausschlussgründe nach den §§ 5, 6 StrEG zu versagen ist, ist daher in der Sache nicht zu entscheiden.

1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Antrag ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.

2. Zwar ist der Antrag fristgerecht binnen einen Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung erhoben (§ 9 Abs. 1 S. 4 StrEG).

3. Gleichwohl war die Feststellung einer Entschädigungsverpflichtung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht veranlasst.

a) Im Falle einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kommt eine Grundentscheidung über die Feststellung einer Entschädigung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es sich um eine endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens und nicht lediglich um eine Teileinstellung handelt (vgl. MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 9 Rn. 6-7). Dies ist darin begründet, dass bei der Behandlung von Strafverfolgungsmaßnahmen der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1982, 252, NStZ 1991, 141; OLG Koblenz NStZ-RR 1999, 52; MüKoStPO aaO). Denn Entschädigungsfragen lassen sich auch in einem auf verschiedene Tatvorwürfe gerichteten oder sogar in verschiedenen Teilabschnitten durchgeführten Straf- bzw. Ermittlungsverfahren regelmäßig erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens einheitlich beurteilen. Eine isolierte Betrachtung von in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen scheidet für gewöhnlich aus, da am Ende des Verfahrens eine Gesamtabwägung zwischen den insgesamt verhängten Rechtsfolgen und sämtlichen Strafverfolgungsmaßnahmen vorzunehmen ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1982, 252 m.w.N.).

Anders liegt der Fall nur dann, wenn beispielsweise bei verschiedenen prozessualen Taten nach § 264 StPO eine eindeutige Ausscheidbarkeit im Sinne einer klaren Zuordnung der Maßnahme zu dem Verfahrensteil, der die Teileinstellung betrifft, möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 141; Kunz, StrEG 4. Aufl. § 4 Rn. 8). Dies setzt jedoch voraus, dass sich eine Strafverfolgungsmaßnahme völlig isoliert auf denjenigen Verfahrensteil bezogen hat, welcher mit der Teileinstellung beendet worden ist.

b) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwar betrifft der Verdacht einer möglichen mitgliedschaftlichen Betätigung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland aufgrund von Handlungen des Beschuldigten im März bzw. April 2015 eine andere prozessuale Tat als etwaige unrichtige Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Oktober 2017 in B. Gleichwohl lassen sich sowohl die erfolgte Durchsuchung als auch die dabei sichergestellten Gegenstände nicht ausschließlich dem Verdacht einer mitgliedschaftlichen Betätigung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zuordnen. Vielmehr dienten als Grundlage des Tatverdachts für eine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG neben den Angaben des Beschuldigten auch die Erkenntnisse, die aufgrund der Auswertung der bei der Durchsuchung erlangten Aufzeichnungen sowie elektronischen Geräte erlangt worden sind. Die Durchsuchung diente damit der weiteren Sachverhaltsaufklärung sowohl in Bezug auf einen Anfangsverdacht für eine Mitgliedschaft in der Vereinigung Al-Shabab als auch bezüglich unrichtiger Angaben im Rahmen des Asylverfahrens. Eine Trennbarkeit von Ermittlungshandlungen, welche eine Abweichung vom Prinzip der Verfahrensidentität rechtfertigen würde, liegt daher gerade nicht vor. Die Beurteilung des Gesamtvorgangs der Durchsuchung und der dabei sichergestellten Gegenstände lässt sich vorliegend mithin erst nach Abschluss des weiter anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachts nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG treffen.c

c) Der Antragsteller ist deshalb gehalten, seinen Antrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn auch das derzeit noch anhängige Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG abgeschlossen ist. Zuständig für die dann zu treffende Entscheidung ist dass für das Verfahren wegen der Tat nach § 45 AufenthG zuständige Gericht. (§ 9 Abs. 1 S. 1 StrEG; vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 1999, 52).“