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Ein „Personenausweis Freie Stadt Danzig“ ist eine Urkunde….

entnommen wikimedia.org Nikater - Own work

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Nikater – Own work

Ein etwas kurioser Sachverhalt liegt dem OLG Bamberg, Urt. v. 14.05. 2014 – 3 Ss 50/14 – zugrunde. Das AG hatte den Angeklagten. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das LG hat den Angeklagten dann auf seine Berufung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der StA erwies sich als erfolgreich.

In der Sache ging es um einen „Personenausweis Freie Stadt Danzig“. Der sah wohl, wenn ich die Ausführungen des OLG richtig verstehe, einem „echten Ausweis“ täuschend ähnlich.Im Verfahren ging es dann um Frage „amtlicher Ausweis“ und/oder auch „Urkunde“. Das OLG sagt: Amtlicher Ausweis und damit § 276 StGB nein, aber Urkunde und damit ggf. § 267 StGB ja. Hier die Leitsätze:

„1. Unter den Begriff des ‚amtlichen Ausweises‘ im Sinne von § 276 I StGB fallen nur solche Papiere, die von einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle ausgegeben werden (Anschluss an OLG Nürnberg, Urt. v. 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 = NStZ-RR 2010, 108 = OLGSt StGB § 267 Nr. 14).

2. Die tatsächliche Existenz des Ausstellers eines Ausweises (hier: „Freie Stadt Danzig“) ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs im Sinne von § 267 StGB (u.a. Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02 = wistra 2003, 20 = NStZ-RR 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der scheinbare Aussteller überhaupt nicht existiert, es sich also gleichsam um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelt, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es einen Träger dieses Namens nicht gibt oder dieser jedenfalls nicht Urheber der Erklärung ist.“

Tja, wirklich ein wenig kurios.

„Gekotzt“ wird auf dem Seitenstreifen, oder: Brechtüten in die/der Taxe?

man_vomitingManchmal ist zu einer bestimmten Problematik monate-/jahrelang Ruhe. Und dann gibt es auf einmal dazu Entscheidungen. So im Moment zum rechtfertigenden Notstand bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach dem Stuhldrang beim AG Lüdinghausen  (vgl. “ein drückendes Problem” – das AG Lüdinghausen und der Stuhldrang) nun das befürchtete Erbrechen beim OLG Bamberg. Da war es ein Taxifahrer, den das AG frei gesprochen hatte. Es war der Einlassung des Taxifahrers gefolgt, wonach dieser zwei betrunkene Fahrgäste befördert und deswegen auf einer BAB die Geschwindigkeit überschritten hatte, um die nächste Ausfahrt zu erreichen. Er habe damit verhindern wollen, dass einer der Fahrgäste sich im Fahrzeug übergeben müsse und sein Fahrzeug mit Erbrochenem verunreinige. Das OLG Bamberg hebt im OLG Bamberg, Beschl. v. 04.09.2013 – 3 Ss OWi 1130/13 – erst jetzt bekannt geworden – auf:, und zwar weil:

  • das amtsgerichtliche Urteil legt nicht dar,  wieweit das Taxi von der nächsten Ausfahrt oder einem Parkplatz entfernt war. Deshalb könne nicht nachvollzogen werden, ob der Betroffene berechtigter Weise annehmen durfte, er könnte durch schnelles Fahren die bevorstehende Verunreinigung seines Fahrzeugs durch Erbrochenes verhindern.
  • dem Urteil lässt sich nicht entnehmen lässt, inwiefern – abgesehen von einem Anhalten auf dem Seitenstreifen – andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Gefahr der Verunreinigung des Taxis abzuwehren. Es liege in jeder Hinsicht nahe, dass in Taxis sog. Brechtüten, wie dies in Flugzeugen üblich ist, mitgeführt werden.
  • es kann nicht von einem Überwiegen der Interessen des Betroffenen ausgegangen werden.

Nicht nachvollziehen kann ich das Argument mit den Brechtüten. Liegt es wirklich „in jeder Hinsicht nahe, dass in Taxis sog. Brechtüten, wie dies in Flugzeugen üblich ist, mitgeführt werden„? Da muss dich dann demnächst doch mal nachfragen.

Der innerörtliche Rotlichtverstoß – reicht für ein Fahrverbot

© Ideeah Studio - Fotolia.com

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Ich habe ja in der letzten Zeit schon ein paar Mal darauf hingewiesen, dass im Moment m.E. owi-rechtliche Flaute herrscht. Es gibt so wenig Entscheidungen, dass man schon froh ist, wenn man überhaupt mal eine findet, auf die sich ein kleiner Hinweis lohnt.So ist es mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03.2014 – 3 Ss OWi 228/14, der sich zu den Urteilsfeststellungen bei einem „‚einfachem“ innerörtlichem Rotlichtverstoß und zum Fahrverbot bei einem beharrlichen Pflichtverstoß äußert. Nichts Bahnbrechendes, daher sollen die Leitsätze reichen:

„1. Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen ‚einfachen‘ Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (u.a. Anschluss OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 – 4 RBs 374/10 [bei juris] und OLG Bremen NZV 2010, 42 ff.).

 2. Auch ein „einfacher“ Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen ohne weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Re­gelfalls i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigen.

 In der Not frisst der Teufel eben Fliegen. 🙂

Rechtzeitig zu Karfreitag: Keine Musik in der Öffentlichkeit

entnommen wikimedia.org Urheber Josef Moser

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Urheber Josef Moser

Am 18.04.2014 ist in diesem Jahr Karfreitag, ein sog. stiller Feiertag, an dem musikalische Darbietungen verboten sind. Die Frage ist nur: Überall oder sind Privatfeiern erlaubt? Wann ist eine Feier aber öffentlich?

Damit setzt sich der OLG  Bamberg, Beschl. v. 23.01.2014 – 2 Ss OWi 995/14 – auseinander, rechtzeitig vor dem diesjährigen Karfreitag, und führt dazu – für Bayern – aus:

„a) Nach Art. 7 Nr. 3c BayFTG begeht u.a. eine Ordnungswidrigkeit, wer entgegen Art. 3 II BayFTG „am Karfreitag […] in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt“. Zwar wird insoweit nicht auf eine Öffentlichkeit der musikalischen Veranstaltung abgestellt. Im Ansatzpunkt zutreffend ist auch die Auffassung, es komme nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schankbetrieb stattgefunden habe. Denn das Musikdarbietungsverbot am Karfreitag gilt für Räume mit Schankbetrieb unabhängig davon, ob an diesem Tag Schankbetrieb stattfindet (Hickel/Wiedmann/Hetzel Gewerbe- und Gaststättenrecht 43.10 [Stand: Februar 2013] Ziff. I.3 zu Art. 3 BayFTG).

b) Allerdings kann das Verbot aus Art. 3 II 3 BayFTG nur für öffentliche Musikdarbietungen gelten. Art. 3 I, II 1 BayFTG schützt die sog. stillen Tage. Insoweit geht es um Tage mit einem besonders ernsten Hintergrund, an denen alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen verboten sind, es sei denn, die Veranstaltung ist dem Charakter des stillen Tages angepasst und dient der Verdeutlichung seiner Zweckbestimmung (BayVerfGH NVwZ-RR 2008, 218). Auch wenn Art. 3 II 3 BayFTG in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verbietet, erschließt sich der Begriff der ‚musikalische Darbietung‘ nur aus der Zusammenschau mit Art. 3 II 1 BayFTG. Zweck des Art. 3 II 3 BayFTG ist es, an Karfreitagen in Räumen mit Schankbetrieb – über die für alle stillen Tage geltende Regelung des Art. 3 II 1 BayFTG hinaus – auch Musikaufführungen mit ernstem Charakter zu verbieten (BayVerfGH a.a.O.). Ebenso wie Art. 3 II 3 BayFTG nicht dazu zwingt, an christlichen Feiern teilzunehmen, zwingt er nicht dazu, den Tag ernst und feierlich zu begehen. Im privaten Bereich steht es jedem frei, das zu tun, was immer er möchte. Deshalb sind auch rein private Musikveranstaltungen nicht verboten, wenn sie nicht anderweitig (z.B. wegen unzulässigen Lärms) Dritte stören (BayVGH, Urteil vom 07.04.2009 – 10 BV 08.1494 [bei juris] = BeckRS 2009, 32968). Insoweit kann es nicht darauf ankommen, in welchen Räumen die musikalische Darbietung stattfindet. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt.

2. Damit durfte das AG hier nicht offen lassen, ob die Veranstaltung vom 06.04.2012 eine rein private Geburtstagsfeier war oder nicht. Mangels Beweisaufnahme zur Frage der Öffentlichkeit ist der Senat nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Insbesondere genügen die bisherigen Feststellungen nicht zur Beantwortung der Frage, ob am 06.04.2012 eine öffentliche Veranstaltung oder eine rein private Geburtstagsfeier stattgefunden hat.

a) Eine öffentliche Veranstaltung liegt vor, wenn …..“

(Nur) Streckenbegrenzung in Gegenrichtung? Gilt nicht…

© lassedesignen - Fotolia.com

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Mit einer in meinen Augen etwas eigentümlichen Argumentation hat das AG in dem dem OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07. 2013 – 3 Ss OWi 944/13 – zugrunde liegenden Urteil den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung verurteilt: Der Betroffene, ein Taxifahrer, hatte ein Staatsstraße befahren und war von der nach links in eine Nebenstraße eingebogen. Auf der Staatsstraße war eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnete. Nach den Feststellungen des AG bog der Betroffene, nachdem er Fahrgäste abgesetzt hatte, dann aus der Nebenstraße zurück nach rechts auf die Staatsstraße ein. Vor der Einmündung der Nebenstraße in die Staatsstraße war die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkt worden. Nach den Feststellungen des AG befand sich jedoch zwischen der Einmündung und der darauf folgenden Messstelle keine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung des Betroffenen. Aufgrund der für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Tatgerichts stand damit fest, dass der Betroffene nach dem Absetzen der Fahrgäste keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Rückweg passierte. Das AG hat dennoch wegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung verurteilt. Geht nicht, sagt das OLG, denn:

Damit kann dem Betr. nicht nachgewiesen werden, dass er fahrlässig gegen das trotz der Einmündung weiter geltende Streckengebot in Form der Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Betr. auf dem Hinweg in entgegenge­setzter Richtung fuhr und vor dem Linksabbiegevorgang von der Staatsstraße auf die Nebenstraße derartige Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Staatsstraße wahrgenommen hat, ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Betr. fahrlässig gegen die für die nunmehr befahrene Richtung geltende Geschwindig­keitsbeschränkung verstoßen hat. Die Schilder, die der Betr. auf der Hinfahrt nämlich passiert hatte konnten aufgrund des Sichtbarkeitsgrundsatzes das Gebot der Geschwindigkeitsbe­schränkung nur in der Fahrtrichtung, in der sie aufgestellt waren, entfalten (OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2000 – 322 Ss 101/00 = DAR 2000, 578 f.; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 39 StVO Rn. 32). Zwar galt die Streckenvorschrift der Ge­schwindigkeitsbeschränkung nicht nur bis zu der Einmündung, aus der der Be­tr. schließlich die Staatsstraße wieder befuhr, sondern auch darüber hinaus. Der Sichtbarkeitsgrundsatz verlangt aber für den Einbiegeverkehr jedenfalls die Wiederholung aller Verkehrszeichen hinter der betreffenden Einmündung (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001 – 2 Ss OWi 524/01 = NZV 2001, 489 f. = DAR 2001, 517 = VRS 101, 226 ff. = VerkMitt 2002, Nr. 14). Der Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt sich im gegebenen Fall auch nicht daraus, dass der Betr. aufgrund des nach den Feststellungen des AG wohl in beiden Fahrtrichtungen gleich schlechten Straßenzustandes davon ausgehen musste, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auch für die Gegenrichtung galt. Allein aufgrund der geschilderten Umstände musste der Betr. nämlich nicht davon ausgehen, dass auch für die Gegenfahrbahn ein entsprechendes Geschwindigkeitsgebot bestand. Vielmehr hätte ein Geschwindigkeitsgebot auf der Hinfahrt auch seinen Grund darin haben können, um im Hinblick auf eventuelle Linksabbieger eine Geschwindigkeitsreduzierung des Geradeausverkehrs zu er­reichen. Jedenfalls insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von dem der Entscheidung des BGH vom 25.09.1957 – 4 StR 367/57 (= NJW 1957, 1934) zugrunde liegenden Sachverhalt. Aufgrund dieser Mängel ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen, da noch weitere Feststellungen denkbar sind, die den Tatvorwurf stützen könnten.“