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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

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Am Freitag hatte ich im letzten Gebührenrätsel 2025 gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

Und hier kommt dann meine letzte Antwort 2025:

„Der Bezirksrevisor hat Recht. Die I. Instanz ist beendet und damit sind die Pflichtverteidigergebühren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. fällig, das die Angelegenheit (§§ 15, 17,19 RVG) beendet ist. Damit ist kein Raum mehr für einen Vorschuss nach § 47 RVG, sondern es kann festgesetzt werden (zu allem Burhoff/Volpert, RVG, 7. Aufl. Teil A Rn 777 u. 2584; s.a. „Vorschuss aus der Staatskasse nach § 47 RVG in AGS 2024, 440“; steht auf meiner HP). Ich würde dann den Antrag umstellen auf „normale“ Festsetzung und gut ist es.

Ich verstehe aber nicht ganz, was das Hin und Her des Bezirksrevisors soll. Es ist doch völlig üblich, dass auch in den Fällen ein „Vorschuss“ festgesetzt wird, es muss ja eh abgerechnet werden. Also m.E. nur Verzögerung. Im Übrigen hat das aber mit den §§ 464b, 467 StPO überhaupt nichts zu tun. Oder ist der Mandant frei gesprochen worden und es könnte ein Erstattungsanspruch im Raum stehen. Aber auch dann verstehe ich nicht, was der Hinweis soll, wenn Pflichtverteidigergebühren abgerechnet werden.“

Und dann auch zum letzten Mal in 2025 <<Werbemodus an>>: Den erwähnten RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, der gerade neu erschienen ist, kann man hier bestellen. Er wird aber nicht mehr in diesem Jahr geliefert 🙂 .<<Werbemodus aus>>.

Lösung zu:  Ich habe da mal eine Frage: Habe ich im JGG-Verfahren noch eine HV-Terminsgebühr?

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Und dann hier auf die letzte Frage vor Weihnachten die letzte Antwort. Ich hatte gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich im JGG-Verfahren noch eine HV-Terminsgebühr?

Und ich habe geantwortet:

„Moin,

jetzt aber. Hat etwas gedauert, da hier derzeit Stress ist. ….

Zu Ihrer Frage: Es handelt sich um dieselben Angelegenheiten – oder nur noch eine, weil verbunden worden ist -, in denen/der dann aber ein Hauptverhandlungstermin stattfindet. So ausdrücklich § 62 JGG. D.h., dass m.E. eine ganz normale Hauptverhandlungsgebühr entsteht, also wohl die Nr. 4108 VV RVG. So steht es im Grunde auch bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025 Rn 162 ff. mit Beispiel. Also Festsetzung der Nr. 4108 VV RVG beantragen.“

Und ja, <<Werbemodus an>> den erwähnten Kommentar kann man bestellen, und zwar hier.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Erinnerungs-Beschwerdeverfahren ab?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Erinnerungs-Beschwerdeverfahren ab?

Auf die Frage sind ein paar zutreffende Antworten gegeben worden, hier meine:

„Nach Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG fallen für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren jeweils (§§ 17 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) gesonderte Gebühren nach Teil 3 VV RVG an, also jeweils eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV nebst Auslagen aus dem jeweils entsprechenden Wert (§ 23 Abs. 2 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 2 RVG) der Kosten.“

Und <<Werbemodus an>>: Das kann man alles nachlesen in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, der gerade neu erschienen ist und den man hier bestellen kann. Zustellung in 2025 sollte noch klappen. <<Werbemodus aus>>.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich meine „Pflicht-Vergütung“ nun noch geltend machen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich meine „Pflicht-Vergütung“ nun noch geltend machen?

Und hier die Antwort:

„Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Vergütung und der Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche An-sprüche (BVerfG, StraFo 2009, 274 = JurBüro 2009, 418 = NJW 2009, 2735 = StV 2010, 87; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 2011, 34; LG Magdeburg, RVGreport 2014, 343). D.h., dass Sie Ihren auf der Beiordnung beruhenden Anspruch aus § 45 RVG ohne Probleme geltend machen können. Der Mandant kann nur keinen Anspruch auf Erstattung von Wahlanwaltsgebühren geltend machen (falls Sie die bei ihm abgerechnet haben).W

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich als Nebenklägervertreter nun noch etwas „verdient“?

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Und dann am ersten Tag der Woche natürlich noch die Lösung zum letzten Rätsel. Ich hatte gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich als Nebenklägervertreter nun noch etwas „verdient“?

Und ich hatte dem Kollegen seine Frage wie folgt beantwortet:

„Moin,

ich gehe davon aus, dass Sie den Mandanten über die  Revisionseinlegung informiert haben und der Ihnen spätestens dann den Auftrag erteilt hat, ihn auch im Revisionsverfahren zu vertreten. Ggf. schon früher?

Danach haben Sie dann aber doch Tätigkeiten erbracht. Sie haben nachgeforscht und ggf. noch mehr, wie z.B. den Mandanten beraten usw-. Das sind aber auch Tätigkeiten, die durch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG erfasst werden – Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG erfasst jede Tätigkeit. Auf die Qualität kommt es nicht an.

Also Festsetzung anmelden, aber zur Sicherheit die Verfahrensgebühr im obigen Sinn begründen.

Ausgang würde mich interessieren.“

Der Kollege wird berichten. Da bin ich mir sicher 🙂 .