Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die erneute „Pflichti-Bestellung noch einmal Gebühren?, zur Diskussion gestellt. Ich habe auf diese Frage wie folgt geantwortet:
„Moin,
ich muss Sie enttäuschen, denn:
Es gibt m.E. nicht noch einmal Gebühren, die bereits abgerechnet sind, also wahrscheinlich die Nrn. 4100 VV RVG, 4104 und die gerichtliche Verfahrensgebühr. Denn es handelt sich um dieselbe Angelegenheit, so dass § 15 Abs. 2 RVG gilt. In derselben Angelegenheit gibt es die Gebühren nur einmal.
Es hilft leider auch nicht § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, denn die „frühere Angelegenheit“/der frühere Auftrag ist nicht „seit mehr als zwei Jahren erledigt“.
Es hilft also nach Abschluss des Verfahrens ggf. nur der Antrag auf eine Pauschvergütung nach § 51 RVG mit der Begründung: Zweimaliges Einarbeiten pp. Ob aber eine Pauschvergütung bewilligt wird, wage ich bei der restriktiven Rechtsprechung der OLG zu bezweifeln.“
Und wer sich <<Werbemodus an>> über den Begriff der Angelegenheiten und was damit zusammenhängt näher informieren will, dem empfehle ich Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. Der sollte an sich helfen…. <<Werbemodus aus>>
