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Neues Recht bei der Vermögensabschöpfung, oder: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

entnommen openclipart.org

Ab heute dann für einige Tage zunächst mal wieder normales Programm, bevor dann die „Jahresabschlussfeierlichkeiten“ beginnen. Und ich eröffne mit dem LG Kaiserslautern, Urt. v. 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3) -, auf das mich der Kollege Garcia vom DeLegisbusBlog während meines Urlaubs hingewiesen hat.

Es geht um die Neuregelung der Vermögenabschöpfung. Dazu die Leitsätze der Entscheidung, die für die Praxis von Bedeutung sein dürfte.

  1. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung vor dem 1. Juli 2017, die keine Entscheidung über eine Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB a.F. enthält und gegen die nur der Angeklagte in Revision gegangen ist, steht bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Anordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB n F. entgegen (Fortentwicklung von BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015, 3 StR 101/15 und vom 15. Mai 1990, 1 StR 182/90).
  2. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete rückwirkende Anwendbarkeit der neuen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK.
  3. Art. 316h Satz 2 EGStGB ist dahingehend auszulegen, dass jedenfalls eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalles oder des Verfalles von Wertersatz im dortigen Sinne auch dann vorliegt, wenn das vor dem 1. Juli 2017 ergangene Urteil hierzu weder positiv noch negativ eine explizite Entscheidung getroffen hat.

Vielleicht sagt der BGH ja (auch) etwas dazu 🙂 .

Parktag II: Parken ohne Parkscheibe auf dem Supermarktplatz, oder: Ggf. teuerer Einkauf?

ParkscheibeNach dem (neuen) „Park-Urteil des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14, und dazu:Parktag I: My home is may castle, oder: Parken auf dem fremden Privatparkplatz) schiebe ich dann das LG Kaiserslautern, Urt. v. 27.10.2015 – 1 S 53/15 – nach. Auch in ihm geht es um unberechtigtes Parken, nun aber auf dem Privatgrundstück ei­nes Supermarkts. Dort war offenbar – das Urteil hat leider keinen vollständigen Sachverhalt – ein Fahrzeug, des­sen Halter der Beklagte war, un­be­rech­tig­t ab­ge­stellt worden. Auf dem Parkplatz wurde wohl auf Schildern darauf hingewiesen, dass eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen ist. Das war bei dem Pkw des Beklagten nicht geschehen. Die Klägerin – die Betreiberin des Supermarkts – verlangte nun vom Beklagten als Halter des Pkw eine „Vertragsstrafe“. Damit hatte sie beim LG keinen Erfolg:

1. Es besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten.

Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass zwischen den Parteien ein Vertrag mit dem klägerseits behaupteten Inhalt zustande gekommen wäre. Daran fehlt es hier.

a) Ein solcher Vertrag könnte allenfalls zwischen der Klägerin und dem Fahrer eines Fahrzeuges zustande kommen, und zwar dadurch, dass dieser ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Hierin wäre die konkludente Annahme des von der Klägerin unterbreiteten Vertragsangebotes zu den auf den aufgestellten Schildern abgedruckten Bedingungen zu sehen.

Daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in diesem Fall wirksam in den Vertrag einbezogen würden, hat die Kammer keinen Zweifel, insbesondere nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es gerade nicht erforderlich, dass der Vertragstext in einer Form abgedruckt ist, die es dem Nutzer ermöglicht, diese im Vorbeifahren und „auf einen Blick“ zu erfassen.

Die Kammer hat auch ansonsten keine Zweifel daran, dass die gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingung – nämlich Anfall einer Vertragsstrafe für den Fall der Missachtung des Gebots, eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen – wirksam ausgestaltet ist. Insbesondere ist diese nicht als „überraschende Klausel“ i.S.d § 305c BGB anzusehen. Denn es liegt für jeden vernünftigen Betrachter auf der Hand, dass ein Supermarkt, der einen Parkplatz vorhält, damit selbstverständlich nur seinen Kunden – und dies auch nur für die Zeit des Einkaufes – einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen will und nicht der Allgemeinheit. Auch verstößt die Klausel nicht gegen die in § 308 BGB (ohne Wertungsmöglichkeit) und § 309 (mit Wertungsmöglichkeit) normierten Klauselverbote. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB vor, da die Vertragsstrafe hier nicht für den Fall der Nichtabnahme, des Zahlungsverzuges oder der Lösung vom Vertrag anfallen sollte, sondern vielmehr für den Fall der Erschleichung einer Leistung, nämlich der unberechtigten Inanspruchnahme des Privatparkplatzes. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Parkplatznutzers i.S.d § 307 BGB ist für die Kammer nicht ersichtlich.

b) Die Klägerin hat jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte selbst das Fahrzeug am fraglichen Tag auf dem Parkplatz abgestellt hat. Es steht lediglich dessen Haltereigenschaft fest. Einem Fahrzeughalter, der seinen PKW nicht selbst auf dem Parkplatz abstellt, kann jedoch die oben dargelegte Annahmeerklärung unter Zugrundelegung der AGB der Klägerin nicht zugeordnet werden.

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte selbst habe das Fahrzeug abgestellt, ist beweisbedürftig, nachdem der Beklagte nunmehr im Termin vor der Kammer sein bisher unzureichendes Bestreiten mit Nichtwissen hinreichend konkretisiert hat. Den ihr damit obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht angetreten.

Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht – wie diese meint – der Anscheinsbeweis, dass der Halter des Fahrzeuges dieses auch an dem betreffenden Tag gefahren und auf dem Parkplatz abgestellt habe.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises werden herangezogen, wenn im Einzelfall ein „typischer“ Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren. Diese Voraussetzungen hat zu beweisen, wer den Hauptbeweis führen will. Sind sie bewiesen, so scheitert der Anscheinsbeweis erst, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweisen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Ablaufs ergibt (vgl. Musielak/Foerste, BGB, 12. Auflage 2015, § 286 Rn. 23).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem „typischen“ Geschehensablauf. Denn es ist keineswegs gewöhnlich und üblich, dass ein Fahrzeug stets ausschließlich von seinem Halter gefahren wird. Vielmehr ist es ein völlig lebensnaher Vorgang, dass dieses zumindest auch von dessen Familienangehörigen benutzt wird.“

Und andere mögliche Anspruchsgrundlagen werden vom LG ebenfalls verneint, und zwar:

  • ein (sekundärer) Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m § 242 BGB, weil es dafür bereits am Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien fehlt,
  • ein „isolierter“ Auskunftsanspruch aus § 242 BGB dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin den ihm ggf. bekannten Fahrer seines Fahrzeuges zu benennen, weil die dafür erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht gegeben ist,
  • auch ein Anspruch auch aus dem Rechtsgedanken einer „Halterhaftung“, da es dafür gibt es keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere auch nicht aus eineranaloge Anwendung des § 25a StVG,
  • schließlich auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Hier: Es ist gut gegangen, aber kann ein teurer Einkazf werden…

Absehen von der Regelentziehung – auch bei 1,75 Promille BAK

© sashpictures - Fotolia.com

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Ich habe in der Vergangenheit ja schon häufiger über Verfahren/Fälle berichtet, in den von der so. Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt oder einer „Unfallflucht“ abgesehen worden ist. Hier ist dann mal wieder einer, nämlich das LG Kaiserslautern, Urt. v. 07.04.2014 – 6070 Js 8485/13 3 Ns. Da hatte schon das AG von der Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgesehen, die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Berufung eingelegt. Und das LG hat das amtsgerichtliche Urteil bestätigt. Dabei wird auf folgende Umstände abgestellt:

  • Zwar höhere BAK von 1,75 Promille, aber das allein steht dem Absehen nicht entgegen,
  • kurze Fahrstrecke,
  • Anhalten, als sich ein anderer Pkw nähert, den der Angeklagte in dem Moment noch nicht als Polizeifahrzeug ausmachen könnte,
  • drei Monate vorläufige Entziehung,
  • inzwischen wieder acht Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen,
  • glaubhaft Alkoholabstinenz in der Hauptverhandlung versichert und
  • Nachschulung beim TÜV Süd in der Zeit vom 02.02.bis zum 10.03.2014 mit umfangreicher Befassung mit den Hintergründen der zu ahndenden Straftat und der Erarbeitung einer kritischen Problemsicht.

Da reichte auch dem LG ein Fahrverbot von drei Monaten. Damit liegt das LG auf der Linie einiger anderer LG- und AG-Entscheidungen zum Absehen von der Regelentziehung aus der letzten Zeit (vgl. auch VRR 2014, 208). Die Entscheidung zeigt noch einmal anschaulich, auf welche Punkte es ankommt, was man also als Verteidiger vortragen sollte und wozu man dem Mandanten raten sollte. Eine Nachschulung ist sicherlich von Vorteil. Und die Entscheidung zeigt auch: Selbst bei einer hohen BAK – hier von 1,75 Promille – ist ein Absehen von der Regelentziehung zu erreichen.

Über die Entscheidung habe ich mich besonders gefreut

Ich freue mich ja immer über Entscheidungen, die mir Kollegen für den VRR bzw. den StRR zusenden. Über den mir zugesandten Beschluss des LG Kaiserslautern v. 25.06.2012 – 5 Qs 72/12 habe ich mich aber besonders gefreut. Nicht wegen der Materie – Aufhebung eines § 111a-Beschlusses -sondern wegen des „Begleittextes“. Der übersendende Kollege hat nämlich darauf hingewiesen, dass ihm bei seinem Rechtsmittel einer der von stammenden Beiträge, die im Volltext auf meiner Homepage Burhoff-online stehen, geholfen hat und hat sich ausdrücklich für die Hilfestellung bedankt. Das erste ist sicherlich/hoffentlich häufiger der Fall, das zweite ist schon seltener. Da macht die Arbeit mit der HP dann wieder besondere Freude.

In der Sache hat das LG aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht vorgelegen habe, der Beschuldigte habe nicht wissen können, bei dem Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht zu haben.

„Die Voraussetzungen für die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 S. 3 StGB sind zumindest nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben. Zwar wird ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB immer dann angenommen, wenn die Schadenssumme 1.300,- Euro beträgt, jedoch ist es hier fraglich, ob die Beschuldigte wissen konnte, bei dem Unfall einen solchen Sachschaden verursacht zu haben. Die Zeugin S. gab an, die beiden Fahrzeuge haben sich nur mit den Außenspiegeln berührt (Spiegel an Spiegel). Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht besonders schnell gefahren (BI. 12, 23 d.A,). Auch der den Unfall aufnehmende Polizist hat den Führerschein am Unfallort nicht sichergestellt, da ihm die Schadenshöhe nicht so hoch erschien (BI. 35 d.A.). Diese Einschätzung kann als Indiz für die Erkennbarkeit der Erheblichkeit eines Schadens herangezogen werden. Dass die Beschuldigte mit einem höheren Sachschaden rechnen musste, ist daher nicht erkennbar. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem sie die Unfallstelle verließ. Dass sich nachträglich ein höherer Schaden herausstelle, ist insoweit nicht entscheidend.“