Schlagwort-Archive: LG Freiburg

Corona II: Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht, oder: Wenn man das Attest für 6 EUR beim Arzt kauft

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Die zweite Entscheidung zu Corona kommt dann vom LG Freiburg. Das hat im LG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2021 – 2 Qs 36/21 – zur Strafbarkeit der Verwendung falscher ärztlicher Atteste über eine medizinische Kontraindikation zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung Stellung genommen, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl wegen eines Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB zu erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € festzusetzen. Sie wirft ihm vor, am 10.12.2020 bei einer Polizeikontrolle in pp. den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz nicht getragen und dem kontrollierenden Polizeibeamten stattdessen ein ärztliches Attest vorgezeigt zu haben, in dem ausgeführt gewesen sei, dass bei ihm „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist. Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“ Wie der Angeschuldigte gewusst habe, habe der Inhalt dieses Schreibens nicht zugetroffen. Die Ausstellerin habe ihn nicht medizinisch untersucht, sondern ihm das Schreiben gegen Zahlung von 6  EUR per Post zugesandt.

Dem lag nach Aktenlage zugrunde, dass der damals 76-jährige und in pp. wohnhafte Angeschuldigte tatsächlich am 10.12.2020 bei einer Polizeikontrolle in pp. ohne den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz (im Folgenden: Maske) angetroffen und nach mehrmaliger Zwangsmittelandrohung schließlich ein „Ärztliches Attest“ einer Dr. med. pp. aus W. mit dem im Strafbefehl zitierten Inhalt vorlegte. Dieses hatte er nach seiner Einlassung telefonisch beauftragt und gegen Zahlung von EUR zugesandt bekommen.

Das AG hat den Erlass des Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt. Der Angeschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht, da das vorgezeigte Attest kein „Zeugnis über den Gesundheitszustand“ eines Menschen sei, da dieses keinen gegenwärtigen oder vergangenen Gesundheitszustand des Angeschuldigten, irgendeinen bei dem Angeschuldigten erhobenen medizinischen Befund oder irgendeine sachverständige Schlussfolgerung mit Bezug zum Gesundheitszustand des Angeschuldigten enthalte. Es werde nicht einmal attestiert, dass dem Angeschuldigten aus gesundheitlichen Gründen abgeraten werde, eine Maske zu tragen, sondern nur auf „medizinische Gründe“ verwiesen, die aber auch ohne jeden Bezug zu einer Person und zu einem Gesundheitszustand einer Person gegen das Tragen von Masken sprechen könnten und hat insoweit auf einen Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 07.10.2020 – 13 Cs 210 Js 12406/20 – verwiesen.

Gegen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, Die hatte Erfolg. Das LG hat an das AG zurückverwiesen. Auch hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Ein ärztliches Attest, nach dem „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist.“ bzw. mit der Aussage „Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“, stellt ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde dar. Dabei ist nicht notwendig, dass in dem ärztlichen Attest die Befundtatsachen oder eine Diagnose benannt werden.
  2. Das Attest ist unrichtig, wenn die miterklärten Grundlagen der ärztlichen Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde.
  3. Welche Form der Untersuchung erforderlich und so konkludent miterklärt wird, ist einzelfallabhängig und nach medizinischen bzw. medizinrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Unabhängig von der Frage, welche Art der Befunderhebung im Einzelfall den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, ist eine telefonische Befunderhebung bei der Ausstellung eines ärztlichen Attests jedenfalls nicht ausreichend.
  4. Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht wird stets erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden habe. Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben, soll das Attest aber gleichwohl „richtig“ sein, muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben.

Verkehrsrecht III: Das Schieben eines Fahrrades, oder: Wer seine Fahrerlaubnis liebt, der schiebt ….

Bild von donterase auf Pixabay

Und als letzte Entscheidung des Tages dann hier noch das LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 26.10.2021 – 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20 – zur Frage: Ist das bloße Schieben eines Fahrrades  Führen i.S. des § 316 StGB – also eine Trunkenheitsfahrt?

Das LG hat das verneint und den Angeklagten wird freigesprochen.

„Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dem Angeklagten mit dem am 12.10.2020 vom Amtsgericht pp. erlassenen Strafbefehl zur Last, am 09.08.2020 gegen 6.30 Uhr mit dem Fahrrad auf der Straße pp. in pp. gefahren zu sein, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Daher sei er auf die Fahrbahn gestürzt. Eine am selben Tag um 07.34 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille im Mittelwert ergeben. Er habe sich hiermit der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

Das Amtsgericht verurteilte am 18.03.2021 den Angeklagten nach Beweisaufnahme entsprechend dieses Tatvorwurfs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 35,- €. Die fristgerecht und mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegte Berufung des Angeklagten wurde durch Beschluss der Berufungsstrafkammer vom 10.08.2021 angenommen. Die Berufung hatte Erfolg.

II.

Der Angeklagte besuchte am Abend des 08.08.2020 eine private Feier, die im Vereinshaus des Sportvereins pp. ausgerichtet wurde. Hierbei trank er alkoholische Getränke im Übermaß, was dazu führte, dass er noch am 09.08.2020 um 07.34 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille aufwies. In den frühen Morgenstunden des 09.08.2020 wollte er mit dem Fahrrad nachhause fahren. Zu diesem Zweck zog er das Rad aus dem Fahrradständer und schloss es auf. Bereits hierbei fiel er mit dem Fahrrad zu Boden. Er bemerkte, dass er zu betrunken war, um auf das Fahrrad aufzusteigen, und wollte das Fahrrad daher die ca. 3 bis 4 km bis zu seinem Wohnort schieben. Hierbei stieß er wegen seiner alkoholbedingten Gleichgewichtsstörungen noch einmal an einer Brücke gegen das Brückengeländer. Einige hundert Meter weiter geriet er, das Fahrrad schiebend, nach links vom Weg ab. Dort fiel er mit seinem Fahrrad in die Böschung. Das Fahrrad ließ er dort liegen und ging dann noch wenige Meter weiter, bevor er alkoholbedingt stürzte bzw. sich zum Schlafen auf der Straße niederließ. Jedenfalls lag er gegen 6.28 Uhr bewusstlos auf der kleinen Straße, wo er von einem zufällig auf privatem Weg befindlichen Polizeibeamten aufgefunden wurde. Dieser verständigte über Notruf Polizei und Rettungsdienst. Nachdem diese gegen 6.40 Uhr eingetroffen waren, wachte der Angeklagte langsam auf. Auf die Frage des Zeugen POM …, was geschehen sei, antwortete der Angeklagte, er sei vom Fahrrad gefallen.

III.

Diese Feststellungen entsprechen im Wesentlichen der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten. Die Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte auf dem Weg vom Vereinsheim bis zu der Stelle, an der er bewusstlos aufgefunden wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Fahrrad gefahren ist. (pp.)

IV.

Der Angeklagte hat somit sein Fahrrad nicht geführt im Sinne des § 316 StGB. Zwar bedient der Schiebende sich dafür in aller Regel des Lenkers (s. BayObLG VRS 75 127, 128), so dass das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wird. Dennoch geht die herrschende Meinung, der die Strafkammer sich anschließt, davon aus, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann (König in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 315 c Rn. 14; zweifelnd Fischer, StGB, 68. Aufl., 2021, § 315c Rn. 3a). Die Gefahrenlage ist so viel geringer, dass es sachgerecht erscheint, einschlägige Verhaltensweisen im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand zu eliminieren. Dafür kann stützend die Wertung der StVO, so z. B. § 25 Abs. 2 StVO, herangezogen werden, wonach die genannten Phänomene wesentlichen Regelungen des Fußgängerverkehrs unterworfen sind (König, a.a.O.).

Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, ist somit auch dann nicht strafbar, wenn hierbei ein Fahrrad geschoben wird.

Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen.

Wenn man eine „alte Karre“ fährt, oder: Herabstufung der Mietwagenkosten

Bild von Emslichter auf Pixabay

Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ stelle ich das LG Freiburg, Urt. 18.03.2021 – 3 S 98/20 – vor. Gestritten wird um eine Restforderung nach einem Verkehrsunfall. U.a. sind die Mietwagenkosten im Streit.  lls und der Abschlepp- und Anwaltskosten. Die Haftplfichtversicherung hat die nur zum Teil erstattet. Sie hat u.a. eine Herabstufung des Pkws des Klägers um eine Gruppe wegen des Alters des Fahrzeugs vorgenommen.

Dem hatte sich das AG angeschlossen. Und das LG bleibt in der Berufung dabei:

1. Der Ersatz von Mietwagenkosten wird in gefestigter Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts Freiburg nach § 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel der Erhebungen nach Schwacke und des Fraunhofer-Instituts bemessen.

Der Kläger hat durch Vorlage der Klassifizierung (Anlagen K17 und K18) nachgewiesen, dass sein Fahrzeug im Ausgangspunkt in die Mietwagenklasse 6 einzuordnen ist.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Herabstufung um eine Mietwagenklasse ist bei einem 10-jährigen Fahrzeug allerdings zu Recht erfolgt.

Die Frage der Herabstufung wegen des Alters bei den Mietwagenkosten ist allerdings umstritten.

In Teilen der Rechtsprechung wird vertreten, dass eine Herabstufung nicht in Betracht kommt. Denn anders als bei der Bemessung der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung komme es bei den Mietwagenkosten auf eine konkrete Schadensberechnung an. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls stehe aber auf Grund der Ausstattung bzw. des Alters des Fuhrparks der Mietwagenunternehmen kaum jemals überhaupt die Möglichkeit offen, ein altersmäßig vergleichbares Fahrzeug anzumieten. Denn die Flotten von Mietwagenunternehmen seien gerichtsbekannt praktisch durchgehend mit jungen Fahrzeugen bestückt, da die Fahrzeuge von den Mietwagenunternehmen mit relativ hoher Fluktuation nach kurzer Laufzeit abgegeben würden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.08.2011, 8 S 1322/11; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12; OLG Jena, Urteil vom 05.04.2016, 5 U 855/14; OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2000, 13 U 149/99).

Dem wird von anderen Teilen der Rechtsprechung entgegengehalten, dass ein Gleichlauf zwischen Mietwagen- und Nutzungsausfallschäden stattfinden müsse. Der Geschädigte solle zudem aus dem Verkehrsunfall weder Vor- noch Nachteile ziehen. Die Gebrauchstauglichkeit und der Komfort reduziere sich jedoch mit zunehmendem Alter und Laufleistung. Sei es dem Geschädigten nicht möglich, ein altersgemäßes Fahrzeug anzumieten, so obliege es ihm, ein klassenniedrigeres anzumieten oder aber die Mehrkosten selbst zu tragen (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 18.7.2013, 3 S 122/13, Rn. 11; LG Freiburg, Urteil vom 21.02.2017, 9 S 99/16; LG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2014, 20 O 315/14 Rn. 57 ff.; OLG Oldenburg, 11 U 92-99 Rn.19; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.1987, 10 U 29/87, Rn. 8 ff.; zitiert jeweils nach juris).

Letztere Auffassung überzeugt zumindest bei älteren Fahrzeugen wie hier. Denn bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug sind gegenüber einem klassengleichen Neufahrzeug die Unterschiede in Komfort, Ausstattung und Sicherheit offensichtlich. Es verstieße gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, in derartigen Fällen den Ausgleich auf Grundlage der Mietwagenklasse von aktuellen Modellen zu gewähren. Vielmehr ist es dem Geschädigten in einem solchen Fall möglich und zumutbar, entweder ein klassenniedrigeres Fahrzeug anzumieten oder aber die Mehrkosten selbst aufzuwenden.“

StPO I: Rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers, oder: Eine kleine Rechtsprechungsübersicht

© fotomek – Fotolia.com

Ich stelle heute dann StPO-Entscheidungen vor, und zwar vornehmlich Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Da hat sich in den letzten Wochen einiges angesammelt, was mir die Kollegen geschickt haben. Allen besten Dank.

Zunächst kommen Entscheidungen zur Frage der rückwirkenden Beiordnung. Da es so viel ist, mache ich hier mal nur eine kleine Rechtsprechungsübersicht. Unterteilt in: „Pro“ und „Contra“.

Ja, inzwischen gibt es einige Entscheidungen, die entgegen der wohl h.M. die rückwirkende Bestellung ablehnen. Teilweise hat man zumindest den Versuch einer Begründung unternommn, die sich aber letztlich immer nur auf das Argument: „Pflichtverteidigung dient nicht dem Kosteninteresse des Verteidigers“ zurückzieht. Und dann wird häufig auch nur alte Rechtsprechung bzw. Rechtsprechung zum neuen Recht zitiert, die sich selbst dann nur auf alte Rechtsprechung bezieht. Nicht so toll. Wenn man schon ablehnt, sollte man es vielleicht mal mit neuen Argumenten versuchen und nicht nur das Mantra der OLG zum alten Recht wiederholen.

Hier dann also:

Pro rückwirkende Bestellung

Contra rückwirkende Bestellung

Verkehrsrecht II: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Vorrang/Vorfahrt einer Straßenbahn

Bild von Mircea Iancu auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann das LG Freiburg, Urt. v. 26.09.2019 – 18/19 14 Ns 510 Js 19422/18.

Gegenstand der Entscheidung: Vorrang oder Vorfahrt einer Straßenbahn im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB.

„Die Strafkammer hat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen, wie das Amtsgericht Freiburg im angefochtenen Urteil. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Feststellungen unter II. des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Auch die Hinzuziehung des Sachverständigen konnte mangels zureichender objektiver Anknüpfungstatsachen keine weitere sichere Aufklärung im Hinblick auf die vom Angeklagten geschilderte Überforderungssituation wegen eines Busses, der zumindest teilweise die von ihm benutzte linke Fahrspur blockierte, bringen. Fest steht nunmehr nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. pp., das sich die Kammer nach kritischer Überprüfung zu eigen gemacht hat, dass -falls der Bus tatsächlich in die K straße einbog, wie vom Angeklagten geschildert und nicht bereits nur der L Straße vor ihm fuhr, wie vom Zeugen W, dem Beifahrer des Angeklagten geschildert – dessen Heck so in die linke Fahrspur hineingeragt hätte, dass der Angeklagte nur den Gegenverkehr .,schneidend“ in die W straße hätte einbiegen können oder, wenn er wie von ihm angegeben ordnungsgemäß abbiegt, der Bus bereits den Kreuzungsbereich wieder frei gemacht hätte; so dass der Bus für den Angeklagten kein objektives Hindernis für das Weiterfahren auf dem S ring war. Unabhängig vom Vorhandensein und Agieren des Busses ist jedenfalls nach der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung von einem Fahrfehler‚ der nicht ausschließbar als Augenblicksversagen des Angeklagten einzustufen ist, auszugehen. Entweder ist er bewusst vorschriftswidrig links abgebogen oder hat darüberhinaus beim vorschriftswidrigen Linksabbiegen auch noch bewusst den Gegenverkehr „geschnitten“, wobei er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, weshalb es zum Unfall kam.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und – nach Überzeugung der Kammer auch strafbar gemacht.

Eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB konnte die Kammer auch nach Durchführung einer ausführlichen Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung nicht sicher feststellen. Einerseits blieb zweifelhaft, ob das Verhalten des Angeklagten, der verbotswidrig nach links in die W. straße abbog und deshalb mit der mit Vorrang auf den Schienen parallel zur Straße fahrenden Straßenbahn zusammenstieß, sich überhaupt einer Vorfahrtsverletzung schuldig gemacht hat, weil die Straßenbahn als Schienenfahrzeug gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 StVO zwar Vorrang hat, allerdings eine Situation der „Vorfahrt“ im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB nicht nur im gesetzestechnischen Sinne des § 8 StVO zu verstehen ist, allerdings sind unter dem Begriff der „Vorfahrt“ nur solche Verkehrsvorgänge zu verstehen, bei die denen die Fahrlinien verschiedener Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung zusammentreffen oder einander so nahe kommen, dass der Verordnungsgeber sich veranlasst gesehen hat, durch ausdrückliche Regelung einem Verkehrsteilnehmer den Vorrang einzuräumen (Thomas Fischer „Strafgesetzbuch“ 66. Auflage § 315 c Rn 5a). Nicht erfasst ist jedoch zum Beispiel unvorsichtiges Abbiegen aus der linken über die rechte Fahrspur (vgl. OLG Stuttgart VRs 43, 274 sowie Thomas Fischer „Strafgesetzbuch“ 66. Auflage § 315 c Rn 5a mit weiteren Nachweisen) oder das Missachten des Vorrechts eines Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO (OLG Düsseldorf NJW 84, 1246 u. Fischer aaO mit weiteren Nachweisen), was mit dem vorliegend zu beurteilenden Verhalten vergleichbar ist.

Darüber hinaus ist die Kammer nach der umfangreichen Beweisaufnahme auch zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten zwar ein grober Fehler im Straßenverkehr – nämlich das verbotswidrige Abbiegen nach links sowie die Verletzung der doppelten Rückschaupicht- vorzuwerfen ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kein rücksichtsloses Handeln. Rücksichtslos handelt, wer sich aus „eigensüchtigen Gründen über seine Pichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (BGH St 15, 346; ständige Rechtsprechung und Fischer StGB 66. Auflage § 15c Rn 14 mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte, der sich durch eine objektiv nicht überfordernde Situation subjektiv überfordert geführt hat und sich deshalb spontan zum verbotenen Abbiegen nach links entschieden hat, ist zwar seinen Pflichten nicht nachgekommen, jedoch ist ein Augenblicksversagen nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer eine Strafbarkeit nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht erkennen, so dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen war und auch zu bestrafen war.“