Schlagwort-Archive: LG Arnsberg

Anwalt II: Zweimal etwas zum Beiordnungsgrund, oder: Schwere Rechtsfolge oder psychiatrisches Gutachten

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Und dann hier im Mittagsposting zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Von einer schweren Rechtsfolge ist ab einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen, wobei auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf und eine Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Führungsaufsicht in anderer Sache zu berücksichtigen sind.

Liegt ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens bei dem Angeschuldigten eine seelische Behinderung, nämlich eine psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch (F19.5) vorm die ihn nach der Bewertung der Ärztin daran hindert seine Angelegenheiten in Bezug auf die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und der Krankenkasse, die Vertretung in Wohnungsangelegenheiten, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, die Hilfe im Insolvenzverfahren sowie die Gesundheitssorge selbst zu besorgen, ist Unfähigkeit zur Selbstverteidigung zu bejahen.

StPO III: Erkenntnisse aus ANOM unverwertbar, oder: „EncroChat-Verkündungstermin“ beim EuGH

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Und hier dann die dritte Entscheidung, und zwar der LG Arnsberg, Beschl. v. 22.01.2024 – 2 KLs-412 Js 287/22-36/23 – zur Verwertbarkeit der Erkenntniss aus dem Messengerdienst ANOM.

Das LG Arnsberg spricht zwar nur vom Messengerdienst „Y“. Nach dem Zusammenhang der Gründe handelt es ich m.E. aber um „ANOM“. Das LG hat die Erkenntninsse in einem BtM-Verfahren als nicht verwertbar angesehen und das Verfahren (teilweise) nicht eröffnet.

Ich stelle hier nur (meinen) Leitsatz ein, der lautet:

Die Erkenntnisse aus der Auswertung gesicherter Chatverläufe des Krypto-Messengerdienstes „Anom“ sind in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertbar.

Den Rest dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen.

Aber bitte schnell :-). Denn der Kollege Eisenberg aus Berlin hat mich freundlicherweise darauf hingewiesen, dass am 30.04.2024 beim euGH Verkündungstermin ansteht zu der ersten Vorlage (des LG Berlin) an den EuGH betreffend EncroChat (hier geht es zur HP des Kollegen). Danach wird man dann weitersehen.

Schöffen I: Verhinderung von (Hilfs)Schöffen, oder: Schöffenroulette ohne Grundentscheidung des Chefs

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Willkommen im Monat Mai und willkommen in der KW. 18. heute ist zwar Feiertag, aber „Tag der Arbeit“. Daher gibt es hier das ganz normale Programm, und zwar heute zwei Entscheidungen zu Schöffen.

Zunächst kommt hier der LG Arnsberg, Beschl. v. 26.04.2023 – II-2 KLs-412 Js 717/22-4/23. Ergangen ist die Entscheidung in einem Schwurgerichtsverfahren auf die Besetzungsrüge der Verteidiger des Angeklagten. Problematik der Entscheidung: Ordnungsgemäße Feststellung der Verhinderung eines Schöffen nach § 54 GVG und damit zutreffende Heranziehung von Hilfsschöffen und damit ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts.

Die Verteidiger hatte die besetzungsrüge erhoben (§ 222b stPO) und geltend gemacht, dass die beisitzende Schöffin A die „falsche“ Schöffin sei, Der Heranziehung dieser Schöffin lag zuvor folgender Sachverhalt zugrunde:

Gem. Verfügung des Vorsitzenden vom 20.03.2023 handelte es sich bei der Hauptverhandlung um eine vorgezogene Sitzung vom 19.04.2023. Tatsächlicher Beginn der Hauptverhandlung war der 18.04.2023.  Die für diesen Hauptverhandlungstermin ausgeloste Hauptschöffin B teilte am 23.03.2023 mit, dass sie infolge einer bereits gebuchten Reise an einem Teil der Hauptverhandlungstermine verhindert sei. Mit Verfügung vom 24.03.2023 veranlasste der Vorsitzende daraufhin, dass die Hauptschöffin abgeladen und die nächste Hilfsschöffin geladen wird. Dabei handelte es sich um die Hilfsschöffin C. Diese teilte wiederum am 11.04.2023 mit, dass sie ebenfalls wegen eines Urlaubs im Ausland an der Terminswahrnehmung gehindert sei.

Erneut verfügte der Vorsitzende, dass die Schöffin abzuladen und die nächste Hilfsschöffin zu laden sei. Durch die Geschäftsstelle wurde sodann die Hilfsschöffin A geladen.

Das war nicht ok, meint das Schwurgericht:

„Die Besetzungsrüge ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach Mitteilung der Kammerbesetzung erhoben worden.

Sie ist auch begründet. Die Kammer ist hinsichtlich der Schöffin A nicht ordnungsgemäß besetzt.

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Annahme der Verhinderung der Schöffinnen B und C. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Schöffin P bzgl. ihrer Verhinderung wäre allerdings nicht die Schöffin A als nächste auf der Liste zu laden gewesen, sondern die Schöffin D. Dies ist offensichtlich deshalb nicht geschehen, weil die Schöffin D. bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Bezug auf eine konkrete Terminsladung mitgeteilt hatte, zu bestimmten Zeitpunkten verhindert zu sein. Die Geschäftsstelle ist somit von ihrer Verhinderung ausgegangen und hat die nächste auf der Hilfsschöffinnenliste aufgeführte Schöffin geladen, A.

Es fehlt jedoch an einer richterlichen Entscheidung über die Heranziehung oder auch die Verhinderung der Schöffin D. Diese steht auch nicht ohne weiteres aufgrund der früheren, ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren erfolgten Mitteilung fest, die dem Vorsitzenden auch nicht bekannt war. Denkbar wäre z. B., dass die früher mitgeteilte Verhinderung zwischenzeitlich entfallen war oder der vorgebrachte Verhinderungsgrund aus Sicht des Vorsitzenden nicht als durchgreifend angesehen worden wäre.

Dementsprechend fehlt es an einer richterlichen Entscheidung über die Frage, ob die Schöffin D heranzuziehen gewesen oder als verhindert anzusehen wäre. Erst nach einer solchen Entscheidung wäre gegebenenfalls die Schöffin A heranzuziehen gewesen.

Nicht jeder Fehler bei der Heranziehung von Hilfsschöffen kann mit der Besetzungsrüge erfolgreich geltend gemacht werden. Zudem steht dem Vorsitzenden bei der Entscheidung über die Heranziehung von Schöffen und angegebene Verhinderungsgründe ein Ermessensspielraum zu. Da eine Entscheidung des Vorsitzenden über die Heranziehung oder  Verhinderung der Schöffin D vollständig fehlt, handelt es sich hier jedoch um einen erheblichen Fehler und es wurde gerade gar kein Ermessen ausgeübt.“

StPO II: Der nicht unterschriebene Strafbefehl, oder: Wesentlicher Mangel, der zur Einstellung führt

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Arnsberg, Beschl. v. 16.09.2022 – 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22 – nimmt das LG zur Frage Stellung, welche Folgen es hat, wenn ein Strafbefehl nicht vom Richter unterschrieben ist. Folge: Das Verfahren wird (im Berufungsverfahren) eingestellt:

„Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 206a Abs. 1 StPO.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Denn insoweit steht ein vom zuständigen Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich.

Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des Richters entsprechende Entscheidung vorliegt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßer/Schmitt, StPO, § 409, RN 13; KK-StPO, § 409 Rn. 13-15). Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie beispielsweise eines Namenskürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Insoweit ist anerkannt, dass die fehlende Unterzeichnung einer Urteilsurkunde (§ 275 Abs. 2 StPO) nicht durch eine von dem erkennenden Richter unterzeichnete gesonderte Verfügung (der Zustellung) ersetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. 7. 2011 – 1 RVs 166/11). Ähnlich wie bei einer Urteilsurkunde kann auch bei einem Strafbefehl nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 StPO nicht von ihm herrührenden – Schriftstücks übernehmen wollte. Die vergleichende Betrachtung wird durch § 410 Abs. 3 StPO gestützt.

Das Amtsgericht hat das Verfahrenshindernis bei Urteilserlass offenbar übersehen, so dass die Einstellung des Verfahrens durch das Berufungsgericht zugleich die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat (vgl. OLG Koblenz, NZV 2010, 368). Die Einstellung steht einer neuen Anklageerhebung jedoch nicht entgegen.“

Und nur, um weiteren unsinnigen Anfragen von Nichtjuristen vorzubeugen: Der hier vorgestellte Beschluss ist kein – ich wiederhole: kein – Beweis für die immer wieder aufgestellte „These“/Behauptung und sich daruf stützende Anfragen, es liege kein Urteil/Beschluss vor, weil die Unterschrift fehle. Dazu: Ja, ein Urteil/Beschluss muss unterschrieben werden. Unterschrieben wird aber (nur) das Original in der Akte, nicht die Ausfertigung, die zugestellt wird. Alles andere ist Nonsens. Also: Bitte keine Anfragen zu der Problematik, die keine ist, mehr.

Verkehrsrecht III: Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Wiederentziehung im Berufungsverfahren

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Und als Nachmittagsentscheidung dann der LG Arnsberg, Beschl. v. 18.08.2022 – 3 Ns-180 Js 715/21-98/22 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Berufungsverfahren.

Das AG hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr verboten, für die Dauer von zwei Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das AG hat ferner entschieden, dass eine Anrechnung auf die durch Beschluss über den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis bewirkten Sperre nicht erfolgt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch und konkret auf die unterlassene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt. Das AG hatte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis am 13.06.2022 aufgehoben. Das LG hat die Fahrerlaubnis dann (wieder) entzogen:

„Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 111a StPO. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Denn die Angeklagte ist – insoweit rechtskräftig – wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt worden.

Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, diese Maßnahme anzuordnen, obwohl das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB nicht angeordnet hat. Zwar werden für eine solche Konstellation in Ansehung des § 111a Abs. 2 StPO regelmäßig neue Tatsachen oder Beweismittel gefordert (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111a, RN 3 aE und RN 13, m.w.N.). Dem steht es jedoch gleich, wenn das angefochtene Urteil trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB jegliche Ausführungen für eine Widerlegung der Regelvermutung vermissen lässt und die Frage eines Eignungsmangels weder positiv noch negativ beantwortet.

So verhält es sich hier. In den schriftlichen Urteilsgründen ist entgegen § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO nicht ausgeführt, warum die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, obwohl ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt. Es wird lediglich die Anordnung des Fahrverbots damit begründet, dieses sei als Denkzettel und Besinnungsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte erforderlich. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich aus der rechtswidrigen Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist oder die gesetzliche Regelvermutung widerlegt ist, fehlt jedoch völlig.

Dem Erfordernis des Vorliegens neuer Tatsachen steht es nach Ansicht der Kammer deshalb gleich, wenn solche tatsächlichen Umstände in dem Urteil erster Instanz trotz gesetzlicher Vorgabe gar nicht berücksichtigt worden sind und in der Berufungsinstanz erstmals in die Entscheidungsfindung einfließen (müssen), also die tatsächliche Frage eines Eignungsmangels erstmals geklärt werden muss.“