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Abtretungsurkunde/Abtretungsanzeige – wann ist die Aufrechnung ausgeschlossen?

So, nach dem ganzen „Weihnachtsgedöns“ machen wir mal wieder Jura. Zum (Wieder)Warmwerden etwas Gebührenrechtliches, nämlich den Hinweis auf den LG Würzburg, Beschl. v.08.11.2012 – 1 Qs 193/12. In der Entscheidung geht es um die Problematik des § 43 RVG, nämlich um die Frage, wann eine Abtretungsanzeige des Beschuldigten vorliegt, die eine Abtretung der Staatskasse mit Kostenansprüchen ausschließt.

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Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine Abtretung vereinbart, darüber war auch ein Schriftstück angefertigt worden, das hatte aber nur der Mandant unterzeichnet. Der Rechtsanwalt hat das mit seiner Kostenrechnung eingereicht. Staatskasse und AG meinten, dass das nicht ausreiche, denn es handle sich nicht um eine „Abtretungsrkunde“, zudem sei die Erklärung nicht durch/über den Beschuldigten zur Akte gelangt.

Dazu das LG:

„(a)      Die Kammer teilt die rechtliche Auffassung des Amtsgerichts Kitzingen und der von der Bezirksrevisorin .vertretenen Staatskasse insoweit, dass die von Herrn Rechtsanwalt M. zur Akte gegebenen „Abtretungserklärung“  keine Urkunde über die Abtretung im Sinne des § 43 Satz 2 RVG darstellt, da sie nur die Erklärung und Unterschrift des Zedenten, nicht aber auch die des Zessionars enthält und für die Wirksamkeit erforderlich wäre, dass beide auf der Urkunde unterschreiben. Da eine wirksame Abtretung zivilrechtlich zwei Willenserklärungen voraussetzt, die von dem Zedenten abgegebene Abtretungserklärung von dem Zessionar angenommen werden muss, bedarf eine Urkunde über die erfolgte Abtretung folglich der Unterschrift beider Beteiligter.

(b)      Wenn die einseitige schriftliche „Abtretungserklärung“ des Herrn X. aus den dargestellten

Gründen auch keine Urkunde über die Abtretung ist, so erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen einer Anzeige des Beschuldigten über die Abtretung. Dass diese als „Abtretungserklärung“, nicht „Abtretungsanzeige“ bezeichnet ist, schadet nicht,

Die Kammer vermag — anders als das Amtsgericht Kitzingen und die Bezirksrevisorin — dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass die Anzeige über die Abtretung durch den Beschuldigten zur Akte gelangen muss. Vielmehr verlangt das Gesetz nur, dass die Abtretungsanzeige „des Beschuldigten“, nicht „durch den Beschuldigten“ zur Akte gelangen muss, die Abtretungsanzeige also von dem Beschuldigten stammen und sie in der Akte vorliegen muss.

Die gegenteilige Auffassung, der Beschuldigte selbst müsse die Anzeige zur Akte geben, findet weder in dem Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1971, S. 199) einen Anhaltspunkt, findet auch — soweit ersichtlich — in der einschlägigen Kommentarliteratur keinen Vertreter.

Der gesetzliche Zweck der Regelung des § 43 Satz 2 RVG ist laut Gesetzesbegründung (a.a.O.) der Ausschluss von Zweifeln an der Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung. Aus diesem Grunde „soll darauf abgestellt werden, ob die Abtretungsurkunde oder eine Abtretungsanzeige des Beschuldigten oder Betroffenen bei dem Gericht öder bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist“ (BT-Drucks, 15/1971, S. 199). Auch bei teleologischer Auslegung der Vorschrift ist es daher nicht von Bedeutung, ob die Abtretungsanzeige von dem Beschuldigten selbst bei Gericht eingereicht wird, oder von dessen anwaltlichem Vertreter.

Insoweit bedarf es auch der von dem Verteidiger angedachten rechtlichen Konstruktion, dass er die Anzeige als Vertreter oder Bote seines Mandanten bei Gericht eingereicht habe, nicht….“

Einem solchen Streit kann man als Verteidiger vorbeugen, indem man eine Abtretungsurkunde vorlegt. Aber: Die bitte nicht in die Vollmacht aufnehmen. Denn es ist streitig, ob die Abtretung bereits in der Vollmacht vereinbart werden kann.


„Unschuld? Kostet 13.000 Euro“

Mit der Überschrift „Unschuld? Kostet 13.000 Euro“ ist der Beitrag von H.Prantl zu einem KG, Beschl. v. 20.02.2012 – 1  Ws 72/09 – übertitelt, in dem einer frei gesprochenen Angeklagten nur ein Teil der bei ihr entstandenen Gutachterkosten erstattet worden sind.Ein Teilbetrag von rund 13.000 € wird nicht erstattet. Die vom Privatgutachter geltend gemachten Kosten waren zu hoch bzw. entsprachen nicht den Sätzen des JVEG. Wenn man es so liest, ist der Unmut von H.Prantl verständlich, allerdings: Bevor man es abschließend beurteilen kann, muss man sicherlich erst mal den Beschluss des KG gelesen haben. Mal sehen, ob ich den bekommen kann.

Dem Kollegen, der mich auf den Beitrag hingewiesen hat, besten Dank.

Wiederaufnahme, Nebenklage, Kostenerstattung

Einen in der Praxis sicherlich nicht häufigen Fall behandelt OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2011 – 1 Ws 105/11 und 1 Ws 149/11, nämlich die Frage der Kostenerstattung im Wiederaufnahmeverfahren betreffend den Nebenkläger, der sich dem Verfahren angeschlossen hat. Das OLG Celle sagt:

Der Angeklagte hat dem Nebenkläger, der sich dem Wiederaufnahmeverfahren angeschlossen hat, dessen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme erfolgreich war, der Angeklagte in der erneuten Hauptverhandlung aber wiederum wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt wird (hier: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung statt gefährlicher Körperverletzung).“

Der Beschluss enthält zudem interessante Ausführungen zur Kostenverteilung, wenn die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers nach Wiederaufnahme des Verfahrens in der Berufungsinstanz erfolglos sind. Ist ja auch nicht „Alltagsgeschäft“.

Keine innereuropäische Kostenerstattungspflicht

Europa wächst immer mehr zusammen, aber: Die Liebe untereinander 🙂 geht nicht so weit, dass das eine (nationale) Gericht verpflichtet ist/wäre, die Auslagen eines auf sein Ersuchen hin durch das  Gericht eines anderen Mitgliedstaates vernommenen Zeugen zu tragen (vl. EuGH, Urt. v. 17.02.2011 – C 283/09).

„Gestritten“ hatten sich ein polnisches und ein irisches Gericht. Die Iren wollten den Polen nur vernehmen, wenn dem die nach irischem Recht zustehende Entschädigung von 40 € gezahlt war. Der EuGH sah das anders.

Trotz dauernder Verhandlungsunfähigkeit keine Kostenerstattung

Wenn man den Beschl. des OLG Köln v. 05.08.2010 – 2 Ws 471/10 liest, in dem dem Angeklagten bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit seine notwendigen Auslagen auferlegt worden sind, fragt man sich: Geht das denn oder steht § 467 Abs. 1 StPO entgegen.

Antwort es geht, vgl. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, ist allerdings im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht ganz ungefährlich. Ich erinnere mich noch gut daran, dass das BVerfG mal einen Beschluss „meines“ Senats beim OLG aufgehoben hat, weil wir die Unschuldsvermutung nicht genügend beachtet hatten. Das OLG Köln stellt mit der wohl überwiegenden Meinung darauf ab, dass die Erstattungspflicht aus der Staatskasse entfällt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen. Auch die Unschuldsvermutung schließe es nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen, da diese Rechtsfolge keinen Strafcharakter hat. Dagegen kann man bei den mitgeteilten Verfahrensumständen nichts einwenden.

Aber wie gesagt: In anderen Fällen ggf. nicht ungefährlich.