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Lösung zu: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Mein Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?, hat immerhin vier Kommentare bekommen. Das zeigt m.E. immer, dass die Frage in der Praxis dann offenbar doch immer wieder eine Rolle zu spielen scheint. Und: Nachdem die h.M. der Kommentatoren zunächst in die falsche Richtugn 🙂 ging: Sie hat sich zum Guten gewendet. Denn:

Die Auffassung der Staatskasse ist richtig. Dazu gibt es sogar eine amtsgerichtliche Entscheidung, nämlich den AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 – 232b Ds 10/15, in dem es heißt:

„Als notwendige Auslagen i.S. des § 467 StPO hat die Landeskasse dem Angeklagten nach § 464a StPO  § 91 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts zu erstatten.

Die für den Termin vom 3.11.2015 beantragte Gebühr ist nicht erstattungsfähig, da deren Entstehung nicht notwendig i.S.v. § 464 a StPO i.V.m. § 91 ZPO war. Der Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zum Termin. Die ordnungsgemäße Ladung wurde durch das Gericht festgestellt. Die Versagung der Erstattungsfähigkeit bedeutet auch nicht ein Umgehen der Kostenentscheidung, da diese eben nur die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten beinhaltet. Die Prüfung der Notwendigkeit i.S.v. § 464a StPO i.V. m. § 91 ZPO hat demnach für alle beantragten Gebühren zu erfolgen. Die Gebühr für den Termin vom 3.11.2015 hat der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen.“

  • Auf den ersten Blick sicherlich ein wenig überraschend, da die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin, zu dem der Angeklagte nicht erschienen ist, für den Verteidiger nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2VV RVG entstanden ist. Das ändert aber nichts daran, dass dem Angeklagten diese Gebühr nicht zu erstatten ist. Denn bei der Kostenerstattung nach §§§ 467, 464a StPO geht es um die (notwendigen) Gebühren des Verteidigers des Angeklagten, die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Terminsgebühr für einen Termin, der nicht stattfinden konnte, weil der Angeklagte nicht anwesend war, ist aber nicht notwendig. Oder: Es handelt sich um eine zwar zulässige, aber zwecklose Tätigkeit, die nicht zu einem Erstattungsanspruch führt.
  • Die Gebühr für den ausgefallenen Hauptverhandlungstermin muss der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen. Der Verteidiger kann aber natürlich die Terminsgebühr von seinem Mandanten verlangen. Der kann sich ihm gegenüber nicht darauf berufen, dass die Gebühr nicht erforderlich war.
  • Und: War der Verteidiger (auch) Pflichtverteidiger, kann er die Gebühr auch als gesetzliche Gebühr über § 45 RVG im Rahmen seiner gesetzlichen Vergütung verlangen. Denn der Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten und der Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine gesetzliche Gebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Bei dem Anspruch nach § 45 RVG handelt es sich um einen Anspruch des Pflichtverteidigers, dem man das Verschulden des Mandanten nicht entgegenhalten kann. Die Geltendmachung scheitert auch nicht an § 58 Abs. 3 RVG. Denn auf diese Terminsgebühr hat der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten.

Bekomme ich mein Privatgutachten erstattet?

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Der LG Wuppertal, Beschl. v. 13.04.2015 – 23 Qs-622 Js 3 78/13-43/15 -, der mir erst jetzt zugesandt worden ist, behandelt eine kostenrechtliche Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage: Kann der Angeklagte/Betroffene, der nach Freispruch/Einstellung des Verfahrens einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, ggf. auch die Kosten geltend machen, die für eigene Ermittlungen, wie z.B. Privatgutachten, entstanden sind? Die (obergerichtliche) Rechtsprechung ist in der Frage recht restriktiv und argumentiert meist mit dem – in meinen Augen – wenig überzeugenden Argument, dass das grundsätzlich nicht möglich ist, weil der Betroffene ja die Möglichkeit habe, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, um so die Ermittlungsbehörden zu Ermittlungen zu veranlassen. Schöne Worte, die letztlich nur auf dem Papier stehen, da im Ermittlungsverfahren Beweisanträge des Beschuldigten/Betroffenen meist keinen Erfolg haben.

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung i.d.R. nur, wenn der Beschuldigte/Betroffene zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat und sich nicht mehr anders verteidigen konnte. Kosten für ein Privatgutachten werden danach nur im Einzelfall erstattet, wenn das Gutachten aus Sicht des Betroffenen (ex ante) bei verständiger Betrachtung der Beweislage als für seine Verteidigung notwendig erscheint oder zur Abwehr des erhobenen unbedingt notwendig war.

Und einen solche Fallgestaltung bejaht das LG Wuppertal:

„Im vorliegenden Einzelfall war die Einholung eines schriftlichen Privatgutachtens aus Gründen der Waffengleichheit notwendig und zweckentsprechend. So hatte die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die Gutachterin Dipl.-Ing. M. beauftragt, die in ihrer schriftlichen Ausarbeitung zu dem Schluss kam, dass die Berührung jedenfalls taktil/kinästhetisch für einen „normal veranlagten Fahrzeuglenker“ bemerkbar gewesen sei. In der konkreten Verfahrenslage war es dem ‚Beschwerdeführer nicht möglich, durch den Zugriff auf erfolgte Testversuche, wie sie dem Sachverständigen A. vorgelegen haben, das staatsanwaltschaftliche Gutachten infrage zu stellen. Die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehen zeigte sich vor allem darin, dass sich aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens das Amtsgericht dazu veranlasst sah, den Sachverständigen A. zur Hauptverhandlung zu laden und auch als Sachverständigen zu vernehmen. Nach eingehender Befragung des Sachverständigen A. unter Einschaltung der Sachverständigen K. sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer frei. Dies entsprach im Übrigen den zuvor gestellten Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Angesichts dessen können keine Zweifel daran bestehen, dass das privat eingeholte Gutachten das Verfahren in einem besonderen Maße gefördert hat, mit der Folge, dass die insoweit entstandenen Auslagen als notwendig zu qualifizieren und damit dem Grunde nach erstattungsfähig sind.“

Jura novit curia – Rechtsgutachten für 5.950 € bezahlen wir nicht

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Der Leitsatz des OLG Celle, Beschl. v. 20.04.2015 – 1 Ws 135/15 lautet:

„Kosten eines Angeklagten für ein von ihm veranlasstes privates Rechtsgutachten, das sich allein mit der Frage eingetretener Verjährung einer zur Last gelegten, im Inland begangenen Geldwäsche befasst, gehören nicht zu seinen notwendigen Auslagen.“

Passen würde m.E. auch: Jura novit curia. Denn das ist letztlich die Quintessenz der Entscheidung. In dem Verfahren war dem ehemaligen Angeklagten Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2. Alt. StGB) vorgeworfen worden. Konkret wurde ihm zu Last gelegt, zu Gunsten einer Gruppe von 17 Mitangeklagten im Zeitraum 1996 bis Dezember 1999 von Litauen aus über ein Offshore-Konto seiner Firma S. Ltd. auf G. Geldtransfers zur Verschleierung illegaler Erlöse aus dem Verkauf von Deutschland nach Litauen geschmuggelter Zigaretten durchgeführt zu haben. Der Verteidiger hatte u.a. Verfolgungsverjährung geltend gemacht und dazu ein von ihm zur Frage der Verjährung eingeholtes, 14 Seiten umfassendes Rechtsgutachten eines Prof. Dr. B. aus P. vorgelegt. Nach Einstellung des Verfahrens wurden ihm Rahmen der Kostenerstattung auch die für das Gutachten verauslagten 5.950 € geltend gemacht.

Die gibt es nicht, sagt (auch) das OLG Celle. Denn: Jura novit curia:

„Auch wenn man die Frage des Verjährungsbeginns wegen der umstrittenen Zuordnung des Geldwäschetatbestands zu den abstrakten oder konkreten Gefährdungsdelikten als schwierig bezeichnen mag, so handelt es sich dabei nicht um ein sehr abgelegenes Rechtsgebiet. Die Frage der Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht, zumal bei Straftatbeständen aus dem Strafgesetzbuch – wie hier -, gehört vielmehr zu den Kernmaterien des Strafprozesses. Dies belegen auch der Umfang und der Inhalt des eingeholten Rechtsgutachtens. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer im Rahmen seiner Anregung einer Einstellung vom 16. Oktober 2014 selbst die Auffassung vertreten hat, dass die Klärung der von der Verteidigung aufgezeigten Verjährungsprobleme noch „umfangreiche Ermittlungen zur Rechtslage bezüglich einer Strafbarkeit der Geldwäsche und Steuerhinterziehung in den Tatjahren in Litauen“ erfordern würde und dazu Gutachten eingeholt werden müssten (Bl. 37 Bd. XXI d.A.). Die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens in Bezug auf Fragen des ausländischen Rechts ist nämlich zulässig (BGH NJW 1994, 3364, 3366; LR-Becker StPO 26. Aufl. § 244 Rn. 8). Hierzu verhält sich jedoch das vorgelegte Privatgutachten nicht; es betrifft ausschließlich die inländische Rechtslage. Bestand und Auslegung des inländischen Rechts sowie seine Anwendung auf den Entscheidungsfall sind aber einer Beweiserhebung nicht zugänglich (vgl. BGHSt 32, 68; LR-Becker aaO; KK/StPO-Krehl 7. Aufl. § 244 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 244 Rn. 49; jew. mwN). Dies wäre von einem Verfahrensbeteiligten auch mit Blick auf die Pflicht zur wirtschaftlichen Prozessführung (vgl. KG aaO) zu berücksichtigen gewesen.“

Im Übrigen: 5.950 € für 14 Seiten ist nun gerade auch kein Schnäppchen. Aber es kommt ja sicherlich auch auf den Gehalt des Gutachtens an 🙂 .

Die Sicherheitsplombe – wer muss dafür bezahlen?

entnommen wikimedia.org Urheber Hieke at de.wikipedia

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Urheber Hieke at de.wikipedia

Bei manchen Entscheidungen, die mir unterkommen, denke ich: Sachen gibts, die gibt es gar nicht, bzw. die sollte es nicht geben. So die Frage, wer eigentlich die Kosten für die zu Sicherungszwecken erfolgende (erneute) Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten zu tragen hat. Er oder handelt es um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten? In der Sache ging es um einen Betroffene, der sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA B befand. Diesem verweigerte die Leiterin der JVA B die Rückgabe eines Fernsehgeräts, welches zuvor zur Reparatur eingeschickt worden war, solange der Betroffene nicht die Kosten für die (erneute) Verplombung trage. Das OLG Hamm sagt im OLG Hamm,  Beschl. v. 18.02.2014 – 1 Vollz (Ws) 26/14: So nicht:

„Da § 40 Abs. 4 SVVollzGNW eine Kostenerstattung für die Verplombung von Fernsehgeräten bei Sicherungsverwahrten nicht regelt, durfte die Leiterin der JVA B die Herausgabe des Fernsehgeräts aus diesem Grunde nicht verweigern.

Nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW werden die Untergebrachten an den Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht beteiligt. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass Grund für die Regelung sei, dass die Sicherungsverwahrung zum Schutze der Allgemeinheit vollstreckt werde und nicht mehr – wie die Strafe – dem Schuldausgleich diene (LT-Drs. 16/1435 S. 91 f.). Damit wird der Sache nach der Sonderopfergedanke des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen, wonach dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird. Dem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung getragen werden (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a., Rdnr. 101).

Dementsprechend muss man § 40 Abs. 1 SVVollzGNW als Grundsatz verstehen, wonach sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Allgemeinheit zu tragen sind. Dafür spricht auch die Gesetzessystematik, die in den Absätzen 2 bis 4 lediglich Ausnahmeregelungen enthält, in denen eine Kostenerstattung von der Vollzugseinrichtung gefordert werden kann. Zwar könnte man bei enger Auslegung unter den Kosten der Unterbringung nur solche verstehen, wie z.B. die Zurverfügungstellung des Zimmers, Heizung etc. Jedoch wird man angesichts des o.g. Zwecks dieser Maßregel auch erst Recht Kosten der Sicherung (wie z.B. Bewachung, mechanische Sicherungsvorrichtungen etc.) dazu zählen müssen.

Die Verplombung des Fernsehgeräts dient allein Sicherungszwecken, nämlich dazu, dass das Gehäuse des Geräts nicht als Versteck benutzt oder das Gerät so manipuliert werden kann, dass damit verbotene Inhalte zu empfangen sind. Eine Kostenerstattung kann demnach nur dann gefordert werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. § 40 Abs. 4 SVVollzGNW ergibt eine solche Rechtsgrundlage nicht. Nach § 40 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 SVVollzGNW kann eine Kostenerstattung für die „Überlassung“ und den „Betrieb“ (u.a.) von Fernsehgeräten erhoben werden. Schon der Wortlaut legt nahe, dass Verplombungskosten hierunter nicht fallen, denn sie entstehen weder durch die Überlassung noch durch den Betrieb des Gerätes, sondern eben aufgrund des Sicherungsbedürfnisses der Anstalt. Der Gesetzgeber hatte dabei auch eher Dinge wie den Mietzins für Leihgeräte, Kosten für Bezahlfernsehen etc. im Blick (LT-Drs. 16/1435 S. 92 f.).

Eine Rechtsgrundlage ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 4 S. 1 SVVollzGNW. Nach dieser Vorschrift können Kosten des Landes für „Leistungen“ vom Untergebrachten erhoben werden. Die Aufzählung der Einzeltatbestände in § 40 Abs. 4 S. 2 SVVollzGNW ist nicht abschließend, sondern hat nur Regelbeispielcharakter („insbesondere“; LT-Drs. 16/1435 S. 92).

Indes fällt eine Verplombung zu Sicherungszwecken nicht unter die erstattungsfähigen „Leistungen“. Die Regelbeispiele nach § 40 Abs. 4 S. 2 SVVollzGNW zeigen schon, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die entweder im Interesse des Sicherungsverwahrten liegen müssen (z.B. Gesundheitsfürsorge) oder aber aufgrund eines schuldhaften Verhaltens veranlasst wurden (Suchtmittelkontrolle). Insoweit ergibt sich – neben § 40 Abs. 4 S. 3 SVVollzGNW – auch aus den Gesetzesmaterialien, dass z.B. die Kosten der Suchtmittelkontrolle nur erhoben werden sollen, wenn ein Missbrauch „auch tatsächlich festgestellt“ wird (LT-Drs. 16/1435 S. 92). Schließlich stellen die Gesetzesmaterialien klar, dass von dem Untergebrachten nur diejenigen Kosten erhoben werden können, die ihm auch außerhalb der Anstalt entstünden. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen – wie hier – fallen darunter aber gerade nicht.“

Bei solchen Sachverhalten frage ich mich immer, ob wir eigentlich nichts anderes zu tun haben und habe nicht übel Lust, die Kosten – es kann sich m.E. ja wohl nur um Minimalbeträge handeln – an die Justizkasse zu überweisen. Dann wäre das Problem gelöst.

 

 

„Zu schnelle“ Einholung eines Privatgutachtens – keine Kostenerstattung

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Jeder Verteidiger kennt die Problematik, die häufig, aber nicht nur in Verfahren eine Rolle spielt, in den denen ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt wird bzw. worden ist. Zu dem  gerichtlich eingeholten (Glaubwürdigkeits)Gutachten wird ein „Gegengutachten“, z.B. eine methodenkritische Stellungnahme eines anderen Sachverständigen eingeholt. Dann wird der Angeklagte später frei gesprochen. und es steht somit die Fragen der Erstattung der durch das Gegengutachten entstandenen Kosten an.

Darum wird dann nicht selten heftig gestritten, das die wohl überwiegende Meinung in der Rechtsprechung dahin geht, dass dies nur ausnahmsweise zu erstatten sind. Der Angeklagte sei insofern nämlich zunächst gehalten, seine prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen zu veranlassen. Ausnahmsweise komme allerdings eine Erstattung der Kosten in Betracht, wenn das Privatgutachten zur Verteidigung trotz der bestehenden amtlichen Aufklärungspflicht erforderlich sei. Und das wird dann meist anders gesehen als es Verteidiger und Angeklagter gesehen haben. So auch der der LG Duisburg, Beschl. v.  18.01.2013 – 35 Qs 142/12 -, ergangen in einem Missbrauchsverfahren. Dort hatte der neue  Verteidiger in der Berufungsinstanz das vorliegende amtsgerichtliche Gutachten beanstandet und insofern  noch vor Beginn der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt, mit gesondertem Schriftsatz beantragen zu wollen, ein alternatives Gutachten einzuholen. Später hat er mitgeteilt, dass er inzwischen eine methodenkritische Stellungnahme zum Gutachten der Erst-Sachverständigen eingeholt habe und beantragte nunmehr, ein neues Gutachten einzuholen. Das LG argumentiert, dass die Einholung des Zweit-Gutachtens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen nicht notwendig gewesen. Denn es sei insoweit noch nicht entschieden gewesen, ob das Gericht nicht von sich aus aufgrund der vom Verteidiger dargelegten Bedenken am Gutachten der Erst-Sachverständigen ein weiteres Gutachten einholen würde. Dies hätte zunächst abgewartet werden können und müssen. Fazit: Also zu schnell.

Die Entscheidung des LG lässt mich ratlos zurück und vermittelt ein zwiespältiges Gefühl. Da werden Einwände gegen das ursprüngliche Sachverständigengutachten erhoben und es wird der Antrag auf Einholung eines alternativen Sachverständigengutachtens angekündigt. Den wartet der Verteidiger aber nicht ab, sondern holt selbst schon vorab eine methodenkritische Stellungnahme einer Gutachterin ein, die er dem Gericht auch vorlegt, das dann – der Sachverhalt schweigt sich darüber allerdings aus – offenbar ein weiteres Sachverständigengutachten einholt, das zum Freispruch des Angeklagten führt. Bei dem Ablauf sollen die Kosten der von der Verteidigung eingeholten methodenkritischen Stellungnahme dem frei gesprochen Angeklagten nicht zu erstatten sein, weil – so die kurz gefasste Begründung des LG – der Verteidiger vorschnell gehandelt hat? Er hätte abwarten müssen und können, was das Gericht macht und ob es nicht ein eigenes Sachverständigengutachten einholt. Das wird dann mit der h.M. zur Frage der Erstattung von Privatgutachten untermauert, wonach die Kosten privater Ermittlungen nicht erstattungsfähig, seien, weil ja der Angeklagte zunächst gehalten sei, seine prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen zu veranlassen. Was von dem „Ausschöpfen der prozessualen Möglichkeiten“ zu halten ist, wissen wir doch alle, nämlich nicht viel. Es werden an der Stelle sicherlich mehr Beweisanträge und/oder – anregungen abgelehnt als dass ihnen nachgegangen wird. Und warum dann ein Sachverständigengutachten, dass offenbar zumindest mit dazu beigetragen hat, dass vom Gericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt wird, nicht erstattungsfähig sein soll, bleibt offen.