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Kampf gegen (erweiterten) Verfall, oder: Der Rechtsanwalt verdient nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr

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Bei der zweiten gebührenrechtlichen Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ws 70/17. Ergangen zu einer Problematik der Nr. 4142 VV RVG, allerdings: Nicht zu früh freuen, der Beschluss betrifft noch das alte Recht vor der Änderung der Vermögensabschöpfung am 01.07.2017. Aber: Er hat Bedeutung auch für das neue Recht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor dem LG wurde gegen den Verurteilten V, dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet war, und gegen weitere Personen ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG geführt, und zwar zunächst vor der 4. großen Strafkammer, die jeden der damaligen Angeklagten durch Urteil vom 16.10.2015 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilte und gegen alle den erweiterten Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 253.490,00 € anordnete. Nachdem dieses Urteil auf die Revisionen des Verurteilten V sowie weiterer damaliger Angeklagter aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen worden war, war die 25. große Strafkammer mit dem Verfahren befasst. In der sodann am 3., 20. und 25. 4. 2017 im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung durchgeführten neuen Hauptverhandlung, an der auch der Rechtsanwalt teilnahm, wurde im Hinblick auf eine etwaige „Einziehungs- oder Verfallsentscheidung“ nach § 430 Abs. 1 StPO a.F. verfahren, und zwar betreffend den Verurteilten V, der während des gesamten Verfahrens inhaftiert war, verbunden mit der Überbürdung der Kosten des Revisionsverfahrens, während seine notwendigen Auslagen für das Verfahren vor der 25. große Strafkammer der Landeskasse auferlegt wurden. Der Rechtspfleger hat für das Verfahren vor der 25. großen Strafkammer neben der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4113 VV RVG und drei Terminsgebühren gemäß Nr. 4115 VV RVG festgesetzt. Gegen die Festsetzung dieser Gebühren hat die Bezirksrevisorin Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG die gesamte Tätigkeit des RA im Verfahren vor der 25. großen Strafkammer, wo es bezüglich des Verurteilten V allein um die erweiterte Wertersatzverfallsanordnung in Höhe von 239.700,00 € gegangen sei, abdecke. Die Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatten keinen Erfolg.

Dazu das KG mit folgendem Leitsatz:

„Für den Vollverteidiger, der den Betroffenen auch gegen Abschöpfungsmaßnahmen verteidigt, entstehen nach revisionsgerichtlicher Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung in der neuen Tatsacheninstanz nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern  auch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr und Terminsgebühren, und zwar auch dann, wenn das Urteil nur im Ausspruch über die Abschöpfungsmaßnahme aufgehoben worden ist.“

Das ist richtig und entspricht auch den Kommentierungen in der gebührenrechtlichen Literatur. Sehr schön auch die Passage in dem Beschluss, in dem das KG zutreffend, der insoweit vom OLG Karlsruhe zum Anfall der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr für eine vergleichbare Konstellation im Bußgeldverfahren (Nr. 5116 VV RVG) vertretenen anderen Ansicht, eine Absage erteilt:

„Auch die von der Bezirksrevisorin für ihre Auffassung reklamierte Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis, wobei es im Hinblick auf den Beschluss des Kammergerichts vom 22. Mai 2006 – 4 Ws 7/06 – bei der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung verbleibt, wonach dieser Beschluss, der nicht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, sondern diejenige gemäß Nr. 4143 VV RVG betraf, keine Aussage zum Verhältnis der Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG und Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG trifft. Im Übrigen hält der Senat dafür, dass es sich auch bei der Gebühr für die Verteidigertätigkeit im Adhäsionsverfahren um eine im vorstehenden Sinne zusätzliche Gebühr handelt, wenn dem Rechtsanwalt wie hier die Vollverteidigung übertragen war (vgl. dazu nur Hartmann, a.a.O., Nr. 4143 VV RVG Rdn. 1 und 8). Soweit die Bezirksrevisorin auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10. April 2012 – 1 AR 70/11 – verweist, wird lediglich angemerkt, dass die dort vertretene Ansicht zum Verhältnis der entsprechenden Regelungen im Bußgeldverfahren nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG, welche – soweit ersichtlich – vereinzelt geblieben ist, aus den vorstehenden Gründen keine Zustimmung verdient.“

Und:

„Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die dargestellten Grundsätze auch bei der Festsetzung der notwendigen Auslagen eines Verteidigers gemäß §464b StPO zu beachten sind, die Rechtsanwalt F. gleichfalls beantragt hat, aber bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zurückgestellt worden ist.“

Wer war Halter des Pkw?, oder: Dazu muss man schon etwas schreiben

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Gehen wir in der „Rangordnung“ von oben nach unten 🙂 . Nach dem BGH jetzt also OLG bzw. der schon etwas ältere KG, Beschl. v. 25.07.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17). Der setzt sich noch einmal mit dem „Halterbegriff“ auseinander, hat daher also nicht nur im Verkehrssstrafrecht sondern ggf. auch im Verkehrszivil- und Verkehrsverwaltungsrecht Bedeutung. In dem Beschluss hat das KG ein Urteil des AG Tiergarten aufgehobe, durch das die Angeklagte wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG) zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das AA hatte die Angeklagte als Halterin des Fahrzeugs, mit dem gefahren worden war, angesehen. Anders das KG. Dem reichen die Feststellungen des AG nicht:

1. Die Verwendung des Begriffes der Halterin in den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 3, S.4) entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Danach müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftaten gefunden werden.

Der Begriff des Halters ist als Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Rechtsbegriff (vgl. vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. September 2004 – 2 Ss 133/04 (111/04) –, [juris]). Solche müssen – sofern nicht allgemein geläufig – grundsätzlich durch die tatsächlichen Vorgänge dargestellt („aufgelöst“) werden (vgl. BGH NStZ 2000, 607; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014 – (3) 161 Ss 243/13 (177/13) -).

Ob der Begriff des Halters in diesem Sinne mit einer gleichförmigen Bedeutungszuschreibung geläufig ist, erscheint schon deshalb fraglich, weil entgegen verbreiteter Ansicht für die Haltereigenschaft weder die Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend sind noch die Frage, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist (vgl.KG a.a.O.).

Der Halterbegriff entstammt vielmehr § 833 BGB und gilt einheitlich für das gesamte Straßenverkehrsrecht. Maßgeblich ist, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.; KG, a.a.O.; König in Hentschel/König/Dauer , Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 14 m.w.N.).

Halter ist mithin diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt (vgl. König a.a.O.).

Entsprechende Tatsachen, aus denen sich eine Haltereigenschaft der Angeklagten ableiten ließe, werden in dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt jedoch nicht mitgeteilt.

2. Soweit das Amtsgericht die Haltereigenschaft der Angeklagten (lediglich) daraus ableitet, dass der gesondert verfolgte G… bestätigt hat, die Zulassung des Fahrzeuges auf die Angeklagte veranlasst zu haben (UA S. 3), begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da es – wie ausgeführt – für die Bejahung der Haltereigenschaft (alleine) auf die Zulassung nicht ankommt.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend sein müssen; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge aber zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Um dem Revisionsgericht die insoweit gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. KG, Beschluss vom 17. Juni 2013 – (4) 121 Ss 36/13 (120/13) -).

Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung nicht, da sich aus ihr, insbesondere aus der mitgeteilten Einlassung der Angeklagten und der Aussage des gesondert verfolgten G. nicht ergibt, dass die Angeklagte das Tatfahrzeug (zumindest grundsätzlich) auf eigene Rechnung gebraucht, d.h. die anfallende Kosten bestritten und die Verwendungsnutzungen gezogen hat. Vielmehr ist zu besorgen, dass die Tatrichterin alleine aus der Zulassung auf die Haltereigenschaft geschlossen hat. Die Strafvorschrift des § 21 Abs.1 Nr. 2 StVG knüpft jedoch – wie dargestellt – an die tatsächliche Rechtstellung, nicht an die Eintragung als Halter oder die Zulassung an. Die Feststellungen lassen demgegenüber zumindest nicht ausschließen, dass allein der gesondert verfolgte G… die „Verfügungsgewalt“ im vorgenannten Sinne über das Fahrzeug hatte. Damit ist die Haltereigenschaft der Angeklagten zumindest unklar.

Auf dieser rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht auch das Urteil. Es kann daher keinen Bestand haben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Urteilsgründe im ausreichenden Maße erkennen lassen, wann die Angeklagte von dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren 3033 Js 9794/16 Kenntnis erlangt hat (UA S. 3), was für die subjektive Tatseite von Bedeutung wäre.

Dem schließt sich der Senat nach der gebotenen eigenen Überprüfung an.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, nach denen die Angeklagte Halterin im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG war. Die Sache wird deswegen gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision der Angeklagten – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Auf die zugleich von der Angeklagten erhobene Verfahrensrüge kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.“

„Wege durch den Knast“ gibt es in Berlin nicht, oder: Hieß das Buch vielleicht „Wege aus dem Knast“?

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Author Denis Barthel

Heute dann mal eine bunte Mischung, quasi ein „Kessel Buntes“ mitten in der Woche :-).

Den Auftakt mache ich mit dem KG, Beschl. v. 17.11.2017 – 2 Ws 99/17 Vollz. Es geht um die Einbringung eines Buches mit dem Titel „Wege“ durch den Knast und dessen Aushändigung an einen Strafgefangenen in der JVA Tegel. Wenn man das so liest, fragt man sich, ob der KG, Senat sich nicht mit dem Titel vertan hat und das Buch doch vielleicht „Wege aus dem Knast“ geheißen hat. Das würde nach der Ausbruchswelle in Berlin jedenfalls passen. Die JVA wusste auch, womit zu rechnen war. Nämlich dass, das Buch die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet und deshalb nicht ausgehändigt werden darf. Begründung – auch der StVK: „Die eingehende Lektüre des Buches ergäbe, dass dieses nicht lediglich in einer vollzugskritischen Weise (rechtliche) Informationen vermittele, sondern dass es vielmehr erhebliche vollzugsfeindliche Tendenzen beinhalte, die geeignet seien, eine Oppositionshaltung bei Gefangenen herbeizuführen. Eine Vielzahl von Textstellen, die sich durch die Kapitel des Buches hindurch ziehe, belege diese Haltung:…“

Das KG hat sich der Auffassung angeschlossen:

„Nach diesen Maßstäben erweist sich die Annahme der Vollzugsbehörde, das Buch „Wege durch den Knast“ gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Erreichung des Vollzugsziels als tragfähig.

Die Vollzugsbehörde hat sich mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Buches auseinandergesetzt und ist insoweit von einem ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Da das StVollzG Bln – anders als das Strafvollzugsgesetz des Bundes – keine spezielle Regelung für Bücher zur Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung enthält, hat die Vollzugsanstalt das streitgegenständliche Buch auch zu Recht als Gegenstand im Sinne der §§ 50 bis 52 StVollzG Bln betrachtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugbehörde den Begriff der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder der Erreichung des Vollzugszieles unzutreffend ausgelegt oder bei der von ihr vorgenommenen Gefährdungsprognose die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes überschritten hat, sind nicht ersichtlich.

Die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer festgestellten Textpassagen weisen nach Inhalt und Zielsetzung eine gegen den Wiedereingliederungsauftrag gerichtete sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdende Tendenz aus. Sie sind geeignet, sowohl beim Beschwerdeführer, als auch bei anderen Gefangenen eine massive Oppositionshaltung gegenüber dem Strafvollzug sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollzugsanstalt hervorzurufen, zu verfestigen oder zu verstärken.

Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der im Vorwort umrissenen Intention der Autoren, für eine „Welt ohne Knäste“ und damit gegen jegliche Form des Strafvollzuges einzutreten.  Die in diesem Zusammenhang gewählte konfrontative Diktion, die insbesondere durch wiederholte Verwendung des Wortes „Kampf“ hervortritt, zieht sich auch durch die weiteren von der Strafvollstreckungskammer dargestellten Textpassagen und gibt dem Buch damit ein insgesamt vollzugsfeindliches Gepräge. Die in den Passagen vielfach enthaltenen despektierlichen Äußerungen über Vollzugsbedienstete oder im Vollzug tätige Ärztinnen und Ärzte schüren zudem pauschale Ressentiments gegenüber den an der Erreichung des Vollzugszieles mitarbeitenden Personen und verstärken gleichzeitig bei den Gefangenen bestehende Feindbilder. All dies birgt die Gefahr, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch andere Gefangene veranlasst werden, sich von der Mitarbeit an Maßnahmen der Resozialisierung abzukehren, eine feindselige Haltung gegenüber dem Vollzug, aber auch gegenüber anderen gesellschaftlichen Zwängen („Unterdrückung“) zu entwickeln und das Vollzugsziel eines künftig straffreien Lebens dadurch verfehlen. Soweit das Buch über Möglichkeiten zur Manipulation von Urinkontrollen und über „alternative Konsumformen“ hinsichtlich verschiedener Drogen informiert, begründet eine solche unverhohlene Anleitung zur Unterminierung der anstaltsinternen Drogenfreiheit eine offensichtliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt.

Da sich vollzugsfeindliche Ausführungen und destruktive Handlungsanleitungen über das ganze Buch verteilen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vollzugbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes das gesamte Buch und nicht nur einzelne Passagen als gefährdungsgeeignet eingestuft hat.“

Falsch adressiertes Rechtmittel – Zugang wirksam?

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Wer kennt das Problem nicht: Ein Rechtsmittel wird an an das unzuständige Gericht adressiert. Es geht dann bei der mit dem zuständigen Gericht gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle ein. Frage: Müssen die Mitarbeiter weiterleiten an das zuständige Gericht und/oder,w as ist, wenn sie es tun: Wirksames Rechtsmittel?

Mit dem Problem hat sich das KG im KG, Beschl. v.30.05.2017 – 4 Ws 71 – 72/17 – befasst und meint:

Geht eine an das unzuständige Landgericht adressierte Berufungseinlegung bei einer von diesem und dem zuständigen Amtsgericht gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle ein, so ist die unrichtige Adressierung jedenfalls dann unschädlich, wenn die Mitarbeitenden der Briefannahmestelle die unrichtige Adressierung erkennen und das Schreiben dem zuständigen Amtsgericht zuordnen.

Begründung u.a.:

Das Landgericht hat das nach § 300 StPO zutreffend als Berufung behandelte Rechtsmittel des Angeklagten zu Unrecht als verspätet verworfen. Die am 16. Januar 2017 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle im Kriminalgerichtsgebäude eingegangene Rechtsmittelschrift hat die Frist des § 314 Abs. 1 StPO gewahrt. Die angefochtene Entscheidung lässt sich mit dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Gebot, den Zugang zu den dem Rechtssuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 mwN), nicht vereinbaren.

a) Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gelangt und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (vgl. BVerfG aaO mwN). Wie und wann diese Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts begründet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; in der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung ist die Berufungsschrift noch am Tage ihres Eingangs auf der Gemeinsamen Briefannahmestelle in den Verfügungsbereich des Amtsgerichts Tiergarten.

aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Ansicht zu folgen ist, dass im Fall einer Gemeinsamen Briefannahmestelle eine unrichtige Adressierung generell unschädlich sei und das Schriftstück schon mit dem Eingang in die Verfügungsgewalt auch des wirklich zuständigen Gerichts gelange, sofern dieses eine der Trägerbehörden der gemeinsamen Einlaufstelle ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., Vor § 42 Rn. 17 mwN; Graalmann-Scheerer in LR-StPO 27. A, Vor § 42 Rn. 22 ff.).

bb) Denn auch dann, wenn man darüber hinaus verlangt, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet worden ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. April 2007 – 4 U 631/06 – [juris] sowie die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt aaO), ändert sich am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts.

Eine solche rechtzeitige Weiterleitung in den Verfügungsbereich des zuständigen Amtsgerichts Tiergarten ist hier erfolgt…..“

Zutreffend.

Fläche zur Erholung und Freizeitgestaltung, oder: Wann gilt die StVO?

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Urheber Krd

Im Kessel Buntes befindet sich dann heute zunächst das KG, Urt. v. 14.09.2017 – 22 U 174/16 -, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

„Der Kläger macht gegen den Beklagten als den Arbeitgeber eines Herrn nnn Unn Ansprüche aus einem Fahrradunfall am 17. März 2015 auf dem Tempelhofer Feld geltend. Der Mitarbeiter des Beklagten befand sich an diesem Tag mit einer Gruppe von ihm betreuter Kinder im Alter von acht bis vierzehn Jahren ebenfalls auf dem Tempelhofer Feld. Sie fuhren dabei mit Kettcars, die sie sich dort ausgeliehen hatten, auf einer etwa 15 bis 10 mtr. breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt. Die Kettcars fuhren dabei etwa in der Mitte der Bahn nebeneinander. Das ganz rechte Kettcar war für vier Personen vorgesehen. Es wurde von einem Kind gelenkt. Herr Unn  saß hinten rechts. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß dieses Kettcars mit dem von hinten auf seinem Fahrrad herannahenden Kläger. Die weiteren Umstände des Unfalls sind streitig.“

Das LG hat die Schmerzensgeldklage abgewiesen und ist vom KG bestätigt worden:

„….Denn das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz gegen den Beklagten verneint. Die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor, weil es bereits an einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung fehlt.

1. Insoweit ist dem bei dem Beklagten angestellten Betreuer Unn nicht vorzuwerfen, dass er mit der Kindergruppe und den Kettcars überhaupt auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes gefahren ist. Das Tempelhofer Feld ist zwar für den öffentlichen Straßenverkehr geöffnet. Denn insoweit kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf eine straßenrechtliche Widmung, sondern allein auf eine tatsächliche Eröffnung für den Verkehr mit Einwilligung des Berechtigten an (vgl. BGH v. 04.03.2004 – 4 StR 377/03 – juris Rn. 7 – BGHSt 49, 128-130; BGH v. 25.04.1985 – III ZR 53/84 – juris Rn. 8; Heß in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 6; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben, weil das Tempelhofer Feld während der Öffnungszeiten allgemein zugänglich gemacht ist. Dass die Öffnung zeitlich begrenzt ist und auch nicht jeder Verkehr zugelassen ist, ändert nichts (vgl. OLG Zweibrücken v. 22.09.1989 – 1 U 211/88 – juris Rn. 44; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 15). Aus diesem Grund finden sowohl das Straßenverkehrsgesetz als auch die Straßenverkehrsordnung Anwendung. Das bedeutet aber nicht, dass das Befahren der äußeren Fahrbahn mit Kettcars verboten wäre. Diese sind zwar als besondere Fortbewegungsmittel iSd § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO anzusehen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, so dass insoweit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO die Beschränkungen der Fahrbahnbenutzung nach § 25 Abs. 1 StVO eingreifen müssten. Diese Regelungen gelten aber auf dem Tempelhofer Feld nicht. Denn das Tempelhofer Feld ist als Freizeitgelände gedacht. Die Flächen dienen nicht der Verkehrsführung zur Fortbewegung, also dem Fließverkehr, sondern nach § 6 des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes vom 14. Juni 2014, GVBl. Berlin 2014, 190, der Freizeitgestaltung und Erholung. Dann aber gelten diejenigen Vorschriften der StVO, die gerade der Leichtigkeit des Verkehrs dienen, nicht. Die Rechtslage ist mit der Situation auf allgemein zugänglichen Parkplätzen vergleichbar, die die unmittelbare Anwendung der für den Fließverkehr geltenden Vorschriften ausschließt (vgl. BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 – juris Rn. 11 – Kundenparkplatz eines Baumarktes; BGH v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15 – juris Rn. 11 – Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums; BGH v. 09.03.1961 – 4 StR 6/61 – BGHSt 16, 7-12 – Gaststättenparkplatz). Die Fahrbahnen des Tempelhofer Feldes dürfen deshalb auch mit Rollschuhen, Inline-Skates und Kettcars befahren werden. Die einzelnen Verhaltenspflichten sind dann an § 1 Abs. 2 StVO auszurichten.

2. Aber auch unter Anwendung des Maßstabs des § 1 Abs. 2 StVO kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht…..“