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Kann ein Richter am AG dauerhaft Vorsitzender einer Berufungskammer sein?, oder: Nein…

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Eine etwas abgelegene, nicht alltäglich Thematik behandelt der KG, Beschl. v. 14.12.2017 – (4) 121 Ss 127/17 (211/17). Es geht nach einem Berufungsverfahren um die Frage, ob die Berufungskammer ordnungsgemäß besetzt war. Erkennender Richter in der Berufungshauptverhandlung war nämlich ein RiAG W gewesen, der auch im Geschäftsverteilungsplan des LG Berlin als Vorsitzender der Strafkammer ausgewiesen gewesen war. Der sei durch den Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden bestimmt, und zwar nicht nur  vorübergehend oder vertretungsweise. Die Kammer sei auch schon die fünf Jahre vorher nicht mehr mit einem Vorsitzenden Richter am LG besetzt gewesen.

Das KG sagt auf die Verfahrensrüge: Kein Vertretungsfall:

Ein Vertretungsfall lag hier offensichtlich nicht vor. Zwar hat die Vorsitzende des Präsidiums ausgeführt, RiAG W und seine in den letzten Jahren tätigen Vorgänger seien als „Vertreter des Vorsitzenden“ eingesetzt worden. Welcher Vorsitzende vertreten werden sollte und weshalb dieser die ihm zugeteilten Aufgaben nicht wahrnehmen konnte, bzw. aus welchen Gründen eine lediglich vorübergehende Vakanz im Vorsitz bestanden haben sollte, bleibt jedoch offen. Es ist nicht ersichtlich, dass RiAG W tatsächlich einen nicht ausdrücklich genannten Vorsitzenden aus dem Kreis der vorhandenen Vorsitzenden Richter oder einen noch zu ernennenden neuen Vorsitzenden Richter vertreten sollte. Auch der Geschäftsverteilungsplan enthielt keinen Hinweis auf eine vertretungsweise Übertragung der Aufgaben des Vorsitzenden. Vielmehr deuten die Mitteilung, die Strafkammer 64 habe seit Jahren „unter anderem auch als Ausbildungs- und Erprobungskammer“ gedient (wobei offen bleibt, was mit „unter anderem auch“ gemeint ist), sowie der Umstand, dass die Kammer seit rund fünf Jahren nicht mehr mit einem statusmäßigen Vorsitzenden besetzt war und ein Hinweis auf eine vertretungsweise Übertragung des Vorsitzes im Geschäftsverteilungsplan fehlte, darauf hin, dass nicht beabsichtigt war, die Kammer in absehbarer Zeit mit einem Vorsitzenden Richter zu besetzen.

Aber:

2. Nach Auffassung des Senats sind die Grundsätze, die für Abordnung von Richtern an obere Gerichte gelten, auch anwendbar, wenn es darum geht, Richter, die die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 DRiG erfüllen, innerhalb eines Gerichts mit einem höherwertigen Amt zu betrauen, nämlich dem eines Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer.

c) Der Senat hält daher in der Gesamtschau die im Land Berlin in früheren Jahren geübte Praxis für zulässig, Richtern neben der ausschließlich obergerichtlichen neunmonatigen Erprobung auch die Möglichkeit der sog. Kombinationserprobung (sechsmonatiger Einsatz in einer kleinen Strafkammer und anschließende/vorherige sechsmonatige Abordnung an einen Strafsenat des Kammergerichts) zu eröffnen.

Allerdings müssen für die sog. Kombinationserprobung dieselben Maßstäbe gelten wie für die ausschließlich obergerichtliche Erprobung. Danach ist die Zahl der Richter, die zu Erprobungszwecken eingesetzt werden, so klein wie möglich zu halten und ihr Anteil darf, gemessen an der Zahl aller Vorsitzenden der kleinen Strafkammern des Landgerichts, nicht über das dringend gebotene Maß hinaus anwachsen. Der Einsatz eines Richters in einer kleinen Strafkammer darf ebenso wie seine Abordnung an ein höheres Gericht (vgl. § 37 Abs. 1 und 2 DRiG) nur mit seiner Zustimmung für eine bestimmte zuvor festgelegte Zeit und zum im Voraus festgelegten Zweck der Erprobung (vgl. Abschnitt A. Nr. 2 letzter Satz ErprobungsAV [ABl. Bln. 2007, 3206]) erfolgen. Die Auswahl des Richters ist nach den allgemeinen Erprobungsrichtlinien (vgl. Abschnitt B. Nr. 1 bis 3 ErprobungsAV) vorzunehmen. Ebenso wenig, wie das Präsidium des Landgerichts berechtigt ist, darüber zu entscheiden, welche Richter befördert bzw. an das Land- oder Kammergericht abgeordnet werden, liegt es in seiner Kompetenz darüber zu entscheiden, welchen Richtern die Chance auf eine Erprobung eröffnet bzw. versagt wird. Die Aufgabe des Präsidiums ist darauf beschränkt, die anfallenden Geschäfte des Vorsitzes der Strafkammern unter den hierfür zur Verfügung stehenden Richtern – somit den Vorsitzenden Richtern und denen, die nach dem festgelegten Auswahlverfahren (vgl. Abschnitt B. Nr. 3 ErprobungsAV) zur Erprobung ausgewählt wurden – zu verteilen…….

d) Vorliegend gab es keine zwingenden Gründe für den Einsatz von RiAG W als Vorsitzenden der Strafkammer 64.

Seine Verwendung erfolgte insbesondere nicht zum Zweck der Erprobung im Rahmen eines den soeben dargelegten Bedingungen entsprechenden Erprobungsverfahrens, denn zum Zeitpunkt seines Einsatzes in der Strafkammer 64 hatte er (ebenso wie seine Vorgängerin) seine obergerichtliche Erprobung bereits erfolgreich abgeschlossen.

Die von der Vorsitzenden des Präsidiums angeführte „individuelle Personalentwicklung“ ist kein zwingender Grund für die Verwendung eines Richters außerhalb seines Statusamts und somit ohne Gewährleistung seiner persönlichen Unabhängigkeit. Individuelle Personalentwicklung kann und muss durch den Einsatz auf verschiedenen gleichwertigen Arbeitsgebieten betrieben werden (vgl. Abschnitt IV.6 des Rahmenkonzepts zur Personalentwicklung betreffend die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Sozialgerichts sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte i.V.m. § 6 Abs. 2 VGG).“