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StPO III: Wiedereinsetzung gegen die Berufungsverwerfung, oder: Wenn die Wiedereinsetzungsgründe verbraucht sind

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Und zum Tagesschluss dann noch eine KG-Entscheidung. Das KG hat im KG, Beschl. v. 06.07.2020 – 3 Ws 160/20 – zu einer Frage betreffend die Wiedereinsetzung bei einer Abwesenheitsverwerfung der Berufung (§ 329 StPO) Stellung genommen. Es geht um die „Qualität“ des Wiedereinsetzungsvorbringens:

„Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 4. November 2019 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 14. Mai 2020 verworfen, weil der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war. Den gegen das Verwerfungsurteil gerichteten Wiedereinsetzungsantrag hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten ist nach §§ 329 Abs. 7, 44, 45 StPO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit zutreffender Begründung verworfen. Der Angeklagte hat keinen im Wiedereinsetzungsverfahren zu beachtenden Grund vorgebracht, der seine Terminsäumnis als im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO unverschuldet erscheinen ließe.

Dabei kann im hiesigen Wiedereinsetzungsverfahren dahinstehen, ob der Angeklagte unverschuldet verhandlungsunfähig war. Denn gegen eine Verwerfungsurteil kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn Entschuldigungsgründe geltend gemacht werden, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten, als es die Berufung verwarf, vgl. KG, Beschluss vom 24. August 2016 – 4 Ws 117/16 – m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 4 Ws 29/20 – [juris]). Daher ist anerkannt, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO jedenfalls nicht auf solche Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht bereits in seinem Verwerfungsurteil als zur Entschuldigung nicht genügend gewürdigt hat (vgl. KG NStZ-RR 2006, 183). Solche Tatsachen sind für das Wiedereinsetzungsverfahren „verbraucht“. Für sie ist die Revision das allein geeignete Rechtsmittel. Diese strikt unterschiedliche Behandlung von Wiedereinsetzungs- und Revisionsgründen rechtfertigt sich schon durch die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs. 2 GG). Denn die Wiedereinsetzung führt zu demselben Spruchkörper zurück, die Revision zu einem anderen (vgl. KG, Beschlüsse vom 28. Januar 2009 – 2 Ws 647/08 – m. w. N. und vom 24. August 2016 – 4 Ws 117/16 –).

Die durch den Angeklagten im Wiedereinsetzungsverfahren vorgebrachten Tatsachen sind im Berufungsurteil bereits ausführlich gewürdigt worden. Der Angeklagte hatte die Verlegung des Termins zur Berufungshauptverhandlung beantragt, weil er zwei Tage zuvor eine Operation zur Linsentransplantation habe und in der Folge eine Woche arbeitsunfähig sei. Ermittlungen des Kammervorsitzenden ergaben, dass der Angeklagte den Operationstermin in Kenntnis des Gerichtstermins vereinbart hatte, ohne dass dieser Zeitpunkt medizinisch indiziert gewesen wäre. Denn, so heißt es im Verwerfungsurteil, der Angeklagte „hätte die Operation unproblematisch eine oder mehrere Wochen später durchführen können“.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten stützt sich auf diesen Sachverhalt. Der Angeklagte beharrt darauf und bekräftigt im Wiedereinsetzungsverfahren lediglich, durch die Augenoperation entschuldigt gewesen zu sein. Dieser Gesichtspunkt ist aber durch das Verwerfungsurteil gewürdigt worden und damit im Rechtssinne verbraucht.“

StPO I: Entbindung von Schöffen wegen Urlaubs, oder: Überprüfbar?

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Und ich lege dann heute gleich mal mit StPO-Entscheidung nach, allerdings heute StPO von den OLG.

Und ich starte dann mit dem KG, Beschl. v. 27.04.2020 – 4 Ws 29/20 – zur Entbindung von Schöffen aufgrund Urlaubs. Und da reichen m.E. mal wieder die Leitsätze der Entscheidung. Die lauten:

  1. Ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts ist im Fall der Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung angesichts der Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO (weiterhin) nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Entscheidung seinem gesetzlichen Richter entzogen wird. Dies ist nicht bereits bei einer fehlerhaften, sondern erst bei einer objektiv willkürlichen Entscheidung der Fall.

  1. Willkür in diesem Sinne liegt nicht nur bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern schon dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Festlegung des gesetzlichen Richters bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken, im Fall des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Verhinderung einer manipulativen Richterauswahl, grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar ist. Dabei ist an die Willkürprüfung angesichts der rechtsstaatlichen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ein strenger Maßstab anzulegen.

  1. Bei der antragsgemäßen Entbindung aufgrund eines von dem Schöffen angezeigten Erholungsurlaubs liegt Willkür in aller Regel fern.

  1. Eine gezielte, die Mitwirkung des an sich verhinderten Hauptschöffen erst ermöglichende Änderung der Terminierung kann mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Bedenken erwecken können. Wird dagegen ohne Rücksicht auf eine mögliche Verhinderung der Schöffen terminiert und führt dies dazu, dass ein Hilfsschöffe eintreten muss, kann sich aus dieser Vorgehensweise – anders als im umgekehrten Fall – von vornherein kein Verdacht einer Manipulation ergeben.

OWi II: „Ich habe das Verkehrsschild übersehen“, oder: Wenn das AG der Einlassung des Betroffenen glaubt

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 31.7.2020 – 3 Ws (B) 174/20. Thematik: Amtsgerichtliche Beweiswürdigung in Bezug auf Wahrnehmung von Verkehrszeichen.

Gegen den Betroffenen war wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 500 EUR und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden. Dem Betroffenen war vorgeworfen worden, als Führer eines (unbeladenen) Sattelzugs die K-Brücke in Berlin befahren zu haben und hierdurch wissentlich gegen ein durch das Zeichen 251 und sog. Verkehrseinrichtungen angeordnetes Verkehrsverbot verstoßen zu haben. Auf seinen Einspruch ist der Betroffene dann durch das AG Tiergarten nur wegen fahrlässiger Tatbegehung zu einer Geldbuße von 75 EUR verurteilt worden; ein Fahrverbot ist nicht angeordnet worden. Das AG hat dem auswärtigen Betroffenen geglaubt, unkonzentriert gewesen zu sein und sowohl das an der Autobahnausfahrt mit Zusatzzeichen „7,5 t“ und Zeichen 1000-11 (Richtungspfeil nach links) als auch das an der Brücke angebrachte Zeichen 251 sowie die rot-weißen Baken an der Brücke übersehen zu haben.

Da gegen die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin, die einen Darstellungsmangel geltend macht und die Beweiswürdigung beanstandet.

Die Rechtsbeschwerde hatte beim KG keinen Erfolg:

„2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

a) Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung. Der durch die Amtsanwaltschaft geltend gemachte Darstellungsmangel besteht nicht. Das Amtsgericht hat im Einzelnen dargelegt, wo Verkehrszeichen angebracht waren und dass der Betroffene diese Zeichen möglicherweise infolge Unaufmerksamkeit übersehen hat.

Die Beanstandung der Rechtsbeschwerdeführerin, das Urteil verhalte sich nicht zu „den weiteren Ankündigungszeichen und der übrigen Ausschilderung des Verkehrsverbots“ (RB S. 1), bleibt ohne Erfolg. Denn dass am Tattag, dem 28. Oktober 2019, weitere Verkehrszeichen vorhanden und sichtbar waren, ist urteilsfremd und weder allgemein- noch senatsbekannt.

b) Auch die Würdigung der Beweise deckt keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Beschluss vom  28. April 2020 – 2 StR 494/19 – BeckRS 2020 11446 m. w. N.).

Einen derartig sachlich-rechtlichen Fehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Amtsgericht hat die bestehenden Möglichkeiten, dass der Betroffene die Verkehrszeichen nämlich gesehen und dass er sie übersehen haben könnte, erkannt und in der Folge abgewogen, was für das eine und was für das andere spricht. Dabei hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen, er sei ortsfremd und „auf die Straße“ konzentriert gewesen und er habe sich auf die Routenplanung seines Navigationsgerätes verlassen (UA S. 3), als jedenfalls nicht zu widerlegen angesehen. Dies ist ebenso wenig  zu beanstanden wie die Würdigung des Tatrichters, die Beschilderung sei bei „durchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrnehmbar“ gewesen, es sei aber auch “nachvollziehbar“, dass der Betroffene sie übersehen habe (UA S. 4). Eine solche Bewertung stellt sich als Kernbereich freier richterlicher Beweiswürdigung dar, die ausschließlich dem Tatrichter obliegt und der Bewertung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist.

Indem es die Amtsanwaltschaft, die keinen Vertreter in die Hauptverhandlung entsandt hat, als „lebensnah“ bezeichnet, „dass ein Kraftfahrer in fremder Umgebung den Verkehrszeichen besondere Aufmerksamkeit schenkt“ (RB S. 2), versucht  sie erfolglos, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Der von der Amtsanwaltschaft offenbar gemeinte Erfahrungssatz, Ortsunkenntnis bedinge erhöhte Konzentration und Normbeachtung, führt auch nicht dazu, dass das Amtsgericht zur ausdrücklichen Darlegung veranlasst gewesen wäre, dass und warum die Verkehrszeichen trotzdem übersehen worden seien. Denn der Senat erkennt schon einen solchen Erfahrungssatz nicht an: Ortsunkenntnis kann ebenso zu Überforderung und Ablenkung führen wie es im Einzelfall erhöhte Konzentration und Normbeachtung zur Folge haben kann. Vor diesem Hintergrund gab der Umstand der Ortsunkenntnis dem Bußgeldrichter zu keiner vertieften Befassung und Auseinandersetzung Anlass.

Schließlich wiederholt die Amtsanwaltschaft mit ihrem Hinweis, das Verkehrsverbot habe „bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit“ nicht übersehen werden können, nur die Einschätzung des Amtsgerichts (UA S. 4), entkräftet aber nicht dessen Würdigung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene gerade diese Aufmerksamkeit vermissen ließ.“

Vollmacht II: Was darf der Verteidiger mit Vertretervollmacht?

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Die zweite Entscheidung stammt – wie bereits angekündigt – auch vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 01.07.2020 – (4) 121 Ss 71/20 (74/20). Er hat die Problematik: Verteidiger als Vertreter zum Gegenstand.

Nach dem knapp mitgeteilten Sachverhalt hatte in der Haupverhandlung beim AG nach Einspruch gegen einen Strafbefehl der mit entsprechender schriftlicher Vertretungsvollmacht als Vertreter für den abwesenden Angeklagten tätig gewordene Verteidiger die Beschränkung des Einspruchs auf das Strafmaß erklärt. Um die Wirksamkeit der Beschränkung wurde nun gestritten. Das KG hat sie als wirksam angesehen:

„Der Senat hat bereits entschieden, dass ein mit solcher ausdrücklicher Vollmacht ausgestatteter Verteidiger als Vertreter des Angeklagten im Sinne des § 411 Abs. 2 StPO befugt ist, sämtliche zum Verfahren gehörenden Erklärungen abzugeben, zu denen Rechtsmittelrücknahmen und somit auch Rechtsmittelbeschränkungen, die Teilrücknahmen darstellen, gehören (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2009 – [4] 1 Ss 155/09 [94/09] – mwN).

Dies folgt aus dem Umstand, dass ein Verteidiger, der nicht nur als Beistand des Angeklagten (§ 137 StPO) tätig wird, sondern den abwesenden Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zulässig vertritt, in dieser Verfahrenssituation an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, den Angeklagten also in der Erklärung und im Willen vertreten kann (vgl. BGHSt 9, 356; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 43; Brauer in HK-StPO 6. Aufl., § 411 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 411 Rn. 6; Mezger in KMR-StPO, § 411 Rn. 14; Alexander in Radtke/Hohmann, StPO, § 411 Rn. 14; Temming in Graf, StPO 3. Aufl., § 411 Rn. 6; Momsen in SSW-StPO 4. Aufl., § 411 Rn. 10; Eckstein in MüKo-StPO, § 411 Rn. 29; Andrejtschitsch in HK-GS 4. Aufl., § 411 Rn. 9); die dem Verteidiger für die Hauptverhandlung erteilte Vertretungsmacht umfasst m.a.W. alle Verfahrensbefugnisse des Angeklagten (vgl. Deiters in SK-StPO 5. Aufl., § 234 Rn. 5; s. auch [für die Vertretung nach § 329 Abs. 2 StPO] Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, §  329 Rn. 15: der den Angeklagten vertretende Verteidiger hat „alle Angeklagtenrechte“). Folgerichtig wird insbesondere in der anwaltlichen Literatur der Hinweis gegeben, dass der Verteidiger, sollte er den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten, zur eigenen Sicherheit vorab alle Eventualitäten mit dem Angeklagten erörtern und dies dokumentieren sollte, was insbesondere für eine eventuell („zur Schadensbegrenzung“) erforderliche Einspruchsrücknahme in der Hauptverhandlung gelte (vgl. Böttger in AnwK-StPO, § 411 Rn. 28; ebenso Brauer aaO). Dieses warnenden Hinweises bedürfte es nicht, wäre (auch) der den Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung vertretende Verteidiger, wie die Revision meint, nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO befugt, den Einspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Strafbefehl (zum Teil) zurückzunehmen.

Die mit der Gegenerklärung vorgebrachten Erwägungen des Revisionsverteidigers verfangen nicht. Die Aussage in der Kommentierung von Meyer-Goßner/Schmitt (aaO, § 234 Rn. 13), es könne mit der Revision „gerügt werden, dass eine wirksame Vertretungsmacht nicht bestanden hat“, ist ebenso selbstverständlich richtig, wie sie für die hier interessierende Fragestellung nicht entscheidend ist und dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Entgegen der Annahme der Verteidigung lag der von ihr herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25. Februar 2013 – III-3 RVs 24/13 – [juris]) keine „identische Sachverhaltskonstellation“ zugrunde. In jenem Fall hatte der Verteidiger vielmehr die Einspruchsbeschränkung bereits vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich erklärt, sodass das OLG Düsseldorf zutreffend die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Anwendung gebracht hat, die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Erfordernisses einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme entwickelt worden sind und die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa StV 2016, 152 [Ls] mit zust. Anm. Meyer-Lohkamp) vertreten werden.

Angesichts dessen, dass sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf hiernach nicht mit einer Beschränkungserklärung eines nach § 411 Abs. 2 StPO zur Vertretung befugten und hierzu bereiten Verteidigers in der Hauptverhandlung befasst hat, war die Sache entgegen der Auffassung des Revisionsverteidigers nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Unzutreffend ist auch die Annahme des Verteidigers, die vorgenannte Entscheidung des Senats stehe im Widerspruch zu der Entscheidung KG NJW 2009, 1686. In jener Entscheidung (des Schifffahrtsobergerichts Berlin), die der Senat in seinem Beschluss vom 13. Mai 2009 im Übrigen zur Abgrenzung von der Konstellation des § 302 Abs. 2 StPO ausdrücklich zitiert hat, lag es so, dass es zwar zu einem Rechtsmittelverzicht durch die Verteidigerin in der Hauptverhandlung gekommen ist. Dem lag aber schon kein originäres Strafbefehlsverfahren zugrunde. Vielmehr war der Angeklagte, dem mit Anklageschrift eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zur Last gelegt worden war, nicht zur Hauptverhandlung erschienen, woraufhin ein Übergang in das Strafbefehlsverfahren erfolgte und die Verteidigerin nach Verkündung des vom Gericht in der Hauptverhandlung auf Antrag der Amtsanwaltschaft erlassenen Strafbefehls „im Namen des Angeklagten“ auf Rechtsmittel gegen diesen Strafbefehl verzichtete (wobei kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Verteidigerin vor dem Hauptverhandlungstermin mit dem Angeklagten die Möglichkeit eines Übergangs in das Strafbefehlsverfahren und die Bedingungen für einen Rechtsmittelverzicht erörtert oder sie den Angeklagten nach Verkündung des Strafbefehls und vor Abgabe der Verzichtserklärung kontaktiert hatte). Das Schifffahrtsobergericht hat seine Entscheidung angesichts dieses Verfahrensgangs folgerichtig ebenfalls auf die allgemeinen Grundsätze gestützt, die für die Wirksamkeit einer Rücknahme- bzw. Verzichtserklärung nach § 302 Abs. 2 StPO gelten, ohne dass die Vorschrift des § 411 Abs. 2 StPO oder eine „Vertretung“ des Angeklagten durch seine Verteidigerin auch nur erwähnt worden wären.

Auch diese Entscheidung befasst sich somit nicht mit der hier in Rede stehenden Konstellation einer Vertretung des abwesenden Angeklagten durch seinen Verteidiger nach § 411 Abs. 2 StPO, der eine Sondervorschrift (auch) zu § 234 StPO darstellt (vgl. nur Becker in LR-StPO 27. Aufl., § 234 Rn. 5), der – anders als § 410 Abs. 1 StPO – nicht die entsprechende Geltung des § 302 Abs. 2 StPO anordnet, und dessen im Vergleich zu der Vertretung nach § 234 StPO unterschiedliche Struktur auch darin deutlich wird, dass im Falle des § 411 Abs. 2 StPO – anders als bei § 234 StPO (vgl. Becker aaO, § 236 Rn. 3 mwN) – durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten die Vertretungsbefugnis des Verteidigers nicht suspendiert wird (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 411 Rn. 4 mwN).“

Vollmacht I: Rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht, oder: Wirksame Zustellung?

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In die 33. KW./2020 starte ich dann mit zwei Vollmachtsentscheidungen. Ist ja immer ein beliebtes Thema. Beide Entscheidungen kommen vom KG.

Im KG, Beschl. v.15.06.2020 – (4) 161 Ss 55/20 (59/20) – geht es um eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Das AG hat den Angeklagten „wegen Untreue in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Antragsteller hat hiergegen durch seinen mit Strafprozessvollmacht vom 27. August 2018 legitimierten Wahlverteidiger Berufung eingelegt. Dieser hat dem Gericht am 25. September 2019 die Niederlegung des Mandats angezeigt, dieses ausweislich schriftlicher Mitteilung vom 2. Oktober 2019 nachfolgend aber „wieder aufgenommen“. In der Berufungs­hauptverhandlung vom 22. November 2019 ist der Verteidiger sodann für den – zum Termin nicht erschienenen – Angeklagten aufgetreten und hat dort eine Kopie der bereits bei den Akten befindlichen, auf den 27. August 2018 datierenden Vollmachtsurkunde vorgelegt, die als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde. Die Berufung des Antragstellers ist durch das Landgericht Berlin am 22. November 2019 unter anderem mit der Begründung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden, dass der Angeklagte nicht in zulässiger Weise durch seinen Verteidiger vertreten worden sei.

Hinsichtlich dieser (nur) seinem Verteidiger am 5. Dezember 2019 zugestellten Entscheidung hat der Antragsteller am 29. November 2019 gemäß § 329 Abs. 7 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Revision eingelegt, ohne letztere im Folgenden jedoch zu begründen. Nach rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht Berlin die Revision des Antragstellers mit Beschluss vom 13. März 2020, (nur) dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt am 18. März 2020, gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und dies damit begründet, dass innerhalb der gesetzlichen Frist keine Revisionsbegründung eingegangen sei. Mit der hier verfahrensgegenständlichen undatierten, bei dem Landgericht Berlin am 1. April 2020 eingegangenen Erklärung „widerspricht“ der Antragsteller dem Beschluss vom 13. März 2020. Er habe einen Rechtsanwalt gehabt, der aus seiner (des Antragstellers) Sicht seine Vertretung übernommen habe; er habe nicht wissen können, ob sein Verteidiger zugelassen sei oder nicht. Leider erreiche er diesen derzeit nicht, und es sei „in dieser besonderen Situation“ auch schwierig, einen Rechtsbeistand zu finden, der dem Gericht antworten könne. Er bitte daher um „Fristverlängerung“.“

Das KG hat keine Wiedereinsetzung gewährt:

„Der so ausgelegte Antrag, zu dessen Bescheidung der Senat gemäß § 46 Abs. 1 StPO berufen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 346 Rn. 16), ist jedoch unzulässig. Für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es einer Fristversäumnis des Antragstellers sowie – unter anderem – seines genauen, in sich schlüssigen Vortrags von Umständen, die ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis ausschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2011 – 4 Ws 84/11 –).

a) Zwar hat der Antragsteller eine Frist versäumt, denn er hat seine Revision innerhalb der insoweit vorgesehenen gesetzlichen Frist nicht begründet.

Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. Die Einlegung des Rechtsmittels wiederum muss bei einem ? wie hier – in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO gemäß § 341 Abs. 2 StPO binnen einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, wobei der Ablauf dieser Frist für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist auch dann maßgeblich ist, wenn die Revision – wie vorliegend – bereits vor der Zustellung des Urteils eingelegt worden ist (vgl. Franke in Löwe-Rosenberg aaO, § 345 Rn. 4).

aa) Die Frist zur Einlegung der Revision begann demnach am 5. Dezember 2019 mit der Urteilszustellung an den Verteidiger des Antragstellers. Diese war wirksam, der Verteidiger insbesondere im Zeitpunkt der Zustellung zu deren Entgegennahme bevollmächtigt.

(1) Allerdings ergab sich die insoweit erforderliche Zustellungsvollmacht nicht bereits aus § 145a Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift gilt neben dem bestellten auch der gewählte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, sofern sich seine Vollmacht bei den Akten befindet, sei es in Gestalt einer Vollmachtsurkunde oder eines Sitzungsprotokolls, in dem eine in der Haupt­verhandlung durch den Angeklagten mündlich erklärte allgemeine Strafprozessvollmacht beurkundet ist (vgl. BGHSt 41, 303, 304; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 145a Rn. 9). Ein nur konkludentes Verhalten, etwa das bei gleichzeitiger Anwesenheit des Angeklagten erfolgende Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung, erfüllt die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO dagegen nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 144; BGHSt 41, 303, 304; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237; KG NStZ-RR 2016, 289 [zur Parallelvorschrift § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG]; Thomas/Kämpfer in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 145a StPO Rn. 3; Beulke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 4. Aufl., § 145a Rn. 5; Wohlers in Systematischer Kommentar, StPO 5. Aufl., § 145a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; a. A.: Lüderssen in Löwe-Rosenberg aaO, § 145a StPO Rn. 4). Gegen die Einbeziehung auch konkludenter Bevollmächtigungen in den Anwendungsbereich des § 145a Abs. 1 StPO streitet zum einen dessen Wortlaut, der eine bei den Akten befindliche Vollmacht verlangt (vgl. BGHSt 41, 303, 304; OLG Karlsruhe aaO; Beulke aaO Rn. 5; Wohlers aaO Rn. 8), zum anderen dessen Sinn und Zweck, der darin besteht, Rechtsklarheit herzustellen, und durch die Frage, ob tatsächlich (konkludent) mandatiert wurde, konterkariert würde (vgl. BGH aaO; Beulke aaO).

Vorliegend hatte der Angeklagte seinem Wahlverteidiger zwar am 27. August 2018 eine Strafprozessvollmacht erteilt und der Verteidiger diese zu den Akten gereicht. Die Vollmacht war jedoch am 25. September 2019 entsprechend § 168 BGB wieder erloschen, als der Verteidiger dem Gericht mitteilte, dass er den Antragsteller nicht mehr vertrete (vgl. BGH NStZ 1991, 94, 95; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 369; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11). Allein dadurch, dass der Verteidiger dem Gericht die Wiederaufnahme des Mandats angezeigt hat, für den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung aufgetreten ist und dort die (bereits erloschene) Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, konnte die Rechtsfolge des § 145a StPO nicht (erneut) ausgelöst werden. Nach dem Erlöschen einer Vollmacht müssen – auch insoweit im Interesse der Rechtsklarheit – die gleichen Formerfordernisse gelten wie vor deren erstmaliger Vorlage beziehungsweise gerichtlich protokollierter Erteilung (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 144, 145; OLG Stuttgart aaO; Beulke aaO Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 11); es bedarf mithin einer aktenkundigen, eine erneute Mandatierung ausweisenden Vollmachtsurkunde beziehungsweise (nochmals) einer mündlich erklärten und im Sitzungsprotokoll beurkundeten Bevollmächtigung des Verteidigers durch den Angeklagten (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart aaO). An beidem fehlt es hier.

(2) Der Verteidiger des Angeklagten verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils jedoch über eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine wirksame Zustellung nicht nur über die Fiktion aus § 145a Abs. 1 StPO, sondern auch auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht erfolgen kann (vgl. BGH StraFo 2010, 339; KG aaO mwN), die im Gesetz weitestgehend nicht geregelt und deren Erteilung an keine besondere Form gebunden ist (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2003, 336; OLG Brandenburg VRS 117, 305, 307).

Liegt eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen nicht vor, so ist die Frage, ob der Angeklagte und sein Verteidiger dahingehend übereingekommen sind, anhand der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie des Auftretens des Rechtsanwalts im Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 Ws 40/16 –, juris Rn. 12; KG aaO); auf das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht kann mithin ? anders als im Rahmen des § 145a Abs. 1 StPO bezüglich der allgemeinen Strafprozessvollmacht – auch aus konkludentem Verhalten geschlossen werden.

Vorliegend war der Verteidiger des Angeklagten durch die ihm am 27. August 2018 erteilte Vollmacht unter anderem ausdrücklich ermächtigt, „Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen“. Zwar war mit der Niederlegung des Mandats auch diese Zustellungsvollmacht zunächst erloschen. Sie ist jedoch noch vor der am 5. Dezember 2019 erfolgten Zustellung des Urteils wiederaufgelebt, denn das Mandats­verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Verteidiger ist vor der Berufungshauptverhandlung in seinem bisherigen Umfang wiederaufgenommen worden. Dies liegt bereits angesichts der auf das bisherige Verteidigungsverhältnis rekurrierenden Anzeige der „Wiederaufnahme“ des Mandats nahe und wird bestätigt durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 27. August 2018 in der Berufungs­hauptverhandlung, der die konkludente anwaltliche Versicherung zu entnehmen ist, (erneut) nach Maßgabe dieser Vollmacht legitimiert zu sein.

Soweit in der Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und –klarheit überwiegend verlangt wird, dass eine etwaige (ausdrückliche) rechtgeschäftliche Zustellungsvollmacht beziehungsweise die Tatsachen, aus denen auf ihr Vorliegen geschlossen wird, urkundlich nachgewiesen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 ? 2 [7] SsBs 467/15 –, juris Rn. 12; OLG Brandenburg aaO, 308; BayObLG NJW 2004, 1263, 1264; KG VRS 125, 230, 231; a. A.: OLG Rostock aaO, 337; Schnarr NStZ 1997, 15, 18), steht dies vorliegend der Annahme einer Zustellungsvollmacht nicht entgegen, denn die insoweit maßgeblichen Umstände sind jeweils urkundlich belegt.

bb) Die demnach am 5. Dezember 2019 in Gang gesetzte Frist zur Einlegung der Revision endete am 12. Dezember 2019, die sich anschließende einmonatige Frist zu deren Begründung am 13. Januar 2020 (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 StPO); der gleichzeitig mit der Revision gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung wirkte sich auf den Lauf jener Fristen nicht aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 342 Rn. 1). Der Antragsteller hat mithin – wie durch das Landgericht zutreffend entschieden – die Frist zur Begründung der Revision versäumt.

b) Die hinsichtlich dieser Fristversäumnis begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann indes nicht gewährt werden, denn der Antragsteller hat in seiner am 1. April 2020 eingegangenen Eingabe bereits nicht – wie für die Zulässigkeit eines derartigen Rechtsbehelfs unter anderem erforderlich – Umstände schlüssig vorgetragen, die ein eigenes Verschulden an der in Rede stehenden Fristversäumnis ausschlössen. Dass er seinen Verteidiger „derzeit“ nicht erreiche und es auch schwer sei, einen anderen anwaltlichen Beistand zu finden, besagt nicht, dass den Antragsteller kein Verschulden daran träfe, dass die schon geraume Zeit zuvor, am 13. Januar 2020, abgelaufene Frist zur Begründung der Revision nicht eingehalten wurde……“