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Unfallflucht: Vorsätzlich muss sie sein

entnommen wikimedia.org Urheber Opihuck

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Der KG, Beschl. v. 08.07. 2015 – (3) 121 Ss 69/15 (47/15) – betritt kein Neuland, sondern zurrt nur noch einmal fest, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 142 StPO Konsens ist: Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB muss sich auf alle Merkmale des äußeren Tatbestandes erstrecken, wozu eben auch gehört, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall i. S. d. § 142 StGB (vgl. dazu Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., 2015, § 4 Rn 392 ff.. m.w.N.) gekommen sei. Dass er es hätte erkennen können und müssen, reicht eben nicht (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf VRS 95, 254, 255 = zfs 1998, 312; OLG Hamm VRS 93, 166 = zfs 1997, 73; OLG Jena VRS 110, 15, 16, 17 = StV 2006, 529; OLG Köln DAR 2002, 88). Und das gilt vor allem, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Gerade dann werden von den AG häufig Fehler gemacht bzw. Formulierungen verwendet, die zur Darstellung des Vorsatzes nicht ausreichen. Aus dem Beschluss dazu:

„Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es legt zwar noch ausreichend dar und belegt auch hinsichtlich der inneren Tatseite, dass die Angeklagte, bemerkt hatte, dass es zu einem Anstoß der Fahrzeuge gekommen war. Weder aus den ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen noch aus der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung oder einer Gesamtschau des Urteils ergibt sich jedoch, dass sich die Angeklagte einen aus der Berührung der Fahrzeuge herrührenden nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat. Dies versteht sich auch nicht von selbst, da nach den Feststellungen an beiden Fahrzeugen auf den ersten Blick lediglich ein Farbaufrieb erkennbar war.

Das Amtsgericht gelangt zwar zu dem Schluss, dass die Angeklagte davon ausging, dass ein nicht unerheblicher Sachschaden am Fahrzeug der Geschädigten Lange entstanden war (UA S. 5). Es vermag aber hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht durch Rückschlüsse vom äußeren Tatgeschehen auf die inneren Tatsachen (vgl. BGH NStZ 1991, 400) nachvollziehbar zu machen, welche Vorstellungen die Angeklagte hinsichtlich eines möglicherweise angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als sie die Unfallstelle verließ. Die Urteilsgründe weisen lediglich aus, dass „für die Angeklagte erkennbar“ war (UA S. 5), dass die Beschädigung die Grenze eines Bagatellschadens überschreitet. Dies reicht zur Begründung allein strafbaren vorsätzlichen Handelns nicht aus, weil offen bleibt, ob die Angeklagte diese Möglichkeit auch tatsächlich erkannt hat. Zumal nach den Feststellungen des Amtsgerichts (UA S.4) die Angeklagte lediglich einen länglichen weißen Strich an der Stoßstange des geschädigten Fahrzeuges festgestellt habe und damit nicht von relevanten Schäden ausgegangen sei (UA S.3).“

Niemand anwesend?, ok, dann verwerfe ich eben nach 2 Minuten….

© stockWERK - Fotolia.com

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Die mit der Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung spielen in Praxis eine große Rolle. Ich habe gerade erst über den KG, Beschl. v. 04.06.2015 – 3 Ws (B) 264/15 – 122 Ss 73/15 berichtet (vgl. Arztpraxis nicht erreichbar – ok, dann verwerfe ich eben…). Und schon habe ich die nächste Entscheidung  auch aus Berlin zugesandt – bekommn, die vom Sachverhalt her ebenfalls ein wenig abenteuerlich ist:

„Die ausreichend bevollmächtigte Verteidigerin des Betroffenen hat am Terminstag, dem 16. Dezember 2014, einen Antrag gestellt, den Betroffenen von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden, dem das Amtsgericht nachgekommen ist. Es wurde der einzige Zeuge zum Tatgeschehen vernommen. Während seiner Vernehmung durch die Verteidigerin ist es zwischen dem Vorsitzenden und ihr zu Unstimmigkeiten gekommen mit der Folge, dass die Verteidigung um eine Unterbrechung zwecks Stellens eines unaufschiebbaren Antrages gebeten hatte. Auf Nachfrage des Vorsitzenden hätte sie zum Abfassen dieses Antrages eine Stunde benötigt, daraufhin hat der Vorsitzende den Zeugen entlassen, die Hauptverhandlung unterbrochen und einen Fortsetzungstermin — ohne Rücksprache mit der Verteidigerin – am 6. Januar 2015 um 12.20 Uhr bestimmt, zu dem er die schriftliche Ladung des Betroffenen und der Verteidigerin verfügt hat. Ferner hat er der Rechtsanwältin Gelegenheit gegeben, den angekündigten Antrag außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen.

Am nächsten Tag ist ein Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden beim Amtsgericht eingegangen. Am 19. Dezember 2014 hat die Verteidigerin einen Antrag auf Aufhebung des Fortsetzungstermins wegen einer Terminskollision, die sie durch Übersenden ihrer Ladung glaubhaft gemacht hat und auf Neubestimmung eines Fortsetzungstermins gestellt verbunden mit der Bitte, den Termin mit ihr abzustimmen. Über diesen Antrag hat der Tatrichter am 5. Januar 2015 entschieden, einem Tag vor dem Fortsetzungstermin, da ihm erst zu diesem Zeitpunkt die Akten erstmalig nach der Entscheidung einer anderen Abteilung über den Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit wieder vorgelegen hatten. Er hat den Antrag wegen des Fehlens eines hinreichenden Anlasses zur Verlegung abgelehnt und angemerkt, dass gar nicht feststehe, dass es die Verteidigerin nicht rechtzeitig zu dem festgesetzten Fortsetzungstermin schaffen werde; ggf. „wird es Ihnen, davon möchte ich ausgehen, möglich sein, einen Vertreter zum Termin zu entsenden, der statt Ihrer plädieren könnte.“ Ferner wurde auf den vom Gericht zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz verwiesen verbunden mit dem Hinweis, dass der Betroffene wegen seines Entpflichtungsantrages, ohnehin „kein Interesse habe, der Hauptverhandlung beizuwohnen.“ Der Vorsitzende hat seine Verfügung mit Eilt! gekennzeichnet; dennoch ist die Ausfertigung erst am Vormittag des Fortsetzungstermins erfolgt.

Die Akten wurden dem Vorsitzenden auch erst während der Hauptverhandlung eines anderen auf 12.00 Uhr terminierten Ordnungswidrigkeitenverfahrens in den Saal gebracht. Diese Hauptverhandlung hat er unterbrochen und hat pünktlich um 12.20 Uhr die Hauptverhandlung in dem verfahrensgegenständlichen Verfahren fortgesetzt. Bei Aufruf sind weder die Verteidigerin noch der Betroffene erschienen. Um 12.22 Uhr hat der Tatrichter das Urteil verkündet. Anschließend hat er die unterbrochene Hauptverhandlung fortgesetzt. Unmittelbar danach hatten zunächst der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt und um 12.30 Uhr die Verteidigerin den Sitzungssaal betreten.“

Wenn man ein Rätsel daraus machen würde, wäre m.E. die Lösung nicht schwer. Das Urteil ist (natürlich) aufgehoben worden, und zwar wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die zutreffende Begründung des KG mag der interessierte leser im KG, Beschl. v. 29.06.2015 – 3 Ws (B) 222/15 —162 Ss 36/15  – selbst nachlesen. Lag/liegt m.E. auf der Hand. Ich frage mic bei solchen Sachverhalten immer nach dem richterlichen Selbstverständnis und: Wo ist eigentich das Problem? Warum kann man nicht doch verlegen?

Ach so: Zurückverweisen worden ist da vom KG an „eine andere Abteilung des Amtsgerichts“. Kommt auch nicht so häufig vor.

Menschenunwürdige Unterbringung bei u.a. 23 Stunden Einschluss/Tag

 © jtanki - Fotolia.com

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Das KG, Urt v. 17.02.2015 – 9 U 129/13 – befasst sich mit der Frage einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden wegen der nach Ansicht eines Gefangenen menschenunwürdigen Unterbringung in Justizvollzugsanstalten in Berlin: Das Urteil lässt sich auf die kurzen Formel zusammenfassen: Menschenunwürdig war die Unterbringung – zumindest teilweise, aber eine Entschädigung gibt nur in geringem Umfang, das im Übrigen die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB entgegensteht.

Zur Unterbringung/Menschenunwürdigkeit führt das KG aus:

„(1) Das folgt allerdings nicht allein aus der Haftraumgröße. Der Kläger war im genannten Zeitraum in einem Einzelhaftraum mit einer Größe von 8,89 Quadratmetern inhaftiert. Der als solchen für sich allein genommenen unproblematischen Haftraumgröße steht aber gegenüber, dass der Kläger täglich bei nur einer Freistunde rund 23 Stunden in dem Haftraum eingesperrt war und sich sein dortiger Aufenthalt ohne klare zeitliche Begrenzung über Monate hinzog. Derart lange tägliche Einschlusszeiten über einen längeren Zeitraum hinweg stellen eine ganz erhebliche Beeinträchtigung grundlegender menschlicher Lebensbedingungen dar. Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung liegt es nahe, dass hierbei die Grenze des noch Zumutbaren überschritten wurde und die Haftbedingungen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Untersuchungshaft einerseits und der Strafhaft andererseits nicht mehr menschenwürdig waren.

Jedenfalls war die Unterbringung des Klägers im Zeitraum vom 11. Juni 2009 bis 6. April 2010, in dem Zeitraum also, da die Verurteilung des Klägers bereits rechtskräftig war, menschenunwürdig, weil die in diesem Zeitraum vollzogene Strafhaft unter den vorgenannten Bedingungen nicht an seiner Resozialisierung als dem nach den §§ 2, 3 StrafVollzG maßgeblichen Ziel des Strafvollzuges ausgerichtet war. Der Einschluss von 23 Stunden ohne Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten, ohne Gruppenangebote im weiteren Sinne und ohne jeden sozialen Austausch widerspricht diesen Vollzugszielen in eklatanter Weise und verhindert jede Form der Resozialisierung. Ein Vollzug von Haft ohne klare Orientierung an diesem Vollzugsziel der Resozialisierung aber regrediert zur bloßen Verwahrung, verletzt den Gefangenen in seiner Menschenwürde und macht ihn zum Objekt staatlichen Handelns. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung einer Verletzung der Menschenwürde des Klägers ist für den Senat auch der Umstand, dass der Beklagte mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Klägers, also mit Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft erkennbar keine Maßnahmen getroffen hat, um diesem grundsätzlichen Wechsel im Charakter des Haftvollzuges überhaupt gerecht zu werden. Es sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst erkennbar, nach welchen der Beklagte diesem Umstand Rechnung getragen hätte. Wird ein in Haft befindlicher Mensch jedoch in diesem Sinne „vergessen“, so kommt darin eine ganz besondere Missachtung des Kernbereichs der Persönlichkeit, dessen Achtung jeder Mensch verdient hat, zum Ausdruck. ……

(2)  Soweit daneben auch unhygienische und ungesunde Zustände in den Hafträumen, zwar nicht isoliert, wohl aber wenn sie massiv und kumulativ auftreten, eine Verletzung der Menschenwürde begründen können, fallen derartige vom Kläger angeführte Umstände seiner Haft (alte Toilettenschüssel, Fliegengitter, zu hoch angesetzte Fenster, Hafträume zu dunkel, nicht renoviert, verschmutzt, Ausdünstungen, Schimmel, Fäkaliengeruch), wie auch das Landgericht zutreffend dargelegt hat, nicht erheblich ins Gewicht. Der Kläger hat keinen Zustand vorgetragen, der eine Verletzung der Menschenwürde begründen würde. Insoweit mag zwar eine „schäbige“ Ausstattung der Hafträume gegeben sein, jedoch ist insoweit nicht zu erkennen, dass dies Ausdruck von Verachtung oder Missachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, gewesen ist. Nicht jeder im allgemeinen Sprachgebrauch als „unwürdig“ bezeichnete Zustand verletzt die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07- juris Tz. 25). Die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde ist aufgrund der geschilderten baulichen Gegebenheiten noch nicht überschritten.“

Arztpraxis nicht erreichbar – ok, dann verwerfe ich eben…

© scusi - Fotolia.com

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„Ob ein Betroffener im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, richtet sich nicht danach, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat. Maßgebend ist, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt.“ Das ist einer  der Leitsätze des KG, Beschl. v. 04.06.2015 – 3 Ws (B) 264/15 – 122 Ss 73/15.

Nun, nichts Neues, wird der ein oder andere Leser sagen. Und er hat Recht. Der Leitsatz enthält eine Selbstverständlichkeit im Recht der §§ 73, 74 OWiG, der so von allen OLG – auch zur Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO a.F. immer wieder betont wird.

Und daraus folgt dann: Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, darf der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verworfen werden, wenn das AG sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. u.a. KG VRS 102, 467; 108, 110).

Die Grundsätze hatte das AG im vom KG entschiedene Fall nicht beachtet. Vielmehr war es offenbar davon ausgegangen, dass sich Zweifel am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes zulasten des Betroffenen auswirken. Es hatte nämlich ein vom Betroffenen vorgelegtes Attest zum Anlass genommen, bei der ausstellenden Ärztin nachfragen zu wollen. Da die Arztpraxis in der Mittagszeit aber nicht erreichbar war, konnten die Zweifel des Amtsrichters weder beseitigt noch bestätigt werden. Bei der Sachlage durfte das AG den Einspruch dann nicht verwerfen. Das hat es allerdings getan und dafür dann vom KG die Quittung bekommen. Aufhebung.

Untätigkeitsbeschwerde? Ein kleines Loch in der Mauer

© Alex White - Fotolia-com

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Die Frage, ob es im Strafverfahren eine „Untätigkeitsbeschwerde“gibt oder nicht, war vor Einführung der §§ 198, 199 GVG umstritten Nach Einführung der Verzögerungsrüge hat sich die h. die m.E unzutreffend dahin entwickelt, das unter Hinweis auf die Neuregelung der § 198, 199 GG die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde verneint worden ist. M.E. ist das u.a. deshalb falsch, weil die §§ 198, 199 GVG nicht weniger, sondern mehr Rechtsschutz bringen sollten. Aber gegen den „geballten Sachverstand“ der OLG kommt ma nicht an.

Um so mehr hat es mich da  gefreut, als ich den KG, Beschl. v. 26.05.2015 – 2 Ws 104/15 – gelesen habe. Ein kleiner Lichtblick bzw. ein kleines Loch in der Mauer. Denn das KG macht einen „Neigungsbeschluss“ und sagt (jetzt) für einen Teilbereich:

„1. Der Senat neigt dazu, eine Untätigkeitsbeschwerde auch nach Einführung der §§ 198 ff. GVG ausnahmsweise als statthaft anzusehen, wenn ein weiteres Hinausschieben der Entscheidung (hier: Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB) zu einer durch finanzielle Kompensation nicht auszugleichenden Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führt.

2. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten müssen zuvor ausgeschöpft worden sein.“

Ist zwar ein wenig „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“ – ist ja auch nur ein Neigungsbeschluss 🙂 , aber immerhin ein kleines Loch in der Tür, das man vielleicht vergrößern kann.