Die zweite Entscheidung, der OLG Jena, Beschl. v. v. 11.07.209 – 1 OLG 131 SsBs 24/19 – behandelt einen der „Klassiker“ aus dem Bußgeldverfahren, nämlich die Frage der Entscheidung über den sog. Entbindungsantrag. Dazu haben die OLG schon zig-mal entschieden, dass der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht abgelehnt werden kann, wenn der Betroffene in seinem Entbindungsantrag die Fahrereigenschaft einräumt und erklärt, weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht zu machen. Und das – das ist hier dann das Besondere – gilt auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Heranwachsenden im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs unter Drogen:
„Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, sich in der Haupthandlung nicht zur Sache zu äußern und seine Anwesenheit zur zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen erklärt hat, sich nicht weiter zur Sache zu äußern. In einem solchen Fall ist seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn — wie hier — über ein Fahrverbot zu entscheiden ist, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an einer weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2012 — 2 Ss-OWi 181/12 —, Rn. 4, juris m.w.N.).
Nach dieser Maßgabe hätte der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom Amtsgericht nicht abgelehnt werden dürfen. Der Betroffene hatte in seinem Entbindungsantrag vom 16.11.2018 die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht zu machen. Angesichts dessen gab es keinen sachlichen Grund für die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung.
Auch der vom Amtsgericht herangezogene Umstand, dass es sich um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Heranwachsenden im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs unter Drogen handelt, rechtfertigt eine Ablehnung des Entbindungsantrags nicht. § 50 Abs. 1 JGG findet in Ordnungswidrigkeitenverfahren, in denen Heranwachsende sanktionsrechtlich wie Er-wachsene behandelt werden (KK-OWiG/Rengier, 5. Aufl. 2018, OWiG § 12 Rn. 15, OLG Frankfurt, a.a.O.), keine Anwendung. Bei der Bemessung der gegen einen Heranwachsenden zu verhängen Geldbuße sind allein die nach § 17 Abs. 3 OWiG maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.
Schließlich trägt auch der Umstand, dass sich das Amtsgericht einen persönlichen Eindruck von dem bereits wegen eines BtMG-Vergehens vorbelasteten Betroffenen verschaffen wollte, die Ab-lehnung des Entbindungsantrags nicht, da das Amtsgericht weder mitteilt noch sich aus den Um-ständen ergibt, welcher weitere Erkenntnisgewinn aus der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung angesichts der bereits vorhandenen Beweismittel zu erwarten sein könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2018 — IV-2 RBs 16/18 —, Rn. 6 – 8, juris). Die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Ent-bindungsantrages ebenfalls nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2008 — 5 Ss OWi 415/08 —, Rn. 12, juris).
Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht dem Entbindungsbegehren des Betroffenen ent-sprechen müssen, was auch nach der mit Beschluss vom 19.11.2018 erfolgten Ablehnung noch möglich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 04.01.2006 — 1 Ss 224/05 —, Rn. 19, juris). Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung erweist sich damit als rechtsfehlerhaft, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben (§§ 353 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurück zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG) war.“