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JGG II: Erwachsenen-/Jugendrecht, oder: Urteilsgründe

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 02.04.2020 – 1 StR 28/20 – geht es auch um die Anwendung von Jugend- bzw. Erwachsenenrecht. Und das gepaart mit einem Dauerbrenner, nämlich der Frage nach dem Umfang der Urteilsgründe, wenn die Verurteilung auf einem Sachverständigengutachten beruht. Das LG ist bei seiner Verurteilung vom Erwachsenenrecht ausgegangen. Dem BGH reicht die Begründung nicht aus:

„1. Der Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Verurteilung des Angeklagten I. hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Land- gericht hat nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass dieser Angeklagte im Tatzeitraum von Februar 2018 bis August 2018 bereits Erwachsener und nicht mehr Heranwachsender war.

a) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19 Rn. 20; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 – 4 StR 496/19 Rn. 4; vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19 Rn. 5 und vom 24. Januar 2019 – 1 StR 564/18 Rn. 7). Nur wenn dem Gutachten ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrundeliegt, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln der Fall ist, genügt das Mitteilen des erzielten Ergebnisses (BGH aaO).

b) Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Es hat lediglich das Ergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens mitgeteilt, wonach der Angeklagte bei Begehung der Taten „wahrscheinlich über 25,03 Jahre gewesen sei“ (UA S. 40). Weder die Anknüpfungstatsachen hierfür noch die angewandte wissenschaftliche Methode (denkbar etwa eine körperliche Untersuchung, Röntgenaufnahme des Gebisses oder der linken Hand sowie Untersuchung der Schlüsselbeine) werden dargestellt. Vielmehr wird eine zusätzliche Unklarheit dadurch geschaffen, dass „statistisch“ zum Untersuchungszeitpunkt am 15. April 2019 „ein Alter von 21,6 Jahren“ nicht auszuschließen sei. Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 – 3 StR 58/02 Rn. 8, BGHSt 47, 311, 313 und vom 23. Februar 1954 – 1 StR 723/53, BGHSt 5, 366, 370).“

JGG I: Erwachsenen-/Jugendrecht, oder: Reife- und Entwicklungsdefizite?

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In die 41. KW. starte ich mit zwei Entscheidungen, in denen es um die Anwendung des JGG bzw. des Jugendrechts geht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 13.02.2020 – 1 StR 613/19 – zur Frage der Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der BGH hebt auf die Revision hin den Rechtsfolgenausspruch auf, da die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht ausreichend begründet worden ist:

„1. Die Begründung, mit der die Jugendkammer zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den Angeklagten M. gelangt ist, der zur Tatzeit 18 Jahre und sieben Monate alt und damit Heranwachsender war, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Urteilsfeststellungen durchlief der im April 2000 in Ma. geborene Angeklagte, der im Haushalt seiner Eltern mit einer jüngeren Schwester aufwuchs, neun Jahre die Schule und besuchte anschließend eine „medizinische Schule“, die er aufgrund fehlenden Interesses ohne Schulabschluss abbrach. Eine reguläre Ausbildung hat er nicht begonnen. „Zuletzt“ arbeitete der Angeklagte als Automechaniker in einer Werkstatt in Ma. und verdiente umgerechnet 350 Euro monatlich. Seit 2017 ist er mit einer minderjährigen Cousine verlobt, die mit ihrer Familie in Deutschland lebt. Der Angeklagte reiste im Sommer 2018 und sodann ab Oktober 2018 im Rahmen eines geplanten dreimonatigen Aufenthalts nach Deutschland und wohnte im Haushalt der Familie seiner Verlobten. Die Hochzeit war für Sommer 2019 geplant. „Zuletzt“ arbeitete der Angeklagte aushilfsweise und ohne Entlohnung für einen Monat in einem vom Angeklagten F. betriebenen Imbiss. Den Ange- klagten F. sieht der Angeklagte M. innerhalb der „Großfamilie“ als „Quasi-Onkel“ und Respektsperson an. Schulden hat der Angeklagte M. nicht; er besitzt aber auch kein nennenswertes Vermögen.

b) Das Landgericht verneinte – entgegen den nicht mitgeteilten Ausführungen der Jugendgerichtshilfe – die Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 JGG). Die zusammen mit dem Angeklagten F. begangene Brandlegung in dessen Imbissräumen, um eine Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erlangen, stelle zum einen keine jugendtypische Tat dar. Zum anderen lägen beim Angeklagten M. keine Reife- und Entwicklungsdefizite vor, weil er vor seinem mehrwöchigen Aufenthalt in Deutschland, den er alleine und ohne seine Eltern bestritten habe, in Ma. einer geregelten Arbeit mit einem dort durchschnittlichen Arbeitsverdienst nachgegangen sei. Er verfüge mit seiner beabsichtigten Heirat auch über gefestigte Zukunftspläne, die für ein „überlegtes Handeln ohne Reifeverzögerungen“ sprechen würden.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht Reife- und Entwicklungsdefizite beim Angeklagten verneint, ist nicht ohne Rechtsfehler.

a) Für die Frage, ob der heranwachsende Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, kommt es maßgebend darauf an, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 – 1 StR 610/13 Rn. 12 mwN). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen zu beurteilen. Dem Tatrichter steht insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Seine Bewertungen müssen allerdings mit Tatsachen unterlegt und nachvollziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen. Daran fehlt es hier.

b) Die Jugendkammer stellt bei ihrer Bewertung der Persönlichkeit und der sozialen Lebensbedingungen des Angeklagten wesentliche Gesichtspunkte nicht in die erforderliche Gesamtwürdigung ein. Unberücksichtigt bleibt, dass er weder eine abgeschlossene Schulausbildung erlangt noch einen Beruf erlernt hat. Auch wenn er „zuletzt“ als Automechaniker in seiner Heimat ein auskömmliches Einkommen erzielt haben mag, so stellt sich diese Tätigkeit mit Blick darauf, dass er sich im Sommer 2018 und ab Oktober 2018 in Deutschland aufgehalten hat, nicht mehr als „geregelte“ Arbeit dar. Vor der Tatbegehung lebte er ohne eigenen Haushalt im Familienverband seiner Verlobten. Er ging in Deutschland einer nicht entlohnten Aushilfstätigkeit nach. Allein die beabsichtigte Hochzeit mit seiner noch minderjährigen Cousine vermag „gefestigte Zukunftspläne“ nicht zu belegen. Aus diesen Gründen ist es eher naheliegend, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen war und Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind.“

Der „Warnschuss“ – nur wenn ich schieße, warne ich….

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Seit März 2013 gibt es im JGG Regelungen, die die Möglichkeit eröffnen, neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe oder neben der Aussetzung ihrer Verhängung (§ 27 JGG) auch Jugendarrest anzuordnen.  Durch diesen „Warnschussarrest“ sollen Jugendlichen die Folgen ihres kriminellen Tuns vor Augen geführt werden. Um diesen Warnschussarrest hat es in den vergangenen Jahren reichlich Diskussionen gegeben (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Warnschussarrest – jetzt kommt er – und: Höchststrafe im JGG: Jetzt 15 Jahre).

Nachdem die Neuregelung rund vier Monate geltendes Recht war, hat die Rheinische Post eine Umfrage durchgeführt, wie die Neuregelung von den Gerichten in den einzelnen Bundesländern angenommen wird: Und das Ergebnis überrascht dann doch ein wenig, denn außerhalb Bayerns wird das Mittel kaum genutzt. (vgl. dazu   Rheinische Post: „Warnschuss-Arrest“ wird kaum verhängt).

Ermittelt hat man folgende Zahlen: Bundesweit nur knapp 70 Verurteilungen, nämlich genau 69, und zwar davon

Bayern 28
NRW 24
Rheinland-Pfalz 6
Sachsen-Anhalt 2
Mecklenburg-Vorpommern 2
Saarland 2
Thüringen 1
Brandenburg 1
Schleswig-Holstein 1
Sachsen 1
Bremen 1
Keine Angaben machten Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Berlin, da dort die entsprechenden Statistiken zum Teil erst im Herbst 2014 abrufbereit sind (auch schön :-().

Die Stimmen zum Warnschuss sind gemischt. Dazu aus dem RP-Artikel: Die Gewerkschaft der Polizei begrüßte die neue Möglichkeit des Strafvollzugs. „Dieses Mittel führt dazu, dass junge Leute sehr viel schneller vor Augen geführt bekommen, was Folge ihres Handelns sein kann, wenn sie ihre kriminelle Karriere fortsetzen“, sagte GdP-Chef Oliver Malchow der Zeitung. Dagegen bewertete NRW-Justizminister Thomas Kutschaty den „Warnschuss-Arrest“ kritisch: „Aus unserer Sicht handelt es sich um eine populistische Maßnahme“, so die Einschätzung des SPD-Politikers.“

Unabhängig davon, was man von dieser Neuregelung hält: Ein Warnschuss setzt natürlich voraus, dass ich auch schieße, sonst verpufft der Warneffekt.

Elternrecht/Erziehungsrecht meets Jugend(straf)recht

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Gegen eine Jugendliche wird  Ungehorsamsarrest wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Auflagen verhängt. Dagegen wendet sich der Vater an den VerfGH Rheinland-Pfalz und rügt u.a. eine Verletzung seines elterlichen Erziehungsrechts (Artikel 25 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV). Der VerfGH weist die Verfassungsbeschwerde zurück (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012, VGH B 10/12).

Der VerfGH sieht den Vater nicht in seinem Elternrechten verletzt, wenn die beteiligten Gerichte die Existenz oder den Gehalt des in der Landesverfassung verbürgten vorrangigen elterlichen Erziehungsrechts nicht grundsätzlich verkannt oder in einer nicht mehr vertretbaren und damit willkürlichen Auslegung ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Die staatlichen Strafrechtspflege seigrundsätzlich nicht gehindert, auch in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen. Das bedeute zwar nicht zugleich, dass das Elternrecht im Rahmen des (Jugend-) Strafverfahrens unter allen Umständen zurückzutreten habe. Konflikte zwischen dem (prinzipiell vorrangigen) Elternrecht einerseits und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes sowie seiner Durchsetzung im Verfahren andererseits seien durch Abwägung aufzulösen, im Rahmen derer das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden.

Und dazu heißt es u.a.

„Zwar gebietet die Subsidiarität staatlicher Erziehung auch in diesem Fall aus Gründen des Übermaßverbots eine Abwägung, ob die durch das Gericht erkannten Erziehungsdefizite nicht auch durch die zuvörderst hierzu berufenen Eltern beseitigt werden können. Jedoch sind im vorliegenden Fall die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die elterliche Erziehung aufgrund des während des gesamten Verfahrens zutage getretenen Prozessverhaltens des Beschwerdeführers ungeeignet sein musste, die Tochter zu einem zukünftig rechtstreuen Verhalten zu erziehen. In diesem Sinne stellen die durch die Gerichte hierzu angestellten Erwägungen – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – gerade keine Zurechnung seines Verschuldens gegenüber seiner Tochter dar, sondern die im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderliche Prognose, ob das erkannte Erziehungsdefizit von der vorrangig hierzu berufenen elterlichen Seite effektiv beseitigt werden kann oder nicht.

Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung dürfte zwar das Verhalten des Beschwerdeführers im Erkenntnisverfahren, das mit seinem Ausschluss aus der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Trier am 27. Januar 2011 endete, und die spätere Einlegung mehrerer Rechtsbehelfe gegen das Urteil für sich genommen unzureichend sein, eine fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern im Hinblick auf die Erziehung der Tochter zur Rechtstreue anzunehmen. Vielmehr entspricht es gerade der Grundentscheidung des Jugendstrafrechts, den Erziehungsberechtigten am Verfahren gegen sein Kind zu beteiligen und ihm durch die Verleihung eigener prozessualer Rechtspositionen die Möglichkeit zu geben, auf den Ausgang des Verfahrens einzuwirken (BVerfGE 107, 104 [121], vgl. auch § 67 Abs. 1 JGG). Jedoch konnten die Gerichte aus der Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zulässigerweise den Rückschluss ziehen, dass dieser die Verwirklichung der im Rahmen eines rechtskräftigen Urteils festgesetzten Erziehungsmaßnahme gegen seine Tochter unter allen Umständen vermeiden wollte. Hierbei waren die Gerichte nicht daran gehindert, in ihre Entscheidung einstellen, dass das vermeintliche Verbot zur Ableistung der verhängten Arbeitsleistungen erstmals deutlich nach Ablauf der hierfür angesetzten Fristen vorgetragen wurde und sich die Tochter des Beschwerdeführers weder gegenüber der Jugendgerichtshilfe noch dem Vollstreckungsgericht gegenüber jemals hierauf berufen hatte, sondern sämtliche Anschreiben seitens der staatlichen Stellen schlicht ignorierte. Ebenfalls nicht zu beanstanden war der aus ihrem Verhalten (keine Kontaktaufnahme mit Gericht oder Jugendgerichtshilfe, Nichterscheinen beim Erörterungstermin am 20. Januar 2012) gezogene Rückschluss der erkennenden Gerichte, sie habe sich die Ansichten ihres Vaters zu Eigen gemacht und sei in ihrem Hang zur Rechtsuntreue bestärkt worden, weshalb eine erhöhte Gefahr weiterer Straffälligkeiten bestehe. Dieser, den ausdrücklichen Zielsetzungen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufenden (vgl. § 2 Abs. 1 JGG), Entwicklung durften die Gerichte in Ausübung des staatlichen Wächteramtes und ihres Verfassungsauftrags aus Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 LV konsequent durch die geeignete und erforderliche Maßnahme der Festsetzung eines Jugendarrests begegnen.“

Kommt der „Warnschussarrest“ im Jugendrecht?

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Nachdem wir erst nur von „Formulierungshilfen zur Vorlage eines Gesetzesentwurfes“ gehört haben (vgl. auch hier), gibt es nun einen Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen zum „Warnschussarrest“ für jugendliche Straftäter. In den Meldungen heißt es:

Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP wollen den sogenannten Warnschussarrest im Jugendstrafrecht verankern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (BT-Drs. 17/9389) haben die Fraktionen in den Bundestag eingebracht.

Jugendliche Straftäter, die zu Bewährungsstrafen verurteilt sind, würden diese nicht als Konsequenz ihres Handels wahrnehmen, argumentieren die Fraktionen. Somit finde bei Bewährungsstrafen die Bestrafung vordergründig nur „auf dem Papier“ statt. Das neue Gesetz soll nun eine deutlichere Reaktion auf schwere Straftaten junger Täter ermöglichen, nämlich den Warnschussarrest. Für bis zu vier Wochen sollen die Täter gleichzeitig zu ihrer Bewährungsstrafe in den Jugendstrafvollzug. Den jungen Tätern soll veranschaulicht werden, wie der Gefängnisalltag aussieht, der ihnen bei möglichen weiteren Straftaten drohen würde.

Darüber hinaus soll der Warnschussarrest die Jugendlichen eine Zeit lang aus ihrem Alltag und dem damit verbundenen, meist schädlichen Umfeld herausnehmen. Ziel dabei ist es, erzieherische Gesichtspunkte und eine möglichst erfolgreiche Bewältigung der Bewährungszeit im Auge zu behalten, heißt es in dem Entwurf.

Den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/9389

 Weiterer Beitrag zum Gesetzgebungsverfahren:

18.04.2012 Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten – Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zur Vorlage eines Gesetzentwurfes