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Geschwindigkeitsüberschreitung – Geständnis – Urteilsgründe – was haben die miteinander zu tun?

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Auf die Frage: „Geschwindigkeitsüberschreitung – Geständnis – Urteilsgründe – was haben die miteinander zu tun? muss man antworten: Eine Menge, und davon kann der Erfolg einer Rechtsbeschwerde abhängen mit im Rahmen der Fahrverbotsverteidigung für den Betroffenen wichtigem Zeitgewinn. Das folgt aus dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 01.03.2012 – Ss (OWi) 36/12 -, den mir ein Kollege vor kurzem hat zukommen lassen. Das OLG beanstandet nicht ausreichende Feststellungen/Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil:

Zur Einlassung des Betroffenen zum Schuldspruch teilen die Urteilsgründe lediglich mit, dass dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat und eine ordnungsgemäßen Messung und das Messergebnis nicht in Zweifel gezogen hat. (…)

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiedergabe der Einlassung insbesondere dann zwingend erforderlich, wenn – wie hier – weder dargelegt wurde, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt und wel­cher Toleranzwert berücksichtigt wurde. Denn auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (BGH NJW 1993, 3081; OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 321; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009, 322 SsBs 301/08, juris). Die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen setzt stets voraus, dass der Betroffene eine bestimmte (Mindest-)Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich auch die konkreten Umstände aus originärer Wahrnehmung benennen konnte, aus denen sich für ihn ergab, dass er die vorge­worfene Geschwindigkeit— mindestens – gefahren ist (OLG Bamberg, a.a.O..; juris Rdnr. 25). Es reicht nicht, wenn der Betroffene lediglich die ihm nachträglich bekannt gewordenen Messung als solche und die ihm bereits „als gemessen“ präsentierte Geschwindigkeit zur Tatzeit bestätigt hat (vgl. OLG Jena NJW 2006, 1075; OLG  Hamm NZV 2002, 101, 102).

Zwar konnte das Amtsgericht hier in der Bestätigung der Richtigkeit des Messergeb­nisses ein allgemeines Geständnis sehen; für ein uneingeschränktes „qualifiziertes“ Geständnis fehlt es jedoch an der Wiedergabe dessen, wie sich der Betroffene über seinen Verteidiger konkret zur Geschwindigkeitsüberschreitung eingelassen hat. Dem entsprechend kann nicht festgestellt werden, ob er seine Geschwindigkeit aus eigener Wahrnehmung einschätzen konnte und ob diese Wahrnehmung nachvoll­ziehbar und glaubhaft ist.

Dieser Darstellungsmangel, der durch eine nähere Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen möglicherweise hätte vermieden werden können, führt dazu, dass auf die Mitteilung der konkreten Messmethode und des Toleranzwerts nicht verzichtet werden konnte.“

Ein Fehler, der nicht selten gemacht wird. Der wird dann zwar in der „2. Runde“ repariert, aber der Zeitgewinn ist da.

83 Minuten reichen für Geständnis und Zeugenvernehmungen

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Das LG verurteilt den Angeklagten nach einer Verständigung (§ 257c StPO) wegen Steu-rhinterziehung in acht Fällen (unberechtigter Vorsteuerabzug von fast 1,3 Mio. € aus „Abdeckrechnungen“ und unzutreffenden Gutschriften) zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen die Revision, mit der der Angeklagte u.a. geltend macht,  die Bewertung des Geständnisses des Angeklagten als glaubhaft beruhe auf unzureichender Grundlage. Die maßgeblichen Vernehmungen des Angeklagten und von Zeugen hätten, wie sich aus der mit-geteilten jeweiligen Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte ergebe, insgesamt nur 83 Minuten gedauert, abzüglich noch der für zugleich durchgeführte formale Vorgänge benötigten Zeit. Dazu der 1. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 23.-05.2012 – 1 StR 208/12:

Das Vorbringen versagt (Anmerkung: Interessante Formulierung :-))
Die Revision erwähnt in diesem Zusammenhang schon nicht, dass die Feststellungen auch auf ein umfangreiches Selbstleseverfahren gestützt sind. Auch unabhängig davon ist der Senat nicht der Auffassung, schon der genannte zeitliche Rahmen ergäbe, dass Feststellungen zu einem Geständnis hinsichtlich eines – zumal für eine Wirtschaftsstrafkammer – leicht erfassbaren Sachverhalts und zu dessen Überprüfung nicht Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) sein könnten. Sollte die Revision dahin zu verstehen sein, der Senat möge den Ablauf der Hauptverhandlung im Detail überprüfen, um so festzustellen, dass speziell vorliegend keine ordnungsgemäße Beweiserhebung vorliegen könne, wäre verkannt, dass das Revisionsgericht Gang und Inhalt der Beweisaufnahme nicht rekonstruiert (vgl. schon BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151 mwN). Sollte darüber hinaus zum Ausdruck gebracht sein, ein im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) abgelegtes Geständnis sei schon im Ansatz intensiver zu überprüfen als ein nicht im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis, wäre dem eben-falls nicht zu folgen. Die Beweiswürdigung hat stets auch solche Gesichtspunkte erkennbar zu erwägen, die auf Grund der Urteilsfeststellungen nahe liegen und die gegen das gefundene Ergebnis sprechen können.
Es gibt keine forensische Erfahrung, wonach bei einem Geständnis stets oder jedenfalls dann, wenn es im Rahmen einer Verständigung abgelegt wurde, ohne weiteres regelmäßig mit einer wahrheitswidrigen Selbstbelastung zu rechnen sei. Dies gilt auch dann, wenn – wie nach Auffassung der Revision möglicherweise hier – der Angeklagte durch ein unwahres Geständnis Sohn und/oder Lebensgefährtin vor einer Bestrafung schützen würde. Allein die gesetzlichen Wertungen in § 52 StPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 258 Abs. 6 StGB können die für eine solche Annahme erforderlichen konkreten Anhaltspunkte nicht ersetzen. Derartige konkrete Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die (theoretische) Denkbarkeit eines Geschehensablaufs führt nicht dazu, dass er zu erörtern wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN).

Strafaussetzung zur Bewährung: Die „Wertigkeit“ eines Geständnisses

Der OLG Bamberg, Beschl. v.  21. 3. 2012 – 3 Ss 34/12 – befasst sich mit den in der Praxis immer wieder relevanten Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB). Da hatte das LG nach Auffassung des OLG nicht sauber gearbeitet, so dass das OLG die Rechtsfolgenentscheidung des LG aufgehoben hat und wie folgt in den Leitsätzen zu den Bewährungsfragen Stellung nimmt:

1. Besondere Umstände i.S.v.. § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB dürfen nicht mit der Begründung ver­sagt werden, einem Geständnis komme – etwa auf­grund der Betreffenssituation – nur eingeschränkte „Wertigkeit“ zu (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2010, 207 und NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342).

 2. Die Bedeutung eines Tatgeständnisses bei der Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB darf nicht mit der Begründung relativiert werden, es fehle ihm an ‚Schuldeinsicht’ oder ‚Reue’.

 3. Schon ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrach­tet einfa­cher Milde­rungsgründe kann die Bedeutung besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB erlangen. Hierbei sind auch solche Milderungs­gründe zu be­rücksich­tigen, die (schon) bei der konkreten Strafhöhe oder der Prognose­entschei­dung herangezogen worden sind (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.).

 4. Für das Vorliegen besonderer Umstände i,S.v. § 56 Abs. 2 StGB ist ausreichend, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Un­rechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe wider­spiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interes­sen zuwiderlau­fend erscheinen lassen. Dass diese Milderungsgründe der Tat darüber hinaus ‚Aus­nahmecharakter‘ ver­leihen, verlangt § 56 Abs. 2 nich (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f. und BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342).

 Zum Leitsatz 1 und zur „Wertigkeit“ führt das OLG dann im Einzelnen aus:

aa) Als rechtsfehlerhaft erweist sich schon, dass sich das LG angesichts der Zubilligung einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 I StGB bei der anschließenden Ver­neinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 II 1 StGB maßgeblich von einer sei­ner Auffassung nach nur eingeschränkten „Wertigkeit“ des Geständnisses hat leiten lassen. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungs­gründe ergibt sich nämlich, dass hiermit zunächst auf die Betreffenssituation des Angekl. anlässlich seiner polizeilichen Kontrolle am Tattag abgestellt wird. Die Beru­fungskammer ist deshalb bereits im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne davon ausgegangen, dass „das Geständnis […] jedoch in seinem ‚Wert‘ insoweit relati­viert werden“ müsse, „als es in einer Situation erfolgt ist, als nach Auffinden des Am­phetamins in der Mittelkonsole die (weitere) gezielte Durchsuchung des Fahrzeugs angekündigt worden war mit der Folge, dass der Angeklagte mit dem Auffinden des Marihuanas rechnen musste“, zumal der Angekl. „mit seinem eigenen Fahrzeug allein unterwegs war, weswegen auch die Zuordnung der Betäu­bungsmittel zu seiner Person zumindest sehr nahe gelegen hat“. Von einer nur eingeschränkten „Wertigkeit“ des Geständnisses ist nach Auffassung des LG weiterhin aber auch deshalb auszugehen, weil der Angekl. „zwar den Vorwurf einge­räumt“ hat, jedoch „seinen emotionslosen Ausführungen darüber hinaus­gehende Schuldeinsicht und Reue nicht entnommen werden“ konnten. Beide Begründungsvari­anten für die mindere „Wertigkeit“ des Geständnisses des Angekl. laufen im Ergebnis darauf hinaus, die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 II 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise mit Inhalt und Umfang des Tatgeständnisses bzw. dem Fehlen einer von „Schuldeinsicht und Reue“ getrage­nen Motivation für seine Abgabe und damit letztlich mit einer von dem Angekl. berechtigt verfolgten Verteidigungsstrategie zu be­gründen, was auch dann unzulässig wäre, wenn der Angekl. die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hätte (BGH StraFo 2010, 207; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342; Beschluss vom 07.02.2007 – 2 StR 17/07 [bei juris] und schon BGH NStZ-RR 2003, 264 = StV 2003, 669 f.; vgl. auch Fi­scher StGB 59. Aufl. § 56 Rn. 20 und 23, jeweils a.E.).

Ausländische Fahrerlaubnis – die unbestreitbaren Informationen kamen vom Angeklagten

Straßenverkehrsrechtlicher Dauerbrenner: Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis. Eine Variante um die sog. unbestreitbaren Tatsachen“, die für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis eine Rolle spielen, bringt der OLG München,  Beschl. v. 30.03.2012 – 4 StRR 32/12, allerdings m.E. nicht überraschend. Ist auch keine materielle Frage, sondern eher ein verfahrensrechtliche. Denn das OLG sagt:

„Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.2

Dem wird man m.E. kaum etwas entgegensetzen können – es sei denn ich übersehe in der inzwischen unüberschaubaren Diskussion um die ausländische Fahrerlaubnis wichtige Umstände.

 

Auch ein „nur „schlankes“ Geständnis“…

…konnte der BGH in dem landgerichtlichen Urteil, das seinem Beschl. v. 22.09.2011 – 2 StR 383/11 zugrunde gelegen hat, nicht finden.

Der BGH beanstandet, das Fehlen einer Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO:

„Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen zur Sache allein „auf der Anklageschrift“, welcher der Angeklagte D. sowie die Mitangeklagten P. und M. „nach Maßgabe“ der getroffe-nen Verständigung „nicht entgegengetreten“ sind (UA S. 26).

Das Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die richterliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist. Auch bei einer Verständigung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§ 257c Abs. 1 S. 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 – 2 StR 428/10). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine An-klageschrift kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Angeklagten, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handelns angeklag-ten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Diesem Einlassungsverhalten lässt sich ein irgendwie geartetes – auch nur „schlankes“ – Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entnehmen (vgl. BGH, NStZ 2004, 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts.“

Ähnlich bereits ja auch das OLG Celle, vgl. hier.