Schneller geht es – glaube ich – nun wirklich kaum noch.
Die (ehemaligen) Kollegen in Hamm haben heute zur Anwendung/Auswirkung der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 auf die nach altem Recht in Sicherungsverwahrung Untergebrachten entschieden (vgl. Beschl. v. 06.07.2010 – 4 Ws 157/10) und mir den Beschluss freundlicher Weise übersandt (geht also doch noch :-).
Der 4. Strafsenat des OLG hat sich dafür entschieden, die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009, die seit dem 10.05.2010 rechtskräftig ist, dahin auszulegen, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss und die Sicherungsverwahrung ggf. für erledigt zu erklären ist.
Ebenso haben bereits entschieden:
- BGH, Beschluss vom 12.05.2010 – 4 StR 577/09 für den parallel gelagerten Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung;
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2010 – 3 Ws 485/10;
- LG Koblenz, Beschluss vom 19.05. 2010 – 7 StVK 139/10;
- LG Marburg, Beschluss vom 17.05.2010 – 7 StVK 220/10;
- LG Kassel, Beschluss vom 15.06.2010 – 34 StVK 162/10;
- sowie Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, S. 42 ff.).
Anderer Auffassung sind das
- OLG Celle (Beschluss vom 25.05.2010, 2 Ws 169 u. 170/2010) und das
- OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.06.2010, 1 Ws 57/10).
Einen Hieb auf den Gesetzgeber hat sich das OLG dann nicht verkneifen können, wenn es im Beschluss heißt:
Der Gesetzgeber ist allerdings bislang nicht tätig geworden. Soweit es den Äußerungen der Bundesjustizministerin zu entnehmen ist, soll die Verantwortung auf die Gerichte abgeschoben werden.