Schlagwortarchiv: Geschwindigkeitsüberschreitung

OWi III: Keine Aktenübersendung an Privatsachverständigen, oder: Nicht zu beanstanden

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Und die letzte Entscheidung kommt dann auch aus Berlin vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 13.06.2019 – 3 Ws (B) 173/19. Der Betroffene hatte u.a. gegenüber seiner Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet, dass das AG im Rahmen gewährter Einsicht die Akten nicht unmittelbar an den von ihm benannten privaten Sachverständigen gesandt hatte. Das KG sieht darin keinen Rechtsfehler:

„bb) Auch als der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht von den begehrten Unterlagen hatte Kenntnis nehmen können, leitete er sie nach seinem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht an den privaten Sachverständigen weiter, sondern beharrte fortwährend auf unmittelbare Übersendung der – nunmehr bei den Akten befindlichen – Unterlagen an den privaten Sachverständigen. Insoweit hätte er ebenfalls erkennen können, dass zwar der Betroffenen (aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 4 StPO) und ihm (aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht, nicht aber dem privaten Sachverständigen als einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson, worauf das Amtsgericht in seinem Schreiben vom 26. Februar 2019 zutreffend hingewiesen hat. Auf § 475 Abs. 1 StPO konnte sich der Sachverständige nicht berufen, denn Privatpersonen können dieses Recht nur über einen Rechtsanwalt wahrnehmen, was hier nicht geschehen ist. Woher die Betroffene die Erkenntnis hat, es sei üblich, dass Verfahrensunterlagen an nicht vom Gericht bestellte Sachverständige übersandt würden, erschließt sich dem Senat nicht.

Es ist der Betroffenen zuzurechnen, dass sie die ihr durch das Verfahrensrecht gedeckte Möglichkeiten der Informationsbeschaffung sowie die durch das Amtsgericht umfangreich zur Verfügung gestellte Zeit nicht ausreichend genutzt hat, sondern stattdessen auf einem durch das Verfahrensrecht nicht vorgesehenen Weg bestanden hat, die verlangten Unterlagen dem privaten Sachverständigen zugänglich zu machen. Dass das Amtsgericht eine – wie dargelegt rechtswidrige – unmittelbare Aktenübersendung an den privaten Sachverständigen abgelehnt, sondern stattdessen auf den durch das Gesetz dafür vorgesehenen Weg verwiesen hat, macht das Verfahren nicht unfair im Sinne von Art. 6 EMRK.“

Und: Auch die Sachrüge hatte keinen Erfolg:

„Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschritten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 Ws (B) 19/15 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – juris). Ausdrücklicher Feststellungen dazu, dass die Rechtsbeschwerdeführerin das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzende Zeichen 274 bemerkt hat, bedurfte es nicht. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen (vgl. BGHSt 43, 241, 250 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 – juris m.w.N.). Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGH a.a.O; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 – 3 Ws (B) 258/18 – und 13. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 325/17 -). Dass derartiges von der Betroffenen geltend gemacht worden ist, teilen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht mit. Soweit die Betroffene in ihrer Begründung der Rechtsbeschwerde behauptet, auf der Stadtautobahn seien „üblicherweise“ 80 km/h erlaubt, stützt sie ihre – ohnehin unzutreffende – Annahme auf eine urteilsfremde Tatsache. Damit wird sie vor dem Senat nicht gehört.“

OWi III: Fahrstreifenbenutzungsverbot, oder: Welche Geschwindigkeit ist einzuhalten?

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Und als dritte OWi-Entscheidung bringe ich dann noch den OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2019 – 1 Ss (OWi) 11/19 – zur Frage, welche Beschränkungen eigentlich auf der Fahrspur einer mehrspurigen Autobahn bestehen, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet ist. Die Frage ist ja für die Annahme der und des Maßes einer Geschwindigkeitsüberschreitung von Bedeutung.

Das OLG Celle sagt dazu – hier der Leitsatz 1 der o.a. Entscheidung:

Ist für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn nach § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO durch ein Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet worden, gelten für diesen Abschnitt nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Aber hinsichtlich der Rechtsfolgen zu früh gefreut, denn:

Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Bemessung der Rechtsfolge berücksichtigt werden und eine Sanktionierung oberhalb von der Regelahndung nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bußgeldkatalogs (BKatV) sowie die Verhängung eines Fahrverbotes außerhalb vom Regelfahrverbot nach § 4 BKatV rechtfertigen.

Volltext bitte selbst lesen, ist ziemlich üppig = lang 🙂 .

Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Verwirrendes OLG Brandenburg?

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Und nach dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.09.2019 – 2 Ss-OWi 530/18 (vgl.dazu: Die Verfahrensverzögerung als “zinsfreie Stundung seines Bußgeldes”, oder: Unfassbares OLG Frankfurt) dann eine weitere OLG-Entscheidung, mit der ich nicht so richtig klar komme. Vielleicht kann mir ja jemand helfen, den OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.08.2019 – (2 B) Ss-OWi 175/19 – zu verstehen.

Es geht um die Frage des Vorsatzes bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Das AG Cottbus hatte festgestellt, dass der Betroffene mit seinem PKW in C. die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 36 km/h überschritten hatte und hat wegen Vorsatzes verurteilt. Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die hat Erfolg. Das OLG hat nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes verurteilt und führt zur Begründung aus:

„1. Die Urteilsgründe tragen nicht die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes des Betroffenen.

Das Amtsgericht hat die vorsätzliche Begehungsweise allein damit begründet, der Unterschied zwischen „30 und 66 km/h“ sei „weder optisch noch haptisch zu übersehen“. Dies gelte auch für die gut erkennbare Beschilderung (UA S. 6).

Richtig ist, dass im Grundsatz ein vorsätzlicher Verstoß umso näher liegt, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. So wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1999, Az.: 2 Ss 4/99, zitiert nach juris), bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006, Az.: 1 Ss 25/06; OLG Celle, Beschluss vom 9. August 2011, Az.: 322 SsBs 245/11, beide zitiert nach juris).

Hier hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten. Bei diesem Ausmaß der Überschreitung kann nicht allein aus diesem auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Es hätte dazu vielmehr weiterer Indizien bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2007, Az.: 2 Ss (OWi) 153 B/07; Beschluss vom 17. Juni 2014, Az.: (2B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14) m.w.N.); OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az.: 322 SsRs 280/13, zitiert nach juris). Dazu enthält die angefochtene Entscheidung indes keinerlei tragfähige Feststellungen.“

Also was denn nun? „30 km/h“, wofür spricht, dass ein Verstoß „in C.“ festgestellt worden ist und das AG mit einem „Unterschied zwischen „30 und 66 km/h“ zitiert worden. Oder doch die 1oo km/h, die das OLG zweimal anführt? Dann wäre die Entscheidung im Zweifel zutreffend, sonst nicht. Allerdings wird das den Betroffenen wenig interessieren, da ja zumindest die Geldbuße reduziert worden ist.

OWi III: Frontmessung mit LEIVTEC XV3 von einer Brücke, oder: Vorsatz ab mehr als 40 km/h

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Und als dritte Entscheidung zum Tagesschluss dann noch der KG, Beschl. v. 31.05.2019 – 3 Ws (B) 161/19. Das KG nimmt zur Messung mit LEIVTEC XV3 von einer Brücke aus Stellung. Und: Es zieht die Zügel beim Vorsatz an:

1. Mit dem Gerät LEIVTEC XV3 dürfen Frontmessungen auch von einem erhöhten Standort durchgeführt werden. Dies schließt die Messung von einer Brücke ein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 234/17 – und vom 5. Januar 2018 – 3 Ws (B) 303/17 –). Das Amtsgericht war daher weder unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung noch infolge des durch den Betroffenen gestellten Antrags zu weiteren Beweiserhebungen veranlasst. Namentlich war es nicht gehalten, dem Antrag auf Beiziehung der „gesamten Messreihe“ nachzugehen. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen sind zumindest unbegründet….

3. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist auch sachlich rechtlich fehlerfrei. Bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% kommt, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, regelmäßig nur Vorsatz in Betracht (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 266/18 – [juris] mwN). Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, „Laien“ seien „gerade nicht in der Lage … Geschwindigkeiten sich bewegender Objekte zuverlässig einschätzen zu können“, geht fehl, weil das Amtsgericht den Betroffenen lediglich für überführt angesehen hat, bewusst eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Dass dies – zumindest als rechtlich gleichstehende billigende Inkaufnahme – bei der hier abgeurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung um sogar 55% der Fall war, liegt im Sinne des vom Senat in ständiger Rechtsprechung geprägten Erfahrungssatzes (mit einer im Grundsatz tatsächlich widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussage) auf der Hand. Hier kommt noch hinzu, dass der Betroffene einschlägig vorbelastet war und sogar wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verbüßt hatte.

Der Senat hält an dem Erfahrungssatz ausdrücklich fest. Er widerspricht, anders als die Verteidigung meint, keinesfalls der durch das OLG Brandenburg am 17. Juni 2014 getroffenen und in VRS 127, 41 veröffentlichten Entscheidung.“

Und: Das KG meint, das AG habe nach einem rechtlichen Hinweis auf Vorsatz nicht die Hauptverhandlung aussetzen müssen:

„….. ist gleichfalls jedenfalls unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, wie sich der Betroffene, wäre die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, erfolgversprechend gegen den neuen Gesichtspunkt hätte verteidigen können. Die von der Rechtsbeschwerde angedachte Beauftragung und Ladung eines „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ wäre bei der hier abgeurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung um 55% zur Belegung nur fahrlässiger Tatbegehung gänzlich ungeeignet. Mögen die mit einer derart erhöhten Geschwindigkeit einhergehenden Fahrgeräusche ebenso wie die Fahrzeugvibration messbar und damit einer Beweiserhebung jedenfalls im Grundsatz zugänglich sein, ist dies bei der, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung formuliert, schneller „vorbeiziehenden Umgebung“ (vgl. zB Beschluss vom 20. November 2000 – 3 Ws (B) 550/00 – [juris]) nicht in gleicher Weise quantifizierbar möglich. Die Rechtsbeschwerde legt auch keine weitere Möglichkeit dar, mit der sich der Betroffene erfolgversprechend gegen die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung verteidigen konnte.“

OWi I: Geschwindigkeitsmessung durch Private, oder: Unverwertbar

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Nach dem gestrigen Tag des Mobiltelefons schieb ich heute dann gleich einen OWi-Tag hinterher. Und den Reigen eröffne ich heute mit dem AG Hanau, Urt. v. 29.04.2019 – 50 OWi 2255 Js 15960/18.

Das AG hat den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen. Grund: Unverwertbarkeit der Messung, weil diese von einem Privaten durchgeführt worden ist:

„Das Beweismittel für die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im vorliegenden Verfahren ist die die digitalisierte Falldatei der Messung. Diese wird durch Umwandlung in ein Messbild, welches mit den der Messung zugehörigen Daten (insbesondere Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) in lesbarer Form versehen ist, als Beweismittel gerichtsverwertbar.

Der Einführung des Messbildes und der darauf enthaltenen Daten (BI. 5 d. A.) als Beweismittel stand aber ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Das Gericht war nach der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass sich die Daten über den gesamten Zeitraum der Messung und Auswertung in der Kontrolle der Gemeinde als für die Messung verantwortlichen Hoheitsträgerin befanden, sondern ein Bruch in der Beweismittelkette entstanden ist, aufgrund dessen das Gericht die Messdaten nicht als Verurteilungsgrundlage heranziehen konnte.

Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten. Als solche ist sie von den Polizeibehörden sowie den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen (vgl. Erlass des HMdIS vom 06.01.2006, Hessischer Staatsanzeiger vom 30.01.2006, BI. 286 ff.). Danach ist eine selbständige Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen nicht zulässig. Die Ordnungsbehörden dürfen sich der Unterstützung durch Private zwar zur technischen Hilfe bedienen, müssen aber Herrin des Verfahrens bleiben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 2 Ss Owi 295/17). Unter technischer Hilfe ist beispielsweise der Auf- und Abbau der Messgeräte, die Beseitigung von Störungen oder die Führung der Messfahrzeuge zu verstehen. Für die Ordnungsgemäßheit der Messung muss diese aber in alleiniger Verantwortung von Bediensteten der Ordnungsbehörde durchgeführt werden (vgl. des HMdIS vom 30.01.2006, a. a. O.).

Vorliegend sagte der Zeuge G. aus, dass die Messung selbst und die dazugehörige Auswertung durch ihn durchgeführt worden sei. Der Zeuge gab weiter an, bei der DEKRA Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt zu sein und im Rahmen dieser Beschäftigung an zwei Wochentagen regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen für die Gemeinde Nidderau durchzuführen. Er nehme die Messungen und die Auswertungen selbständig vor sowie die dazugehörigen Gerichtstermine wahr. Sein Gehalt erhalte er von der DEKRA Arbeitnehmerüberlassung. Daneben führe er auch Messungen für die Gemeinde Brachtal durch. Eine Tätigkeit bei der BA Technology GmbH, welche ausweislich des Eichscheins (BI. 8 d. A.) Inhaberin des Messgeräts ist, nehme er weder zum jetzigen Zeitpunkt wahr, noch sei dies in der Vergangenheit der Fall gewesen. Er sei auch bei der Gemeinde Freigericht nie beschäftigt gewesen. Auf Vorhalt des Schulungsnachweises (BI. 9 d. A.) teilte er mit, dass er zu der Schulung lediglich einen für die Gemeinde Freigericht freigewordenen Teilnehmerplatz eingenommen habe.

Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Es bestand für das Gericht kein Anlass, an ihrer Richtigkeit und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

Mithin war das Gericht nach Vernehmung des Zeugen G. davon überzeugt, dass die Geschwindigkeitsmessung von einer Privatperson durchgeführt wurde, was zur Folge hat, dass die durch die Messung gewonnenen Beweise rechtsfehlerhaft sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, a. a. O.). Der Zeuge G. ist ausweislich seiner eigenen Aussage nicht bei der Gemeinde selbst, sondern bei einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung angestellt. Dass er im Messprotokoll (BI. 7 d. A.) als Ordnungspolizeibeamter bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass er in keinem Dienstverhältnis zu der Stadt Nidderau als für die Messung zuständige örtliche Ordnungsbehörde steht. Darin liegt der in der Rechtsprechung des OLG Frankfurt dargelegte Bruch der Beweismittelkette, da sich im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt die Messdaten in der Kontrolle des Hoheitsträgers selbst befanden. Der Bruch in der Beweismittelkette besteht auch unabhängig von der Frage, ob der Zeuge G. über die Geschwindigkeitsmessung hinaus auch in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen, in dessen Eigentum sich das Messgerät befindet, steht, oder anderen Tätigkeiten nachgeht.“