Hallo, ich melde ich mich heute mit einer m.E. überraschenden Entscheidung eines OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO). Ich bin wirklich erstaunt, dass es gerade der 3. Strafsenat des OLG Hamm, ist der als erster Senat eines OLG zu einem Beweisverwertungsverbot gekommen ist. Und das in einem m.E. Feld-, Wald- und Wiesenfall. Es kommt also Bewegung in die Diskussion. Ich bin gespannt, wie es weiter geht.
Schlagwortarchiv: Gefahr im Verzug
Beweisverwertungsverbot nach Blutentnahme
Nun hat auch das KG in einem Beschluss vom 29.12.2008 – 2 Ss 300/08 – 3 Ws (B) 467/08 – zur Frage des Beweisverwertungsverbotes bei einer von einem Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme Stellung genommen. Die Frage des BVV hat das KG aber nicht entscheiden müssen, da es von „Gefahr im Verzug“ ausgegangen ist. Nach dem Sachverhalt war 1 1/2 Stunden nach Anhalten eines des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Cannabis Verdächtigen (§ 24 a Abs. 2 StVG) der für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a Abs. 2 StPO an sich zuständige Bereitschaftsrichter nicht erreicht worden. Das hat nach Auffassung des KG für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ gereicht. Damit haben inzwischen die „großen“ OLG’s sich in der Frage geäußert, so z.B. OLG Hamm schon zweimal, das OLG Köln, das OLG Stuttgart und auch das OLG Karlsruhe. Alles in allem wird man sagen können: Tendenz sicherlich gegen ein Beweisverwertungsverbot. Aber: Es kommt auf den Einzelfall an.
Richtervorbehalt, Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot
Seit der Entscheidung des BVerfG v. 12.02.2007 zum Richtervorbehalt bei § 81a StPO beschäftigt die Diskussion über die Fragen eines Beweisverwertungsverbotes im Fall der Verletzung des Richtervorbeahlt die (juristischen) Gemüter. Nachdem einige OLG’s und auch das BVerfG zu der Frage (ablehnend) Stellung genommen haben, hat sich nun auch noch einmal das OLG Hamm eingeschaltet. Der 3. Strafsenat hatte die Frage im Sommer 2008 noch offen gelassen. Der 4. Strafsenat lehnt in 4 Ss 466/08 – die Entscheidung steht im Volltext auf www.burhoff.de – ein BVV jetzt ausdrücklich ab. Er sieht im entschiedenen Fall keine Willkür der Polizebeamten, was m.E. nicht ganz richtig ist. Denn Polizeibeamte sollten inzwischen wissen, dass es den Richtervorbehalt gibt. Wenn Sie dennoch – ohne den Versuch, eine richterliche Anordnung zu erlangen – eine Blutentnahme anordnen, handeln sie m.E. willkürlich, zumindest aber in „grober Verkennung“ der Zuständigkeitsregelungen. Und das reicht nach der neueren Rechtsprechung des BGH aus. Da hilft m.E. auch nicht der Hinweis darauf: Das haben wir immer schon so gemacht, der beim OLG Hamm zumindest anklingt.
